{"status":"available","doknr":"OLD302160","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0425.9A.D126.98G.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-25","aktenzeichen":"9A D 126/98.G","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen als Gesamtschuldner eine Gerichtsgebühr von 717,50 DM und \nAuslagen von 265,OO DM sowie die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Die Kosten \nder Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Kläger sind als Rechtsnachfolger ihrer verstorbenen \nMutter in ungeteilter Erbengemeinschaft Teilnehmer der im \nJahre 1975 eingeleiteten Regelflurbereinigung V. . Sie \nsind mit 19 Besitzstücken in einer Größe von insgesamt \n5,8932 ha beteiligt, für die der Beklagte eine \nWertverhältniszahl (WVZ) von 9.803 ermittelte. Die Ergebnisse \nder Wertermittlung wurden im Jahre 1985 festgestellt und \nöffentlich bekannt gemacht. Die vorläufige Besitzeinweisung \nzum Flurbereinigungsplan erfolgte zum Herbst 1987. Der \nBeklagte errechnete unter Berücksichtigung des allgemeinen \nLandabzugs nach § 47 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes \n(FlurbG) von 2 % des Wertes der alten Grundstücke in Höhe von \n137 WVZ - 2.936 WVZ waren abzugsfrei - einen \nAbfindungsanspruch von 9.666 WVZ. \n\n3\n\nDie Kläger bzw. ihre Rechtsvorgängerin legten gegen die im \nFlurbereinigungsplan vorgesehene Abfindung sowie die ihre \nlandwirtschaftlichen Nutzflächen betreffenden Nachträge zum \nFlurbereinigungsplan Widerspruch ein. Daraufhin änderte die \nSpruchstelle für Flurbereinigung durch Bescheid vom 2. Juli \n1998 die Abfindung der Kläger. Aus dem Abfindungsgrundstück \nGemarkung V. , Flur 68, Flurstück 54 (A. N. ), \nwurde eine Fläche mit 1400 WVZ herausgenommen. Hierfür wurde \nden Klägern das Grundstück Flur 38, Flurstück 137 (A. \nW. ), in Größe von 0,9287 ha entsprechend 1.403 WVZ \nzugeteilt. Außerdem setzte die Spruchstelle für \nFlurbereinigung für vorübergehende Nachteile im \nAbfindungsgrundstück Gemarkung H. , Flur 38, Flurstück \n17, einen Betrag von 800,-- DM fest und für vorübergehende \nNachteile im Abfindungsgrundstück Gemarkung V. , Flur 68, \nFlurstück 54, einen Betrag von 1.000,-- DM. Im Übrigen wies \nsie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus:\n\n4\n\nWegen der Rüge der Kläger, das Abfindungsgrundstück Flur \n68, Flurstück 54, leide unter starkem Steinbesatz, werde \ndieser bemängelte Bereich aus dem südwestlichen Teil des \nAbfindungsflurstücks herausgenommen. Damit sei der steilere, \nflachgründigere und mit Steinen besetzte Grundstücksbereich \naus der Abfindung der Kläger entfernt. Als Ersatz werde den \nKlägern das Grundstück Flur 38, Flurstück 137, mit 1403 WVZ \nzugeteilt. Diese Abfindungsfläche liege im Bereich ihres \nEinlagegrund-stücks Gemarkung H. , Flur 6, Flurstück \n35. Durch die Änderung der Abfindung werde die mittlere \nEntfernung der Abfindungsflächen zum Wirtschaftshof nicht \nverändert. Soweit die Kläger eine größere Abfindung im \nAnschluss an ihr Abfindungs-grundstück Flur 36, Flurstück 80, \nim Bereich des Flurstücks 20 in einer Größe von 0,75 ha \nbegehrten, sei der Widerspruch unbegründet. Der Anspruch auf \nwertgleiche Abfindung sei erfüllt. Kein Teilnehmer habe einen \nAnspruch auf besondere Vorteile aus der Flurbereinigung. Die \nKläger nähmen auch nach Veränderung der Abfindung an den \ndurchschnittlichen Zusammenlegungsvor-teilen im \nFlurbereinigungsverfahren V. teil. Das \nZusammenlegungsverhältnis von 3 zu 1 entspreche dem \nDurchschnitt des Zusammenlegungsverhältnisses im \nFlurbereinigungsverfahren. \n\n5\n\nNach dem derzeitigen Stand des Flurbereinigungsplans wird \nden Klägern als Abfindung eine aus sechs Besitzstücken \nbestehende Abfindung in Größe von insgesamt 5,5258 ha mit \n9.739 WVZ zugeteilt. Wegen der Zusammensetzung der danach \nverbleibenden Mehrausweisung von insgesamt 73 WVZ und der \nfestgesetzten Ausgleiche und Entschädigungen wird auf den \nAbfindungsnachweis Bezug genommen.\n\n6\n\nDie Kläger haben fristgerecht Klage erhoben. Im Termin zur \nmündlichen Verhandlung hat der Beklagte im Hinblick auf die im \nOrtstermin festgestellte starke Verunkrautung der Fläche Flur \n38, Flurstück 137, sowie der möglichen unzureichenden \nNährstoffversorgung und eines zu niedrigen PH-Wertes den \nKlägern gemäß § 51 Abs. 1 2. Alternative FlurbG einen \nGeldausgleich in Höhe von 900,00 DM gewährt. \n\n7\n\nDie Kläger tragen vor: Sie seien nicht wertgleich \nabgefunden. Die Struktur ihres landwirtschaftlichen Betriebs \nsei durch die Zuteilung massiv verändert worden. Sie betrieben \nMutterkuhhaltung zur Fleischerzeugung. Wegen des Verlustes an \nhof- und ortsnahen Weideflächen seien sie jetzt auf die \nAnpachtung von Weideland angewiesen. Als hofnahe Weideflächen \nhätten sie die Grundstücke Flur 1, Flurstück 148 (Im \nM. ), in Größe 0,5552 ha und Flur 10, Flurstück 29 (In \nden S. ), in Größe 0,1620 ha eingebracht. Dafür sei \nihnen nur die hofnahe Weidefläche Flur 36, Flurstück 80 \n(Hinter der V. ), in Größe von 0,2864 ha zugeteilt worden. \nDies bedeute einen hof- und ortsnahen Verlust von Weideflächen \nin der Größenordnung von 60 %. Es seien auch keine \nAckerparzellen hofnah zugeteilt worden, die in Weideflächen \numgewandelt werden könnten. Sie hätten zwischenzeitlich sowohl \nden Viehbestand verringert als auch beigefüttert. Während sie \nfrüher 5 Mutterkühe und ca. 15 Jungtiere gehalten hätten, \nhielten sie nun 5 Mutterkühe und ca. 9 bis 10 Jungtiere. \nAußerdem hielten sie einen Zuchtbullen und zwei Mastbullen. Es \nbestehe auch ein allgemeines Ungleichgewicht zwischen Einlage \nund Abfindung. In der Bodenklasse 3 liege ein deutlicher \nVerlust vor, dem stehe ein Zugewinn in der Klasse 6 gegenüber. \nDiese Verschlechterung sei für einen Kleinbetrieb - wie ihren \n- nicht zumutbar. Ferner sei ein erheblicher Verlust von \nWeideflächen zu beklagen. Die Bewirtschaftung ihrer früheren \nParzelle Flur 47, Flurstück 74 (Unter dem M. \nB. ), sei ihnen auf Grund der strengen Auflagen in der \nerlassenen Naturschutzverordnung nicht zumutbar. Sie hätten \nsich daher die Zuteilung einer größeren Fläche in den Bereich \n\"Hinter der V. \" gewünscht. Dies sei aber nicht geschehen. \nAußerdem befinde sich die zugeteilte Parzelle Flur 38, \nFlurstück 137, in einem äußerst schlechten Bodenzustand. Sie \nsei eisenschüssig, sowie ausgelaugt, sauer und mit Quecken \nverunkrautet. Parzellen dieser schlechten Güte hätten sie \nnicht eingebracht. Es werde ausdrücklich in Abrede gestellt, \ndass der schlechte Bodenzustand der nunmehr zugeteilten \nAbfindung Flur 38, Flurstück 137, die üblichen Nachteile nicht \nübersteige. Die Zuteilung der Fläche Flur 38, Flurstück 17, \nsei nicht zumutbar. Die Fläche sei nass und könne nicht \nrechtzeitig bestellt und abgeerntet werden. Sie sei als \nWeidefläche nicht geeignet. Sie sei nicht hofnah und könne \naustrocknen. Auf Grund des angrenzenden Baumbestandes bestehe \nfür den Viehbestand die Gefahr des Zeckenbefalls. \n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\nden Flurbereinigungsplan des \nBeklagten in dem \nFlurbereinigungsverfahren V. in \nder Fassung des Nachtrags 6 und des \nBescheides der Spruchstelle für \nFlurbereinigung vom 2. Juli 1998 zu \nändern und ihnen eine wertgleiche \nAbfindung entsprechend ihrem Vorbringen \nzu gewähren.