{"status":"available","doknr":"OLD302155","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0425.12A924.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-25","aktenzeichen":"12 A 924/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger begehren von dem Beklagten für den Zeitraum vom \n24. Februar 1995 bis zum 17. Dezember 1997 (weitere) Hilfe zur \nErziehung nebst wirtschaftlicher Leistungen für das Kind \nA. -S. S. - vormals C. .\n\n3\n\nFür die am 20. Juli 1989 nicht ehelich geborene A. -\nS. war bereits im Jahr 1992 eine Amtspflegschaft \neingerichtet worden. Am 5. Januar 1995 beantragte ihre Mutter \nC. P. die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung. \nMit Bescheid vom 25. Januar 1995 wurde Frau P. die \nbegehrte Hilfe in Form von Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33, 39 \nSGB VIII für ihre Tochter A. -S. ab Antragstellung \nbewilligt. Das Pflegegeld, so der Bescheid, werde direkt an \ndie Pflegefamilie ausgezahlt. \n\n4\n\nMit notarieller Erklärung vom 16. Februar 1995 erteilte \nFrau P. gegenüber dem Vormundschaftsgericht P. \n- dort eingegangen am 22. Februar 1995 - die Einwilligung zur \nAdoption ihrer Tochter A. -S. durch die in der \nAdoptionsliste des Jugendamtes unter der Nummer 4/1995 \ngenannten Eheleute. Bei diesen handelte es sich um die Kläger, \ndie sich im Februar 1993 beim Jugendamt des Beklagten um \nAufnahme eines Kindes mit dem Ziel der Adoption beworben \nhatten.\n\n5\n\nNach Aufnahme von A. -S. , die zunächst \nübergangsweise in einer anderen Pflegefamilie untergebracht \nwar, in den Haushalt der Kläger am 24. Februar 1995 wurde \ndiesen mit Schreiben des Beklagten vom 16. März 1995 \nmitgeteilt, dass für A. -S. ab dem 24. Februar 1995 \nPflegegeld gezahlt werde. \n\n6\n\nUnter dem 16. Februar 1996 teilte innerhalb des Jugendamtes \ndie Abteilung wirtschaftliche Hilfe der Abteilung \nAmtsvormundschaften mit, dass die Pflegegeldzahlungen an die \nKläger zum 1. März 1996 eingestellt würden. Eine entsprechende \nMitteilung erging mit Schreiben vom 23. Februar 1996 an die \nKläger. Sie wurden darauf hingewiesen, dass ab dem 1. März \n1996 eine Adoptionspflege vorliege, die gemäß § 1751 Abs. 4 \nBGB eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber A. -S. \nbegründe.\n\n7\n\nAb dem 7. November 1996 gewährte der Beklagte den Klägern \neinen Erziehungsbeitrag für sozialpädagogische Pflegestellen \nnach den Bestimmungen des SGB VIII.\n\n8\n\nDen Ausführungen eines am 4. Dezember 1995 durch das \nJugend-amt des Beklagten erstellten Hilfeplanes zufolge ist in \nAbsprache mit den Klägern zunächst ein Pflegeverhältnis \nbegründet worden, um zu prüfen, ob es aufgrund des Alters des \nKindes zum Zeitpunkt der Unterbringung und dessen massiven \ntraumatischen Erfahrungen möglich sei, zu den Pflegeeltern \ntatsächlich ein Eltern-Kind-Verhältnis aufzubauen und somit \ndie Voraussetzungen für eine Adoption zu schaffen. Das \nPflegeverhältnis solle bis einschließlich Februar 1996 \nfortgeführt werden. Es beginne dann die Adoptionspflege. Unter \nZiff. 8 des Hilfeplanes wurde weiter ausgeführt, dass - soweit \nmöglich - abgeklärt werden solle, ob und inwieweit bei dem \nKindesvater Erbkrankheiten in Form einer neurologischen \nErkrankung und einer Fehlstellung der Füße bestünden.