{"status":"available","doknr":"OLD302127","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0427.16B341.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-27","aktenzeichen":"16 B 341/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. \n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der \nAntragstellerin ab dem 6. Februar 2001 bis zum 28. Februar 2001 laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 80 % des maßgeblichen Regelsatzes abzüglich geleisteter \n220,- DM und der anrechnungsfreien Kindergeldleistung in Höhe von 40,- DM zu leisten. \n\nIm Übrigen verbleibt es bei der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung. \n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu \nzwei Dritteln und der Antragsgegner zu einem Drittel. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie vom Senat mit Beschluss vom 29. März 2001 teilweise \nzugelassene Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang Erfolg. Insoweit hat die Antragstellerin nach Maßgabe \nvon § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die \nVoraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nhinreichend glaubhaft gemacht. \n\n3\n\nNamentlich fehlt es insoweit nicht deshalb am \nerforderlichen Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 VwGO, weil \ndie Antragstellerin die Bedarfslücke zwischen den tatsächlich \ngeleisteten 220,- DM zuzüglich gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG \nanrechnungsfreien Kindergeldleistungen in Höhe von 40,- DM, \nwie sie ihr vom Verwaltungsgericht unwidersprochen gutgebracht \nworden sind, zu dem zum Lebensunterhalt Unerlässlichen i.H.v. \n80 % des maßgeblichen Regelsatzes durch einen Rückgriff auf \ndie ihrem Ehemann gewährten Sozialhilfemittel schließen kann. \nDer Senat vermag hier nämlich keinen tragfähigen rechtlichen \nAnsatz zu erkennen, der die Zurechnung von Einkommen des \nEhegatten in einem Umfang unterhalb des eigenen - nach dem \nRegelsatz bemessenen - sozialhilferechtichen Bedarfs erlaubt. \nDem Ehemann steht regelmäßig die ihm in Form des Regelsatzes \nfür einen Haushaltsvorstand gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt \nungekürzt selbst zu. \n\n4\n\nWenn nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG nur ein den \nindividuellen Eigenbedarf des Ehegatten übersteigendes \nEinkommen zur Verteilung kommen kann, würde das auf der \nGrundlage einer dem gerichtlichen Eilverfahren eigenen \nsummarischen Prüfung vorliegend also über den Regelsatz von \n550,- DM zuzüglich des Mehrbedarfszuschlags nach § 23 Abs. 4 \nBSHG hinausgehender Mittel bedürfen. Das Vorhandensein \nderartiger Mittel ist jedoch nicht ersichtlich.\n\n5\n\nVon einem Anordnungsanspruch, den es im Wege des § 123 \nAbs. 1 VwGO zu sichern gilt, vermag der Senat allerdings nur \nfür den Zeitraum vom 6. Februar 2001 bis zum 28. Februar 2001 \nauszugehen. Nur in der besagten Zeitspanne lässt sich bei \nkursorischer Prüfung ein in § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG \nbegründeter oder der Antragstellerin jedenfalls nach billigem \nErmessen zuzubilligender Anspruch auf Sozialhilfe annehmen, \nder nicht bereits durch die Zahlung von monatlich 220,- DM \nabgegolten ist. \n\n6\n\nNach § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG auf dessen Voraussetzungen und \nmögliche Auswirkungen die Antragstellerin mit Schreiben des \nAntragsgegners vom 22. November 2000 ausdrücklich hingewiesen \nworden ist und auf den bezüglich der Kürzung im Bescheid vom \n22. Dezember 2000 abgestellt wird, hat keinen Anspruch auf \nHilfe zum Lebensunterhalt, wer sich weigert, zumutbare Arbeit \nzu leisten oder zumutbaren Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 \nBSHG nachzukommen. Für eine Anwendung von § 25 Abs. 1 BSHG ist \nes bei alledem nicht ausreichend, dass der Hilfe Suchende sich \nin der Vergangenheit geweigert hat. Die Weigerung muss \nvielmehr gegenwärtig sein, d.h. bei der Entscheidung für den \nkonkreten Bewilligungszeitraum vorliegen. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 \n- 5 C 20.93 -, FEVS 46, 12 = ZfSH/SGB \n1996, 242. \n\n8\n\nDabei genügt es jedoch, dass das bisherige Verhalten auch \n(noch) bei der Entscheidung über den aktuellen \nBewilligungszeitraum eine gegen eine Arbeitsaufnahme \ngerichtete Haltung zu Tage treten lässt. \n\n9\n\nDem Hilfe Suchenden ist eine Arbeit oder Arbeitsgelegenheit \nallerdings nach § 18 Abs. 3 Satz 1 BSHG u.a. dann nicht im \nSinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG zuzumuten, wenn er \nkörperlich oder geistig hierzu nicht in der Lage ist. Für das \nVorliegen eines derartigen Hinderungsgrundes Ende des Jahres \n2000 und im Zeitraum der zum 1. Januar 2001 verfügten Kürzung \nder Hilfe zum Lebensunterhalt bis zum 28. Februar 2001 \nsprechen hier gewichtige Gründe. Die Antragstellerin hat im \nBeschwerdeverfahren im Wesentlichen fortlaufende \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Praxis ihres Hausarztes \nDr. von T. vom 17. Juni 1999 für die Zeit vom 26. März \n1999 bis zum 30. Juni 1999 bis zur Bescheinigung vom \n8. Februar 2001 für die Zeit bis zum 28. Februar 2001 \nvorgelegt. Angesichts der zeitweiligen Lücken zwischen dem \nGeltungsablauf der vorausgegangenen und dem Ausstellungsdatum \nder nachfolgenden Bescheinigung und insbesondere vor dem \nHintergrund der amtsärztlichen Mitteilung vom 2. Dezember \n1999, derzufolge anlässlich einer Untersuchung am 29. Oktober \n1999 unter Hinzuziehung eines Neurologen festgestellt worden \nist, dass die Antragstellerin für eine leichte körperliche \nTätigkeit ganztags arbeitsfähig sei, verbleiben zwar durchaus \nZweifel am Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit der \nAntragstellerin gerade auch in dem für die angegriffene \nKürzung maßgeblichen Zeitraum.\n\n10\n\nLetztlich verbleibende Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit \nder Antragstellerin für die hausärztlich attestierte Zeit bis \nzum 28. Februar 2001 können aber im vorliegenden Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes angesichts der den Antragsgegner \ntreffenden Darlegungs- und Beweislast nicht zu Lasten der \nAntragstellerin gehen. \n\n11\n\nVgl. zur materiellen Ausgangslage: \nOVG Berlin, Urteil vom 26. Mai 1970 \n- VI B 20.86 -, FEVS 18, 207, 214. \n\n12\n\nAnders verhält es sich für den Anspruchszeitraum nach dem \n28. Februar 2001. Dieser wird nicht mehr durch eine von der \nAntragstellerin eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung \nihres Hausarztes abgedeckt. Darüberhinaus ist vom \nAntragsgegner mit Schreiben vom 5. Februar 2001 ein Termin für \neine erneute amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin am \n23. Februar 2001 veranlasst worden, den diese jedoch ohne \nerkennbar gewordenen Grund abgesagt hat. Auch der ihrem Wunsch \ngemäß auf den 26. März 2001 verlegte neue Untersuchungstermin \nist nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des \nAntragsgegners ohne Angabe von Gründen seitens der \nAntragstellerin abgesagt und ein weiterer Aufschub um vier \nWochen erbeten worden. Sofern eine Arbeitsunfähigkeit des \nHilfe Suchenden für den Träger der Sozialhilfe nicht auch ohne \nUntersuchung offen erkennbar ist, bedeutet aber schon die \nVerweigerung einer amtsärztlichen Untersuchung zur \nFeststellung der Arbeitsfähigkeit für sich gesehen eine für \n§ 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG relevante Weigerung, zumutbare Arbeit \nzu leisten. \n\n13\n\nVgl. etwa Schellhorn/Jirasek/Seipp, \nBSHG, 15. Aufl., § 25 Rn. 7, OVG NRW, \nBeschluss vom 12. August 1999 \n- 16 A 5000/97 -, jeweils m.w.N. \n\n14\n\nNach Maßgabe einer bloß kursorischen Prüfung muss eingedenk \nder zeitlichen Reichweite der zuletzt vorgelegten \nhausärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jedenfalls ab \ndem 1. März 2001 von einer relevanten Weigerung zur Arbeit \ni.S.v. § 25 Abs. 1 BSHG ausgegangen werden.