{"status":"available","doknr":"OLD302118","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0427.7A4405.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-27","aktenzeichen":"7 A 4405/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten \nGrundstücks Gemarkung H. , Flur 10, Flurstück 130/19 \n(S. straße 32 a in H. ). Das Wohnhaus steht von \nder S. straße aus betrachtet rückwärtig der Parzellen 515 \nund 516 (früher 363). Es ist über einen schmalen Streifen der \nParzelle 130/19 zur in Nordsüdrichtung verlaufenden \nS. straße erschlossen; dieser Grundstücksstreifen wird \ndurch die Südgrenze der Parzelle 516 (Teil der früheren \nParzelle 363) sowie die Nordgrenze der Parzelle 131/19 (Stein-\nstraße 34), ferner durch die Straßenparzelle 450 begrenzt.\n\n3\n\nDer Beklagte nahm im Juni 1998 eine Teilungsvermessung des \n(früheren) Flurstücks 363 vor. Er markte das Grundstück im \nPunkt 22160 (Bezeichnung hier wie im Folgenden wie im \nFortführungsriss Bl. 10 der Beiakte 2) der durch die \nWestgrenze dieses Grundstücks und die Ostgrenze des \nklägerischen Grundstücks gebildeten Grenze, ferner im Dreiort \nder Parzellen 450, 363 und 130/19 (Punkt 22156) ab und stellte \nferner fest, dass der im südwestlichsten Eckpunkt der Parzelle \n363 vorgefundene Grenzstein (Punkt 22155) den Grenzverlauf \nzutreffend kennzeichnet. Einen 0,13 m nördlich des Punktes \n22156 in der Ostgrenze der Parzelle 363 vorgefundenen \nGrenzstein entfernte der Beklagte.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 25. Juni 1998 teilte der Beklagte dem \nKläger das Vermessungsergebnis mit. Den Widerspruch des \nKlägers wies die Bezirksregierung mit \nWiderspruchsbescheid vom 23. Oktober 1998 als unbegründet \nzurück.\n\n5\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der \nSenat gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des \nangefochtenen Urteils mit folgender Ergänzung Bezug.\n\n6\n\nMit dem dem Kläger am 9. September 1999 zugestelltem Urteil \nvom 11. August 1998 hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Der Kläger hat am 8. Oktober 1999 die Zulassung \nder Berufung beantragt. Mit dem Kläger am 17. Dezember 1999 \nzugestelltem Beschluss vom 13. Dezember 1999 hat der Senat den \nAntrag auf Zulassung der Berufung insoweit abgelehnt, als der \nKläger die Abmarkung im Punkt 22160 angefochten hat; im \nÜbrigen hat er die Berufung zugelassen. Innerhalb der \nantragsgemäß verlängerten Berufungsbegründungsfrist hat der \nKläger die Berufung begründet und einen Berufungsantrag \ngestellt.\n\n7\n\nDer Senat hat ein schriftliches Sachverständigengutachten \ndes Regierungsvermessungsdirektors G. zur Frage \neingeholt, ob der Beklagte den Dreiort der Parzellen 130/19, \n516 und 450 (Punkt 22156) zutreffend abgemarkt hat. Der \nSachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen \nVerhandlung ergänzend erläutert.