{"status":"available","doknr":"OLD302120","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0427.7A4717.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-27","aktenzeichen":"7 A 4717/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n \nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung B. , Flur 14, \nFlurstück 31. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag des \nKlägers, ihm einen Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf seinem \nGrundstück zu erteilen.\n\n3\n\nWegen der Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130 b \nSatz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils mit folgenden \nErgänzungen Bezug:\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 25. August 2000 \nverpflichtet, den Vorbescheid antragsgemäß zu erteilen. Das Urteil ist dem Beklagten \nam 30. August 2000 zugestellt worden. Auf den am 29. September 2000 gestellten \nAntrag hat der Senat mit Beschluss vom 13. November 2000 die Berufung \nzugelassen. Mit am 13. Dezember 2000 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte \ndie Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt.\n\n5\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, das Vorhaben des Klägers sei nicht \ngenehmigungsfähig, da es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB \nbeeinträchtige. Es sei bereits fraglich, ob die Bebauung auf den Flurstücken 30 und \n32 überhaupt eine Splittersiedlung bilde oder nicht vielmehr nur einen \nSiedlungsansatz, der durch Hinzutreten eines weiteren Wohnhauses erst zu einer \nSplittersiedlung würde. Selbst wenn die vorhandenen beiden Wohnhäuser eine \nSplittersiedlung (zu der das Wohnhaus Zum I. 44 aufgrund der Entfernung zu \ndieser nicht zugehöre) bildeten, sei das Vorhaben des Klägers unzulässig, denn es \nwürde die Splittersiedlung in einer siedlungsstrukturell zu missbilligenden Weise \nverfestigen; es ordne sich der vorhandenen Bausubstanz nicht deutlich unter. Die \nVoraussetzungen, unter denen innerhalb einer Splittersiedlung die Schließung einer \n\"Baulücke\" ausnahmsweise öffentliche Belange nicht beeinträchtige, seien nicht \ngegeben, denn die vorhandene Bebauung habe bereits nicht das für die Annahme \neiner innerhalb einer Splittersiedlung gelegenen \"Baulücke\" erforderliche Gewicht, \nsondern nur den Charakter einer Streubebauung. Die Erweiterung des Wohnhauses \nZum I. 29 ändere am Charakter der Streubebauung nichts; die Genehmigung für \ndie Erweiterung sei auf der Grundlage des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zu \nerteilen gewesen. Das Vorhaben des Klägers widerspreche dem \nFlächennutzungsplan, denn das klägerische Grundstück könne seinen Darstellungen \ngemäß landwirtschaftlich genutzt werden, wie die vorhandenen Obstbäume zeigten. \nSchließlich stünden Immissionsschutzbelange in Rede, da hinzukommende \nWohnbebauung dem Sportanlagenlärm ausgesetzt würde und der Eigentümer \nentsprechende Abwehransprüche gelten machen könne.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n8\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n9\n\nDer Kläger verfolgt sinngemäß das Begehren,\n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n11\n\nDer Kläger vertritt die Ansicht, das Grundstück Zum I. 33 sei das letzte \nGrundstück in einer Reihe bebauter Grundstücke; dieser Bebauung ordne sich sein \nVorhaben unter. Es schließe innerhalb einer Splittersiedlung eine Baulücke, ohne \ndass diesem Vorgang Vorbildwirkung zukommen könne, denn eine vergleichbare \nBaulücke sei in der Umgebung nicht vorhanden. Letztlich seien sogar die \nVoraussetzungen des § 34 BauGB gegeben, denn die Bebauung knüpfe unmittelbar \nan die Bebauung des Stadtteils B1. an. Südlich und westlich befinde sich eine \ngeschlossene Einfamilienhausbebauung, die unmittelbar angrenzende Bebauung \nbestehe aus fünf Gebäuden. Der Flächennutzungsplan stehe seinem Vorhaben nicht \nentgegen. Er weise zwar landwirtschaftliche Fläche aus, jedoch nicht parzellenscharf \nund ohne zwischen den unterschiedlichen Grundstücksnutzungen zu differenzieren. \nSein, des Klägers, Grundstück sei zu beiden Seiten bebaut und könne daher gar \nnicht landwirtschaftlich genutzt werden. Die wenigen vorhandenen Obstbäume \nkönnten kaum als landwirtschaftliche Nutzung angesehen werden. Auf den \nSportanlagenlärm komme es nicht entscheidungserheblich an, denn diesen hätte er \nhinzunehmen.