{"status":"available","doknr":"OLD302106","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0430.12B1408.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-30","aktenzeichen":"12 B 1408/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, mit der die Antragstellerin sinngemäß den \nAntrag verfolgt,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts zu ändern und den \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, von den \nKosten für ihre Wohnung \nT. Straße 103 in B. ab \nAugust 2000 weitere 266,50 DM monatlich \naus Mitteln der Sozialhilfe zu \nübernehmen, \n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nDie Voraussetzungen des § 123 VwGO für den Erlass der \nbegehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, weil es an \nder Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und jedenfalls \nfür die Zeit ab 1. Februar 2001 auch an der Glaubhaftmachung \neines Anordnungsanspruchs fehlt.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat bereits einen besonderen Grund für \ndie Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 \nVwGO nicht glaubhaft gemacht.\n\n7\n\nDie Antragstellerin hat sich zwar - ohne dies zu belegen - \nauf eine vom Vermieter ihrer Wohnung ausgesprochene fristlose \nKündigung des Mietverhältnisses wegen Mietrückstandes berufen \nund damit zugleich dem Sinne nach den drohenden Verlust der \nWohnung geltend gemacht. Sie hat jedoch nicht - wie es nach § \n123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO geboten gewesen \nwäre - dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihr Vermieter bei \nGewährung des mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung beanspruchten Teilbetrages der tatsächlichen \nUnterkunftskosten seine Kündigung zurücknehmen und \ninfolgedessen der drohende Verlust ihrer derzeitigen Wohnung \nabgewendet werden könnte. Darlegungen hierzu waren deshalb \nunerlässlich, weil durch den beanspruchten Teilbetrag der \nUnterkunftskosten lediglich der durch die laufenden Leistungen \ndes Antragsgegners nicht gedeckte Fehlbetrag bis zur Höhe der \nNettokaltmiete, nicht hingegen die von der Antragstellerin \nüber die Heizkosten hinaus aufzubringenden Nebenkosten in Höhe \nvon 243,50 DM ausgeglichen würden.\n\n8\n\nFür die Zeit ab 1. Februar 2001 jedenfalls hat die Antrag-\nstellerin darüber hinaus auch keinen Anordnungsanspruch \nglaubhaft gemacht.\n\n9\n\nIn § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO (i.V.m. §§ 11 und 12 BSHG) \nfindet der auf Übernahme eines weiteren Teilbetrages der \ntatsächlichen Unterkunftskosten durch den Antragsgegner \ngerichtete Anspruch der Antragstellerin keine Grundlage. \n\n10\n\nNach dieser Vorschrift sind laufende Leistungen für \nUnterkunft - auch wenn die Regelung an die Höhe der \ntatsächlichen Aufwendungen anknüpft - nur zu bewilligen, wenn \ndie Unterkunft sozialhilferechtlich angemessen ist. Das ist \naus § 12 BSHG und § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RegelsatzVO \nherzuleiten. Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass \nSozialhilfe grundsätzlich nur für angemessene Kosten der \nUnterkunft gewährt wird.\n\n11\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, \nUrteile vom 1. Oktober 1998 \n- 5 C 6.98 - NJW 1999, 1126 = FEVS 49, \n145, und 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, \nBVerwGE 92, 1 = FEVS 44, 133.\n\n12\n\nAn dieser Voraussetzung fehlt es hier schon wegen der Größe \nder Wohnfläche, die die Wohnung der Klägerin aufweist. Diese \ngeht mit 70 qm erheblich über das sozialhilferechtlich \nAngemessene hinaus. Das ergibt sich aufgrund eines Vergleichs \nmit den für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau \nanerkannten Wohnraumgrößen, auf die für die Bestimmung des \nsozialhilferechtlich angemessenen Wohnraums unter \nBerücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als \nObergrenze zurückgegriffen werden kann. \n\n13\n\nVgl. u.a. BVerwG, Urteil vom \n17. November 1994 - 5 C 11.93 - FEVS \n45, 363, sowie OVG NRW, Beschlüsse vom \n25. April 1996 - 24 B 799/96 -, vom \n7. März 1995 - 8 E 1051/94 - und vom \n22. März 2000 - 22 B 36/00 - m.w.N.