\n\n8\n\nDer Kläger trägt vor: Der vom Beklagten in der Ostgrenze \nder Parzelle 363 bei 69,30 m vorgefundene Grenzstein habe \ninnerhalb messtechnisch hinzunehmender Toleranzen gestanden. \nEs gelte daher die Vermutung, dass er die Südostecke des \nGrundstücks zutreffend kennzeichne; diese Vermutung sei auch \ndurch das gerichtliche Sachverständigengutachten nicht \nwiderlegt. Die Messdifferenzen, die auch durch mit dem \nProgramm KAFKA ausgeführte Vergleichsberechnungen bestätigt \nwürden, ließen vermuten, dass die Messungslinie zwischen den \nPunkten 5536 und 51129 beim Aufmaß im Jahre 1911 nicht so \ngenau gefluchtet worden sei, wie dies nunmehr mit einem \nelektronischen Distanzmesser möglich sei. Vielmehr ergebe \nsich, dass das den Punkt 22156 bestimmende Grenzmaß sowohl mit \n69,30 m als auch mit 69,43 m innerhalb zu akzeptierender \nMessungsungenauigkeiten, die Ordinaten- und Abszissenmaße \ninnerhalb der Fehlergrenzen verblieben. Messungenauigkeiten, \ndie auf unvermeidbare Abweichungen gegenüber früheren Mess-\nergebnissen zurückzuführen seien, könnten nicht durch \neinseitige Entscheidungen der Vermessungsstelle behoben \nwerden. Der Aufmessungsriss Nr. 76 aus dem Jahre 1908 habe den \nPunkt 22156 von der vom Punkt 5536 zum Punkt 51129 führenden \nMessungslinie in der Abszisse 71,05 m mit einer Ordinate von \n9,83 m bestimmt, während vom Beklagten 9,85 m ermittelt worden \nseien. Die Messungslinie schneide die Ostgrenze der Parzelle \n363 nach dem Entstehungsriss mit einem Abstand zum Punkt 22156 \nvon 9,95 m statt der vom Beklagten gemessenen 9,96 m. Das \nfortlaufende Maß der Vermessungslinie sei vom Beklagten mit \n120,34 m gemessen worden, während es nach dem Entstehungsriss \n120,25 m betragen habe. Die Vermessungslinie sei vom Beklagten \nim östlichen Endpunkt 51129 nicht gesichert worden, im \nwestlichen Endpunkt 5536 neu abgemarkt worden. Für den \nletztgenannten Punkt sei das fortlaufende Maß der vom Punkt \n90166 zum Punkt 90167 führenden Messungslinie mit 57,62 m \nangegeben worden, obwohl der Entstehungsriss hier 51,60 m \nfesthalte. Die vom Beklagten ermittelte Lage des Punkts 22156 \nwerde durch die Vermessung der südlich anschließenden Grenze \nnicht bestätigt. Die Breite der Ostseite der Parzelle 131/19 \nsei 1911 mit 17,23 m festgelegt worden, während der Beklagte \nnur 17,18 m ermittelt habe. Die Angabe von 17,23 m beruhe im \nÜbrigen auf einem Zahlendreher. Tatsächlich müsse von 17,32 m \nmit der Folge ausgegangen werden, dass der Grenzstein um die \nDifferenz zwischen den vom Beklagten gemessenen 17,18 m und \ndem richtigen Maß von 17,32 m also um 0,14 m nach Norden zu \nverschieben sei. Dass die Vermessung des Beklagten fehlerhaft \nsei, ergebe sich schließlich daraus, dass der Beklagte die \nOrdinate zum südwestlichen Grenzpunkt der Parzelle 363 (Punkt \n22155) mit 5,70 m, der Entstehungsriss aber mit 5,80 m \nfeststelle. Weshalb der Sachverständige das \nVermessungsergebnis des Beklagten bestätigt habe, obwohl er \ndas Maß vom Punkt 22157 zum Punkt 22156 mit 69,38 m, der \nBeklagte aber mit 69,43 m gemessen habe, sei nicht \nnachvollziehbar. Schließlich habe der Sachverständige die \nBehauptung des Beklagten zutreffend als nicht nachvollziehbar \nbezeichnet, im Dreiort der Parzellen 130/19, 131/19 und 450 \nsei kein Grenzstein vorhanden. Demnach sei das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der vom \nBeklagten vorgefundene Grenzstein nicht auf gewachsenem Boden \ngestanden habe. Es möge zwar zutreffen, dass der vom Beklagten \nnördlich des Punktes 22156 vorgefundene Grenzstein nicht in \ngewachsenem Boden gestanden habe und keine unterirdische \nSicherung vorhanden gewesen sei; hierauf komme es jedoch auch \ngar nicht an, sondern darauf, dass der Standort innerhalb der \nMesstoleranzen gelegen habe. Den Abs-zissen und Ordinaten der \nSeparationsmessung komme nicht die Bedeutung von \nBestimmungsmaßen zu, sondern den Grenzmaßen und den \ngeometrischen Bedingungen wie nachgewiesener \nGradlinigkeit.