\n\n12\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet.\n\n13\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 12. März 2001 \nverwiesen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung mit Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung, §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO.\n\n17\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n19\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des am 21. Juni 1999 beantragten \nVorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Zum \nI. 33 (Gemarkung B1. , Flur 14, Flurstück 31).\n\n20\n\nDas zur Bebauung vorgesehene Grundstück des Klägers liegt weder im \nGeltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) noch \ninnerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit im \nbauplanungsrechtlichen Außenbereich. Die Ausführung des nicht privilegierten \nVorhabens würde öffentliche Belange beeinträchtigen (vgl. § 35 Abs. 2 BauGB).\n\n21\n\nDas Grundstück des Klägers ist nicht dem Bebauungszusammenhang des \nStadtteils B1. zugehörig. Der Kläger verweist auf die südlich und westlich \ngelegene Einfamilienhausbebauung, an die sein Grundstück anknüpfe. Die \nBebauung Zum I. 29 und 33 knüpft an die im Bereich der Bebauungspläne AM 5 \nund AM 1b gelegene Bebauung jedoch nicht derart an, dass sie dem fortlaufenden \nBebauungszusammenhang zugehörig wäre. \n\n22\n\nOb ein unbebautes Grundstück einen Bebauungszusammenhang fortsetzt oder \nihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen \nBetrachtungsweise der \"Verkehrsauffassung\" die aufeinander folgende Bebauung \ntrotz der vorhandenen Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. der \nZusammengehörigkeit vermittelt. Dabei lässt sich nichts allgemein Gültiges darüber \nsagen, wie sich namentlich die Größe eines unbebauten Grundstücks auf die \nAnwendbarkeit des § 34 BauGB auswirkt. Zwar findet die Möglichkeit, eine den \nBebauungszusammenhang wahrende Baulücke anzunehmen, auch in deren Größe \neine obere Grenze, jedoch lässt sich eine absolute Zahl als Grenzwert insoweit nicht \nangeben.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 \n- IV C 6.71 -, BRS 25 Nr. 36; Urteil vom 22. Juni \n1990 - 4 C 6.87 - BRS 50 Nr. 84.\n\n24\n\nMaßgebend ist eine wertende Betrachtung der äußerlich erkennbaren \nGegebenheiten.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 \n- 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72; Urteil vom 28. Oktober \n1993 \n- 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168.\n\n26\n\nNach dem vorliegenden Karten- und Bildmaterial und dem Ergebnis der vom \nBerichterstatter durchgeführten, dem Senat vermittelten Ortsbesichtigung endet der \nBebauungszusammenhang nördlich der Straße Zum I. westlich der Einmündung \nder Straße Auf der C. . Es schließen in östlicher Richtung mit Bäumen bestandene \nbzw. Wiesenflächen an, die dem Eindruck eines bis zum Grundstück Zum I. 29 \nfortlaufenden Bebauungszusammenhangs wegen ihrer Nutzung und der \nAusdehnung der Parzellen entgegenstehen. Südlich der Straße Zum I. setzt sich \nder Bebauungszusammenhang zwar über die Straße Auf der C. in östlicher \nRichtung fort, denn dort schließt entlang der von der Straße Zum I. in Südrichtung \nabführenden Straße Auf der C. eine Bauzeile an. Der dortige \nBebauungszusammenhang wird durch den Sportplatz und die auf ihm südlich der \nStraße Zum I. östlich des Parkplatzes errichteten beiden Baukörper (Sportlerheim \nund Gebäude mit Umkleideräumen) fortgesetzt. Zu der maßstabsbildenden \n\"vorhandenen Bebauung\" können auch solche in einem qualifiziert beplanten Gebiet \ngehören.