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr erwidert ergänzend: Eine wertgleiche Abfindung sei \nnunmehr gegeben. Den Klägern sei es zuzumuten, zugeteiltes \nAckerland in Grünland umzuwandeln. Verschiebungen in den \nNutzungsarten von Ackerland in Gründland seien meistens \nproblemlos durchzuführen. So könnten die Kläger auch bei \nBedarf den Grünlandanteil durch Neuansaat erhöhen. Die \nDarstellung der Kläger zu den Verschiebungen der Abfindung in \nden Schätzungsklassen sei unvollständig. Die Einlage in der \nKlasse 3.3 stamme mit 0,5633 ha aus dem Einlagegrundstück \nGemarkung V. , Flur 47, Flurstück 74. Dieses Grundstück \nsei nach Bestandskraft der Wertermittlung und etwa \ngleichzeitig mit der Vorlage des Flurbereinigungsplanes durch \nVerordnung des Regierungspräsidenten Köln vom 13. Juli 1987 \nunter Naturschutz gestellt worden. Durch diese Verordnung sei \ndie Fläche nur noch mit erheblichen Einschränkungen als \nGrünland zu nutzen. Sie habe tatsächlich nicht den Ertragswert \neines Grundstücks in der Acker-/Grün-landklasse 3.3. Zur \nVermeidung eines Wertverlustes sei der Einlagewert der von der \nVerordnung betroffenen Flächen nicht reduziert worden. Da der \nAnteil der Flächen in den Schätzungsklassen 3.1 bis 3.4 im \nFlurbereinigungsverfahren V. sehr gering sei, habe \naußerhalb des Naturschutzgebietes eine Wiederausweisung in den \nbisherigen Klassen nicht vollständig erfolgen können. Die \nMehrabfindungen in den Klassen 3.8 und 3.9 seien \nausschließlich Wegeflächen. Die Wegeflächen seien von der \nTeilnehmergemeinschaft rekultiviert worden. Von einer \nWerterhöhung gemäß § 46 FlurbG sei abgesehen worden. Soweit \ndie Kläger Verunkrautung und mangelnde Nährstoffversorgung im \nAbfindungsgrundstück Gemarkung H. , Flur 38, \nFlurstück 137, rügten, handele es sich um Nachteile nach § 51 \nAbs. 1 2. Alternative FlurbG. Nachteile, die über den \ngewährten Geldbetrag von 900,-- DM hinausgingen, überstiegen \nnicht das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden \ngleichartigen Nachteile. \n\n13\n\nDer Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich nicht \nzur Sache. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand \nder mündlichen Verhandlung gewesen sind. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der Anspruch der \nKläger auf wertgleiche Abfindung ist nicht verletzt. \n\n17\n\nNach § 44 FlurbG, von dem als Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit \nder Abfindung der Kläger auszugehen ist, hat ein Teilnehmer nur dann einen Anspruch auf \nanderweitige Abfindung, wenn Mängel die Gleichwertigkeit der derzeitigen Abfindung \nbeeinträchtigen.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977 - 5 C \n46.76 -, RzF 44 I, S. 186.1 (186.3).\n\n19\n\nDies ist hier nicht der Fall. Die Flurbereinigungsbehörde hat in Ausübung des ihr im \nFlurbereinigungsgesetz eingeräumten planerischen Ermessens die bei der Abfindung eines \nTeilnehmers zu beachtenden Grundsätze bei der Abfindung der Kläger ermessensgerecht \nberücksichtigt.