{"status":"available","doknr":"OLD302108","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0430.19A3966.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-30","aktenzeichen":"19 A 3966/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \nbestehen. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Klägerin einen \nAnspruch auf Erteilung der beantragten Zustimmung des Beklagten zur \nAnbringung eines Porzellanbildes mit einem Foto ihres verstorbenen \nEhemannes auf dem Grabmal seiner Grabstätte hat.\n\n3\n\nNach § 23 Nr. 1 Satz 1 der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen \nFriedhofssatzung der Stadt R. für die kommunalen \nFriedhöfe vom 7. Februar 1996 (im Folgenden: Friedhofssatzung) \nbedarf die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und sonstigen \nbaulichen Anlagen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des \nGarten- und Friedhofsamtes des Beklagten. Auf dieser Grundlage ist \nder Klägerin nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand die \nbeantragte Zustimmung zu erteilen, weil Überwiegendes dafür spricht, \ndass der Erteilung keine wirksamen Vorschriften der Friedhofssatzung \nentgegenstehen und das dem Beklagten nach § 23 Nr. 1 Satz 1 der \nFriedhofssatzung obliegende Ermessen auf die Erteilung der \nbeantragten Zustimmung reduziert ist.\n\n4\n\nDer Erteilung der beantragten Zustimmung steht nicht entgegen, \ndass gemäß § 19 Nr. 3 der Friedhofssatzung für alle Grabstätten auf \ndem Ostfriedhof, auf dem sich die Grabstätte des verstorbenen \nEhemannes der Klägerin befindet, die besonderen \nGestaltungsvorschriften des § 22 der Friedhofssatzung gelten und es \ndamit auf dem Ostfriedhof nach § 22 Nr. 3.3 nicht zulässig ist, \nPorzellan für die Gestaltung eines Grabmals zu verwenden und ein \nLichtbild auf einem Grabmal anzubringen. Diese Regelung ist \nunwirksam, weil sie unter Berücksichtigung der weiteren \nSatzungsregelungen gegen das Grundrecht der allgemeinen \nHandlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verstößt.\n\n5\n\nDas Recht des Verstorbenen und seiner Angehörigen, über \nBestattungsort sowie Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu \nentscheiden, ist eine Ausprägung der allgemeinen \nHandlungsfreiheit.\n\n6\n\nVgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom \n29. September 2000 - 3 B 156.00 -, \n7. Dezember 1990 - 7 B 160.90 -, Buchholz \n408.2, Friedhofsbenutzung, Nr. 14, S. 4 \n(4 f.), und 31. Mai 1990 - 7 CB 31.80 -, \nBayVBl. 1991, 220, sowie Urteile vom \n26. September 1986 - 7 C 27.85 -, NVwZ 1987, \n679 (679), und 8. November 1963 - VII C \n148.60 -, BVerwGE 17, 119 (121); OVG NRW, \nUrteil vom 26. Mai 2000 - 19 A 2015/99 -, und \nBeschluss vom 11. April 1997 - 19 A \n1211/96 -, NVwZ 1998, 869 (869).\n\n7\n\nDie Angehörigen, denen die Ehrung des Verstorbenen obliegt, sind \ngrundsätzlich frei, die Grabstätte nach ihren eigenen Anschauungen \nvon Pietät, Ästhetik und Zweckmäßigkeit zu gestalten. Begrenzt ist \ndieses Recht durch den Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung, d. \nh. durch jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der \nVerfassung in Einklang steht. Dazu gehören friedhofsrechtliche \nGestaltungsvorschriften durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes, \ndie bereits erforderlich sind, um eine der Würde des Ortes \nentsprechende Gestaltung der Grabstätten sicherzustellen und den \nFriedhofbenutzern die ungestörte Totenandacht zu ermöglichen. \nRegelungen dieser Art sind, soweit sie durch den allen Friedhöfen \ngemeinsamen Zweck geboten sind, in sämtlichen Abteilungen eines oder \nmehrerer Friedhöfe zu beachten und werden üblicherweise als \nallgemeine Gestaltungsvorschriften bezeichnet.