\n\n9\n\nIn einem Gutachten vom 27. Oktober 1997 führte die Klinik \nfür Psychiatrie und Neurologie - Klinikum der Stadt G. - \nzusammenfassend aus, dass bei dem Kindesvater eine hereditär \nsensomotorische Neuropathie vom Typ II oder auch neurale \nMuskelathropie für wahrscheinlich gehalten werde. Bei diesem \nErkrankungstyp liege ein meist autosomal dominanter, selten \nrezessiver Erbgang vor. \n\n10\n\nAusweislich eines Vermerks des Jugendamtes vom 22. Dezember \n1997 zu einem am 18. Dezember 1997 mit den Klägern geführten \nGespräch hatten diese erklärt, sich nicht in der Lage zu \nsehen, A. -S. zu adoptieren. Sie beabsichtigten, als \nsozialpädagogische Pflegestelle das Kind weiter zu betreuen. \nGleichzeitig, so der Vermerk, hätten die Kläger die \nrückwirkende Bewilligung von Pflegegeld einschließlich \nZuschlags für sozialpädagogische Pflege seit dem Tag der \nAufnahme des Kindes beantragt. Die Beendigung der \nAdoptionspflege bestätigten die Kläger gegenüber dem Beklagten \nschriftlich unter dem 20. Dezember 1997.\n\n11\n\nMit Bescheid der Abteilung wirtschaftliche Hilfe des Ju-\ngendamtes des Beklagten vom 7. Januar 1998 an das Jugendamt in \nseiner Eigenschaft als Vormund von A. -S. wurde ab dem \n18. Dezember 1997 Hilfe zur Erziehung in Form von Voll-\nzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII bewilligt. Es wurde da-\nrauf hingewiesen, dass das Pflegegeld direkt an die Pflege-\nfamilie ausgezahlt werde. Den Klägern bewilligte der Be-klagte \nmit Bescheid vom 6. Januar 1998 rückwirkend ab dem \n18. Dezember 1997 Hilfe zur Erziehung gemäß § 33 Satz 1 und 2 \nSGB VIII einschließlich Pflegegeld gemäß § 39 SGB VIII.\n\n12\n\nGegen diesen Bescheid vom 6. Januar 1998 wandten sich die \nKläger mit ihrem Widerspruch vom 19. Januar 1998, den sie im \nWesentlichen wie folgt begründeten: Ihnen stehe rückwirkend \nfür die Zeit ab Inpflegenahme von A. -S. am 24. Februar \n1995 Pflegegeld nach den Vorschriften der §§ 27, 33 Satz 2, 39 \nSGB VIII zu. Weiterhin könnten sie über das Pflegegeld hinaus \nrückwirkend weitere Beihilfen und Zuschüsse nach § 39 SGB VIII \nbeanspruchen. Zum Zeitpunkt der Inpflegenahme hätten sie die \nAbsicht gehabt, das Kind zu adoptieren. Zu diesem Zeitpunkt \nsei dem Jugendamt des Beklagten bereits bekannt gewesen, dass \nA. -S. an einer vererblichen Krankheit leide. Dieses \nsei ihnen jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gemacht \nworden. Aufgrund der unzureichenden Informationen sei das \nAdoptionspflegeverhältnis faktisch erst im Dezember 1997 \nbeendet und in ein Pflegeverhältnis nach dem SGB VIII \numgewandelt worden. Bei hinreichender Information durch das \nJugendamt zu Beginn der Inpflegenahme hätten sie bereits zum \ndamaligen Zeitpunkt von der geplanten Adoption Abstand \ngenommen. \n\n13\n\nMit Beschlüssen des Amtsgerichts P. vom 27. Mai \n1998 - 10 VIII 11190 - wurde der Kindesmutter das Sorgerecht \ngemäß §§ 1666, 1666 a BGB entzogen und wurden die Kläger zum \nVormund für A. -S. bestellt.\n\n14\n\nDen Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 16. Juni 1998 als unbegründet zurück. \nEr führte aus: Die Kläger hätten erst mit ihrer Erklärung vom \n18. Dezember 1997 ihre Adoptionsabsicht, die die Adoptions-\npflegschaft und die bis dahin gegenüber A. -S. beste-\nhende Unterhaltspflicht begründet habe, aufgegeben. Recht-lich \nhabe erst ab diesem Zeitpunkt wieder die Vollzeitpflege für \nA. -S. einsetzen können. Eine Anfechtung der Adop-\ntionsabsichtserklärung mit der Wirkung, dass diese von Anfang \nan als nichtig anzusehen sei, scheide aus. Entgegen der \nBehauptung der Kläger hätten diese die Adoptionspflege im \nEinvernehmen mit dem Jugendamt begründet, obwohl noch hätte \nabgeklärt werden sollen, ob und inwieweit bei dem Kindesvater \nErbkrankheiten bestünden. Dieses ergebe sich aus dem Hilfeplan \nvom 4. Dezember 1995, der aufgrund eines Teamgesprächs vom \n28. November 1995, an welchem auch die Kläger teilgenommen \nhätten, erstellt worden sei.