\n\n20\n\nNach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter \nBerücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorzunehmenden Abzüge mit Land von gleichem \nWert abzufinden. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sind bei der Bemessung der Landabfindung \ndie in dem Verfahren nach §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten Werte zu Grunde zu legen. Dies \nist hier rechtsfehlerfrei geschehen. Der Beklagte ist zutreffend von einem Einlagewert von \n9.803 WVZ ausgegangen, der auf Grund der öffentlich bekannt gemachten Feststellung der \nErgebnisse der Wertermittlung vom 24. September 1985 unanfechtbar feststeht. \n\n21\n\nDie Ermittlung des Abfindungsanspruches mit 9.666 WVZ unter Berücksichtigung des im \nVerfahren vorgenommenen Landabzuges nach § 47 Abs. 1 FlurbG von 2 % des Einlagewertes \n- Flächen mit 2.936 WVZ sind gemäß § 47 Abs. 3 FlurbG freigestellt worden - gibt zu \nBeanstandungen keinen Anlass.\n\n22\n\nDem Abfindungsanspruch steht nach dem Nachtrag 6 zum Flurbereinigungsplan in der \nFassung des Bescheides der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 2. Juli 1998 eine der \nWertverhältniszahl von 9.739 entsprechende Zuteilung in Land von 5,5258 ha \ngegenüber.\n\n23\n\nDie Wertverhältniszahlen bilden für die Bemessung des Gesamttauschwertes aber nur die \nGrundlage. Für die Feststellung der Wertgleichheit der Abfindung kommen nach § 44 Abs. 2 \nbis 4 FlurbG noch weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende \nFaktoren in Betracht, die bei der Zuteilung wertgerecht in Ansatz gebracht werden müssen. \nNach § 44 Abs. 2 FlurbG sind bei der Gestaltung der Landabfindung die betriebs-\nwirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände \nzu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke \nwesentlichen Einfluss haben. § 44 Abs. 3 FlurbG fordert eine möglichst großflächige und \nausreichend erschlossene Abfindung. Außerdem soll nach § 44 Abs. 4 FlurbG die \nLandabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und \nEntfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken \nentsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach \nneuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Auch unter \nBerücksichtigung dieser Grundsätze ist die Abfindung der Kläger nicht zu beanstanden. \n\n24\n\nEin Vergleich von Einlage und Abfindung verdeutlicht zunächst eine erhebliche \nZusammenlegung der Flächen. Die Einlage bestand aus 19 Besitzstücken. Die \nGesamtabfindung ist in sechs Besitzstücken zugeteilt worden. Damit ist der Forderung des \n§ 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG nach Ausweisung der Landabfindung in möglichst großen \nGrundstücken und dem Gebot einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes (§ 44 \nAbs. 4 FlurbG) entsprochen worden. Der Grad der Zusammenlegung beträgt 3,17 : 1. Damit \nnehmen die Kläger nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten an den \ndurchschnittlichen Zusammenlegungsvorteilen im Flurbereinigungsverfahren V. teil. Die \nAbfindung entspricht auch dem Erschließungsgebot des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG. Die \nZuteilungsflächen sind durch Wege und Straßen ausreichend erschlossen. Zu diesem Ergebnis \ngelangt der Senat auf Grund der Erkenntnisse, die der Berichterstatter und der ehrenamtliche \nRichter Hilden anlässlich des am 25. Juni 1999 durchgeführten Ortstermins gewonnen und \ndem Senat vermittelt haben. Alle Abfindungsflächen sind mit landwirtschaftlichen \nGerätschaften gut erreichbar. Jedes Grundstück hat mindestens eine Zuwegung. Ein weiter \ngehender Anspruch auf mehrere Zuwegungen besteht nicht. \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n30. September 1992 - 11 C 8.92 -, RdL \n1993, 13.