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2000 \n- 4 B 39.00 -, BauR 2000, 1851.\n\n28\n\nDie beiden auf dem Sportplatzgelände stehenden Gebäude sind im Verhältnis \nzur südlich angrenzenden Sportplatzfläche auch nicht derart geringfügig, dass die \nSportplatzfläche als insgesamt unbebaute Fläche zu bewerten wäre. Hierauf kommt \nes jedoch deshalb nicht an, weil der Bebauungszusammenhang südlich der Straße \nZum I. auf der nördlichen Seite keine Entsprechung gefunden hat. Der Bereich ist \ndort vielmehr geprägt durch die sich bis zum Dortmund-Ems-Kanal erstreckenden \nWiesenflächen, die lediglich durch den von der Straße Zum I. nicht direkt \nsichtbaren F. -bach und kleinere Waldflächen unterbrochen werden. Der \nunbebaute bauplanungsrechtliche Außenbereich verliert seine Qualität nicht durch \ndie beiden Wohngebäude Zum I. 29 und 31 nebst den schuppenartigen \nNebenanlagen östlich des Wohnhauses Zum I. 31, die selbst kein hinreichendes \nGewicht haben, um den Bebauungszusammenhang auf der Nordseite der Straße \nZum I. , westlich der Straße Auf der C. aufzugreifen oder an die \nSportplatznutzung auf der Südseite der Straße Zum I. anzuknüpfen. An der \nStraße Zum I. stoßen vielmehr der bauplanungsrechtliche Außenbereich von \nNorden und der qualifiziert bebaute (selbst nach § 30 BauGB zu beurteilende) \nInnenbereich von Süden aneinander.\n\n29\n\nDas nach alledem im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegene Vorhaben \ndes Klägers beeinträchtigt öffentliche Belange. Es lässt die Verfestigung einer \nSplittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und widerspricht den \nDarstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB).\n\n30\n\nDie beiden Wohnhäuser Zum I. 29 und 33 nebst den beiden schuppenartigen \nNebenanlagen bilden eine Splittersiedlung. Dies folgt nicht allein aus der Zahl der \nGebäude. \n\n31\n\nVgl. zur früheren Rechtsprechung, wonach \njedenfalls durch Hinzutreten eines Gebäudes zu \neinem vorhandenen Gebäude eine Splittersiedlung \nentstehen könne: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober \n1966 - IV C 16.66 -, BRS 17 Nr. 49; Urteil vom \n27. Januar 1967 - IV C 33.65 -, BRS 18 Nr. 44,\n\n32\n\nDie Bedeutung des Begriffs der Splittersiedlung im Sinne des § 35 BauGB ergibt \nsich vielmehr daraus, dass er als Gegenbegriff zum Begriff des Ortsteils im Sinne \ndes § 34 BauGB das Bestreben des Gesetzes zum Ausdruck bringt, die Entwicklung \nunorganischer Siedlungsstrukturen und damit jede Zersiedlung des Außenbereichs \nzu verhindern.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 \n- IV C 37.75 -, BRS 32 Nr. 75; \nUrteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, BRS 50 \nNr. 2.\n\n34\n\nUnorganische Siedlungsstrukturen sind dann anzunehmen, wenn Bauvorhaben \nein für die Zersiedlung der freien Landschaft zu missbilligendes Ergebnis haben. In \ndiesem Fall ist das Merkmal \"befürchten\" erfüllt. Dabei streitet in Fällen der \n\"Entstehung\" oder \"Erweiterung\", d.h. der räumlichen Ausdehnung der \nSplittersiedlung in bisher noch nicht in Anspruch genommene räumliche Bereiche, \neine starke Vermutung für das Vorliegen einer Zersiedlung, während Fälle der \n\"Verfestigung\", d.h. der Ausfüllung des schon bisher in Anspruch genommenen \nräumlichen Bereichs tendenziell günstiger zu beurteilen sind; in letzteren Fällen \nbedarf es einer konkreten Begründung, worin die siedlungsstrukturell zu \nmissbilligende Wirkung liegt.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 \n- IV C 37.75 -, aaO.