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Abmarkung des Grenzpunktes \n22156 durch den Beklagten sowie den \nhierauf bezogenen Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung \n vom 23. Oktober 1998 \naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte ist den Ausführungen des Sachverständigen \nnicht entgegengetreten.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom Beklagten und \nder Bezirksregierung vorgelegten Verwaltungsvorgänge, \nder vom Kläger überreichten Unterlagen sowie des \nSachverständigengutachtens vom 21. Oktober 2000 Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n15\n\nDie Klage ist (auch) hinsichtlich der im Berufungsverfahren \nnoch streitgegenständlichen Abmarkung des Grenzpunkt 22156 \nzulässig, aber unbegründet.\n\n16\n\nGemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 VermKatG NRW sind festgestellte \nGrundstücksgrenzen durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar \nzu kennzeichnen (Abmarkung). Eine Grundstücksgrenze ist \nfestgestellt, wenn ihre Lage ermittelt und das Ergebnis der \nGrenzermittlung als anerkannt gilt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 \nVermKatG NRW). Eine Grenze gilt u.a. dann als anerkannt, wenn \nsie in einem öffentlich-rechtlichen Bodenordungsverfahren \ngebildet und abgemarkt und das Ergebnis der Abmarkung in dem \nVerfahren bekannt gegeben worden ist. Der Grenzpunkt 22156 ist \nnach den von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen \nAngaben des Sachverständigen im Auseinandersetzungsverfahren \n(Separation) H. im Jahre 1908 vermessen und \nabgemarkt worden. Die durch diesen Grenzpunkt bestimmten \nGrundstücksgrenzen gelten seitdem als anerkannt.\n\n17\n\nDie vom Beklagten vorgenommene Abmarkung des Punktes 22156 \nkennzeichnet den Verlauf der 1908 festgestellten Grenze in \ndiesem Punkt zutreffend. Das steht zur Überzeugung des Senats \nauf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens \nfest.\n\n18\n\nWie das Verwaltungsgericht unter Bezug auf die Ausführungen \ndes Senats in seinem Urteil vom 1. Juni 1988 - 7 A 2687/85 - \nzutreffend dargelegt hat, sind für die Ermittlung des \nGrenzverlaufs die Zahlen des Liegenschaftskatasters maßgebend \n(vgl. §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 11 Abs. 1 Satz 3 VermKatG NRW). Die \nden Punkt 22156 bestimmenden Zahlen sind der \nUrsprungsvermessung aus dem Jahre 1908 zu entnehmen. Danach \nist der strittige Grenzpunkt von der vom Punkt 5536 \n(Punktbezeichnungen abweichend vom Entstehungsriss ensprechend \nder im Fortführungsriss des Beklagten wiedergegebenen \naktuellen Bezifferung) nach Punkt 51129 führenden \nMessungslinie aus bestimmt; auf diese Achse sind Abszisse und \nOrdinate des Grenzpunkts bezogen. \n\n19\n\nDie Lage der Messungslinie ist vom Beklagten zutreffend \nermittelt