\n\n26\n\nDeshalb können die Kläger mit ihrer Forderung, das Abfindungsgrundstück Gemarkung \nV. , Flur 68, Flurstück 85, müsse zusätzlich zu der im Nordosten der Fläche bestehenden \nWegeerschließung auch durch einen Weg im Südwesten erschlossen werden, keinen Erfolg \nhaben. \n\n27\n\nDie Kläger können auch wegen ihrer Mutterkuhhaltung eine Aufstockung ihrer hofnahen \nWeidefläche nicht verlangen. Die Gleichwertigkeit der Abfindung steht durch die Zuteilung \nder einen hofnahen Grünlandfläche Flur 36, Flurstück 80, in Größe von 0,2864 ha nicht in \nFrage. Den Klägern ist zwar gegenüber ihre Einlage 0,2688 ha weniger hofnahes Weideland \nzugeteilt worden, denn das eingebrachte, aber nicht wieder zugeteilte hofnahe \nWeidegrundstück Flur 1, Flurstück 148, - nur auf dieses ist abzustellen, da die Fläche Flur 10, \nFlurstück 29, in Größe von 0,1620 ha entgegen der Auffassung der Kläger nicht als hofnah \nbezeichnet werden kann - hatte eine Größe von 0,5552 ha. Gleichwohl haben die Kläger \nkeinen Anspruch darauf, dass ihnen weiteres Weideland unmittelbar an der Hofstelle im \nBereich der Flur 36, Flurstück 20, zugeteilt wird. Zwar ist den Klägern zuzustimmen, dass für \ndas Abkalben der Mutterkühe, soweit die Abkalbperiode nicht in den Winter gelegt worden \nist, hofnahe Fläche nützlich ist. Für diese Zwecke steht aber das nur wenige Meter von der \nHofstelle entfernt liegende Flurstück 80 zur Verfügung. Damit besteht für die Kläger \ngrundsätzlich die Möglichkeit, ihre Kälber und Kühe, die möglicherweise während der \nWeideperiode abkalben, hofnah zu halten und zu betreuen. Ein weiter gehender Anspruch \nbesteht nicht. Denn das Halten von Mutterkühen setzt betriebswirtschaftlich nicht voraus, dass \ndem Kuhbestand entsprechende hofnahe Fläche vorhanden ist. Anders als bei der \nMilchkuhhaltung werden die Mutterkühe und ihre Kälber ganztags auf der Weide gehalten \nund nur über die Winterzeit aufgestallt. Eine Bindung zur Hofstelle besteht dabei \ngrundsätzlich nicht, da die aufwändige, tageszeitgebundene Melkarbeit verbunden mit dem \nAufsuchen des Melkstandes entfällt. Dies gilt auch für die Mutterkuhhaltung der Kläger. \nDabei ist die jetzt zugeteilte hofnahe Fläche bei der vorhandenen Betriebsstruktur der Kläger \njedenfalls geeignet, dass die Kläger die Mutterkuhhaltung so betreiben können wie vor \nDurchführung der Flurbereinigung.\n\n28\n\nDie Abfindung der Kläger wird auch dem in § 44 Abs. 4 FlurbG normierten \nEntsprechungsgebot gerecht. Diese gesetzliche Vorgabe soll das Absinken der \nLeistungsfähigkeit eines Betriebes durch flurbereinigungsbedingte betriebliche Störungen \nverhindern. Da aber in den Flurbereinigungsgebieten unterschiedliche Bodenverhältnisse \nvorliegen, hat jeder Teilnehmer Änderungen hinsichtlich der Nutzungsart, der \nBodenbeschaffenheit und Bodengüte in gewissem Umfang hinzunehmen. Andernfalls kann \ndas Ziel der Flurbereinigung, die Grundstücke der Teilnehmer eines \nFlurbereinigungsverfahrens zusammenzulegen, nicht erreicht werden.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1960 - 1 CB \n135.59 -, RzF § 44 IV, S. 7.