{"status":"available","doknr":"OLD302126","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0427.10B293.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-27","aktenzeichen":"10 B 293/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag nicht begründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben \nsich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund \ngemäß den §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund \ngemäß den §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung \nbestehen nicht. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des auf \ndem Grundstück Gemarkung T. , Flur 31, Flurstücke \n7, 120, 131, in C. -I. genehmigten Gebäudes der \nBeigeladenen richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da das \nGrundstück im Geltungsbereich des qualifizierten \nBebauungsplans T. Nr. 12 \n- Gewerbegebiet Hasselt - der Gemeinde C. -I. liegt. \nDer Bebauungsplan setzt für den hier in Rede stehenden Bereich \nunter anderem eine Firsthöhe von maximal 10,0 m fest. Ob das \nstreitbefangene Gebäude - wie der Antragsteller vorträgt - \nunter Verstoß gegen diese Festsetzung genehmigt worden ist, \nweil es ein Flachdach trägt und die auf dem Flachdach als \nAbsturz-sicherung angebrachte Brüstung zu einer Gesamthöhe des \nBauwerks von mehr als 10,0 m führt, bedarf keiner \nEntscheidung.\n\n5\n\nSelbst wenn die Auffassung des Antragstellers zutreffen \nsollte, würde dies seinem Nachbarwiderspruch nicht zum Erfolg \nverhelfen, da nur die Verletzung solcher Rechtsvorschriften \neinen nachbarlichen Abwehranspruch begründet, die auch dem \nSchutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind.\n\n6\n\nIn welchen Fällen die Festsetzungen eines Bebauungsplans \nNachbarschutz vermitteln, lässt sich nicht allgemein \nfeststellen. Mit Ausnahme der Festsetzungen, die bereits kraft \nBundesrechts nachbarschützende Funktion haben,\n\n7\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 16. \nSeptember 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 \nNr. 110, zur Festsetzung von \nBaugebieten nach der BauNVO,\n\n8\n\nbestimmt grundsätzlich der Satzungsgeber, welche \nFestsetzungen des Bebauungsplans er auch zum Schutze Dritter \ntreffen will, sodass im Zweifelsfall durch Auslegung zu \nermitteln ist, ob \neine bestimmte Festsetzung nachbarschützend wirkt. Es ist \nmithin eine Frage des Einzelfalls, ob der Satzungsgeber die \nFestsetzung ausschließlich aus Gründen der städtebaulichen \nOrdnung oder auch zum Schutz des Nachbarn getroffen hat. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Sep-\ntember 1984 - 4 B 202.84 -, BRS 42 \nNr. 123.\n\n10\n\nSoweit eine Festsetzung tatsächlich günstige Auswirkungen \nfür den jeweiligen Grundstücksnachbarn hat, reicht dies für \ndie Annahme eines Nachbarschutzes noch nicht aus. Erst wenn \nsich ein dahingehender Wille des Satzungsgebers mit \nentsprechender Deutlichkeit aus den Festsetzungen selbst oder \naus der Begründung des Bebauungsplans ergibt, kann die \nnachbarschützende Wirkung angenommen werden.\n\n11\n\nDass hier der Festsetzung der Firsthöhe vom Satzungsgeber \nin diesem Sinne nachbarschützende Wirkung beigemessen worden \nist, hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt.\n\n12\n\nSoweit die Baugenehmigung faktisch eine Abweichung von der \nFestsetzung der Firsthöhe gestatten sollte, kommt es für den \nErfolg des Nachbarwiderspruchs darauf an, ob sich das Vorhaben \ngerade auf Grund dieser Abweichung dem Antragsteller gegenüber \nals rücksichtslos erweist, denn der Bauherr, der sich über \neine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans \nhinwegsetzt, kann - was die Rücksichtnahme auf nachbarliche \nInte- \nressen angeht - nicht besser gestellt werden als derjenige, \nder von dieser Festsetzung gemäß § 31 BauGB befreit wird. Wird \neine Baugenehmigung unter Befreiung von einer nicht \nnachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans erteilt, \nkann der Nachbar nämlich mit Erfolg gegen eine solche \nBaugenehmigung vorgehen, wenn sie auf Grund der Befreiung ihm \ngegenüber rücksichtslos ist. Dies folgt aus § 31 Abs. 2 BauGB, \nwonach von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit \nwerden kann, wenn - unter anderem - die Abweichung auch unter \nWürdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen \nBelangen vereinbar ist.