\n\n8\n\nOVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 A \n2015/99 -, und Beschluss vom 11. April 1997 \n- 19 A 1211/96 -, a.a.O.; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteile vom 16. Oktober 1996 \n- 1 S 3164/95 -, DVBl. 1997, 1278 (1278) = \nNVwZ-RR 1997, 359 (359), und 26. September \n1989 - 1 S 3401/88 -, NVwZ-RR 1990, 308 \n(308); OVG Niedersachsen, Urteil vom \n27. September 1995 - 8 L 1219/93 -, NVwZ \n1996, 810 (811); Hessischer VGH, Urteil vom \n17. September 1984 - 11 UE 671/84 -, ESVGH \n35, 45 (46 f.).\n\n9\n\nDer allgemeine Friedhofszweck (§ 2 der Friedhofssatzung) besteht \nin der geordneten und würdigen Bestattung der Toten, einem \nungestörten Totengedenken sowie in der Gewährleistung einer \nungehinderten Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeiten. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 \nA 2015/99 -, und Beschluss vom 11. April 1997 \n- 19 A 1211/96 -, a.a.O., m.w.N.\n\n11\n\nDanach gehört das Verbot in § 22 Nr. 3.3 der Friedhofssatzung, \nPorzellan für die Gestaltung eines Grabmals zu verwenden und ein \nLichtbild auf einem Grabmal anzubringen, nicht zu den allgemeinen \nGestaltungsvorschriften. Das Verbot rechtfertigt sich entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus dem allgemeinen \nFriedhofszweck. Es ist nicht ersichtlich, dass Friedhofsbenutzer und \n-besucher ein auf einem Grabmal angebrachtes Porzellanbild mit einem \nFoto des Verstorbenen regelmäßig als \"aufdringlich\" empfinden oder \nein solches Bild eine den Friedhofszweck beeinträchtigende \n\"emotionsauslösende Anschaulichkeit\" hat. Ein tragender Grund für \ndiese Wertungen lässt sich dem angefochtenen Urteil und auch dem \nVorbringen des Beklagten nicht entnehmen. Ein derartiges \nPorzellanbild auf einem Grabmal mag zwar, wie der Beklagte geltend \nmacht, in R. nicht ortsüblich sein und von der dortigen \nBevölkerung nur selten gewünscht werden. Ein Abweichen von \nortsüblichen Grabgestaltungen und Vorstellungen führt jedoch nicht \nzwangsläufig dazu, dass eine diesen Gestaltungen und Vorstellungen \nnicht entsprechende Grab- und Grabmalgestaltung den Friedhofszweck \nbeeinträchtigt. Das wäre nur dann der Fall, wenn dadurch die \ngeordnete und würdige Bestattung der Toten oder ein ungestörtes \nTotengedenken beeinträchtigt würde. Dafür fehlt es aber an \ngreifbaren Anhaltspunkten. Der Umstand, dass eine solche \nGrabmalgestaltung in weiten Teilen Deutschlands üblich war und auch \nzum Teil noch ist sowie in anderen europäischen Ländern, etwa \nÖsterreich und Belgien, heute noch gebräuchlich ist, lässt vielmehr \nerkennen, dass es sich hierbei grundsätzlich um eine Form würdiger \nund mit dem allgemeinen Friedhofszweck in Einklang stehender \nGrabmalgestaltung handelt.\n\n12\n\nAllerdings ist die Stadt R. als Friedhofsträgerin \nnicht schlechthin gehindert, Verbote oder Einschränkungen zu \nerlassen, die, wie das Verbot in § 22 Nr. 3.3 der Friedhofssatzung, \ndurch den generellen Friedhofszweck nicht geboten, aber mit ihm \nvereinbar sind und dem weiteren möglichen Zweck eines Friedhofs \ndienen, bestimmte ästhetische Vorstellungen des Friedhofsträgers \noder der Mehrheit der örtlichen Bevölkerung zu verwirklichen. Es \ngehört zum Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und ist Bestandteil \nihrer Autonomie, mit ihren öffentlichen Einrichtungen über deren \nallgemeinen und primären Zweck hinaus weitere Ziele, etwa ein \nbesonderen ästhetischen Ansprüchen genügendes Ortsbild oder \nbesonderen landschaftspflegerischen Ansprüchen genügende Grünanlagen \nzu schaffen, zu verfolgen, soweit das mit dem allgemeinen Ziel der \nöffentlichen Einrichtung vereinbar ist, insbesondere deren Zweck \nnicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird. Soweit der \nFriedhofsträger besondere, durch den allgemeinen Friedhofszweck \nnicht gebotene Gestaltungsvorschriften erlässt, muss er aber in \nausreichendem und angemessenem Maße \"gestaltungsfreie \nFriedhofsflächen\",\n\n13\n\nvgl. zu diesem Begriff: BVerwG, Beschluss \nvom 29. September 2000 - 3 B 156.00 -,\n\n14\n\nausweisen, auf denen eine Grab- und Grabmalgestaltung zulässig \nist, die nur den vom allgemeinen Friedhofszweck gebotenen Grenzen \nunterliegt. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das durch Art. 2 \nAbs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Recht des Verstorbenen und \nseiner Angehörigen vor, über die Gestaltung der Grabstätte zu \nentscheiden.\n\n15\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom \n29. September 2000 - 3 B 156.00 -; \nOVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2000 \n- 19 A 2015/99 -.\n\n16\n\nHandelt es sich bei dem in Rede stehenden Friedhof um einen \n\"Monopolfriedhof\", muss die Friedhofssatzung auf einem ausreichenden \nund angemessenen Teil dieses Friedhofs eine gestaltungsfreie \nFriedhofsfläche vorsehen. Gibt es dagegen in der Stadt oder Gemeinde \nmehrere Friedhöfe des Friedhofsträgers, so kann es ausreichen, dass \nauf einem Teil der Friedhöfe eine von den ästhetischen Vorstellungen \ndes Friedhofsträgers abweichende Gestaltung zugelassen wird,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September \n2000 - 3 B 156.00 -, m. w. N,\n\n18\n\nsofern dem Verstorbenen und seinen Angehörigen ein Ausweichen auf \ndiese Friedhöfe und Friedhofsflächen zumutbar ist. \n\n19\n\nVgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 26. Mai \n2000 - 19 A 2015/99 -; Hessischer VGH, Urteil \nvom 17. September 1984 - 11 UE 671/84 -, \nESVGH 35, 45 (48).\n\n20\n\nDanach ist es zwar entgegen der Auffassung der Klägerin \nmöglicherweise nicht zu beanstanden, dass die Stadt R. \nnach § 19 Nr. 1 der Friedhofssatzung nur auf dem Nord- und \nSüdfriedhof und nicht auf den übrigen sechs städtischen Friedhöfen \nGrabfelder ausgewiesen hat, für die keine besonderen \nGestaltungsvorschriften gelten. Darauf kommt es im vorliegenden \nVerfahren aber letztlich nicht an. Die Stadt R. ist \nschon aus einem anderen Grund ihrer Pflicht, \"gestaltungsfreie \nFriedhofsflächen\" vorzusehen, nicht hinreichend nachgekommen. Nach \nder Friedhofssatzung der Stadt R. wird auch auf den für \neine freie Gestaltung vorgesehenen Grabfeldern auf dem Nord- und \nSüdfriedhof eine freie Grab- und Grabmalgestaltung, die nur den vom \nallgemeinen Friedhofszweck gebotenen Grenzen unterliegt, nicht \nzugelassen. Für diese Grabfelder gelten nämlich gemäß § 21 Satz 2 \nder Friedhofssatzung die - in der Satzung so bezeichneten - \n\"allgemeinen Gestaltungsvorschriften\" des § 20 der Friedhofssatzung. \nDer Sache nach handelt es sich bei diesen jedoch teilweise, \nzumindest bei den Regelungen in § 20 Nr. 1 Sätze 1 und 3 der \nFriedhofssatzung, nicht um allgemeine sondern besondere \nGestaltungsvorschriften, die vom allgemeinen Friedhofszweck nicht \ngeboten sind. Es kann deshalb dahin stehen, ob die Regelungen in § \n20 Nr. 1 Sätze 2 und 4, Nr. 2, Nr. 3 Satz 1 und Nr. 4 der \nFriedhofssatzung ebenfalls der Sache nach besondere \nGestaltungsvorschriften darstellen.\n\n21\n\nNach § 20 Nr. 1 Satz 1 der Friedhofssatzung dürfen auf \nGrabstätten nur ein Grabmal und gemäß § 20 Nr. 1 Satz 1 iVm § 22 \nAbs. 4 b der Friedhofssatzung als Ergänzung ein Namensstein je \nGrabstelle mit den in § 22 Abs. 4 b der Friedhofssatzung vorgegeben \nMaßen errichtet werden. Dass die nach dem Friedhofszweck \nerforderliche Gewährleistung einer ungehinderten Leichenverwesung \ninnerhalb der Ruhezeiten diese Einschränkung der Grabgestaltung \nerfordert, ist weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst erkennbar. \nDie Einschränkung ist aber auch nicht durch die weiteren \nFriedhofszwecke, eine geordnete und würdige Bestattung der Toten \nsowie ein ungestörtes Totengedenken zu gewährleisten, geboten. Im \nEinzelfall kann zwar die Errichtung mehrerer (insbesondere größerer) \nGrabmale auf einer Grabstätte nicht mit diesen Friedhofszwecken in \nEinklang stehen, wenn damit etwa eine das Totengedenken störende \neffektheischende Wirkung einhergeht.