{"status":"available","doknr":"OLD302117","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0427.6A4754.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-27","aktenzeichen":"6 A 4754/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte \nunter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom \n7. Oktober 19 verurteilt wird, die dienstliche Beurteilung vom 20. Mai 19 \naufzuheben und den Kläger im Hinblick auf die Zeit vom 1. Februar 19 bis zum \n31. Januar 19 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich \nzu beurteilen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung \nin Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer im Jahre 19 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Landespflege und seit Dezember \n19 bei der Bezirksregierung als Fachdezernent im Dezernat - Landschaft, Fischerei - tätig. Seit Juni 19 \nist er Beamter auf Lebenszeit. Am 30. November 19 wurde er zum Oberregierungsrat ernannt. \n\n4\n\nDie Regierungspräsidentin erteilte dem Kläger unter dem 20. Mai 19 eine die Zeit vom 1. Februar 19 bis \nzum 31. Januar 19 umfassende dienstliche Regelbeurteilung nach den Richtlinien für die dienstliche \nBeurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Innenministeriums, Runderlass des \nInnenministeriums vom 9. November 1995, MBl NRW Seite 1668, berichtigt 1996, Seite 414 (BRL), in \nVerbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom \n21. Januar 1996, teilweise veröffentlicht im MBl NRW, Seite 358. Die Beurteilung schloss mit einem \nGesamturteil von 3 Punkten gemäß Nr. 8 i.V.m. Nr. 6.3 BRL. \n\n5\n\nZu Beginn des Beurteilungsverfahrens hatte am 1. Februar 19 eine Besprechung zur Vorbereitung der \nRegelbeurteilungen der Beamten des höheren Dienstes bei der Bezirksregierung stattgefunden. Daran \nhatten die Regierungspräsidentin, der Regierungsvizepräsident, die Abteilungsdirektoren, der \nPersonalhauptdezernent und die Gleichstellungsbeauftragte der Bezirksregierung teilgenommen. In der \nBesprechung wurden die Beurteilungen, u. a. diejenige des Klägers, nacheinander erörtert.\n\n6\n\nNach dem daraufhin mit dem Kläger geführten Beurteilungsgespräch erstellte der ihm übergeordnete \nAbteilungsdirektor B. unter dem 19. März 19 eine Erstbeurteilung, in der er ein Gesamturteil von 3 \nPunkten vorschlug. Die Beurteilerbesprechung nach Nr. 11.2.2 BRL fand am 15. April 19 statt. \n\n7\n\nMit dem gegen die Beurteilung erhobenen Widerspruch verlangte der Kläger, das Gesamturteil auf 4 Punkte \nanzuheben, und machte geltend: Die Beurteilung sei fehlerhaft, weil der Erstbeurteiler eine Beurteilung \nvorgeschlagen habe, die nicht seinen eigenen Erkenntnissen entsprochen habe. Es widerspreche den \nBeurteilungsrichtlinien, vor Erstellung der Beurteilungsvorschläge eine gleichsam institutionalisierte \nVorbesprechung mit dem Ziel durchzuführen, die Vorstellungen der Erstbeurteiler an die Erwartungen der \nBehördenleitung anzupassen. Bei einer unabhängigen, weisungsfreien Entscheidung hätte ihm der Erstbeurteiler \n4 Punkte zuerkannt. Hierfür spreche auch das Missverhältnis zwischen den Bewertungen der Einzelmerkmale \nund dem Ergebnis der Leistungsbeurteilung im Beurteilungsvorschlag.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 7. Oktober 19 wies die Bezirksregierung den Widerspruch zurück. Dabei erklärte \nsie, die Endbeurteilung werde dahin berichtigt, dass auch die Befähigungsbeurteilung aus dem \nBeurteilungsvorschlag übernommen werde; dies sei bislang versehentlich nicht geschehen. Die dienstliche \nBeurteilung des Klägers sei rechtmäßig. Insbesondere habe der Erstbeurteiler seinen Vorschlag unabhängig \nerstellt. Er habe am 19. August 19 ausdrücklich bestätigt, in dem Vorgespräch keine Weisungen erhalten zu \nhaben. \n\n9\n\nDer Kläger hat daraufhin Klage erhoben. Er hat sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vorgetragen: \nSeine dienstliche Beurteilung sei auch wegen Verletzung des Gleichheitssatzes rechtswidrig. Im Dezernat , das \nhinsichtlich der im höheren Dienst Beschäftigen nach dem vorgenannten Erlass vom 21. Januar 19 eine \neigenständige Vergleichsgruppe