\n\n15\n\nDie Kläger haben am 1. Juli 1998 die vorliegende Klage \nerhoben und zur Begründung ergänzend zu ihrem Vorbringen aus \ndem Widerspruchsverfahren auf Folgendes verwiesen: Ihnen stehe \nder mit der Klage geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 27, 33, \n39 SGB VIII zu, da eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber \nA. -S. gemäß § 1751 Abs. 4 BGB nicht bestehe. Die \nVerpflichtung des Trägers der Jugendhilfe zur Zahlung von \nPflegegeld entfalle nur dann, wenn eine wirksame \nAnnahmeerklärung der Adoptionsbewerber vorliege. Dieses sei \nnicht der Fall. Sie hätten ihre diesbezügliche Erklärung gemäß \n§ 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten. \nDiese Anfechtungserklärung sei in ihrer Äußerung vom \n18. Dezember 1997 zu sehen, in der die Rückführung in das \nPflegeverhältnis verlangt worden sei. Sie müssten davon \nausgehen, durch den Beklagten über den Gesundheitszustand des \nKindes getäuscht worden zu sein, um die Adoption nicht in \nFrage zu stellen. Den Hilfeplan vom 4. Dezember 1995 hätten \nsie erst im Juni 2000 erhalten. In ihrem Bewerbungsbogen um \neine Adoption hätten sie auch zum Ausdruck gebracht, kein \nbehindertes Kind adoptieren zu wollen. \n\n16\n\nAuf einen Hinweis des Berichterstatters des \nVerwaltungsgerichts zur möglicherweise fehlenden \nAktivlegitimation machten die Kläger ergänzend geltend: Gemäß \n§ 38 SGB VIII a.F. und § 1688 Abs. 1 Satz 2 BGB sei die \nPflegeperson berechtigt, Unterhalts-, Versicherungs-, \nVersorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind \ngeltend zu machen und zu verwalten. Stehe der Pflegeperson \nzudem die Personensorge zu, gehöre hierzu auch die \nGeltendmachung von Unterhaltsan-sprüchen. \n\n17\n\nDie Kläger haben schriftsätzlich beantragt,\n\n18\n\nden Beklagten zu verpflichten, unter \nteilweiser Aufhebung seines Bescheides \nvom 6. Januar 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Juni \n1998 ihnen - den Klägern - für die Zeit \nder Inpflegenahme des minderjährigen \nKindes A. -S. C. , geboren \nam 20. Juli 1989, für die Zeit ab dem \n24. Februar 1995 bis zum 17. Dezember \n1997 Pflegegeld nach den Bestimmungen \ndes KJHG dem Grunde nach zu bewilligen, \nfür die angegebene Zeit die \nPflegestelle als sozialpädagogische \nPflegestelle gemäß § 33 Satz 2 KJHG \nanzuerkennen und dem Grunde nach \nBeihilfen und Zuschüsse für weitere \nLeistungen gemäß § 39 KJHG zu gewähren. \n\n19\n\nDer Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung hat er auf seine Ausführungen in dem \nangegriffenen Bescheid vom 6. Januar 1998 sowie auf seinen \nWiderspruchsbescheid vom 16. Juni 1998 verwiesen.\n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 14. Januar 1999 \ndie Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die \nKlage sei unbegründet, weil die Kläger für die Geltendmachung \nder von ihnen erhobenen Ansprüche für den \nstreitgegenständlichen Zeitraum nicht aktivlegitimiert seien. \nDer Anspruch auf finanzielle Leistungen zum Unterhalt eines \nKindes in Vollzeitpflege stehe nach ständiger Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts den Personensorgeberechtigten \nzu. Dies seien die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum \nnicht gewesen. Auf die Vorschrift des § 38 SGB VIII a.F. \nkönnten die Kläger ihren Anspruch nicht stützen, da dieser der \nPflegeperson lediglich die Befugnis einräume, den \nPersonensorgeberechtigten zu vertreten, nicht jedoch die \nBefugnis, Rechte des Personensorgeberechtigten im eigenen \nNamen geltend zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird \nauf das Urteil Bezug genommen.