\n\n36\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, die Verfestigung der Splittersiedlung \nsei nicht zu missbilligen, da das klägerische Vorhaben keine problematischen \nAnsprüche an die Infrastruktur nach sich ziehe, keine Vorbildwirkung haben werde \nund sich seinem Umfang nach der vorhandenen Bebauung deutlich unterordne. Der \nSenat stimmt dieser Bewertung jedenfalls insoweit nicht zu, als dem klägerischen \nVorhaben die deutliche Unterordnung fehlt und ihm auch Vorbildwirkung zukommt. \n\n37\n\nFehlt es dem hinzutretenden Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung, \nbesteht etwa die Verfestigung darin, dass mit dem Vorhaben die zwischen lediglich \nzwei vorhandenen Bauten bestehende Lücke ausgefüllt werden soll, so wird \n- abgesehen von dem (hier nicht gegebenen) Fall der Übereinstimmung mit der \nherkömmlichen Siedlungsform - kaum jemals angenommen werden können, dass \ndies gleichwohl siedlungsstrukturell keinen Bedenken begegnet.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 \n- IV C 37.75 -, aaO; Urteil vom 27. August 1998 \n- IV C 13.97 -, BRS 60 Nr. 92.\n\n39\n\nSo liegt der Fall hier. Das südlich der Straße Zum I. gelegene Wohnhaus \nZum I. 44 ist dem Siedlungssplitter nördlich der Straße schon aufgrund seines \nAbstandes dorthin von rund 130 m nicht zuzurechnen. Gegenüber den beiden \nvorhandenen Wohnhäusern (von denen eines auf Grundlage des § 35 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 5 BauGB um einen Anbau erweitert worden ist, ohne dass sich durch den Anbau \nder Charakter der beiden Wohnhäuser als im Außenbereich gelegener Splitter \nverändert hätte) ordnet sich das vom Kläger geplante Vorhaben nicht unter. Der \nVorbescheidsantrag bezieht sich auf ein Wohnhaus mit einer überbauten \nGrundstücksfläche von etwa (12 m x 9 m =) 108 m², das Wohnhaus Zum I. 33 hat \neine überbaute Grundstücksfläche von etwa (11 m x 8 m =) 88 m², das Wohnhaus \nZum I. 29 mit seiner Erweiterung von etwa ((13 m x 8 m) + (5,34 m x 12,24 m) + \n(2,5 m x 3,08 m) =) 177,06 m². Die überbaute Grundfläche würde von insgesamt \nrund 265 m² um 108 m², das sind rund 40 %, gesteigert. Von einer deutlichen \nUnterordnung kann bei diesen Größenordnungen selbst unter Berücksichtigung der \nbeiden schuppenartigen Nebenanlagen östlich des Wohnhauses Zum I. 33 keine \nRede sein.\n\n40\n\nDer Senat teilt darüber hinaus nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem \nklägerischen Vorhaben komme keine Vorbildwirkung zu. Die Verfestigung einer \nSplittersiedlung ist auch dann im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu \nbefürchten, wenn von dem Vorhaben eine weit gehende Vorbildwirkung ausgeht. Für \neine dahingehende Annahme reicht aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens \nweitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten \nund dadurch der Außenbereich zersiedelt würde. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 \n- 4 C 13.97 -, aaO.\n\n42\n\nNicht erforderlich ist ein als Folge der Zulassung des öffentliche Belange \nbeeinträchtigenden Vorhabens uneingeschränkter Rechtsanspruch auf Zulassung \nweiterer Vorhaben. Es genügt, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben \nentgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn \ndas jetzt beantragte Vorhaben nicht aus eben den Gründen (Verfestigung einer \nSplittersiedlung) versagt würde, mit der Genehmigung also ein so genannter \nBerufungsfall geschaffen würde.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1999 \n- 4 B 27.99 -, BRS 62 Nr. 117. \n\n44\n\nDas Verwaltungsgericht meint, weitere Vorhaben würden sich als Erweiterung \nder Splittersiedlung darstellen und müssten deshalb versagt werden, da sie dem Fall \nder Verfestigung der Splittersiedlung nicht gleich gelagert wären. Dies überzeugt \nnicht. Mit der Verfestigung der Splittersiedlung gewönne die nördlich der Straße Zum \nI. vorhandene Bausubstanz weiter an Gewicht und verlören die Gründe, den \ndortigen Bereich dem bauplaungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen, an \nBedeutung. Der sich aus der Örtlichkeit ergebende Eindruck, dass sich auf der \nSüdseite der Straße Zum I. ein fortlaufender Bebauungszusammenhang \nerstreckt, von Norden jedoch der bauplanungsrechtliche Außenbereich an diese \nStraße heranreicht, würde deutlich zugunsten