{"status":"available","doknr":"OLD302107","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0430.13B566.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-30","aktenzeichen":"13 B 566/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdezulassungsverfahren auf \n8.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag nach § 146, § 124 Abs. 2 Nr. 1 - 3 VwGO, die \nBeschwerde zuzulassen zur Weiterverfolgung des Antrags, - unter \nAbänderung des erstinstanzlichen Beschlusses - im Wege der \neinstweiligen Anordnung gegenüber dem Ministerium für Umwelt, \nNaturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes \nNRW festzustellen,\n\n3\n\n1. dass das Impfverbot gemäß § 2 der \nMKS-Verordnung vorläufig nicht \nbeachtet werden muss und \n\n4\n\n2. den Antragsgegner zu \nverpflichten, der Bayer AG zu \ngestatten, Impfstoff zur Impfung der \nMaul- und Klauenseuche an die \nAntragstellerin zwecks Impfung der \nim Bestand der Antragstellerin \ngehaltenen Rinder herauszugeben,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg. \n\n6\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe liegen schon deshalb \nnicht vor, weil es auf sie nicht entscheidungserheblich \nankommt. Eine einstweilige Anordnung mit dem begehrten Inhalt \nhätte nämlich schon deshalb nicht erlassen werden dürfen, weil \nes an dem nach § 123 VwGO erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis \nund damit der Anordnungsgrund fehlt. Das Verwaltungsgericht hat \ndieses Problem, womit sich die Antragsschrift trotz gegebenen \nAnlasses aufgrund der erstinstanzlichen Erörterung nicht \nauseinander setzt, zwar letztlich offen gelassen. Zumindest \naber in der vorliegenden Situation, in der sich die \nAntragstellerin vehement auf die inhaltsgleichen Überzeugungen \nder zuständigen Landesministerin beruft, ist die erforderliche \nEilbedürftigkeit nicht gegeben, wenn die Antragstellerin nicht \nvorher durch einen eindeutigen - bescheidungsfähigen - Antrag \nan die zuständige Behörde herangetreten ist. Hierzu reicht es \nnicht aus, dass einer der Prozessbevollmächtigten der \nAntragstellerin eidesstattlich versichert hat, mit Herrn \nDr. D. als zuständigem Referenten im Ministerium für \nUmweltschutz, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz \ndes Landes NRW telefoniert zu haben und abschlägig beschieden \nworden zu sein. Aus der eidesstattlichen Versicherung geht \nnicht einmal hervor, dass auf die besonderen Umstände des \nEinzelfalls - nach dem Vortrag der Antragstellerin einziger \nHerdbuchbestand der Rasse English Longhorn außerhalb des \nVereinigten Königreichs und ca. 50 % der gesamten Genreserve \ndieser Rinderrasse außerhalb des Vereinigten Königreichs - \nhingewiesen worden ist und ob erörtert wurde, ob in einem \nsolchen Fall nicht doch eine sinnvolle Einflussnahme des \nAntragsgegners auf die EG-Kommission - etwa wie dies im Falle \nder vorsorglichen Impfung von Zootieren durch die deutschen \nBehörden erfolgreich geschehen ist - sinnvoll erscheint. \n\n7\n\nBedenkt man, dass in der eidesstattlichen Versicherung das \nDatum des Telefonats nicht angegeben ist, die eidesstattliche \nVersicherung selbst aber vom 27. März 2001 datiert, kann auch \nnicht anerkannt werden, dass - was nicht einmal vorgetragen \nist - ein formelles Herantreten an den Antragsgegner aus \nzeitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre.\n\n8\n\nDer Senat, der in Übereinstimmung mit dem Beschluss des \nVerwaltungsgerichts weiterhin von der Gültigkeit von § 2 MKS-VO \n(und einem weiterhin dem Erlass einer einstweiligen Anordnung \nentgegenstehenden Ermessensspielraum des Antragsgegners im \nZusammenhang mit § 11 a MKS-VO) sowie von der Vereinbarkeit des \nzugrunde liegenden Richtlinien-Rechts mit primärem \nGemeinschaftsrecht ausgeht, \n\n9\n\nvgl. Beschluss vom 24. April 2001 \n- 13 B 530/01 -; ebenso inzwischen VG \nSchleswig-Holstein, Beschluss vom \n9. April 2001 - 1 B 23/01 -,\n\n10\n\nbraucht in dieser Situation nicht zu entscheiden, ob sich \nbei veränderten Umständen seine Befugnis zum Erlass einer \neinstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aus der Rechtsprechung \ndes EuGH im Sinne des Urteils vom 9. November 1995 - C 465/93 -\n, Slg. 1995, I-3761 = DVBl. 1996, 247 = LRE 32, 168 schlechthin \nergeben würde, oder ob und inwieweit einer solchen Möglichkeit \ndas Urteil des EuGH vom 26. November 1996 - C 68/95 -, Slg. \n1996, I-6065 = LRE 34, 162 = NJW 1997, 1225 entgegenstehen \nwürde. Er verweist jedoch darauf, dass das letztgenannte Urteil \nHinweise gibt, wie die Antragstellerin den erforderlichen \nGrundrechtschutz möglicherweise gegenüber der EG-Kommission und \ngegenüber dem Europäischen Gerichtshof selbst geltend machen \nkönnte.\n\n11\n\nVgl. auch Jannasch, Einwirkungen des \nGemeinschaftsrecht auf den vorläufigen \nRechtsschutz, NVwZ 1999, 495, 499.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der \nStreitwert wird nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG auf \n8.000,00 DM festgesetzt.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302107","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-30/13-b-566-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302107","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302107","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-30/13-b-566-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302107","retrieved":"2026-07-09 03:27:50.220136+00:00"}}