\n\n23\n\nMit der vom früher zuständigen 16. Senat zugelassenen \nBerufung machen die Kläger geltend: Aufgrund der Regelung des \n§ 38 SGB VIII a.F. seien sie als Pflegepersonen berechtigt, \nden streitigen Anspruch geltend zu machen. Dies sei auch aus \nder Regelung des § 38 Abs. 1 und 6 SGB VIII a.F. zu schließen. \nZudem habe der Beklagte ihnen gegenüber die Bewilligung der \nHilfe mittels eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen \nVerwaltungsaktes ausgesprochen. Würde einer Pflegeperson die \nAktivlegitimation abgesprochen, wäre diese auf Gedeih und \nVerderb dem Willen der Personensorgeberechtigten - den \nleiblichen Eltern - ausgeliefert, die oftmals kein Interesse \nmehr an dem Kind zeigten, geschweige denn bereit seien, \nmögliche Ansprüche gegenüber dem Jugendamt geltend zu machen. \nDas Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht im Weiteren nicht \nmehr mit der Klage befasst. Infolge der Täu-schung über den \nGesundheitszustand des Kindes von Beginn der Pflegschaft an \ndurch den Beklagten hätten sie ihre Adoptionsannahmeerklärung \ngemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Seien damit \nAdoptionspflegeverhältnis und Unterhaltspflicht rückwirkend \nentfallen, sei erneut eine Unterhaltspflicht des Beklagten \nbegründet worden. \n\n24\n\nDie Kläger beantragen,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Beklagten unter Abänderung \nseines Bescheides vom 6. Januar 1998 in \nder Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 16. Juni \n1998 zu verpflichten, ihnen Hilfe zur \nErziehung in Vollzeitpflege für eine \nheilpädagogische Pflegestelle gemäß \n§§ 27, 33 Satz 1 und 2 SGB VIII \neinschließlich wirtschaftlicher Hilfe \ngemäß § 39 SGB VIII dem Grunde nach für \nden Zeitraum vom 24. Februar 1995 bis \nzum 17. Dezember 1997 unter Anrechnung \nbereits erfolgter Zahlungen zu \nbewilligen.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nEr trägt zur Begründung seines Antrags vor: Auch nach \nseiner Auffassung seien die Kläger zur Geltendmachung des \nstreitbefangenen Anspruchs aktivlegitimiert. Dies folge auch \naus § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Stehe hiernach das Pflegegeld \nals Aufwendungsersatz der Tagespflegeperson als \nAnspruchsberechtigter zu, müsse dies erst Recht für die \ngegenüber der Tagespflege weiterreichende Vollzeitpflege \ngelten. Eine andere Auffassung berücksichtige nicht die \ntatsächlichen Gegebenheiten und Bedürfnisse der Praxis. So \nmüsse auch bei diesem Problemkreis eine Beurteilung in zwei \nStufen stattfinden. Die Regelung, mit der Hilfe zur Erziehung \nin Form von Vollzeitpflege bewilligt werde, sei gegenüber dem \nPersonensorgeberechtigten zu treffen. Die Bewilligung des \nPflegegeldes habe gegenüber der Pflegeperson zu erfolgen. \nAllerdings sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im \nErgebnis richtig, da den Klägern der geltend gemachte Anspruch \nnicht zustehe. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen \narglistiger Täuschung der zur Begründung der Adoptionspflege \nführenden Willenserklärungen seien mangels arglistiger \nTäuschung der Kläger bei Aufnahme von A. -S. nicht \ngegeben.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte \n12 A 924/99, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten (betreffend wirtschaftliche Hilfe, \nAdoptionsvermittlung und Vormundschaft) sowie der Akten des \nAmtsgerichts P. - 10 XVI 10/95 - (Adoptionsverfahren) \nund - 10 VII 11190 - (Vormundschaft). \n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.\n\n32\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als \nunbegründet abgewiesen.\n\n33\n\nA. Die Klage ist zulässig.