\n\n14\n\nDanach ist für Alleinstehende, wenn nicht besondere \nUmstände vorliegen, eine Wohnung mit einer Wohnfläche von \nmaximal 45 qm angemessen. \n\n15\n\nVgl. Nr. 5.2 der \nVerwaltungsvorschriften des Landes \nNordrhein-Westfalen zum \nWohnungsbindungsgesetz, MBl. NRW 1989, \n1714.\n\n16\n\nDiese Wohnflächenobergrenze wird im Falle der \nAntragstellerin um mehr als 50 % überschritten. \n\n17\n\nGleichwohl wären Unterkunftskosten für die Wohnung in \ntatsächlicher Höhe als Bedarf der Antragstellerin in Ansatz zu \nbringen, wenn es im Anspruchszeitraum auf dem örtlichen \nWohnungsmarkt keine bedarfsgerechte, kostengünstige \nUnterkunftsalternative gegeben hätte. Veranlassung dies \nanzunehmen, besteht jedoch nach den Umständen des Falles \nnicht. Insbesondere hat die Antragstellerin, der es oblegen \nhätte, Tatsachen darzulegen, die eine solche Annahme \nrechtfertigten, \n\n18\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteile vom \n30. Mai 1996 - 5 C 14.95 - FEVS 47, 97, \nund - 5 C 4.95 - ZfSHSGB 1997, 157,\n\n19\n\nnicht einmal behauptet, dass eine kostengünstigere \nAlternative zu ihrer Wohnung für sie überhaupt nicht verfügbar \ngewesen wäre. Sie hat vielmehr den Antragsgegner ihrerseits im \nJanuar 2001 von der Möglichkeit der Anmietung einer \nkostengünstigeren Wohnung in Kenntnis gesetzt und sich im \nübrigen lediglich darauf berufen, der Antragsgegner habe keine \nWohnung angeboten, die ihren Bedürfnissen entpreche. \n\n20\n\nAuf die Frage, ob die Höhe der vom Antragsgegner als \nangemessen angesehenen Unterkunftskosten mit 430,-- DM im \nMonat unter Heranziehung des § 8 Wohngeldgesetz zutreffend \nermittelt worden ist, \n\n21\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom \n2. August 1994 - 5 PKH 32.94 - und \nUrteil vom 27. November 1986 \n- 5 C 2.85 - FEVS 36, 184 (186), \n\n22\n\nkommt es bei dieser Sachlage nicht an. Auch wenn sich bei \nZugrundelegung der tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen \nWohnungsmarktes im Anspruchszeitraum für die Wohnung der \nAntragstellerin ein höherer Betrag als 430,-- DM im Monat als \nangemessen erweisen sollte, ergäbe sich nämlich kein \nentsprechend höherer Anspruch der Antragstellerin. Dies folgt \ndaraus, dass der für ihre Wohnung als Kaltmiete einschließlich \nNebenkosten aufzuwendende Betrag von 940,-- DM im Monat \njedenfalls zu hoch ist und ein Anspruch auf Übernahme des \nangemessenen Teils der Unterkunftskosten aus § 3 Abs. 1 Satz 3 \nRegelsatzVO nicht hergeleitet werden kann, wenn das \nMietverhältnis - wie im vorliegenen Fall - zum Zeitpunkt des \nInkrafttretens dieser Regelung am 1. August 1996 (vgl. das \nGesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 \n- BGBl. I S. 1088 -) bereits bestand. \n\n23\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n1. Oktober 1998 - 5 C 15.97 - NJW 1999, \n1127 = FEVS 49, 145. \n\n24\n\nAuch auf § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO (i.V.m. §§ 11 und 12 \nBSHG) lässt sich bei vorläufiger Betrachtung der geltend \ngemachte Anspruch der Antragstellerin jedenfalls für den \nZeitraum nach dem 31. Januar 2001 nicht stützen. \n\n25\n\nNach dieser Vorschrift sind Aufwendungen, die den der \nBesonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, \nsolange als Bedarf der bei der Hilfeberechnung zu \nberücksichtigenden Personen anzuerkennen, als es diesen \nPersonen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen \nWohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die \nAufwendungen zu senken. \n\n26\n\nDie Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass es \nihr über den 31. Januar 2001 hinaus unzumutbar oder unmöglich \nwar, durch einen - hier allein in Betracht kommenden - \nWohnungswechsel die Unterkunftskosten zu senken. \n\n27\n\nWeder der Umstand, dass die Antragstellerin bereits seit \n1986 in ihrer Wohnung