bilde, seien außer ihm nur ein Kollege und während eines Teiles des \nBeurteilungszeitraums zusätzlich eine Kollegin tätig gewesen. Diese Personenzahl sei für eine eigenständige \nVergleichsgruppe zu gering. Im Vergleich zu der ihm erteilten Beurteilung sei es widersprüchlich und \nwillkürlich, dass seine Kollegin, Frau Dr. K. , die zu den insgesamt 14 im gleichen Amt des höheren Dienstes \nbeschäftigten Fachverwaltungsbeamten der Bezirksregierung gehöre, eine Endbeurteilung von 4 Punkten \nerhalten habe. \n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Beurteilung vom 20. Mai 19 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 19 zu \nverpflichten, ihn, den Kläger, zum 1. Februar 19 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. \n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nEr hat die Rechtmäßigkeit der dem Kläger erteilten dienstlichen Beurteilung verteidigt.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Erstbeurteiler, Abteilungsdirektor B. , zur dienstlichen Beurteilung des \nKlägers vom 20. Mai 19 als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die \nNiederschrift vom 16. August Bezug genommen. \n\n16\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es \nausgeführt: Die dienstliche Beurteilung des Klägers beruhe nicht auf einem vom Erstbeurteiler unabhängig \nabgegebenen Beurteilungsvorschlag. Ein solcher Vorschlag hätte zu einem Gesamturteil von 4 Punkten geführt. \nDer Erstbeurteiler habe ein Gesamturteil von 3 Punkten nur deshalb vorgeschlagen, weil er nach den \nErörterungen vom 1. Februar 19 eine entsprechende Erwartungshaltung der Behördenleitung verspürt habe. Ob \neine dahingehende Weisung vorgelegen habe, sei unbeachtlich. Der dargelegte Mangel habe die \nRechtswidrigkeit der Endbeurteilung zur Folge. \n\n17\n\nMit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Ein zur Aufhebung der \nBeurteilung führender Verfahrensfehler liege nicht vor. Es widerspreche den Beurteilungsrichtlinien nicht, wenn \nder Endbeurteiler mit den Erstbeurteilern vor Abgabe ihrer Beurteilungsvorschläge ein Informationsgespräch \n(eine so genannte Spiegelungskonferenz) durchführe. Es sei auch nicht zu beanstanden, wenn dabei nicht allein \nabstrakte Beurteilungsmaßstäbe erörtert, sondern personenbezogene Vergleiche angestellt würden. Die dabei \ngeführten Diskussionen hätten jedoch ergebnisoffen zu sein und dürften die Entscheidungsfreiheit des \nErstbeurteilers nicht einschränken. Dies sei auch nicht geschehen. Wenn der Erstbeurteiler von einer bestimmten \nErwartungshaltung der Endbeurteilerin ausgegangen sei, habe dies an seiner Weisungsfreiheit nichts geändert. \nSpannungen aus widerstreitenden Erwartungen des zu beurteilenden Beamten und des übergeordneten \nVorgesetzten habe der Erstbeurteiler auszuhalten. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n22\n\nEr vertieft seine im erstinstanzlichen Verfahren dargelegte Auffassung. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die \nStreitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDer Senat weist die Berufung gemäß § 130 a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurück, \nweil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.\n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung \nder ihm erteilten dienstlichen Beurteilung vom 20. Mai 19 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. \nOktober 19 und auf eine erneute dienstliche Beurteilung für die Zeit vom 1. Februar 19 bis zum 31. Januar 19 \nunter Vermeidung des dem Beklagten unterlaufenen Verfahrensfehlers. Der dem entgegenstehende \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 7. Oktober 19 verletzt den Kläger in seinen Rechten und \nkann daher keinen Bestand haben. Die aus dem Entscheidungstenor hervorgehende Neufassung des \nerstinstanzlichen Urteils ist lediglich eine prozessuale Folge daraus, dass dienstliche Beurteilungen keine \nVerwaltungsakte sind. Dies schränkt den Erfolg der Klage nicht ein. \n\n27\n\nDer Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 20. Mai 19 und auf eine \nerneute Beurteilung für den vorgenannten Zeitraum, weil die ihm erteilte Beurteilung rechtswidrig ist und sich \nnicht ausschließen lässt, dass sich der Rechtsfehler auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt hat. \n\n28\n\nDienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Auf die zutreffende \nBeschreibung des insoweit zu beachtenden Prüfungsrahmens in dem angefochtenen Urteil wird verwiesen. \n\n29\n\nVgl. hierzu etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile \nvom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - und - 2 C 8.99, 2 C 9.99 und \n2 C 10.