{"status":"available","doknr":"OLD302119","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0427.7A4490.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-27","aktenzeichen":"7 A 4490/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 1998 und ihr Widerspruchsbescheid vom \n29. Oktober 1998 werden aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger veröffentlichte auf Seite 8 der von der B. -\nVerlagsgesellschaft mbH in Zusammenarbeit mit dem Kreis \nM. herausgegebenen Broschüre \"Planen und Bauen im \nMühlenkreis M. \" eine Anzeige. Innerhalb eines \ndurch eine schwarze Linie umgrenzten Feldes von 36 mm x 90 mm \nGröße erschien die Anzeige neben weiteren Kleinanzeigen \nDritter unter der alle Anzeigen auf dieser Seite gemeinsam \nüberschreibenden Überschrift \"Architekten und Fachingenieure\". \nDie die Anzeige des Klägers umfassende Seite 8 der Broschüre \nhat folgendes Aussehen:\n\n3\n\nNach vorheriger Anhörung sprach die Beklagte mit Bescheid vom \n26. Juni 1998 gegen den Kläger gestützt auf § 15 \nÖbVermIng BO NRW in Verbindung mit der 3. DVO zur ÖbVermIng BO \nNRW eine \"Warnung\" wegen schuldhafter Verletzung seiner \nBerufspflichten aus. Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieuren sei Werbung gemäß § 9 Abs. 1 ihrer \nBerufsordnung nicht gestattet. Einer der Fälle, in denen die \nStandesregeln Werbung erlaubten, liege nicht vor. Den \nWiderspruch des Klägers wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 29. Oktober 1998 als unbegründet \nzurück.\n\n4\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der \nSenat gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des \nangefochtenen Urteils mit folgender Ergänzung Bezug: \n\n5\n\nDas die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom \n1. September 1999 wurde dem Kläger am 20. September 1999 \nzugestellt. Auf den am 20. Oktober 1999 gestellten Antrag hat \nder Senat mit dem Kläger am 10. Dezember 1999 zugestelltem \nBeschluss vom 3. Dezember 1999 die Berufung zugelassen. \nInnerhalb der antragsgemäß verlängerten \nBerufungsbegründungsfrist hat der Kläger die Berufung \nbegründet und einen Berufungsantrag gestellt. \n\n6\n\nDer Kläger bezieht sich zunächst auf sein erstinstanzliches \nVorbringen, mit dem er die Ansicht vertreten hat, das \npauschale Werbeverbot des § 9 Abs. 1 Satz 5 ÖbVermIng BO NRW \nsei mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten \nBerufsausübungsfreiheit nicht vereinbar, die das Recht \nselbständig Berufstätiger zur auf die Förderung des \nberuflichen Erfolgs gerichteter Außendarstellung umfasse. Das \nWerbeverbot sei unter Berücksichtigung der Stellung des \nÖffentlich bestellten Vermessungsingenieurs als Organ des \nöffentlichen Vermessungswesens, nicht als Träger eines \nöffentlichen Amtes, durch Gründe des Gemeinwohls nicht \ngerechtfertigt. Am ehesten sei seine Stellung noch mit der \neines Rechtsanwalts vergleichbar, der zur Werbung der von der \nBeklagten beanstandeten Art berechtigt sei. Selbst wenn die \nfür Notare geltende Rechtslage auf den Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieur übertragen würde, sei die beanstandete \nWerbung zulässig. Auch Notaren sei nicht jede, sondern nur die \ngewerbliche, dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung \nuntersagt. Die Standesregeln fänden auf ihn, den Kläger, keine \nAnwendung, denn er sei nicht Mitglied des Bundes Deutscher \nVermessungsingenieure. Ohnehin sei er auch als freier \nVermessungsingenieur tätig. Die Standesregeln seien im Übrigen \nihrerseits mit Art. 12 GG nicht vereinbar, denn dieser erlaube \nEingriffe in die Berufsausübungsfreiheit