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 \nA 2015/99 -.\n\n23\n\nDie geordnete und würdige Bestattung der Toten wie auch ein \nungestörtes Totengedenken erfordern jedoch nicht die in § 20 Nr. 1 \nSatz 1 der Friedhofssatzung vorgesehene prinzipielle Begrenzung auf \nein Grabmal. Je nach Art der Gestaltung kann das Aufstellen mehrerer \nGrabmale durchaus mit diesen Friedhofszwecken vereinbar sein. \nEntscheidend sind in diesem Zusammenhang die konkreten \nGestaltungswünsche des Verstorbenen und seiner Angehörigen sowie die \nGröße und Lage der Grabstätte. Soweit die Grabstätte in einem \nGrabfeld liegt, für das, wie zum Teil auf dem Nord- und Südfriedhof \nin R. , nach § 19 der Friedhofssatzung keine besonderen \nGestaltungsvorschriften gelten sollen, kommt es insbesondere nicht \nentscheidend darauf an, ob sich die Gestaltung einer Grabstätte in \ndie Gestaltung der übrigen Grabstätten dieses Grabfeldes einfügt. \nDer Zweck eines solchen Grabfeldes besteht gerade darin, den \nVerstorbenen und ihren Angehörigen unterschiedliche \nGestaltungsmöglichkeiten zu eröffnen.\n\n24\n\nDer Friedhofszweck erfordert auch nicht die Regelung in § 20 Nr. \n1 Satz 3 der Friedhofssatzung. Nach dieser Regelung müssen Grabmale \neinen Mindestabstand von 35 cm zu den Nachbargräbern haben. Welchen \nZweck die Stadt R. als Friedhofsträgerin mit § 20 Nr. 1 \nSatz 3 der Friedhofssatzung verfolgt, lässt sich der \nFriedhofssatzung selbst und auch dem bisherigen Vorbringen des \nBeklagten nicht entnehmen. Sollte mit dieser Regelung sichergestellt \nwerden, dass die nach § 6 Abs. 7 der Unfallverhütungsvorschriften \n\"Friedhöfe und Krematorien, UVV 4.7\" der Gartenbau-\nBerufsgenossenschaft, Ausgabe April 1985, beim Ausheben eines Grabes \nzu verwendenden Beerdigungsbohlen ausgelegt werden können, so ist \ndie Regelung nicht durch den Friedhofszweck geboten. \n\n25\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2000 \n- 19 A 2015/99 -.\n\n26\n\nDer Nutzungsberechtigte ist nämlich gemäß § 11 Nr. 4 Satz 1 der \nFriedhofssatzung verpflichtet, ein Grabmal zu entfernen, sofern dies \nzum Ausheben eines Grabes erforderlich ist. \n\n27\n\nSonstige materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung \nder vorgeschriebenen Zustimmung gemäß § 23 Nr. 1 Satz 1 der \nFriedhofssatzung enthält die Friedhofssatzung nicht. Die Erteilung \nder Zustimmung steht deshalb im Ermessen des Beklagten. Es spricht \nbeim derzeitigen Stand des Verfahrens Überwiegendes dafür, dass \ndieses Ermessen auf die Erteilung der beantragten Zustimmung \nreduziert ist, weil jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft \nwäre.\n\n28\n\nDas verfassungsrechtlich geschützte Recht der Klägerin, in den \nsich aus dem Friedhofszweck ergebenden Grenzen nach eigenen \nVorstellungen über die Gestaltung des Grabmals auf der Grabstätte \nihres verstorbenen Ehemannes zu entscheiden, stehen keine dieses \nRecht überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Die Anbringung \neines Porzellanbildes mit einem Foto des verstorbenen Ehemannes \nwiderspricht, wie ausgeführt, nicht dem allgemeinen Friedhofszweck. \nÜber die Einhaltung des allgemeinen Friedhofszwecks hinausgehende \nöffentliche Interessen, die eine Versagung der beantragten \nZustimmung rechtfertigen könnten, sind nach dem derzeitigen Sach- \nund Streitstand ebenfalls nicht ersichtlich. \n\n29\n\nUnbeschadet