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhP LBG Nr. 1; ferner Beschlüsse \ndes Senats vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -, Der Öffentliche \nDienst (DÖD) 2000, Seite 161, und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, Seite \n266. \n\n30\n\nHat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese \nRichtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe nach dem \nGleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden. Das Gericht kann kontrollieren, ob die Richtlinien \neingehalten worden sind, ob sie sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch sonst mit \nden gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 13.79 -, Schütz, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung \n(ES) D I 2 Nr. 7; Urteile des Senats vom 8. Juli 1997 - 6 A 6051/95 - \nund - 6 A 6058/95 -.\n\n32\n\nHiervon ausgehend ist die dem Kläger unter dem 20. Mai 19 erteilte dienstliche Beurteilung in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Oktober 19 rechtswidrig. Sie verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung \nmit den Bestimmungen über das Beurteilungsverfahren in Nr. 11.2.1 und Nr. 11.2.2 BRL.\n\n33\n\nAn diesen Richtlinien ist die Beurteilung des zum Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen gehörenden Klägers zu messen. Das ergibt \nsich aus Nr. 1. des bereits erwähnten Erlasses des letztgenannten Ministeriums vom 21. Januar 19 .\n\n34\n\nDie Richtlinien des Innenministeriums vom 9. November 1995 stehen mit den maßgeblichen gesetzlichen \nVorschriften, insbesondere mit § 104 Abs. 1 LBG, in Einklang. \n\n35\n\nVgl. hierzu (zu den weitgehend gleich lautenden früher geltenden \nRichtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamten im \nGeschäftsbereich des Innenministeriums vom 25. Mai 1991, \nMBl. NW Seite 786): Urteile des Senats vom 8. Juli 1997 \n- 6 A 6051/95 - und - 6 A 6058/95 -; (zu den ähnlich gestalteten \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 25. Januar 1996, MBl. NRW Seite 278:) Beschlüsse \ndes Senats vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, a.a.O., und \n- 6 A 3599/98 -, a.a.O, sowie Urteile vom 13. Februar 2001 \n- 6 A 2966/00 - und - 6 A 3438/00 -.\n\n36\n\nGemäß Nr. 11.2.1 Abs. 5 Satz 1 BRL beurteilt der Erstbeurteiler unabhängig; er ist an Weisungen nicht \ngebunden. Ob seine Entscheidungsfreiheit in einer hiermit nicht zu vereinbarenden Weise eingeschränkt war, \nrichtet sich, wie der Senat zu der sinngemäß gleich lautenden Vorschrift in den vorgenannten \nBeurteilungsrichtlinien für den Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen entschieden hat,\n\n37\n\nvgl. Beschluss des Senats vom 13. Dezember 1999 \n- 6 A 3599/98 -, a.a.O.,\n\n38\n\nnicht nach der subjektiven Sicht des Erstbeurteilers, sondern nach den objektiv gegebenen Umständen. Daher \nführt es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht schon für sich betrachtet zu einem Rechtsfehler, \ndass der Erstbeurteiler subjektiv von einer bestimmten Erwartungshaltung der Endbeurteilerin ausgegangen ist \nund sich davon bei der Erstellung seines Beurteilungsvorschlages hat bestimmen lassen. \n\n39\n\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, ob unbeschadet dieses Ausgangspunktes nach den objektiven \nUmständen des Streitfalles von einer Sachlage ausgegangen werden muss, die einer - mit Nr. 11.2.1 Abs. 5 \nSatz 1 BRL unvereinbaren - Weisung an den Erstbeurteiler gleichkommt. Zwar wird eine Weisung vom \nBeklagten unter Hinweis auf eine bereits im Widerspruchsbescheid erwähnte Äußerung