\n\n30\n\nBei einem Gesamtvergleich der Einlage mit der Abfindung fällt \nzunächst auf, dass der Zuschnitt und die Form der \nAbfindungsflächen gegenüber den Einlageflächen eine \nwesentliche Verbesserung erfahren haben und folglich eine \nbessere Bewirtschaftung ermöglicht wird. Auch unter \nBerücksichtigung der von den Klägern betriebenen \nMutterkuhhaltung stellt die Verschiebung der Nutzungsarten, \nwie sie sich aus der in der Gerichtsakte befindlichen \nZusammenstellung von Alt- und Neubesitz ergibt, mit einem \ndeutlichen Zugewinn an Ackerland von 0,9767 ha bei \ngleichzeitigem Verlust von 0,9941 ha Grünland keinen Verstoß \ngegen den Gestaltungsgrundsatz des § 44 Abs. 4 FlurbG dar. \nDenn die Kläger können bei weiterem Bedarf an Grünland z.B. \nfür ihre Mutterkuhhaltung das Abfindungsgrundstück Flur 38, \nFlurstück 17, in Größe von 1,0738 ha jederzeit in Grünland \numwandeln. Diese als Ackerland zugeteilte Fläche ist für eine \nUmwandlung in Grünland auch geeignet. Hierfür spricht nicht \nnur der Zuschnitt und Zustand der Fläche, sondern auch die \nTatsache, dass die angrenzenden Flächen Flurstück 23 und \nFlurstück 35 von ihren jeweiligen Bewirtschaftern als Grünland \ngenutzt werden. Die von den Klägern insoweit vorgetragene \nGefahr des Austrocknens entbehrt der Grundlage. Die dem \nGericht vorliegende Bodenkarte im Maßstab 1:5000 zur \nlandwirtschafltichen Standorterkundung, herausgegeben vom \nGeologischen Landesamt Nordrhein-Westfalen, Ausgabe 1977, \nKontrollnummer 4165, bestätigt den auch beim Ortstermin \ngewonnenen Eindruck, dass diese Fläche als Acker und als \nweidefähiges Grünland genutzt werden kann. Denn der Standort \nbesteht aus grusigem schluffigem Lehm bis sandigem lehmigem \nSchluff. Die wegen des in der Nähe der Fläche befindlichen \nBaumbestandes von den Klägern geäußerte Gefahr des \nZeckenbefalls von Rindern hat keine rechtlichen Auswirkungen. \nNach Auskunft des Tiergesundheitsamtes der \nLandwirtschaftskammer Rheinland vom 8. Juli 1999 ist dem \nZeckenbefall bei Rindern in Deutschland keine besondere \nveterinärmedizinische Bedeutung beizumessen. Selbst wenn eine \nZeckenbekämpfung erfolgen sollte, sei ein über das normale Maß \nder Parasitenbekämpfung hinausgehender Aufwand nicht zu \nerwarten. Dieser Auffassung schließt sich der \nlandwirtschaftlich sachverständig besetzte Senat an. Mit der \nZuteilung der Parzelle haben die Kläger nunmehr die \nMöglichkeit erhalten, die Fläche entsprechend ihren \nbetriebswirtschaftlichen Erfordernissen entweder als Acker \noder als Gründland zu nutzen. \n\n31\n\nDie Verschiebung der Landabfindung in den Bodenklassen 3.3 mit 764 WVZ und 3.7 mit \n674 WVZ in die Bodenklassen 3.4 mit 87 WVZ, 3.5 mit 339 WVZ und 3.6 mit 907 WVZ \nstellt keinen erheblichen Eingriff dar. Die Einlage der Bodenklasse 3.3 mit 1.306 WVZ \nbetrifft im Wesentlichen die nicht wieder zugeteilte Einlagefläche Gemarkung V. , Flur 47, \nFlurstück 74, in Größe von 0,5633 ha mit 1.014 WVZ. Diese Fläche ist durch die \nordnungsbehördliche Verordnung über Landschaftsschutzgebiete und geschützte \nLandschaftsteile im Kreise D. vom 13. Juli 1987, bekannt gemacht am 27. Juli 1987 im \nAmtsblatt Nr. 30 für den Regierungsbezirk Köln, als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen \nworden. Damit unterlag sie ab diesem Zeitpunkt erheblichen Bewirtschaftungserschwernissen \nund war folglich mit einer dauernden Beeinträchtigung der Nutzbarkeit behaftet, die dazu \nführt, dass die Kläger einen entsprechenden Flächenverlust in der Bodenklasse 3.3 nicht mit \nErfolg rügen können. Die Unterschutzstellung der Einlagefläche ist hier deshalb beachtlich, \nweil sie vor dem für die Bemessung der Landabfindung maßgeblichen Zeitpunkt, aber nach \nFeststellung der Ergebnisse der Wertermittlung erfolgt ist. Maßgebend ist nach § 44 Abs. 1 \nSatz 4 FlurbG der Zeitpunkt, in dem die vorläufige Besitzeinweisung wirksam wird. Dies war \nhier im Herbst 1987.