nur auf Grundlage \neines Gesetzes. Die \"Warnung\" sei unverhältnismäßig. Die \nbeanstandete Anzeige sei weder aufdringlich noch irreführend, \nsondern sachlich. Berufsordnungsmaßnahmen seien im Hinblick \nauf seine jahrelange beanstandungsfreie Arbeit nicht \nangebracht. Die \"Warnung\" sei zudem gleichheitswidrig. In \nZeitungen sei über die Zusammenlegung von Bau- und \nVermessungsbetrieb des Kreises M. berichtet \nworden. Das Katasteramt dieses Kreises mache auf die von ihm \nwahrgenommenen Aufgaben auf einer eigenen Homepage im Internet \naufmerksam. Es handele sich um vergleichbare Sachverhalte. Die \nHomepage sei mit einer Anzeige durchaus vergleichbar, auch \nwenn sie von Interessenten zuvor aufgerufen werden müsse. \nFolge man der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass § 9 Abs. 1 \nSatz 5 ÖbVermIng BO NRW verfassungskonform ausgelegt werden \nkönne, nämlich nur die berufswidrige Werbung ausschließe, sei \ndie \"Warnung\" ebenfalls rechtswidrig. Bei der Broschüre, in \nder seine Anzeige veröffentlicht worden sei, handele es sich \num ein allgemein zugängliches Verzeichnis. In einem solchen \nVerzeichnis dürfe in einer Art geworben werde, die das \nPublikum auf die Dienstleistung des Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs aufmerksam mache. Diese Ansicht \nbestätigten für das Notarrecht die entsprechenden \nKommentierungen sowie der Entwurf einer Richtlinienempfehlung \nder Bundesnotarkammer zu § 29 BNotO. Die Ingenieurkammer \nBauNRW habe Richtlinien erlassen, nach denen die beanstandete \nWerbung ebenfalls zulässig wäre. Er, der Kläger, sei nicht an \nden Kreis mit der Bitte, eine Anzeige zu schalten, \nherangetreten, sondern die Verlagsgesellschaft an ihn. Auch \nalle anderen Vermessungsingenieure im Kreis hätten eine \nAnzeige schalten lassen können. Die Anzeige könne auch deshalb \nnicht als berufswidrig angesehen werden, weil auf einen \nBauantrag dem Bauherrn von der Behörde eine Liste mit den \nNamen und Anschriften der Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure mitgeteilt werde, sofern der Antrag nach \n§ 10 VermKatG NRW vorliege.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag erster Instanz \nzu erkennen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n11\n\nSie trägt vor: § 9 ÖbVermIng BO NRW sei eine bei \nverfassungskonformer Auslegung verfassungsgemäße \nBerufsausübungsregelung. An die Tätigkeit eines Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieurs seien besondere Anforderungen \nzu stellen, denn er sei ein zur Unparteilichkeit \nverpflichteter Amtsträger, dessen Beruf sich - ähnlich wie der \neines Notars - von jeglicher gewerblicher Tätigkeit abhebe. \nDie Rechtsprechung, die sich mit der Werbung von Apothekern \nbefasse, sei auf die Werbung eines Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs nicht übertragbar. Aufgrund seiner \nBeleihung mit hoheitlichen Kompetenzen werde der Öffentlich \nbestellte Vermessungsingenieur in den Rang einer Behörde \ngerückt, der ein besonderes Vertrauen entgegengebracht werde; \ndiese Stellung vertrage sich mit Anzeigen nicht, die \npotentielle Auftraggeber ansprächen. Dem Bedürfnis nach \nAußendarstellung und Information der Öffentlichkeit genügten \ndie nach dem Runderlass des Ministers für Landesplanung, \nWohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom 7. März 1966 \nzulässigen öffentlichen Hinweise auf die Geschäftsführung in \nTageszeitungen oder in Fernsprechverzeichnissen. \nDementsprechend beschränkten die Allgemeinen Richtlinien für \ndie Berufsausübung der Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieure vom 