worden. Dies hat der Sachverständige bestätigt. Der \nKläger hat Einwände insoweit auch nicht mehr vorgebracht. Er \nhatte gegenüber den Ermittlungen des Beklagten zunächst \neingewandt, dieser habe den Punkt 51129 der Messungslinie \nnicht durch eine bestätigende Messung gesichert. Dieser \nEinwand trifft zu. Jedoch hat der Sachverständige den Punkt \n51129, der durch ein vorgefundenes Grenzzeichen bestätigt ist, \nüberprüft. Er hat den Punkt 51128 (Bezeichnung wie im \nFortführungsriss des Sachverständigen vom 12. September 2000) \naufgesucht und auch dort eine Abmarkung vorgefunden. Den \nAbstand zwischen den Punkten 51128 und 51129 hat er mit \n78,95 m (gegenüber 78,75 m aus der Ursprungsvermessung) \nvermessen. Diese Differenz liegt innerhalb hinzunehmender \nFehlertoleranzen (vgl. Tafel 1 des Fortführungserlasses II; \nvgl. hierzu Urteil des Senats vom 21. November 1996 \n- 7 A 1978/93 -). Der Sachverständige hat das ermittelte Maß \nmit dem Programmsystem (vgl. § 5 Abs. 2 VermKatG NRW) KAFKA \nkontrolliert; es hält sich innerhalb der \nGenauigkeitsverhältnisse der Separation von 1908. Dass in der \nMessungslinie zwischen den Punkte 90166 und 90167 der \nAnfangspunkt 5536 der nach Punkt 51129 führenden Messungslinie \nliegt und vom Beklagten zutreffend bestimmt worden ist, hat \nder Kläger nicht angezweifelt. Der Sachverständige hat die \nVermessung des Beklagten auch insoweit bestätigt. Dass die \nLinie bei 57,62 m statt bei 51,60 m (Angabe aus dem \nUrsprungsriss) abführt, beruht offenbar auf einem \nSchreibfehler (57 m statt 51 m, Sachverständigengutachten \nS. 4). Die Lage des Punktes wird durch die durch die Punkte \n51129, 51594 und 51595 führende Achse bestätigt.\n\n20\n\nDer Punkt 22156 weist zur Messungslinie nach der Vermessung \ndes Sachverständigen eine Ordinate von 9,84 m und damit zur \nUrsprungsvermessung (9,83 m) eine sehr gute Übereinstimmung \nauf. Die Abszisse weicht mit 71,15 m (gegenüber 71,05 m) um \n0,10 m vom Ursprungsriss ab; dies ist eine akzeptable \nÜbereinstimmung, zumal die Abmarkungen in den Punkten 51595 \nund 51129 vorhanden waren und zu diesen Punkten gegenüber dem \nUrsprungsriss sich bereits Differenzen von jeweils 0,09 m \nergeben haben. Dementsprechend muss die Abszisse um ein \nentsprechendes Maß korrigiert werden, um den Punkt zu \nbestimmen, der der Ursprungsvermessung entspricht (vgl. \nSachverständigengutachten S. 4 f., Ziffer 4).\n\n21\n\nDer Kläger meint, nicht der Vermessungslinie von Punkt 5536 \nnach Punkt 51129 komme die entscheidende Bedeutung zu, sondern \nden zu benachbarten Grenzsteinen gemessenen Grenzlängen. Er \nbezieht sich zum Einen auf die Grenzlänge in nördlicher \nRichtung, die im Ursprungsriss mit 69,3 m gemessen worden ist; \ndie Vermessung des Beklagten stehe mit 69,43 m hiermit nicht \nin hinreichender Übereinstimmung. Die Überprüfung des \nSachverständigen hat die vom Beklagten gemessenen 69,43 m \njedoch nicht bestätigt, sondern ergeben, dass der Grenzstein \ntatsächlich bei 69,38 m gesetzt worden ist. Der Kläger hat \nkeinen Anhaltspunkt dafür vorgetragen, dass die Vermessung des \nSachverständigen fehlerhaft sein könne. Der Kläger hat sich \nauf die Oberfläche des Grenzsteins bezogen, die keinen durch \nein gemeißeltes