{"status":"available","doknr":"OLD302116","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0427.3A2716.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-27","aktenzeichen":"3 A 2716/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird - unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsge-\nrichts - für das erstinstanzliche Klageverfahren und das Berufungszulassungsverfah-\nren auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat - ungeachtet der \nFrage, ob der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist - keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht \nvor.\n\n4\n\n1. Die Ausführungen in der Antragsschrift erwecken keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgericht-\nlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n5\n\na) Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte \n\"grundstücks-bezogene\" Auslegung der in § 3 lit. a des \nOrtsstatuts der \nStadt vom 1. August 1878 getroffenen Regelung, dass der \nWert unentgeltlich oder zu einem geringeren Preise abgetrete-\nnen Straßenlandes bei der Ermittlung der Gesamtkosten berück-\nsichtigt wird, \"demnächst aber denjenigen Anliegern auf ihren \nBeitrag zu den Gesammtkosten in Abzug gebracht wird, von deren \nGrundstück das Straßenterrain unentgeldlich oder zu einem \ngeringern Preise abgetreten ist\", entspricht der \nRechtsprechung des Senats, \n\n6\n\nvgl. Senatsurteile vom 17. April \n1968 - III A 1332/65 -, DWW 1968, 440, \nsowie vom 16. November 1978 - III A \n1648/76 -, DWW 1979, 144,\n\n7\n\nwie vom Verwaltungsgericht im Einzelnen und zutreffend \ndargetan worden ist. Die dagegen in der Antragsschrift \nerhobenen Einwendungen besitzen kein ernstliche Zweifel i.S.v. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründendes Gewicht. Namentlich \nzwingt der Wortlaut des § 3 lit. a des Ortsstatuts nicht zu \nder Annahme, Anlieger im Sinne der Vorschrift sei allein \nderjenige, der Eigentümer des abgetretenen Straßenlandes \ngewesen sei. Die Regelung spricht nämlich nicht von denjenigen \nAnliegern, die Straßenterrain übereignet haben, sondern wählt \nals Bezugspunkt \"deren Grundstück\", von dem das Straßenland \nabgetreten sein muss. Der Wortsinn dieser Formulierung läßt es \nindes ohne weiteres zu, die Vorschrift dahin auszulegen, dass \nstets der für Straßenbaukosten in Anspruch genommene \nEigentümer Inhaber des Verrechnungsanpruchs ist, ungeachtet \nder Frage, ob er selbst oder sein Rechtsvorgänger einen Teil \ndes betreffenden Grundstücks für Straßenzwecke übereignet hat. \nSo verstanden enthielt das Ortsstatut - entgegen der Ansicht \nder Kläger - eine rechtssatzförmige Grundlage für einen \n\"Rechtsübergang\" von dem früheren Eigentümer auf den späteren \nErwerber. Die in dem nachgereichten Schriftsatz vom 9. Mai \n1997 - im übrigen verspätet - dargetane Erwägung, für eine \nsolche Regelung fehle es an einer hinreichenden Ermächtigung, \nda sie in das private Rechtsverhältnis zwischen früherem \nEigentümer und späterem Erwerber zum Nachteil des \nErstgenannten eingreife, trifft bereits in ihrer Voraussetzung \nnicht zu. Denn der frühere Eigentümer hat die Bedingungen für \ndiesen \"Rechtsübergang\" durch \"unentgeldliche\" Abtretung \ni.S.d. Ortsstatuts in freier Entschließung geschaffen und \ninsoweit die Grundlagen des späteren Rechtsverhältnisses mit \ndem Erwerber privatautonom gestaltet. \n\n8\n\nAuch die in der Antragsschrift zum Gesichtspunkt der \nPraktikabilität vorgetragenen Überlegungen vermögen nicht zu \nüberzeugen: Es trifft zwar zu, dass die vom Verwaltungsgericht \nbefürwortete Auslegung des Ortsstatuts gegebenenfalls eine \n\"Rekonstruktion\" möglicherweise mehrfach neu zugeschnittener \nund neu benannter Flurstücke erfordert. Eine solche \n\"Rekonstruktion\" lässt sich aber auch dann nicht vermeiden, \nwenn man - wie die Kläger meinen - allein denjenigen als \nAnlieger im Sinne der genannten Regelung des Ortsstatuts \nansehen würde, der das Straßenterrain zu früherer Zeit \nübereignet hat. Bei einer solcher Deutung träte indessen \nnamentlich bei größeren Zeitabständen als zusätzliche \nSchwierigkeit hinzu, dass die Gemeinde mit gegebenenfalls \nerheblichem Aufwand eventuelle Erben des früheren Veräußerers \nermitteln muss. Der Hinweis in der Antragsschrift, insoweit \nkönne die Gemeinde ohne weiteres einen Nachweis der \nRechtsnachfolge fordern, hilft erst dann weiter, wenn die \nPersonen, die als Rechtsnachfolger in Betracht kommen, \nfestgestellt sind. Umgekehrt ist es dem Veräußerer des \nStraßenlandes nicht unzumutbar, den Wert eines aus der \nStraßenlandabtretung folgenden Anrechnungsanspruchs beim \nVerkauf des verbliebenen Restgrundstücks in die \nPreiskalkulation einzustellen, wie der Senat bereits in dem \nvom Verwaltungsgericht auch insoweit wörtlich zitierten Urteil \nvom 16. November 1978 - III A 1648/76 - im Einzelnen \nausgeführt hat.