10. Juni 1965 die zulässige Werbung \nauf zwei Anzeigen zu bestimmten berufsbezogenen Anlässen. \nWährend es sich in diesen Fällen um erlaubtes werbewirksames \nVerhalten handele, habe der Kläger unzulässig ohne \nberufsbezogenen Anlass gezielt geworben. Verstärkt werde der \nWerbeeffekt dadurch, dass die Werbebroschüre auf jeder Seite \nentlang des Randstreifens mit dem Aufdruck \"Kreis \nM. \" beschriftet sei und dadurch der Eindruck einer \nhalbamtlichen Broschüre entstehe, der eine höhere Werbewirkung \nals einem rein privaten Werbeträger zukomme. Der Kläger \nerscheine in einer offiziellen Broschüre des Kreises \nM. als einziger Öffentlich bestellter \nVermessungsingenieur. Damit könne beim unkundigen Leser der \nunzutreffende Eindruck einer bevorzugten Stellung des Klägers \nim Kreisgebiet entstehen. Dies begründe Zweifel an seiner \nUnabhängigkeit und Überparteilichkeit. Mit seinem Inserat habe \nsich der Kläger gegenüber seinen Berufskollegen pflichtwidrig \neinen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Sie, die Beklagte, habe \nnicht gleichheitswidrig gehandelt. Für Katasterämter bestehe \nkeine dem § 9 Abs. 1 Satz 5 ÖbVermIng BO NRW vergleichbare \nRegelung. Die Katasterämter konkurrierten nicht mit dem \nKläger, sondern machten von ihrem aus der Verfassung \nabgeleiteten Monopol Gebrauch; Art. 3 GG sei deswegen auf \nHoheitsträger gar nicht anwendbar. Ob werbliche Maßnahmen im \nInternet mit einer Anzeige in einer Broschüre letztlich \nvergleichbar seien, könne dahinstehen. Für die Internetwerbung \nfehle eine Sanktion, ohne dass deshalb die behördliche Praxis \nermessensfehlerhaft würde. Zu berücksichtigen sei, dass die \nvom Gesetzgeber der Neufassung des § 29 BNotO zugrunde gelegte \nErwägung - eine angemessene Versorgung der Rechtssuchenden mit \nnotariellen Leistungen fordere die gleichmäßige und \nunbeeinflusste Beurteilung des Urkundsaufkommens - für das Amt \ndes Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gleichermaßen \nherangezogen werden könne. Zwar böten auch die Katasterämter \nden Leistungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure \nentsprechende Leistungen an. Die zusätzliche Bestellung von \nBeliehenen beruhe jedoch wohl auf der Annahme, die Versorgung \nwerde durch die Katasterämter allein nicht in zureichendem \nMaße gewährleistet.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Kläger \nüberreichten Broschüre \"Planen und Bauen im Mühlenkreis \nM. \" und des von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgangs Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n16\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 26. Juni 1998 in der Gestalt \nihres Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 1998 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die \nBeklagte hat dem Kläger zu Unrecht die Verletzung seiner \nBerufspflichten vorgehalten. \n\n17\n\nDie Beklagte ist gemäß § 15 Abs. 1 ÖbVermIng BO NRW \nermächtigt, gegen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, \ndie ihre Berufspflicht schuldhaft verletzen, eine \"Warnung\" \nauszusprechen. Allgemeine Berufspflichten, deren schuldhafte \nVerletzung die Beklagte zu einer \"Warnung\" berechtigten \nkönnen, nennt § 9 ÖbVermIng BO NRW, der auch insoweit keinen \nverfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, als nach dem \nWortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 5 dem Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieur Werbung nicht gestattet ist. \n\n18\n\nIn den Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten \nberufsbezogenen Tätigkeiten fällt auch die berufliche \nAußendarstellung einschließlich der Werbung für die \nInanspruchnahme der Dienste der freien Berufe.