\n\n15\n\nDass der Antragsgegner das ihm nach § 4 Abs. 2 BSHG \nhinsichtlich der Weitergewährung von Leistungen zustehende \nErmessen trotz des bei summarischer Prüfung anzunehmenden \nVerlustes eines Anspruchs auf Sozialhilfe nach § 25 Abs. 1 \nSatz 2 BSHG nur dahin rechtmäßig ausüben konnte, mehr als 50 % \ndes maßgeblichen Regelsatzes zu zahlen, hat die \nAntragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Die Gesichtspunkte \nder Versorgung und Erziehung der 15 und 17 Jahre alten Söhne \nder Antragstellerin und eine etwaige Betreuungsbedürftigkeit \nihres Ehemannes lassen die Aufnahme der Arabeit durch die \nAntragstellerin bei summarischer Prüfung nicht unzumutbar \nerscheinen. Für die Annahme, dass die extreme \nBelastungssituation, wie sie der Senat in seinem Beschluss vom \n12. Mai 1999 im Verfahren 16 B 681/99 für den damaligen \nZeitpunkt angenommen hat, bis in die jüngste Vergangenheit \nfortgedauert hat, reichen die wenig substantiierten Angaben \nder Antragstellerin angesichts des zwischenzeitlichen \nHeranwachsens ihrer Söhne und des Umstands, dass der \nKrankenhausaufenthalt ihres Mannes bisher offenbar keine \nWiederholung gefunden hat, nicht aus. Nach dem Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge ist erst zum 6. März 2001 ärztlicherseits \neine erneute stationäre Aufnahme von Rainer Meise zur \nEinstellung seiner Diabetes verordnet worden und hat der \nAntragsgegner bei Vorlage der Originalverordnung seine \nKostenzusage erteilt. Eine Kürzung der dem Ehemann und den \nbeiden Kindern rechtlich zustehenden Sozialhilfemittel \n- namentlich Herrn Rainer Meise zustehender Krankenhilfe nach \n§ 37 BSHG - steht nicht in Frage und wird durch die Begrenzung \ndes an die Antragstellerin geleisteten Regelsatzes auf 50 % \nauch nicht faktisch über ein nach § 25 Abs. 3 BSHG \nhinzunehmendes Maß hinaus bewirkt. Für einen begrenzten \nZeitraum kann eine Reduzierung der Hilfe für den die Arbeit \nverweigernden Elternteil nämlich hingenommen werden, soweit \nnicht das zum Lebensunterhalt Unerlässliche der \nBedarfsgemeinschaft unterschritten wird. \n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n18. November 1982 - 8 B 1755/82 -, \nBeschluss vom 23. November 1982 \n- 8 B 1166/82 - und Beschluss vom \n20. Mai 1998 - 24 B 841/97 -. \n\n17\n\nWie die - allerdings zum Anordnungsgrund vorgenommene - \nBerechnung des Verwaltungsgerichts zeigt, ist trotz der \nKürzung bei der Antragstellerin und ihrem Ehemann das \nExistenzminimum in Höhe von 80 % der maßgeblichen Regelsätze, \nd.h. hier ein Betrag in Höhe von monatlich 792,- DM (0,8 x \n(550,- DM + 440,- DM)) sichergestellt. Eine zusätzliche \nEinschränkung beim Sonderbedarf des Ehegatten oder bei den den \nbeiden Kindern zustehenden Hilfen erfolgt nicht.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 \nund 188 Satz 2 VwGO.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302127","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-27/16-b-341-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302127","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302127","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-27/16-b-341-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302127","retrieved":"2026-07-09 03:27:52.050300+00:00"}}