des Erstbeurteilers in \nAbrede gestellt; auch hat der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren erklären lassen, \"dieses so nie \nvorgetragen\" zu haben. Bei der von Amts wegen vorzunehmenden Würdigung des Akteninhaltes, auch der vom \nVerwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme, ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Unabhängigkeit \ndes Erstbeurteilers auch in anderer Form als durch eine Weisung beeinträchtigt werden kann. Dementspre-chend \nhat der Senat entschieden, dass dem Endbeurteiler eine Einflussnahme auf den Erstbeurteiler verwehrt ist, \n\"soweit sie die Intensität einer Weisung annimmt oder sonst dessen Unabhängigkeit tangiert,\"\n \nvgl. Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, a.a.O..\n\n40\n\nVerdeutlicht ein Vorgesetzter eine bestimmte Erwartungshaltung, kann dies nach dem objektiven Erklä-\nrungsgehalt seiner Äußerungen und in Abhängigkeit von den weiteren Fallumständen auf eine Einflussnahme \nhinauslaufen, die einer Weisung gleichkommt. Eine abschließende Bewertung der Aussage des Erstbeurteilers \nunter diesem Aspekt und eine denkbare weitere Aufklärung des Sachverhaltes sind entbehrlich, weil die streit-\nbefangene dienstliche Beurteilung jedenfalls wegen Verstoßes gegen die weiteren Regelungen in den Nrn. 11.2.1 \nAbs. 5 und 11.2.2 Abs. 4 und Abs. 5 BRL rechtswidrig ist. \n\n41\n\nDas Beurteilungsverfahren beginnt, sieht man von dem Gespräch des Erstbeurteilers mit dem zu \nbeurteilenden Beamten nach Nr. 11.1 BRL ab, mit dem gemäß Nr. 11.2.1 BRL unabhängig und weisungsfrei zu \nerstellenden Beurteilungsvorschlag. Dabei hat der Erstbeurteiler seine eigenen Kenntnisse und Erfahrungen zu \nGrunde zu legen. Er hat bei Regelbeurteilungen nicht die zur Vergleichbarkeit der Beurteilungen festgelegten \nRichtsätze zu beachten (vgl. Nr. 11.2.1 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 BRL). Der letzte Satz, der in den ansonsten \nsinngemäß gleich lautenden Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n25. Januar 1996 fehlt, betont nochmals die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers und seine Ausrichtung auf das im \nEinzelfall gezeigte Leistungsbild des jeweils zu beurteilenden Beamten.\n\n42\n\nDemgegenüber ist der Endbeurteiler, der nach Vorlage der Erstbeurteilungen abschließend über die \nGesamtnote in der Leistungsbeurteilung, die Befähigungsbeurteilung und über das Gesamturteil befindet, zur \nAnwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe verpflichtet. Zur Beratung, insbesondere zur Gewinnung und \nAnwendung einheitlicher Vergleichsmaßstäbe, hat er in einer Beurteilerbesprechung weitere personen- und \nsachkundige Bedienstete, u.a. die Gleichstellungsbeauftragte, heranzuziehen. In dieser Besprechung sind die \nBeurteilungen mit dem Ziel zu erörtern, leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare \nBeurteilungen zu erreichen. Stimmen Erst- und Endbeurteilung nicht überein, hat der Schlusszeichnende die \nabweichende Beurteilung mit für den Beamten nachvollziehbaren Gründen zu begründen (vgl. Nr. 11.2.2 Abs. 1 \nSatz 1 sowie Abs. 4 und Abs. 5 BRL). \n\n43\n\nZur Bedeutung der sinngemäß im Wesentlichen gleich lautenden Bestimmungen in den \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996 hat der \nSenat in seinem Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, a.a.O., ausgeführt:\n\n44\n\n\"Die Wahl eines zweistufigen Verfahrens mit einem nur zu einem \nBeurteilungsvorschlag berufenen Erstbeurteiler, der den zu Beur-\nteilenden aus eigener Anschauung kennt, und einem Endbeurteiler, der \nauf die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe und die Ein-\nhaltung der Richtsätze besonders verpflichtet ist und als Schluss-\nzeichnender den Ausschlag gibt, soll zwei Prinzipien harmonisieren \nund möglichst wirkungsvoll zur Geltung bringen: Das Prinzip \nvollständiger und richtiger Tatsachengrundlage einerseits und \ndasjenige der durchgängigen Einhaltung gleicher Beurteilungs-\nstandards andererseits. Hieraus leitet sich die Zielrichtung der \nBestimmung über die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des \nErstbeurteilers ab. Ihr Adressat ist in erster Linie der Behördenleiter \nbzw. - sofern insoweit keine Identität besteht - der nächsthöhere \nDienstvorgesetzte in seiner jeweiligen Funktion als Endbeurteiler. Ihm \nsoll eine Einflussnahme auf den Erstbeurteiler, jedenfalls soweit sie \ndie Intensität einer Weisung annimmt oder sonst dessen \nUnabhängigkeit tangiert, verwehrt sein, weil anderenfalls die mit der \nZweistufigkeit des Verfahrens bezweckten Ziele gefährdet oder \nbeeinträchtigt werden könnten.