\n\n32\n\nEin Verstoß gegen das Gestaltungsgebot liegt auch nicht in der geringfügigen \nReduzierung der mittleren Wertverhältniszahl der landwirtschaftlichen Nutzfläche je Ar im \nBereich der Bodenklassen 3.3 bis 3.9 von 15,9 der Einlage auf 15,7 der Abfindung. Denn die \nmittlere Klassenverschiebung, die keine 10 % überschreitet, hält sich im Rahmen des § 44 \nAbs. 4 FlurbG. \n\n33\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 28. August 1992 - 9 B \n3321/92.G -, S. 7 .\n\n34\n\nEine Entfernungsverschlechterung durch die Zuteilung ist nicht eingetreten. Nach § 44 Abs. 4 \nFlurbG soll die Landabfindung in der Entfernung vom Wirtschaftshof möglichst den alten \nGrundstücken entsprechen. Dabei sind nicht die einzelnen Einlagegrundstücke mit einzelnen \nAbfindungsflächen zu vergleichen, es ist vielmehr der gesamte Altbesitz der gesamten \nAbfindung gegenüberzustellen. Danach ist eine Entfernungsverschlechterung nicht \nfestzustellen. Vielmehr hat sich nach der vom Beklagten vorgelegten und vom Gericht \ngeprüften Berechnung die durchschnittliche Entfernung im Neubesitz im Vergleich zu den \nEntfernungen im Altbesitz leicht von 1.110 m auf 1.044 m verbessert.\n\n35\n\nEin Anspruch der Kläger auf anderweitige Abfindung ergibt sich auch nicht, soweit sie \nden Zustand und Zuschnitt einzelner Abfindungsgrundstücke rügen:\n\n36\n\nDie Gleichwertigkeit der Abfindung der Kläger ist nicht \ndurch die von der Spruchstelle für Flurbereinigung veranlasste \nZuteilung des Abfindungsgrundstück Gemarkung H. , Flur \n38, Flurstück 137, Größe 0,9287 ha mit 1403 WVZ \nbeeinträchtigt. Soweit die Kläger spontan und ohne nähere \nBegründung im Ortstermin behauptet haben, die zugeteilte \nFläche sei eisenschüssig, ist der Rüge nicht zu folgen. Die \nKläger müssen sich zunächst vorhalten lassen, dass die \nZuteilung an ihr Einlagegrundstück Alte Flur 6, Flurstück 35, \nGröße O,5904 ha, mit 886 WVZ angrenzt, dort keine \nEisenschüssigkeit festgestellt wurde und Unterschiede in der \nBodenstruktur nicht vorhanden sind. Dies ergibt sich schon aus \nder fast gleichen Bodenbewertung der neben einander liegenden \nEinlage- und Abfindungsfläche. Im Übrigen lassen weder die \nErgebnisse des Ortstermins noch die dem Senat vorliegende \nBodenkarte zur landwirtschaftlichen Standorterkundung, \nKontrollnummer 4165, auf irgendwelche Anhaltspunkte schließen, \ndie für eine Eisenschüssigkeit der Fläche sprechen könnten. \nGegen die Begründetheit der Behauptung spricht schließlich, \ndass die Kläger diese Rüge weder vor Durchführung des \nOrtstermins geäußert noch in der mündlichen Verhandlung \nwiederholt oder bekräftig haben.