des Eindrucks verschoben, dass der \nAußenbereich auf der nördlichen Seite der Straße Zum I. durch die verdichtete \nBebauung gewissermaßen zurückgedrängt wird, und damit der \nBebauungszusammenhang über die Straße Zum I. von Süden nach Norden \nhinwegspringt. Die weitere Erwägung, zwischen dem Wohnhaus Zum I. 29 und \nder weiter westlich gelegenen Bebauung dringe der Außenbereich sodann wieder bis \nzur Straße Zum I. vor, verlöre an Überzeugungskraft; deshalb würden dort so \ngenannte Berufungsfälle jedenfalls in dem nicht vom Bebauungsplan AM 1 b \nerfassten Bereich zu erwarten sein. \n\n45\n\nDas klägerische Vorhaben ist aus einem weiteren, die Entscheidung \nselbstständig tragenden Gesichtspunkt nicht genehmigungsfähig. Es widerspricht der \nDarstellung des Flächennutzungsplans, der das klägerische Grundstück und seine \nUmgebung als Fläche für die Landwirtschaft darstellt. Zutreffend ist allerdings der \nHinweis der Kläger darauf, dass der Flächennutzungsplan ein zwangsläufig grobes \nRaster aufweist, der nicht strikt jeder Bebauung, jedenfalls nicht der Erschließung \neindeutig baulich vorgeprägter Lücken entgegensteht. Maßgebend ist vielmehr eine \nBewertung der Verhältnisse des Einzelfalls. Je weniger eine im Außenbereich \nbeabsichtigte Anlage die landwirtschaftliche Nutzung einschränkt, desto höhere \nAnforderungen sind an die Wertung zu stellen, die Anlage widerspreche der \nDarstellung \"Fläche für die Landwirtschaft\". \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 \n- 4 C 19.81 -, BRS 40 Nr. 84; Urteil vom 22. Juni \n1990 - 4 C 6.87 -, BRS 50 Nr. 84; \nBeschluss vom 8. Februar 1991 - 4 B 10.91 -, \nBRS 52 Nr. 81.\n\n47\n\nNach Maßgabe der Verhältnisse des Einzelfalls ist eine landwirtschaftliche \nNutzung des Grundstücks des Klägers, die durch die Errichtung eines Wohnhauses \nnachhaltig beeinträchtigt werden würde, ohne weiteres möglich. Der Beklagte hat \ndarauf hingewiesen, dass auf dem Grundstück des Klägers mehrere Obstbäume \nstehen. Der Kläger wendet hiergegen ein, es handele sich bei den wenigen \nvorhandenen Obstbäumen nicht um solche, die einer landwirtschaftlichen Nutzung \ndienen. Dies mag zutreffen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Das Grundstück des \nKlägers ist ausreichend groß, dort weitere Obstbäume anzupflanzen und damit \nlandwirtschaftlicher Nutzung (vgl. § 201 BauGB) zuzuführen. Dass das klägerische \nGrundstück derzeit nicht in einer dahingehenden Weise genutzt wird, steht der \nEignung des Flächennutzungsplans als einem dem Vorhaben des Klägers \nwiderstreitenden öffentlichen Belang nicht entgegen; die Entwicklung des \nGrundstücks entsprechend der mit dem Flächennutzungsplan verdeutlichten \nEntwicklungsvorstellung der Stadt N. ist durchaus möglich.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 \n- 4 B 11.97 -, BRS 59 Nr. 75.\n\n49\n\nDarüber hinaus könnte das klägerische Grundstück auch der Wiesennutzung \nwieder zugeführt werden, die für einen Großteil der Flächen nördlich der Straße Zum \nI. kennzeichnend ist. Der Kläger hält dies im Hinblick darauf für unwahrscheinlich, \ndass zwischen F. und seinem Grundstück ein Waldstreifen angelegt ist. Weder \nhindert jedoch der Waldstreifen die Nutzung des klägerischen Grundstücks als \nWiesengelände noch ist er von einem derartigen Gewicht, dass er nicht in den \nlandwirtschaftlich (und nicht forstwirtschaftlich) genutzten Bereich einbezogen \nwerden könnte. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n51\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n52\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302120","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-27/7-a-4717-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302120","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302120","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-27/7-a-4717-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302120","retrieved":"2026-07-09 03:27:51.348527+00:00"}}