{"status":"available","doknr":"OLD302109","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0430.1A1586.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-30","aktenzeichen":"1 A 1586/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird - unter entsprechender Änderung der Festsetzung des \nVerwaltungsgerichts - für das Klageverfahren auf 8.400,00 DM und für das \nZulassungsverfahren auf 7.800,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag ist abzulehnen, weil es der Kläger versäumt hat, \ninnerhalb der Frist des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Über dieses \nErfordernis sind die Beteiligten in der Rechtsmittelbelehrung \ndes angefochtenen Urteils zutreffend belehrt worden. \n\n3\n\nDie Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung \nlediglich zunächst zur Fristwahrung, d. h. ohne Beifügung \neiner Begründung, lässt das Gesetz (bisher) nicht zu. Vielmehr \nschreibt es in § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO vor, dass die \ngeltend gemachten Zulassungsgründe \"in dem Antrag\" darzulegen \nsind. Ob hiervon ausgehend überhaupt eine Begründung \nnachgereicht werden kann, bedarf für das vorliegende Verfahren \nkeiner Entscheidung. Denn nach allgemeiner Auffassung kann \ndies allenfalls so lange geschehen, wie die in § 124 a Abs. 1 \nSatz 1 VwGO bestimmte Monatsfrist noch nicht abgelaufen ist. \nDas ist aber inzwischen der Fall. \n\n4\n\nAnders als die Berufungsbegründungsfrist, die solches nach \nihrem Wortlaut ausdrücklich vorsieht (vgl. § 124 a Abs. 3 \nSatz 3 VwGO), kann die Frist für die Stellung eines Antrags \nauf Zulassung der Berufung als gesetzliche Frist (§ 57 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO) nicht durch den Senat \nbzw. dessen Vorsitzenden verlängert werden. \n\n5\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. \nApril 1999 - 12 B 742/99 -; Seibert, \nin: Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 a RdNr. \n35 m.w.N.\n\n6\n\nEbenso wenig sieht das Gesetz (bisher) eine besondere - \nzusätzliche - Frist für die Begründung des Zulassungsantrags \nvor. Der in der Antragsschrift vom 20. April 2001 zusätzlich \ngestellte Antrag, \n\n7\n\ndem Kläger für die Begründung des \nZulassungsantrags eine Frist von einem \nMonat, also bis zum 23. Mai 2001, zu \ngewähren,\n\n8\n\ngeht somit ins Leere; es gibt keine gesetzliche Handhabe, \ndiesem Antrag zu entsprechen. \n\n9\n\nSchließlich sind auch keine Gründe für eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) hinsichtlich \nder versäumten Frist ersichtlich, da der \nProzessbevollmächtigte des Klägers wissen musste, dass die \nFrist für die Begründung der Zulassung der Berufung nicht \nverlängerungsfähig ist. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 \nAbs. 3, 15 GKG. Bei Streitigkeiten über die Gewährung oder \nEntziehung von Zulagen legt der Senat auf der Grundlage der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend \nbeamtenrechtliche Streitigkeiten wegen eines sog. Teilstatus, \n\n11\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 13. \nSeptember 1999 - 2 B 53.99 -, NVwZ-RR \n2000, 188; dem folgend auch OVG NRW, \nBeschlüsse vom 10. März 2000 - 12 A \n2128/98 -, und vom 12. Mai 2000 - 12 A \n4593/98 -,\n\n12\n\nden zweifachen Jahresbetrag (26fachen Monatsbetrag) der \nstreitigen Zulage zugrunde, soweit - wie hier - keine in einem \nBetrag bezifferte Geldleistung im Streit ist. § 17 Abs. 3 und \n4 GKG finden keine Anwendung. \n\n13\n\nDie Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung \nerfolgt in Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302109","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-30/1-a-1586-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302109","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302109","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-30/1-a-1586-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302109","retrieved":"2026-07-09 03:27:50.395935+00:00"}}