\n\n34\n\nSie ist als Verpflichtungsklage statthaft. Soweit sich das \nBegehren der Kläger auf wirtschaftliche Hilfe gemäß § 39 \nSGB VIII erstreckt, wird die Zulässigkeit der Klage nicht \ndadurch in Frage gestellt, dass die erstrebte Verpflichtung \nnicht unmittelbar auf den Erlass eines eine bezifferte \nGeldleistung bewilligenden Verwaltungsaktes gerichtet ist, \nsondern auf den Erlass einer Bewilligung dem Grunde nach. Der \nBeklagte wäre zu einer solchen für den in der Vergangenheit \nliegenden streitbefangenen Hilfezeitraum befugt. Demgemäß \nkommt auch im Klageverfahren die Verpflichtung zum Erlass \neiner derartigen Bewilligung dem Grunde nach in Betracht, wenn \n- wie hier - prozessökonomische Gründe für und Belange der \nVerwaltungsbehörde nicht gegen ein so \"gestuftes\" Vorgehen \nsprechen. Die Vollstreckung dieses Verpflichtungsurteils im \nSinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgt gegebenenfalls in \nAnwendung des § 172 VwGO.\n\n35\n\nDer Aspekt des Vorbehalts des Gesetzes steht der so \ngearteten Grundentscheidung hier nicht entgegen. Sie hält sich \nals Teilregelung eines gesetzlich vorgesehenen \nVerwaltungsaktes im Rahmen des für den Gesamtverwaltungsakt \nvorgesehenen Regelungsumfangs. \n\n36\n\nVgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, \n5. Auflage, § 44 Rdnr. 65; OVG NRW, \nUrteile vom 20. Juni 2000 \n- 22 A 207/99 - und - 22 A 285/98 - \nsowie Urteil vom 14. April 1994 \n- 24 A 4182/92 -.\n\n37\n\nDie erstrebte Bewilligung dem Grunde nach widerspricht auch \nnicht den Besonderheiten des Kinder- und Jugendhilferechts. \nZwar sind Leistungen nach dem SGB VIII ebenso wie \nSozialhilfeleistungen keine rentengleichen Dauerleistungen, \nweil die Weitergewährung vom Fortbestand eines variablen \nSachverhalts abhängt, so dass im Allgemeinen die Hilfe jeweils \nnur für einen begrenzten - in der Regel zukünftigen - \nZeitabschnitt bewilligt wird. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni \n1996 - 5 B 222/95 -, Buchholz 436.511 § \n36 KJHG/SGB VIII Nr. 2; Urteil vom 8. \nJuni 1995 - 5 C 30.93 -, Buchholz \n436.51 § 6 JWG Nr. 15; Urteil vom 26. \nNovember 1981 - 5 C 56/80 -, FEVS 31, \n89; OVG NRW, Urteil vom 30 Juni 1982 \n- 8 B 199/82 -, Juris Dok.-Nr. MWRE \n001878513; zur Sozialhilfe z.B. BVerwG, \nUrteil vom 14. Juli 1998 - 5 C 2/97 -, \nFEVS 48, 535, 539 und Urteile des \nerkennenden Senats vom 20. Juni 2000 \n- 22 A 285/98 -, - 22 A 207/99 - und \n- 22 A 1305/98 -.\n\n39\n\nVorliegend bezog sich jedoch bereits der mündliche Antrag \nder Kläger vom 18. Dezember 1997 auf die Bewilligung einer \nHilfeleistung für einen in der Vergangenheit liegenden \nZeitraum. \n\n40\n\nAuch hat das Bundesverwaltungsgericht Bescheide als \nzulässig anerkannt, mit denen der Sozialhilfeträger eine \nKostenersatzpflicht nach § 92 a BSHG dem Grunde nach \nfestgestellt hatte.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 \n- 5 B 112.81 -, FEVS 33, 5, 7.\n\n42\n\nB. Die Klage ist aber unbegründet.\n\n43\n\nDie Ablehnung der begehrten Bewilligung im angefochtenen \nBescheid des Beklagten vom 6. Januar 1998 in der Fassung \nseines Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 1998 ist rechtmäßig \nund verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n44\n\nDie Kläger können keinen Anspruch auf Gewährung von Hilfe \nzur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 Satz 1, 2 \nSGB VIII einschließlich wirtschaftlicher Hilfe gemäß § 39 \nSGB VIII in der hier anzuwendenden Fassung vom 16. Februar \n1993 (BGBl. I 239) - F. 1993 - und vom 15. Dezember 1995 \n(BGBl. I 1775) - F. 1996 - für den Zeitraum vom 24. Februar \n1995 bis zum 17. Dezember 1997 geltend machen. \n\n45\n\nWeder sind die Kläger als Pflegeeltern anspruchsberechtigt \n(I.) noch sind sie befugt, den auf Hilfe zur Erziehung \ngerichteten Anspruch des im streitbefangenen Zeitraum \nPersonensorgeberechtigten zu