\n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, \nBVerfGE 85, 248 (256) = NJW 1992, 2341; \nBeschluss vom 22. Mai 1996 \n- 1 BvR 744/88, 60/89, 1519/91 -, \nBVerfGE 94, 372 (389) = NJW 1996, 3067; \nBeschluss vom 17. April 2000 \n- 1 BvR 721/99 -, NJW 2000, 3188.\n\n20\n\nDie Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch ein \nWerbeverbot ist mit Art. 12 Abs. 1 GG jedoch nur vereinbar, \nwenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dient und den \nBerufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar trifft.\n\n21\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, \na.a.O.; Beschluss vom 19. November 1985 \n- 1 BvR 38/78 -; BVerfGE 71, 183 (196) \n= NJW 1986, 1536.\n\n22\n\nDiesen Anforderungen genügt die generelle Regelung des § 9 \nAbs. 1 Satz 5 ÖbVermIng BO NRW, denn bei verfassungskonformer \nAuslegung ist die Bestimmung dahin zu verstehen, dass dem \nÖffentlich bestellten Vermessungsingenieur nicht jegliche, \nsondern lediglich die berufswidrige Werbung untersagt ist.\n\n23\n\nEine Norm ist nur verfassungswidrig, wenn keine nach \nanerkannten Auslegungsregeln zulässige und mit der Verfassung \nzu vereinbarende Auslegung möglich ist. Lassen der Wortlaut, \ndie Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der \neinschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere \nDeutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen \nErgebnis führt, so ist diese geboten. Eine bestimmte \nAuslegungsmethode (oder gar eine reine Wortinterpretation) \nschreibt die Verfassung nicht vor. \n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März \n1993 - 1 BvR 1045/89, 1381/90 - und \n- 1 BvL 11/90 -, BVerfGE 88, 144 (166 \nf.); Beschluss vom 4. Juli 2000 \n- 1 BvR 547/99 -, NJW 2000, 2734.\n\n25\n\nDie verfassungskonforme Auslegung findet dort ihre Grenze, wo \nsie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des \nGesetzgebers in Widerspruch treten würde.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April \n1994 - 1 BvR 1299/89 - und - 1 BvL 6/90 \n-, BVerfGE 90, 263 (275).\n\n27\n\nDer Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 5 ÖbVermIng BO NRW ergibt sich \nzunächst aus dem Regelungszusammenhang. Die Bestimmung ist \nTeil der in § 9 durch den Gesetzgeber zusammengefassten \n\"Allgemeinen Berufspflichten\". Sie konkretisiert für ihren \nAnwendungsbereich die voranstehenden Sätze 1, 2 und 4 des § 9 \nAbs. 1, die namentlich wegen der Bedeutung des Berufs dessen \nunparteiische Ausübung fordern, die dem Auftreten und \nVerhalten gegenüber Dritten entsprechen soll. In diesen \nZusammenhang gehört die Werbung als Teil der Außendarstellung, \ndie den Eindruck von der Art der Geschäftsführung des \nwerbenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs mit \nprägt. Dass der Gesetzgeber auf diese berufsbezogenen \nZusammenhänge abstellen wollte, bestätigen die \nGesetzesmaterialien. § 9 Abs. 1 Satz 5 ÖbVermIng BO NRW war \nwortgleich bereits in der Berufsordnung vom 15. Dezember 1992, \nGV NRW, 524 enthalten. Mit den Änderungen der anderen Sätze \ndes § 9 durch das Gesetz vom 22. November 1994, GV NRW 1058 \nwar nicht die Absicht verbunden, die allgemeinen \nBerufspflichten des Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs neu zu bestimmen, sondern es sollte \n(neben Anpassungen an das Verwaltungsverfahrensgesetz) der \n\"bewährte Grundsatz der selbständigen und \neigenverantwortlichen Berufsausübung\" herausgestellt \nwerden.\n\n28\n\nVgl. LT-Drucks. 11/7326 vom 15. Juni \n1994, S. 14.