\n\n37\n\nDas Abfindungsgrundstück Gemarkung H. , Flur 38, \nFlurstück 17, Größe 1,0738 ha, mit 1652 WVZ kann unabhängig \nvon der Frage, ob die Kläger es als Weideland herrichten \nwollen, als Ackerland genutzt werden. Soweit die Kläger \nvortragen, die Fläche sei für die ackerbauliche Nutzung zu \nnass, könne daher nicht rechtzeitig bestellt bzw. abgeerntet \nwerden, dürfte dieser Vortrag überholt sein. Zwischenzeitlich \nist an der nordwestlichen Seite ein Graben erstellt worden, \nder den Abfluss des Oberflächenwassers sicher stellt. Außerdem \nhat die anlässlich des Ortstermins in Augenschein genommene \nFläche, die damals mit Getreide bestellt gewesen ist, keine \nNässestellen gezeigt. Die von den Klägern monierte \nFurchenlänge von nur 150 m spricht unter Berücksichtigung der \nsonstigen betrieblichen Verhältnisse in dem \nFlurbereinigungsgebiet nicht gegen eine Ackernutzung.\n\n38\n\nDas Abfindungsgrundstück Gemarkung V. , Flur 68, \nFlurstück 85, Größe 1,9412 ha, mit 3068 WVZ kann nach Lage und \nForm betriebswirtschaftlich sinnvoll genutzt werden. Die von \nden Klägern bemängelte Hanglage ist selbst dann von ihnen \nhinzunehmen, wenn sie zu Beeinträchtigungen führen würde, was \njedoch nicht ersichtlich ist. Denn die Rüge der Hängigkeit \nkönnten die Kläger nur dann mit Erfolg erheben, wenn eine \nHängigkeit bei den Einlageflächen nicht vorhanden gewesen \nwäre. Das ist hier aber nicht der Fall. Denn das \nEinlagegrundstück Gemarkung H. , Alte Flur 4, Flurstück \n36, in Größe 0,5403 ha mit 756 WVZ weist eine Hängigkeit von \nca. 14 % auf; ebenso hat das Grundstück Gemarkung V. , \nAlte Flur 54, Flurstück 75/32, in Größe 0,2026 ha mit 243 WVZ \neine Neigung von ca. 10 %. \n\n39\n\nEbenfalls nicht begründet ist das Begehren der Kläger, ihnen für die zugeteilte Parzelle \nFlur 38, Flurstück 137, einen 900,-- DM übersteigenden Geldausgleich nach § 51 Abs. 1 \nFlurbG festzusetzen. Insoweit kann offen bleiben, ob der von den Klägern behauptete \nschlechte Bodenzustand der Fläche - sie soll sauer, ausgelaugt und mit Quecken verunkrautet \n(gewesen) sein - tatsächlich bei Inbesitznahme der Fläche durch die Kläger bestanden hat. \nJedenfalls ist der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung den Klägern zugebilligte \nGeldbetrag von 900,-- DM bei Bejahung des Anspruch nach § 51 Abs. 1 2. Alternative \nFlurbG angemessen, aber auch ausreichend. Denn damit werden die Kläger wirtschaftlich in \ndie Lage versetzt, die von ihnen gerügten, vorübergehenden Nachteile auszugleichen, die das \nMaß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile bei Zuteilung von \nAbfindungsflächen erheblich übersteigen. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 1, 147 Abs. 1 FlurbG in Verbindung \nmit §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr hat der Senat unter \nBerücksichtigung des Prozessstoffes und des Umfangs der Einwendungen der Kläger nach \neinem Gegenstandswert von 8.000,-- DM errechnet (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG). Es \nentspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für \nerstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 \nAbs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit folgt aus § 138 Abs. 1 FlurbG in Verbindung mit § 167 VwGO, §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n41\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302160","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-25/9a-d-126-98-g","cited_norms":[{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":14},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302160","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302160","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-25/9a-d-126-98-g","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302160","retrieved":"2026-07-09 03:27:54.930451+00:00"}}