lebt und die Unterkunftskosten auch nach \ndem Auszug der Kinder der Antragstellerin im Jahre 1992 noch \nüber Jahre hinweg bei der Gewährung von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt durch den Antragsgegner in voller Höhe \nBerücksichtigung gefunden haben, noch der Umstand, dass die in \nder derzeitigen Wohnung vorhandenen Möbel in einer \nsozialhilferechtlich angemessenen Wohnung keinen Platz hätten, \nmachen einen Umzug der Antragstellerin unzumutbar. Da das \nGesetz einem Hilfe Suchenden auch bei den Unterkunftskosten \ngrundsätzlich zumutet, sich mit dem Notwendigen im Sinne des \nsozialhilferechtlich Angemessenen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG und § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RegelsatzVO) zu begnügen, \nkann der Antragstellerin wegen des Umfangs früherer Leistungen \ndes Antragsgegners wie auch wegen der Möblierung ihrer \nderzeitigen Wohnung nicht ein Anspruch auf Weitergewährung \nzuvor gewährter Leistungen auf unbestimmte Zeit zustehen. \n\n28\n\nNichts anderes ergibt sich im Ergebnis im Hinblick auf das \nLebensalter der Antragstellerin und die von ihr geltend \ngemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Für einen - wie \ndie Antragstellerin - etwa 70 Jahre alten Menschen scheidet \nein Wohnungswechsel nicht von vornherein als unzumutbar aus. \nAuch lassen die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen einen Wohnungswechsel nicht generell als \nunzumutbar erscheinen. Aufgrund der vorgelegten ärztlichen \nAtteste ist zwar davon auszugehen, dass die Möglichkeiten der \nAntragstellerin, aus eigenem Bemühen eine sozialhilferechtlich \ngeeignete Wohnung zu finden, nicht unerheblich eingeschränkt \nsind und die Antragstellerin auf eine den Hilfefall \nbegleitende besondere Unterstützung durch den Antragsgegner \nals Träger der Sozialhilfe angewiesen ist. Jedoch rechtfertigt \ndies noch nicht die Feststellung, dass von der Antragstellerin \nein Umzug in eine andere, als sozialhilferechtlich angemessen \neinzustufende Wohnung in zumutbarer Weise generell nicht \nerwartet werden kann. \n\n29\n\nAus den von der Antragstellerin mit dem Widerspruch gegen \nden \"Bescheid\" des Antragsgegners vom 8. November 1999 \nvorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, auf die die \nAntragstellerin sich auch in der Begründung ihres \nAnordnungsantrags vom 1. August 2000 bezogen hat, ergibt sich \nnicht, dass ein Wohnungswechsel aus gesundheitlichen Gründen \nausscheiden müsse. In dem Attest des Orthopäden \nDr. S. vom 15. November 1999 wird hierzu keine \nStellungnahme abgegeben und das Attest des Facharztes für \nAllgemeinmedizin Dr. T. vom 16. November 1999 enthält \nlediglich die Erklärung, der Patientin sei aus \ngesundheitlichen Gründen nur eine Wohnung im Zentrum, Parterre \noder in der 1. Etage zuzumuten. Auch der im erstinstanzlichen \nVerfahren zum Zwecke der Glaubhaftmachung vorgelegten \nEidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin vom \n1. August 2000 ist lediglich zu entnehmen, dass sie aus näher \ndargelegten Gründen nicht in der Lage sei, sich eine \nErsatzwohnung zu suchen. Allein die erst mit der \nRechtsmittelschrift der Antragstellerin vom 13. September 2000 \nvorgelegte \"Nervenärztliche Bescheinigung\" des Arztes für \nNeurologie und Psychatrie M. vom 31. August 2000 verhält \nsich zur Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels aus ärztlicher \nSicht. Darin kommt zum Ausdruck, dass eine Herausnahme aus dem \ngewohnten Milieu, der gewohnten Umgebung mit \nNachbarschaftskontakten im unmittelbaren Umfeld für die \nAntragstellerin nicht nur eine soziale Härte, sondern auch \neine gesundheitliche Belastung und Gefährdung darstellte, da \nmit einer Verschlimmerung ihrer depressiven Symptomatik zu \nrechnen sei und es ihr deshalb aus nervenärztlicher Sicht \nnicht zumutbar sei, einen erzwungenen Wohnungswechsel \ndurchführen zu müssen. Damit ist in Anbetracht der weiteren \nGegebenheiten des Falles nicht