\n\n9\n\nb) Soweit in der Antragsschrift bemängelt wird, das \nVerwaltungsgericht habe zu Unrecht für die Bewertung des \nabgetretenen Straßenlandes auf den Zeitpunkt der Abtretung \nabgestellt, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung gleichfalls nicht dargetan. Das von \nden Klägern insoweit vorgetragene Argument, die vom \nVerwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung sei nicht mit dem \nUmstand vereinbar, dass das Ortsstatut eine Bewertung des \nStraßenlandes durch drei Sachverständige vorschreibe, vermag \nnicht aufzuzeigen, dass die in der angegriffenen Entscheidung \nvorgenommene Auslegung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nunrichtig ist. Denn eine Sachverständigenbewertung ist nicht \nnur dann sinnvoll, wenn der Wert der abgetretenen \nGrundstücksfläche zu einem späteren Zeitpunkt bestimmend sein \nsoll, sondern kann ebenso gut allein bezwecken, die \nAbtretungsverhandlungen von einer gegebenenfalls nur schwer \nerreichbaren Einigung über den (aktuellen) Wert der \nGrundflächen bei weit auseinanderliegenden Vorstellungen der \nVertragsparteien von vornherein zu \"entlasten\" und insoweit \ngenerell eine Begutachtung durch neutrale, keine \nEigeninteressen vertretende Sachverständige für maßgeblich zu \nerklären. Dabei kann nicht von durchgreifender Bedeutung sein, \ndass die Beklagte nach den Behauptungen in der Antragsschrift \nvorliegend zum Zeitpunkt der Abtretung der Grundflächen eine \nBewertung durch Sachverständige unterlassen hat. Denn zum \neinen kann eine auf den Zeitpunkt der Abtretung bezogene \nBewertung auch nachträglich vorgenommen werden und zum zweiten \nwäre auch eine hinsichtlich des Bewertungszeitpunktes von der \nangefochtenen Entscheidung abweichende Beurteilung der \nBeklagten zu jener Zeit kein Beleg von überwiegendem Gewicht \ndafür, dass die Rechtsauslegung des Verwaltungsgerichts \nunzutreffend ist.\n\n10\n\n2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \n- grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - ist nicht \ndargetan. Der offenbar auf das vorbezeichnete Ortsstatut \nbezogene Hinweis, es gehe \"um die Auslegung einer Satzung, die \nallgemein gilt\", trifft nicht zu. Denn das Ortsstatut ist \n- wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - seit langem \naußer Kraft getreten. Die Auslegung bereits außer Kraft \ngetretener Rechtsvorschriften kann indes nur ausnahmsweise \nnoch grundsätzliche Bedeutung haben, nämlich lediglich dann, \nwenn eine noch erhebliche Zahl von Fällen zu entscheiden ist, \nfür die es auf die jeweilige Auslegungsfrage ankommt.\n\n11\n\nVgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, \n12. Aufl., § 132 Rdn. 11, m.w.N.\n\n12\n\nDass diese Voraussetzung erfüllt ist, wird in der \nAntragsschrift nicht ausgeführt.\n\n13\n\n3. Die schließlich geltend gemachte Abweichung von einer \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO) ist ebenso wenig den Anforderungen des § 124a Abs. 1 \nSatz 4 VwGO entsprechend dargetan wie die weiterhin erhobene \nGehörsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Hinsichtlich der \nbehaupteten Divergenz fehlt es an der Bezeichnung sich \nwidersprechender abstrakter Rechtssätze aus der in der \nAntragsschrift genannten Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts einerseits und dem angefochtenen \nUrteil andererseits. Soweit für die Verletzung rechtlichen \nGehörs angeführt wird, den Klägern seien Unterlagen nicht \nbekannt gewesen, die im Urteil verwertet worden seien, mangelt \nes bereits an Darlegungen dazu, um welche Unterlagen es sich \nhierbei handeln soll. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 \nAbs. 1 und 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG, wobei der Senat für den \nvon den Klägern vorliegend ausschließlich verfolgten \nWertermittlungsanspruch mangels anderer hinreichender \nAnhaltspunkte den Auffangstreitwert zugrunde legt.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302116","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-27/3-a-2716-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302116","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302116","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-27/3-a-2716-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302116","retrieved":"2026-07-09 03:27:50.985348+00:00"}}