\"\n\n45\n\nDiese Erwägungen gelten auch für die hier anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien. Aus Nr. 11.2.1 Abs. 5 Satz 2 \nHalbsatz 2 BRL läßt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Danach sind - übrigens nicht anders als für die Beur-\nteilungen im Bereich der Polizei - vor Erstellung des Beurteilungsvorschlages Gespräche der Vorgesetzten mit \nden Erstbeurteilern mit dem Ziel der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe vorgesehen. Mit Blick auf den \nzulässigen Inhalt solcher Gespräche und deren Verhältnis zu der nachfolgenden Beurteilerbesprechung ist auf \nFolgendes hinzuweisen: \n\n46\n\nVorgespräche zwischen Erstbeurteilern und den ihnen übergeordneten Vorgesetzten, an denen sich - wie im \nvorliegenden Fall zwangsläufig - auch der Endbeurteiler beteiligen kann, dürfen dem Sinn der ersten Stufe des \nBeurteilungsverfahrens, dem Endbeurteiler die unverfälschte eigenständige Einschätzung des zu beurteilenden \nBeamten durch den Erstbeurteiler zu unterbreiten, nicht zuwider laufen. Anderenfalls verfehlt die Erstbe-\nurteilung ihren eigentlichen Zweck. In der ersten Stufe des Beurteilungsverfahrens geht es um die Schaffung \neiner zutreffenden tatsächlichen Entscheidungsgrundlage durch den Erstbeurteiler. Dem entspricht seine \nVerpflichtung, zu Beginn des Verfahrens ein Gespräch mit dem zu beurteilenden Beamten zu führen (Nr. 11.1 \nBRL). In ihm soll das Bild, das der Erstbeurteiler gewonnen hat, mit der Selbsteinschätzung des Beamten \nabgeglichen werden. Dieser soll außerdem die Möglichkeit haben, die für die Beurteilung wichtigen Punkte \ndarzulegen (vgl. Nr. 11.1 Abs. 1 Satz 2 BRL).\n\n47\n\nDiese Verfahrensregeln verlieren ihren Sinn, wenn sich End- und Erstbeurteiler bereits vor diesem Gespräch \noder sonst vor Erstellung der Erstbeurteilung personenbezogen auf bestimmte Beurteilungen verständigt \nhaben.\n\n48\n\nVgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und \nder Richter, 3. Aufl., Teil B, Rn. 272.\n\n49\n\nNichts anderes gilt, wenn der Endbeurteiler dem Erstbeurteiler in einem Vorgespräch einseitig seine bereits \nfeststehende Entscheidung mitgeteilt hat. In beiden Fällen wird zudem die Gewährung rechtlichen Gehörs, der \ndas Gespräch des Erstbeurteilers mit dem zu beurteilenden Beamten u.a. dient, zu einer Formalität entwertet. \nEine schon feststehende oder bereits weitgehend abgeschlossene Meinungsbildung des Endbeurteilers wird der \nBeamte bei realistischer Einschätzung nämlich kaum noch beeinflussen können. \n\n50\n\nVgl. Bayer. VGH, Urteil vom 19. September 1969 - Nr. 53 III 68 -\n, BayVBl 1970, Seite 220.\n\n51\n\nZu berücksichtigen ist ferner, dass dem zu beurteilenden Beamten mit der Endbeurteilung auch der \nBeurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers zu eröffnen ist (vgl. Nrn. 11.1 Abs. 3 i.V.m. der Anlage 1 und Nr. 11.4 \nAbs. 1 BRL). In engem Zusammenhang damit steht die Verpflichtung des Endbeurteilers, eine vom Vorschlag \ndes Erstbeurteilers abweichende Beurteilung in für den Beamten nachvollziehbarer Weise zu begründen (vgl. Nr. \n11.2.2 Abs. 5 BRL).\n\n52\n\nZu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. Beschluss des Senats \nvom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, a.a.O.; vgl. ferner (im \nHinblick auf die Überbeurteilung eines Richters) OVG NRW, Urteil \nvom 28. August 1980 - 12 A 2169/78 -, DÖD 1980, Seite 277 \n(280).\n\n53\n\nBeide Regelungen dienen ersichtlich der Transparenz des Beurteilungsverfahrens und dem weiteren Ziel, die \nAkzeptanz der (End)beurteilung zu erhöhen.