der Frage, ob die Klägerin den Nord- oder Südfriedhof \nder Stadt R. in zumutbarer Weise erreichen kann und ob \nauf diesen Friedhöfen in ausreichendem und angemessenem Maße \nFriedhofsflächen zur freien Gestaltung vorhanden sind, hätte sie \nihren Gestaltungswunsch zwar durch Wahl einer Grabstätte in einem \nauf diesen Friedhöfen vorhandenen Grabfeld, für das keine besonderen \nGestaltungsvorschriften gelten, verwirklichen können. Über diese \nsich aus § 19 der Friedhofssatzung ergebende Möglichkeit hätte sie \nsich auch unabhängig davon, welche Informationen ihr die Bestatterin \nvor der Bestattung erteilte, durch Einsicht in die im allgemein \nzugänglichen Amtsblatt der Stadt R. veröffentlichte \nFriedhofssatzung in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. \nAllerdings bestand und besteht für sie aus Rechtsgründen keine \nVeranlassung, den Nord- oder Südfriedhof zur Verwirklichung ihres \nGestaltungswunsches zu nutzen. Denn ihren Gestaltungswunsch konnte \nsie im Zeitpunkt der Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes und \nkann sie im für die gerichtliche Überprüfung maßgebenden Zeitpunkt \nder Entscheidung des Senats auch auf dem Ostfriedhof, auf dem ihr \nEhemann bestattet ist, verwirklichen. Die für diesen Friedhof \ngeltenden besonderen Gestaltungsvorschriften sind wegen Verstoßes \ngegen Art. 2 Abs. 1 GG unwirksam. Die Unwirksamkeit der besonderen \nGestaltungsvorschriften hat zur Folge, dass auf dem Grabmal auf der \nGrabstätte des verstorbenen Ehemannes der Klägerin ein Porzellanbild \nmit dessen Foto angebracht werden kann. Kommt der Friedhofsträger \nnämlich seiner Pflicht, gestaltungsfreie Bestattungsflächen \nvorzuhalten, nicht nach, so vermögen nur diejenigen \nsatzungsrechtlichen Bestimmungen die Gestaltungsfreiheit \neinzuschränken, die zur Erreichung des allgemeinen Friedhofszwecks \ngeboten sind. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die gewünschte \nGestaltung auf einem anderen Teil des betreffenden Friedhofs oder \n- wie hier - einem Teil anderer Friedhöfe des Friedhofsträgers \nmöglich wäre.\n\n30\n\nEbenso Hessischer VGH, Urteil vom \n22. November 1988 - 11 UE 218/94 -, NVwZ-RR -\n1989, 505 (505).\n\n31\n\nDamit hat aber für die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht nur der Umstand, \ndass der Gestaltungswunsch der Klägerin verfassungsrechtlich geschützt ist und mit dem \nallgemeinen Friedhofszweck in Einklang steht, sondern auch der Umstand entscheidendes \nGewicht, dass die Klägerin ein nach der Friedhofssatzung besonders zu berücksichtigendes \nInteresse an der Benutzung gerade des Ostfriedhofs hat. Hierbei handelt es sich um den für \nsie nächstgelegenen Friedhof der Stadt R. . Nach § 3 Satz 1 der Friedhofssatzung \nwerden aber Verstorbene in der Regel auf dem Friedhof bestattet, in dessen Bereich sie \nzuletzt gewohnt haben. Für die Erteilung der beantragten Zustimmung spricht schließlich, \ndass angesichts der geringen Größe des Bildes (etwa 14 mal 10 cm), das auf dem Grabmal \nangebracht werden soll, selbst mit Rücksicht darauf, dass auf den übrigen Grabstätten auf \ndem Ostfriedhof keine derartigen Bilder vorhanden sind, eine rechtlich erhebliche \nBeeinträchtigung des Gesamtbildes des Friedhofs oder des Grabfeldes, in dem sich die \nGrabstätte des verstorbenen Ehemannes der Klägerin befindet, nicht zu erwarten ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302108","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-30/19-a-3966-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302108","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302108","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-30/19-a-3966-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302108","retrieved":"2026-07-09 03:27:50.309927+00:00"}}