\n\n13\n\nDas Zulassungsvorbringen enthält keine durchgreifenden \nAusführungen dazu, weshalb sich das angegriffene Bauvorhaben \nwegen seines Flachdaches und der darauf befindlichen \nAbsturzsicherung dem Antragsteller gegenüber als rücksichtslos \ndarstellt. Soweit er meint, das genehmigte Flachdachgebäude \nwürde zu einer stärkeren Verschattung seines Grundstücks \nführen als ein mit einem geneigten Dach versehenes Gebäude, \nwelches die im Bebauungsplan festgesetzte Firsthöhe einhält, \nergibt sich daraus kein zu seinen Lasten gehender Verstoß \ngegen das Rücksichtnahmegebot. Der Antragsteller hat die \nFeststellung des Verwaltungsgerichts, wonach das \nstreitbefangene Gebäude unter Beachtung der \nAbstandflächenvorschriften genehmigt worden sei, nicht \nsubstantiiert angegriffen. Sind jedoch die \nAbstandflächenvorschriften beachtet, scheidet regelmäßig ein \nVerstoß gegen das drittschützende Rücksichtnahmegebot \nhinsichtlich solcher Belange aus, die bereits durch die \nAbstandflächenvorschriften geschützt sind. Hierzu gehört auch \ndas Interesse an einer möglichst uneingeschränkten Belichtung \nund Besonnung des eigenen Grundstücks. Überdies sei im \nHinblick auf die behauptete Beeinträchtigung durch das \nFlachdachgebäude und die auf dem Dach angebrachte \nAbsturzsicherung darauf hingewiesen, dass im Bebauungsplan \nweder eine bestimmte Dachform noch eine vorgeschriebene \nDachneigung ausdrücklich festgesetzt sind, dass auch ein \nschwach geneigtes Dach, das einem Flachdach sehr nahe kommt, \neinen First aufweisen kann, und dass die Firsthöhe eines \nHauses nicht dessen absolute Höhe bestimmt. Vielfach wird der \nFirst durch untergeordnete Bauteile wie Kamine, Antennen usw. \nüberragt.\n\n14\n\nDie Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. \nDie vom Antragsteller aufgeworfene Rechtsfrage, \"ob § 51 BauO \nNRW insgesamt nachbarschützend sei, oder ob lediglich § 51 \nAbs. 8 BauO NRW nachbarschützenden Charakter habe\", ist \ninhaltlich bereits geklärt. Die Regelung des § 51 Abs. 1 BauO \nNRW vermittelt keinen Nachbarschutz, sondern soll \nausschließlich im öffentlichen Interesse den ruhenden Verkehr \nvon den öffentlichen Straßen und Plätzen fern halten.\n\n15\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n21. Juli 1994 - 11 B 1511/94 -, BRS 56 \nNr. 159 und Urteil vom 15. November \n1995 - 7 A 2950/94 -.\n\n16\n\nIm Übrigen sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder \nersichtlich, wonach sich das angegriffene Bauvorhaben im \nHinblick auf die Zahl der dafür zur Verfügung stehenden \nStellplätze dem Antragsteller gegenüber als rücksichtslos \nerweist.\n\n17\n\nVgl. zu diesem Problemkreis \nHahn/Schulte, Öffentlich-rechtliches \nBaunachbarrecht, 1. Auflage 1998, \nRdn. 184 m.w.N.\n\n18\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß den §§ \n146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302126","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-27/10-b-293-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302126","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302126","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-27/10-b-293-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302126","retrieved":"2026-07-09 03:27:51.967201+00:00"}}