\n\n54\n\nDiese Ziele werden unterlaufen, wenn in den vor Abgabe der Beurteilungsvorschläge möglichen Gesprächen \nnach Nr. 11.2.1 Abs. 5 BRL die Beurteilerbesprechung nach Nr. 11.2.2 Abs. 4 BRL faktisch vorweg genommen \nwird. Vorgespräche sollen zwar, wie es in der Richtlinie heißt, der Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe \ndienen. Sie richten sich jedoch an die Erstbeurteiler, die, wie ausgeführt, ihre Vorschläge unabhängig zu erstellen \nhaben und jedenfalls nicht in gleicher Weise wie der Endbeurteiler zur Beachtung der Richtsätze verpflichtet \nsind. Erst die Beurteilerbesprechung nach Nr. 11.2.2 Abs. 4 BRL hat demgegenüber die Aufgabe, den \nEndbeurteiler (nicht: die Erstbeurteiler) bei der Anwendung einheitlicher Vergleichsmaßstäbe zu unterstützen \nund leistungsgerecht abgestufte Beurteilungen zu erreichen. Dem widerspricht es, wenn in der Vorbesprechung \nvor Erstellung der Beurteilungsvorschläge die Beurteilungsabsichten der Erstbeurteiler personenbezogen \nabgefragt werden und der Endbeurteiler seine Vorstellungen hierzu in einer Weise deutlich macht, die den \nErstbeurteilern bereits in diesem frühen Verfahrensstadium den Eindruck vermittelt, die Meinungsbildung des \nEndbeurteilers sei bereits abgeschlossen, eine abweichende Erstbeurteilung demzufolge zwecklos. Bei einem \nderartigen Verfahrensgang entzieht sich der Endbeurteiler zugleich der Verpflichtung, dem zu beurteilenden \nBeamten Abweichungen zwischen Erst- und Endbeurteilung offen zu legen und durch die in derartigen Fällen \nnotwendige Abweichungsbegründung seine Gründe für die Abweichung bekannt zu geben. \n\n55\n\nZu Unrecht beruft sich der Beklagte zur Stützung seiner Auffassung, in den Vorgesprächen dürfe die Beurteilung \nzwischen Erst- und Endbeurteiler \"personenscharf\" abgestimmt werden, auf den Beschluss des Senats vom 13. \nDezember 1999 - 6 A 3593/98 -, a.a.O.. Die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten geben bereits den der \nEntscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zutreffend wieder. In jenem Fall hatte nicht der \nEndbeurteiler, sondern ein ihm nachgeordneter Vorgesetzter der Erstbeurteiler an den Vorgesprächen \nteilgenommen. Auf ihn bezieht sich der von Seiten des Beklagten zitierte Abschnitt aus dem vorbezeichneten \nBeschluss. In dieser Entscheidung hat das Gericht ausgeführt, dass freiwillige Absprachen zwischen den \nErstbeurteilern über eine Rangfolge unter den zu Beurteilenden zulässig sind, dass der Endbeurteiler hierdurch \naber nicht gebunden wird. Darum geht es im vorliegenden Verfahren nicht. Weiter heißt es in jener \nEntscheidung, sollte die Berücksichtigung der Richtsätze bei den Beurteilungsvorschlägen und die Herstellung \nder Rangfolge auf eine entsprechende (in jenem Fall nicht angenommene) Weisung der den Erstbeurteilern \nübergeordneten Vorgesetzten bzw. der Behördenleitung zurückgehen, sei dies rechtswidrig. An dieser \nAuffassung ist festzuhalten. Für den Standpunkt des Beklagten gibt sie jedoch nichts her.\n\n56\n\nEntgegen der Meinung des Beklagten sind Vorgespräche nach Nr. 11.2.1 Abs. 5 BRL ohne Herbeiführung \neines Einvernehmens zwischen Erst- und Endbeurteiler über die jeweils zu vergebende Gesamtnote nicht ohne \nSinn. Es lassen sich vielfältige Möglichkeiten denken, die unter Nr. 6.3 BRL und in dem Vordruck gemäß \nAnlage 1 der Richtlinie abstrakt beschriebenen Beurteilungsmaßstäbe in eine Beziehung zu den Anforderungen \nzu setzen, die die zu beurteilenden Beamten zu erfüllen haben. Dabei kann das den einzelnen Gesamtnoten \nzuzuordnende Leistungsniveau konkretisierend erörtert werden, ohne den Erstbeurteilern personenbezogen eine \nFestlegung auf bestimmte Gesamtnoten nahezulegen. Auf einzelne Beamte, deren Leistungsbild zweifelsfrei und \neindeutig einer bestimmten Gesamtnote zuzuordnen ist, kann beispielhaft eingegangen werden, um auf diese \nWeise konkretisierende Eckpunkte für die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe festzulegen. Geschieht \ndies, muss jedoch Klarheit darüber bestehen, dass die Endbeurteilung auch insoweit noch offen ist und erst \naufgrund der Beurteilerbesprechung erfolgt, die nach Vorlage der Erstbeurteilungen durchzuführen ist.