Kreuz gekennzeichneten Mittelpunkt erkennen \nlasse. Der Kläger übersieht, dass ein Grenzstein den sich aus \ndem Katasterzahlenwerk ergebenden Grenzverlauf nur innerhalb \nder sich aus seiner Oberflächenstruktur und Form ergebenden \nUnschärfe verdeutlichen kann. Ist auf der Oberfläche des \nGrenzsteins kein exakter Mittelpunkt markiert, muss seine \nMitte angemessen werden. So ist der Sachverständige nach \nseinen auch insoweit vom Kläger nicht in Abrede gestellten \nAngaben in der mündlichen Verhandlung vorgegangen. Das Maß von \n69,38 m wird im Übrigen bestätigt durch die Teilungsvermessung \nvom 7. September 1966 und die Verschmelzungsvermessung vom \n9. April 1974; beide Vermessungen haben 69,39 m ermittelt. \n(Sachverständigengutachten Seite 4, Ziffern 3.2 und 3.3).\n\n22\n\nDer Kläger stellt die Richtigkeit der Vermessung des \nBeklagten in Frage, weil der Beklagte den Grenzstein im \nDreiort der Parzellen 130/19, 131/19 und 450 nicht gefunden \nhabe. Der Sachverständige hat den Grenzstein jedoch gefunden; \ner hat ihn bei der Überprüfung der Lage der Grundstücksgrenzen \nberücksichtigt.\n\n23\n\nDer Kläger meint, bereits 1911 sei die Breite der Zuwegung \ndes klägerischen Grundstücks zur S. straße im \nEinmündungsbereich mit 4,02 m vermessen worden; diese \nWegebreite werde nunmehr in Frage gestellt. Auf diese Ansicht \ndes Klägers kommt es schon deshalb nicht an, weil sich die \nEntstehungsvermessung aus dem Jahre 1908 nicht auf die \nWegebreite (und auch nicht auf die Breite des 1911 \nentstandenen Flurstücks 131/19 sowie das 1911 errichtete \nWohnhaus auf diesem Grundstück) bezogen hat. Dessen ungeachtet \nhaben der Beklagte und der Sachverständige eine Wegebreite von \n4,02 m bestätigt. Der Sachverständige hat bei seiner \nVermessung die Vermessung aus dem Jahre 1911 auch hinsichtlich \ndes Gebäudes S. straße 34 und der dortigen Grenzmaße \nberücksichtigt.\n\n24\n\nVom Kläger wird nicht angesprochen, dass vom Punkt 22156 \naus gesehene die südliche Grenzlänge, die im Entstehungsriss \nmit 56,5 m vermessen worden ist, durch den Beklagten und den \nSachverständigen (dieser mit 56,52 m) bestätigt worden ist. \nDarüber hinaus haben die Vermessungen des Beklagten die Länge \nder westlichen Grenze mit 30,82 m (gegenüber 30,8 m aus dem \nEntstehungsriss) gut bestätigt. Würde der Grenzstein an der \nvom Kläger für zutreffend erachteten Stelle belassen bzw. neu \ngesetzt, nämlich dort, wo der Beklagte einen Grenzstein \naufgefunden hat, also 0,13 m bzw. 0,14 m nördlich, würden die \ngenannten Maße, namentlich die südliche Grenzlänge mit dem Maß \naus der Ursprungsvermessung nicht in gleichermaßen guter \nÜbereinstimmung stehen wie auf Grundlage der Vermessung des \nBeklagten. Auch hierauf kommt es letztlich nicht an. \nEntscheidend ist vielmehr Folgendes:\n\n25\n\nDas Maß hinnehmbarer Messungenauigkeiten würde hinsichtlich \nder den Punkt 22156 mit bestimmenden Ordinate (Ursprungsver-\nmessung 9,83 m) sowie des sie sichernden Maßes auf der Grenze \nin nördlicher Richtung (Schnittpunkt dieser Grenze mit der \nMessungslinie: 9,95 m nach der Ursprungsvermessung) \nüberschritten. Der Kläger verkennt dies nicht, meint aber, auf \nAbszissen- und Ordinatenmaße der Separationsmessung sei nicht \nabzustellen, da \"die Aufmessung lediglich der Kartierung und \ndamit der Einbringung der Vermessungsergebnisse in die Karte\" \ngedient habe, die Bestimmungsmaße der Grenzpunkte sich jedoch \n(lediglich) aus den Grenzmaßen - hier also den in südlicher \nund nördlicher Richtung vom Punkt 22156 gemessenen Grenzlängen \n- ergeben hätten. Selbstverständlich sind \nNachbarschaftsbeziehungen, Gradlinigkeit, Parallelität in die \nGrenzuntersuchung einzubeziehen (vgl. Ziffer 6.23 \nFortführungserlass II), nicht aber mit der vom Kläger wohl \nangenommenen vorrangigen Bedeutung. Bei \nFortführungsvermessungen war - im Prinzip wie heute (vgl. \nZiffer 9.12 Abs. 1 Fortführungserlass II)- auch 1908 bereits \ndas trigonometrische Netz in Bezug zu nehmen (vgl. Gesetz \nbetreffend die Errichtung vom Marksteinen vom 7. April 1869). \nDem Bezug zum trigonometrischen Netz hat auch die \nGrenzuntersuchung Rechnung zu tragen. Wie der Sachverständige \nbestätigt hat, sah die Preußische Neuvermessungsanweisung von \n1881 vor, dass die Vermessungslinien auf Zentimeter genau \nbestimmt wurden. Die Messungslinien waren Teil des vermarkten \nLiniennetzes. Die Vermessung von 1908 knüpfte an Polygonpunkte \n(S 167 und S 166) an. Auf das vermarkte Liniennetz ist die \nGrenzpunktbestimmung (Bestimmungsmaße) bezogen. Hieran hatte \nder Beklagte anzuknüpfen. In Gebieten, in denen für die \nGrenzpunkte Koordinaten nach Nummer 5 Vermessungspunkterlass I \n(VPErl. I) festgesetzt sind, sollen sich die Absetzmaße in der \nRegel auf vermarkte Aufnahmepunkte oder auf von diesen ... \nfestgelegte Messungslinien beziehen (vgl. Ziffer 6.23 \nFortführungserlass II). Sind derartige Koordinaten noch nicht \nfestgesetzt, Grenzpunkte aber nach dem Orthogonalverfahren \nvermessen worden, soll in der Regel auf vermarkte Punkte des \nLiniennetzes zurückgegriffen werden, sofern ein vermarktes \nLiniennetz vorliegt (vgl. Ziffer 6.24 Fortführungserlass \nII).\n\n26\n\nDer vom Beklagten nördlich des Punktes 22156 vorgefundene \nGrenzstein stand nach alledem falsch, da außerhalb \nhinzunehmender Fehlertoleranzen. Für den vom Kläger \nbehaupteten Standort lässt sich allenfalls das 1908 angegebene \nMaß der nördlichen Grenzlänge anführen, schon die südliche \nGrenzlänge bestätigt die Behauptung des Klägers nicht; sie \nwird durch Abszissen- und Ordinatenmaße des Grenzpunkts \nwiderlegt. Der vom Beklagten vorgefundene Grenzstein wies im \nÜbrigen keine Merkmale auf, die dafür hätten sprechen können, \ndass er am ursprünglichen Ort stand. Eine unterirdische \nSicherung war nicht vorhanden, obwohl eine solche Sicherung \nbei Rezessen in aller Regel eingebracht wurde. Der Stein stand \nnicht in gewachsenem Boden.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n28\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n29\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302118","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-27/7-a-4405-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302118","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302118","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-27/7-a-4405-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302118","retrieved":"2026-07-09 03:27:51.164014+00:00"}}