{"status":"available","doknr":"OLD302103","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0430.4A5159.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-30","aktenzeichen":"4 A 5159/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 30.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat \nkeinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Kläger möchte sinngemäß grundsätzlich geklärt wissen, ob \n§ 295 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) zu entnehmen ist, dass ein \nSchuldner, der selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens \nbeantragt hat, trotz einer Gewerbeuntersagung einen \nGewerbebetrieb führen darf. Diese Frage bedarf jedoch nicht der \nKlärung in einem Berufungsverfahren, weil sie ohne weiteres zu \nverneinen ist. \n\n4\n\n§ 295 Abs. 2 InsO bestimmt:\n\n5\n\n\"Soweit der Schuldner eine \nselbständige Tätigkeit ausübt, obliegt \nes ihm, die Insolvenzgläubiger durch \nZahlungen an den Treuhänder so zu \nstellen, wie wenn er ein angemessenes \nDienstverhältnis eingegangen wäre.\"\n\n6\n\nDie Vorschrift bietet weder vom Wortlaut noch vom \nsystematischen Zusammenhang her einen Anhaltspunkt dafür, dass \nallein die Stellung eines Eigenantrags zur Ausübung eines \nselbstständigen Gewerbes berechtigt. Die Regelung verhält sich \nebenso wie Abs. 1 zu den Obliegenheiten, die den Schuldner \ntreffen, wenn er eine Restschuldbefreiung erlangen will und ihm \ndas Gericht gem. § 291 InsO durch Beschluss die \nRestschuldbefreiung angekündigt hat. Sie findet deshalb nur im \nVerfahren auf Restschuldbefreiung Anwendung und erfasst hier \nausdrücklich nur den Fall (\"soweit\"), dass eine selbstständige \nTätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Ob sie ausgeübt werden \ndarf, richtet sich hingegen nicht nach § 295 Abs. 2 InsO, \nsondern nach § 12 GewO und danach, ob die Voraussetzungen des \n§ 35 GewO für eine Gewerbeuntersagung (noch) vorliegen.\n\n7\n\nZu § 12 GewO vgl. Hahn, GewArch \n2000, 361, 365; Heß in: Friauf, GewO \n(Stand April 2001) § 12 Rdnr. 12.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302103","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-30/4-a-5159-00","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302103","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302103","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-30/4-a-5159-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302103","retrieved":"2026-07-09 03:27:49.970889+00:00"}}