\n\n29\n\nDie grundlegende Funktion des § 9 ÖbVermIng BO NRW besteht \ndemnach unverändert darin, das bisherige Berufsrecht, das sich \n\"mit der allgemeinen Entwicklung des Rechts und der speziellen \nEntwicklung des Rechts der freien Berufe weiterentwickelt\" \nhat, \n\n30\n\nvgl. LT-Drucks. 11/3696 vom 19. Mai \n1992, S. 33,\n\n31\n\nauf eine gesetzliche Grundlage zu stellen.\n\n32\n\nSchon das frühere Berufsrecht ließ Werbung des Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieurs zu. Er durfte auf seine \nBerufsausübung durch ein Namensschild an dem Gebäude \nhinweisen, in dem sich seine Geschäftsstelle befand. Nach \nVerlegung der Geschäftsstelle durfte das Namensschild an der \nfrüheren Geschäftsstelle bis zu einem Jahr verbleiben. \nSchließlich durfte der Öffentlich bestellte \nVermessungsingenieur seine Zulassung, eine \nGeschäftsstellenverlegung, den Zusammenschluss zu einer \nArbeitsgemeinschaft und deren Veränderung zweimal in den \nörtlichen Tageszeitungen und in Fachzeitschriften anzeigen \n(vgl. Ziffer 1 des Runderlasses des Ministers für \nLandesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten vom \n7. März 1966 - ZB 1 - 2410 -, Geschäftsführung der Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieure, MBl NRW 1966, 697). Diese \nBerufsausübungsregelungen - die in ihrem Gehalt im \nWesentlichen mit § 9 der Allgemeinen Richtlinien für die \nBerufsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure \n- Standesregeln - vom 10. Juni 1965, Mitt. Bl. BDVI 1965, 1999 \nübereinstimmen und Werbung in beschränktem Ausmaße zuließen - \nwollte der Gesetzgeber nicht nur aufgreifen, er wollte zudem \nder zwischenzeitlichen Weiterentwicklung des Rechts der freien \nBerufe Rechnung tragen, m.a.W. die Werbung (nur) insoweit \nausschließen, als sie berufswidrig ist. \n\n33\n\nDie von der Beklagten beanstandete Werbung widerspricht dem \n§ 9 Abs. 1 Satz 5 ÖbVermIng BO NRW zu entnehmenden Verbot \nberufswidriger Werbung nicht, denn sie steht dem durch diese \nRegelung geschützten Gemeinwohlinteresse nicht entgegen und \nbeeinträchtigt den Kläger in seiner Berufsausübung \nunverhältnismäßig.\n\n34\n\nVergleichbar dem für Notare gemäß § 29 BNotO geltenden \nVerbot berufswidriger Werbung,\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli \n1997 - 1 BvR 1863/96 -, NJW 1997, 2510, \n\n36\n\ndient auch das dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur \nauferlegte Verbot berufswidriger Werbung dem Zweck, die \nUnparteilichkeit und Unabhängigkeit des Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs als Träger eines öffentlichen Amtes zu \nsichern. Er ist gemäß § 1 Abs. 2 VermKatG NRW iVm § 1 Abs. 1 \nSatz 1 ÖbVermIng BO NRW berufen, an den Aufgaben der \nLandesvermessung im Sinne des § 5 VermKatG NRW mitzuwirken. Er \nist neben den Behörden der öffentlichen Vermessungsverwaltung \nberechtigt, Katastervermessungen auszuführen und Tatbestände, \ndie durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und \nBoden festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu \nbeurkunden (§ 1 Abs. 2 Satz 1 ÖbVermIng BO NRW). Er darf \nVermessungsmarken der Landesvermessung anbringen, \nwiederherstellen oder entfernen (§ 8 Abs. 3 VermKatG NRW). Die \nKatastervermessungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 VermKatG \nNRW dienen der Einrichtung und Fortführung des \nLiegenschaftskatasters und der Feststellung oder Abmarkung von \nGrundstücksgrenzen. Der Öffentlich bestellte \nVermessungsingenieur nimmt damit in hervorragender Funktion am \nVermessungswesen teil, das seinerseits dem Rechtsverkehr \nzwischen den Bürgern und damit dem Rechtsfrieden in der \nGemeinschaft, mithin einem überragenden Gemeinschaftsgut \ndient.