glaubhaft gemacht, dass ein \nWohnungswechsel der Antragstellerin hier als unzumutbar im \nSinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO angesehen werden muss. \n\n30\n\nWeder in der Begründung ihres Widerspruchs gegen das in dem \n\"Bescheid\" des Antragsgegners vom 8. November 1999 zum \nAusdruck kommende Verlangen, sich um eine sozialhilferechtlich \nangemessene Wohnung zu bemühen, noch in der Antragsbegründung \nvom 1. August 2000 ist geltend gemacht worden, dass ein \nWohnungswechsel der Antragstellerin aus gesundheitlichen \nGründen generell ausscheiden müsse. Auch während des \nRechtsmittelverfahrens hat die Antragstellerin eine solche \nAuffassung nicht durchgängig vertreten. Sie hat vielmehr - \neine Anregung des Gerichts aufgreifend - durch Schriftsatz \nihrer Prozessbevollmächtigten vom 4. Januar 2001 ihre \nBereitschaft erklärt, aus ihrer jetzigen Wohnung in eine \nkleinere Wohnung umzuziehen, sofern es sich um eine \nParterrewohnung handele. Ergänzend hierzu hat sie ausgeführt, \nder Antragsgegner werde gebeten, sich um eine entsprechende \nWohnung \"möglichst in der Nähe des bisherigen Wohnortes\" zu \nbemühen. Es werde davon ausgegangen, dass der Antragsgegner \nUmzugshilfe gewähre und insbesondere auch die Aufwendungen, \nbeispielsweise für den Aus- und Einbau ihrer Einbauküche, \nübernehme. Außerdem hat sie mitgeteilt, dass sie sich bei \nihrem Vermieter bereits nach einer Wohnung erkundigt habe, \njedoch sei keine Wohnung in der Nähe ihres Wohnortes frei \ngewesen. Ein ihr vom Antragsgegner Anfang Januar 2001 \nunterbreitetes Angebot zur Anmietung einer Wohnung in der \nX. straße 14 in B. hat die Antragstellerin \nabgelehnt, weil die Wohnung zu weit vom Stadtzentrum entfernt \nsei und - wie der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen \nhat - eine Tochter der Antragstellerin in der X. straße \nwohne, mit der sie zerstritten sei, sowie auch deshalb, weil \nin der Wohnung eine Dusche und keine Badewanne vorhanden sei, \ndie sie aufgrund ihrer Krankheit benötige. Ergänzend hierzu \nhat der Antragsgegner einen Vermerk über einen Telefonanruf \ndes Büros der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom \n16. Januar 2001 vorgelegt, dem die Mitteilung zu entnehmen \nist, die Antragstellerin könne anstelle der von ihr \nabgelehnten Wohnung X. 14 eine Wohnung im \nP. Weg 74 beziehen, die ihr zusage, und es werde um \nsozialhilferechtliche Prüfung und telefonische Nachricht \ngebeten. Weiterem Vorbringen des Antragsgegners zufolge - dem \ndie Antragstellerin ebenfalls nicht entgegengetreten ist - \nhandelt es sich bei der Wohnung P. Weg 74 um eine in \nunmittelbarer Nähe der X. 14 gelegene 47 qm große \nund zum 1. Februar 2001 vermietbare Erdgeschosswohnung, für \ndie zugunsten der Antragstellerin die Unterkunftskosten im \nRahmen des BSHG anerkannt würden, wie dem Eigentümer \nsignalisiert worden sei. Die Antragstellerin hat diese Wohnung \nnicht angemietet. Gründe für diese Entscheidung sind von ihr \nauch im Nachhinein nicht angegeben worden. Schließlich hat die \nAntragstellerin beim Antragsgegner am 2. Februar 2001 eine am \n25. Januar 2001 ausgestellte Mietbescheinigung eingereicht, \ndie sich auf eine 48 qm große Wohnung in der 4. Etage des \nHauses E. platz 9/11 in B. bezieht. \n\n31\n\nBei dieser Sachlage besteht jedenfalls für die Zeit nach \ndem 31. Januar 2001 kein ausreichender Anlass anzunehmen, der \nAntragstellerin sei es nicht zuzumuten oder nicht möglich \ngewesen, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen für die \nUnterkunft zu senken. \n\n32\n\nDie Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass \nfür die Zeit ab 1. Februar 2001 die Voraussetzungen vorliegen, \nunter denen der geltend gemachte Anspruch in § 15 a Abs. 1 \nBSHG eine Grundlage finden kann. Insbesondere besteht im \nHinblick auf die Regelung des Satzes 2 der Vorschrift, die \nvorsieht, dass die Hilfe gewährt werden soll, wenn sie \ngerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie \nWohnungslosigkeit einzutreten droht, nicht ohne weiteres \nVeranlassung anzunehmen, dass der Antragstellerin im Falle \neiner Nichtbegleichung der Mietrückstände Wohnungslosigkeit \ndroht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner \ngemäß seiner Verpflichtung als Sozialhilfeträger, den \nHilfefall unter Kontrolle zu halten, den gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen vorbeugend dadurch Rechnung trägt, dass er \nder Antragstellerin alsbald erneut ein Angebot zur Anmietung \neiner ihrer Lebenssituation und ihrem sozialhilferechtlichen \nBedarf entsprechenden Wohnung nachweist und ihr die zur \nDurchführung des Wohnungswechsels erforderliche Hilfe zuteil \nwerden lässt. Seine Bereitschaft, der Antragstellerin im \nHinblick auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedwede \nHilfe bei der Wohnungssuche sowie bei der Organisation und \nBezahlung eines Umzuges zukommen zu lassen, hat der \nAntragsgegner im Verfahren wiederholt erklärt. Anhaltspunkte \nfür die Annahme, dass dies aufgrund eines Mangels geeigneter \nAngebote auf dem Wohnungsmarkt in B. nicht rechtzeitig \ngelingen könnte, bestehen nicht. \n\n33\n\nFür den Zeitraum vom 1. August 2000 bis 31. Januar 2001 mag \nder von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf \nÜbernahme eines weiteren Teilbetrages der tatsächlichen \nUnterkunftskosten allerdings noch in § 3 Abs. 2 Satz 2 \nRegelsatzVO (i.V.m. §§ 11 und 12 BSHG) eine Stütze finden. Es \nspricht nämlich einiges für die Annahme, dass der \nAntragstellerin ein Wohnungswechsel allein aufgrund eigener \nInitiative aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich war (und \nist). In diesem Fall kann aus dem Umstand, dass die \nAntragstellerin der in dem \"Bescheid\" des Antragsgegners vom \n8. November 1999 enthaltenen Aufforderung, sich unverzüglich \num eine im sozialhilferechtlichen Sinne angemessene Wohnung zu \nbemühen und dem Antragsgegner die konkreten Bemühungen unter \nAngabe von Tatsachen über Art, Ort, Zeit, beteiligte Personen \nund Ergebnisse der Wohnungssuche nachzuweisen, nicht \nnachgekommen ist, nicht hergeleitet werden, die \nAntragstellerin habe Möglichkeiten zur Senkung der \nUnterkunftskosten durch einen Wohnungswechsel ungenutzt \ngelassen. Auch auf das Vorbringen des Antragsgegners im \nBeschwerdeverfahren, der Antragstellerin seien \"vor \nca. 2 Jahren\" u.a. zwei Erdgeschosswohnungen angeboten worden \nseien, die in \"ca. 1 km Luftlinie\" von der jetzigen Wohnung \nder Antragstellerin entfernt in einer zentralen Wohnlage mit \nkurzen Wegen zu Versorgungseinrichtungen bzw. Geschäften und \nÄrzten lägen, lässt sich eine solche Feststellung nicht ohne \nweiteres stützen. Die Antragstellerin hat in Abrede gestellt \nhat, dass ihr vom Antragsgegner Wohnungen angeboten worden \nseien. Die Angaben des Antragsgegners sind darüber hinaus \nnicht hinreichend konkret und die von ihm vorgelegten \nVerwaltungsunterlagen geben über Wohnungsangebote vor Beginn \ndes gerichtlichen Verfahrens keinen Aufschluss. \n\n34\n\nDem im Rahmen dieses Verfahrens weiter nachzugehen, \nerübrigt sich jedoch, da - wie ausgeführt - auch für den Fall, \ndass der Antragstellerin noch für die Zeit vom 1. August 2000 \nbis zum 31. Januar 2001 ein Anspruch gegen den Antragsgegner \nauf Übernahme der Unterkunftskosten in voller Höhe zustehen \nsollte, wegen Fehlens eines Anordnungsgrundes die \nVoraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen \nAnordnung nicht erfüllt wären.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 \nAbs. 2 VwGO.\n\n36\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302106","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-30/12-b-1408-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302106","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302106","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-30/12-b-1408-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302106","retrieved":"2026-07-09 03:27:50.131463+00:00"}}