\n\n57\n\nDiese Grundsätze sind nicht durch eine abweichende Verwaltungspraxis überholt worden. \n\n58\n\nZur Bedeutung einer vom Richtliniengeber hingenommenen, \nzumindest bewusst geduldeten Verwaltungspraxis, sofern sie nicht \ngegen Rechtsnormen verstößt: BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - \n2 C 8.79 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 1 (Seite 2 f.), und vom 13. \nNovember 1997 - 2 A 1.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17; vgl. \nhierzu auch BVerwG, Urteile vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - und \n- 2 C 8.99 , 2 C 9.99 und 2 C 10.99 -, a.a.O. (Seite 3 f.).\n\n59\n\nDavon, dass im Geltungsbereich der Richtlinie in ständiger Verwaltungspraxis einheitlich darauf hingewirkt \nwird, dass bereits die Beurteilungsvorschläge mit den Endbeurteilungen übereinstimmen, ist nicht auszugehen. \nEine derartige Handhabung der Richtlinien trägt der Beklagte nicht substantiiert vor. Sie ist auch sonst nicht \nersichtlich. \n\n60\n\nDie Prozeßbevollmächtigten des Beklagten weisen einerseits darauf hin, bei allen an die Richtlinien gebun-\ndenen Behörden würden die Erstbeurteiler in der Regel in so genannten Spiegelungskonferenzen über die Maß-\nstäbe unterrichtet, die der Endbeurteiler anzulegen beabsichtige. Außerdem würden Einschätzungen der zu \nbeurteilenden Beamten durch verschiedene Vorgesetzte ausgetauscht und ergebnisoffen diskutiert. Andererseits \nläßt der Beklagte vortragen, bei den meisten bzw. - die Formulierung wechselt in demselben Schriftsatz - bei \nnahezu allen Behörden des Landes würden die Beurteilungen in den Vorgesprächen mit der Behördenleitung \n\"personenscharf\" abgestimmt. Der letztgenannte Vortrag stützt sich allein auf eine - wie oben dargelegt - \nfehlerhafte Interpretation des Sachverhalts, der dem Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3593/98 -, \na.a.O., zugrunde lag. Darüber hinaus gehende Tatsachenangaben enthält er nicht. \n\n61\n\nDem läßt sich insgesamt eine gleichmäßige Verwaltungspraxis, die an sich der Beurteilerbesprechung vor-\nbehaltene Festlegung leistungsgerecht abgestufter Beurteilungen in das Verfahrensstadium vor Erstellung der \nErstbeurteilungen vorzuverlagern, nicht entnehmen. Ein Anlass, den Sachverhalt insoweit weiter aufzuklären, \nbesteht ebenfalls nicht.\n\n62\n\nUnter diesen Umständen kann offen bleiben, ob eine abweichende Verwaltungspraxis bedeutungslos wäre, \nweil sie das Beurteilungsverfahren im Kern ändern würde, das zuständige Ministerium gleichwohl aber an seiner \nRichtlinie festhält.\n\n63\n\nMit den hiernach rechtsverbindlichen Vorgaben der Richtlinien ist das Vorgehen des Beklagten im vorlie-\ngenden Fall nicht vereinbar. \n\n64\n\nZu Beginn der Besprechung vom 1. Februar 19 , die vor Erstellung der Beurteilungsvorschläge durchgeführt \nworden war, haben die Regierungspräsidentin als Endbeurteilerin und der Regierungsvizepräsident deutlich \ngemacht, dass sie bereits in diesem Verfahrenstadium nicht nur auf die Anwendung gleicher Beurteilungs-\nmaßstäbe hinwirken, sondern darüber hinaus Unterschiede zwischen Erst- und Endbeurteilungen möglichst \nvermeiden wollten. Mit dieser Zielrichtung wurden die für die einzelnen Beamten vorgesehenen Beurteilungen, \nunter anderem diejenige des Klägers, konkret erörtert. Dabei schlug Abteilungsdirektor B. , der für den \nKläger zuständige Erstbeurteiler, vor, ihm eine Gesamtnote von 4 Punkten zu geben, worauf die Regierungs-\npräsidentin erwiderte, dies nicht mittragen zu können. Weitere argumentative Versuche des Erstbeurteilers, ihre \nEinstellung zu ändern, hatten keinen Erfolg. Daraufhin hat der Erstbeurteiler keine andere Möglichkeit gesehen, \nals seinen Beurteilungsvorschlag an die Erwartung der Endbeurteilerin anzupassen. In der nach Vorlage der \nErstbeurteilungen am 15. April 19 durchgeführten Beurteilerbesprechung hat es Diskussionen über die \nBeurteilungen einzelner Beamter des höheren Dienstes nicht mehr gegeben. Diese Besprechung hat sich auf die \nFeststellung beschränkt, dass Erst- und Endbeurteilungen übereinstimmten.