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli \n1986 - 1 BvL 26/83 -, BVerfGE 73, 301 \n(316 f.); Beschluss vom 3. Februar 1993 \n- 1 BvR 552/91 - und \n- 1 BvQ 1/92 -; OVG NRW, Urteil vom \n27. Juni 1996 - 7 A 4924/94 -.\n\n38\n\nDer dargestellten Funktion des Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs entspricht seine Verpflichtung, den \nEindruck eines rein geschäftsmäßigen, am Gewinn orientierten \nVerhaltens auszuschließen. Die Erwartung soll gestärkt werden, \ndass der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur seine \nAufgaben im Bewusstsein seiner Verantwortung für das \nVermessungswesen mit seiner Bedeutung für den Rechtsverkehr \nwahrnimmt. Sein außenwirksames Auftreten muss darüber hinaus \nberücksichtigen, dass er als Öffentlich bestellter \nVermessungsingenieur ein Amt ausübt, das selbst zum Erlass von \nVerwaltungsakten (Abmarkung) berechtigt. All diese Belange \nrechtfertigen es, die Anforderungen an die Berufsausübung hoch \nanzusetzen. Letztlich entscheidend ist jedoch eine Abwägung \nzwischen der Schwere des Grundrechtseingriffs durch \nBeanstandung der in Rede stehenden Werbung mit dem Gewicht der \ndie \"Warnung\" rechtfertigenden Gründe.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom \n11. Februar 1992 - 1 BvR 531/90 -, \na.a.O..\n\n40\n\nDie Abwägung fällt zugunsten des Klägers aus. Der Kläger hat \nnicht in einem beliebigen Publikationsorgan wie etwa einer \nTageszeitung geworben. Die Anzeige des Klägers ist in einer \nvon der B. -Verlagsgesellschaft in Zusammenarbeit mit dem \nKreis M. zum Thema Bauen herausgegebenen Broschüre \nerschienen. In dieser Broschüre werden den potentiellen \nBauherrn interessierende Fragen rund um den Bau durch \nverschiedene themenorientierte Beiträge (z.B. \"Das \nBaugrundstück\", \"Finanzielle Hilfen des Staates\") inhaltlich \nabgearbeitet; auf gesonderten Seiten sind zwischen den \neinzelnen Artikeln Anzeigen der Berufsgruppen in die Broschüre \naufgenommen, die im Zusammenhang mit der Bebauung eines \nGrundstücks benötigt werden. Zu den benötigten Bauleistungen \nim weiteren Sinne gehören die des Öffentlich bestellten \nVermessungsingenieurs jedenfalls dann, wenn der Bauherr die \nihm gemäß § 14 Abs. 2 VermKatG NRW obliegende \nGebäudeeinmessung nicht durch das Katasteramt ausführen lassen \nwill. Jedenfalls wegen dieses Sachzusammenhangs entsteht bei \ndem Leser der Broschüre nicht der Eindruck, der Kläger wolle \nsich in einer mit seinem Amt nicht zu vereinbarenden Weise \nanpreisen. Vielmehr erweckt die Broschüre eher den Eindruck \neiner Handreichung für den Bauherrn, die auch auf Personen \nhinweist, deren (öffentliche) Dienstleistungen beim Bau eines \nHauses benötigt werden. Dieser Eindruck wird durch die von der \nBeklagten bemängelte Beteiligung des Kreises bestärkt. Die \n\"halbamtliche\" Publikation beugt dem Eindruck vor, es ginge \nnur um eine Art gewerblicher Außendarstellung und nicht um \neine eher objektivierende Hilfestellung für potentielle \nBauherren.\n\n41\n\nDie Anzeige des Klägers ist ihrer Form und ihrem Inhalt \nnach zurückhaltend. Sie ist weder irreführend noch \naufdringlich noch erweckt sie den Eindruck eines \ngeschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten \nVerhaltens. \n\n42\n\nVgl. zu den dahingehenden \nBeschränkungen zulässiger Werbung eines \nRechtsanwalts: BVerfG, Beschluss vom \n17. April 2000 - 1 BvR 721/99 -, \na.a.O..