\n\n65\n\nDieser Sachverhalt ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der Aussage des Abteilungsdirektors B. \nals Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16. August 2000. Die Darlegungen \ndes Zeugen über Ablauf und Inhalt der Besprechung vom 1. Februar 19 und über den weiteren Gang des \nVerfahrens, nämlich über sein Gespräch mit dem Kläger am 12. Februar 19 und über die Beurteiler-\nbesprechung vom 15. April 19 , sind substantiiert, anschaulich und widerspruchsfrei. Einwände gegen ihre \nsachliche Richtigkeit sind nicht geltend gemacht worden. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die \nGlaubwürdigkeit des Zeugen in Zweifel zu ziehen. Eine Bestätigung für die Richtigkeit seiner Angaben findet \nsich in dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers in ihrem Schreiben vom 20. März 2. , die \n\"einzelfallbezogene Ergebnisdiskussion\" in der Besprechung vom 1. Februar 19 habe mehr als zwei Stunden, \ndie Beurteilerbesprechung vom 15. April 19 jedoch nur wenige Minuten gedauert. Der Beklagte ist dem nicht \nentgegengetreten. Vielmehr hat er bereits zuvor, in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember , die \numfassende, von ihm selbst als \"personenscharf\" beschriebene Erörterung der einzelnen Beurteilungen in dem \nTermin am 1. Februar 19 verteidigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann allerdings keine Rede \ndavon sein, dass es sich insoweit - was der Beklagte geltend macht - um eine ergebnisoffene Diskussion \ngehandelt hat. \n\n66\n\nMit diesem Verfahren hat die Bezirksregierung den zulässigen Inhalt von Vorgesprächen vor Erstellung der \nBeurteilungsvorschläge gemäß Nr. 11.2.1 Abs. 5 und den Gegenstand der ihnen nachfolgenden Beurteiler-\nbesprechung nach Nr. 11.2.2 Abs. 4 BRL rechtswidrig miteinander vermengt. Dadurch hat sie zugleich die \nRegelung über die Pflicht der Endbeurteilerin unterlaufen, dem Beamten Abweichungen der End- von der \nErstbeurteilung nachvollziehbar zu begründen (Nr. 11.2.2 Abs. 5 BRL).\n\n67\n\nDie daraus folgende Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung vom 20. Mai 19 begründet einen \nAnspruch des Klägers auf Aufhebung dieser Beurteilung und Erteilung einer fehlerfreien neuen \nBeurteilung.\n\n68\n\nDiesem Anspruch läßt sich nicht mit Erfolg entgegenhalten, der festgestellte Rechtsverstoß sei nicht \nerheblich, weil der Kläger - so der Vortrag des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 19 -, auch \ndann eine Leistungsgesamtnote und ein Gesamturteil von 3 Punkten erhalten hätte, falls der Erstbeurteiler eine \nBewertung mit 4 Punkten vorgeschlagen hätte. Diese Äußerung bezieht sich auf die im Widerspruchsverfahren \nerhobene Rüge, der Erstbeurteiler habe seinen Beurteilungsvorschlag nicht unabhängig und nicht frei von \nWeisungen erstellt. Ungeachtet der Frage, ob dieser Vorwurf zutrifft, beruht die Rechtswidrigkeit der \nstreitbefangenen dienstlichen Beurteilung jedenfalls auf dem soeben dargelegten, gegenüber dieser Rüge \nselbständigen Verfahrensfehler. Eine gesicherte Feststellung, zu welchem Gesamturteil die Endbeurteilerin nach \nerneuter, richtliniengemäßer Durchführung des Beurteilungsverfahrens kommen wird, ist nicht möglich. \n\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und der Ausspruch über ihre Vollstreckbarkeit aus \n§ 167 VwGO i.V.m. den entsprechend anzuwendenden §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n70\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des \n§ 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gegeben sind. \n\n71\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskosten-\ngesetzes. \n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302117","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-27/6-a-4754-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302117","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302117","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-27/6-a-4754-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302117","retrieved":"2026-07-09 03:27:51.070203+00:00"}}