\n\n43\n\nDies wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Ihr Einwand, \ndie auf Grundlage des Runderlasses vom 7. März 1966 möglichen \nWerbemaßnahmen genügten den berechtigten Interessen des \nÖffentlich bestellten Vermessungsingenieurs an \nAußendarstellung, verkennt, dass es mit Art. 12 Abs. 1 GG \nnicht vereinbar wäre, ein Maß zulässiger Werbung abschließend \nfestzulegen, wenn über die festgelegten Werbemöglichkeiten \nhinaus weitere Werbung in berufsverträglicher Weise möglich \nist. Der von der Beklagten gezogene Vergleich zu den \nMaterialien des § 29 BNotO\n\n44\n\nvgl. BT-Drucks. 13/4184, S. 28, \n\n45\n\ngeht fehl. Danach sei u.a. einer sachlich nicht veranlassten \nEinflussnahme auf die Geschäftsführung der Notare \nentgegenzuwirken, da im Rahmen der Bedürfnisprüfung bei der \nBestellung von Notaren gemäß § 4 BNotO das besonders zu \nbeachtende Kriterium einer angemessenen Versorgung der \nRechtssuchenden mit notariellen Leistungen nur dann \nzuverlässig und zutreffend berücksichtigt werden könne, wenn \ndas zu seiner Beurteilung herangezogene Urkundsaufkommen auf \neiner gleichmäßig und unbeeinflusst angewandten Grundlage \nberuhe. Eine § 4 BNotO entsprechende Beschränkung, die \ndahinginge, die Zahl Öffentlich bestellter \nVermessungsingenieure mit dem Vermessungsaufkommen zu \nverknüpfen, sieht weder die Berufsordnung für die Öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieure noch das Gesetz über die \nLandesvermessung und das Liegenschaftskataster vor. Vielmehr \nist als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zuzulassen, \nwer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und bei dem \nVersagungsgründe nicht vorliegen (vgl. § 2 ÖbVermIng BO NRW). \nDie Zahl bereits tätiger Öffentlich bestellter \nVermessungsingenieure (oder gar die Leistungsfähigkeit der \nKatasterämter) ist für die Zulassung ohne Belang. Schließlich \nrechtfertigen Konkurrenzschutzerwägungen die \"Warnung\" nicht. \nEs ist nicht erkennbar, dass zum Schutz des Vermessungswesens \nals dem Rechtsgut, das die Beschränkung der \nBerufsausübungsfreiheit rechtfertigen kann, ein Werbeverbot \nerforderlich wäre, um nicht werbende Öffentlich bestellte \nVermessungsingenieure zu schützen.\n\n46\n\nNach alledem kommt es nicht auf den vom Kläger gezogenen \nVergleich zu den Aktivitäten verschiedener Katasterämter im \nInternet an. Sollten die dortigen Veröffentlichungen der \nAnzeige des Klägers vergleichbar sein, wäre allerdings \nbedeutsam, dass Gestaltungselemente, die im Rahmen der \nöffentlichkeitswirksamen Selbstdarstellung von Behörden \nverbreitet sind, nur unter außergewöhnlichen Umständen als \nberufswidrig anzusehen sein dürften.\n\n47\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli \n1997 - 1 BvR 1863/96 -, a.a.O..\n\n48\n\nDa der Kläger schon keine Berufspflicht verletzt hat, bedarf \nkeiner Erörterung, ob ihm die Beklagte zu Recht (nicht nur die \nvermeintliche Berufspflichtverletzung, sondern auch) \nschuldhaftes Handeln vorgehalten hat.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n50\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n51\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die grundsätzlichen \nRechtsfragen des Werbeverbots sind durch die Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts geklärt.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302119","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-27/7-a-4490-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302119","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302119","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-27/7-a-4490-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302119","retrieved":"2026-07-09 03:27:51.260418+00:00"}}