verfolgen (II.). Im Übrigen \nstünde dem in den Mittelpunkt ihrer Klage gestellten Anspruch \nauf rückwirkende Bewilligung von Hilfe zur Erziehung für den \nZeitraum ab dem 1. März 1996 das ab diesem Zeitpunkt \nbegründete und durch eine Anfechtung gemäß §§ 123, 142 BGB \njedenfalls nicht rückwirkend zu beseitigende \nAdoptionspflegeverhältnis - einschließlich der gemäß § 1751 \nAbs. 4 BGB begründeten Unterhaltspflicht - entgegen (III). \n \nI. Berechtigter hinsichtlich eines Anspruchs gemäß §§ 27, 33 \nSatz 1, 2 SGB VIII sowie § 39 SGB VIII F. 1993 und F. 1996 ist \nder Personensorgeberechtigte (1.). Dies waren die Kläger im \nstreitbefangenen Zeitraum nicht (2.).\n\n46\n\n1. Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 \nSGB VIII steht nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung \ndem Personensorgeberechtigten zu. Dieses gilt gleichermaßen \nfür die an diesen Hilfetatbestand anknüpfende Annexleistung \ndes § 39 SGB VIII F.1993 bzw. F.1996.\n\n47\n\nNach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat \"der \nPersonensorgeberechtigte\" bei der Erziehung eines Kindes oder \neines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), \nwenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen \nentsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe \nfür seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Zu den gemäß \nAbs. 2 dieser Vorschrift zu gewährenden Hilfen zählt auch die \nhier begehrte Vollzeitpflege gemäß § 33 Satz 1 SGB VIII in \neiner anderen Familie bzw. gemäß § 33 Satz 2 SGB VIII in sog. \nsozial- oder heilpädagogischen Pflegestellen für besonders \nentwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche.\n\n48\n\nVgl. hierzu Stähr in Hauck, SGB VIII \nKinder- und Jugendhilfe, Kommentar, \nStand August 2000, § 33 Rdnr. 17.\n\n49\n\nNach Abs. 1 des § 39 SGB VIII F. 1993 bzw. F. 1996 ist im \nFall der Hilfegewährung u.a. nach § 33 SGB VIII auch der \nnotwendige Lebensunterhalt des Kindes oder Jugendlichen \naußerhalb des Elternhauses, der die Kosten der Erziehung \numfasst, sicherzustellen. \n\n50\n\nDa die hier in Rede stehenden Geldleistungen als Leistungen \nzum Unterhalt die Hilfe zur Erziehung ergänzen sollen (§ 2 \nAbs. 2 Nr. 4 SGB VIII, § 27 Abs. 1 Nr. 4 SGB I) und § 39 \nSGB VIII F. 1993 und F. 1996 den Anspruchsberechtigten nicht \nausdrücklich nennen, ist der Anspruchsinhaber dem § 27 Abs. 1 \nSGB VIII zu entnehmen.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom \n12. September 1996 - 5 C 31.95 -, FEVS \n47, 433 und vom 4. September 1997 \n- 5 C 11.96 -, FEVS 48, 289, 290 sowie \nBeschluss vom 26. März 1999 \n- 5 B 129.98 -, FEVS 51, 10, 11; siehe \nauch Urteile vom 12. September 1996 \n- 5 C 37.95 -, BVerwGE 102, 57 und vom \n15. Dezember 1995 - 5 C 2.94 -, FEVS \n47, 13; OVG NRW, Urteil vom 29. April \n1999 - 16 A 1224/97 -, FamRZ 2000, 293, \n295 und Beschluss vom 25. April 1997 \n- 16 A 523/97 -; Niedersächs. \nOVG, Urteil vom 28. Juli 1993 \n- 4 L 4683/92 -, FEVS 45, 19, 21; Stähr \nin Hauck, SGB VIII, § 39 Rdnr. 5; \nMünder u.a., Frankfurter Lehr- und \nPraxiskommentar zum KJHG SGB VIII, 3. \nAufl., 1998, § 39 Rdnr. 3, Kunkel in \nLehr- und Praxiskommentar (LPK-\nSGB VIII), 1998, § 39 Rdnr. 7.\n\n52\n\nFür die davon abweichende Annahme, dem jeweiligen Kind oder \nJugendlichen stünde der Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGB \nVIII zu, ist kein Raum.\n\n53\n\nSo aber: VGH Baden-Württemberg, \nUrteile vom 11. Mai 1994 \n- 7 S 2632/91 -, JURIS Dok.-Nr.: NWRE \n108599400 und vom 18. Februar 1993 - 7 \nS 2019/92 -, ESVGH 43, 164; Fieseler in \nFieseler/Schleicher, Kinder- und \nJugendhilferecht, \nGemeinschaftskommentar zum SGB VIII \n(GK-SGB VIII), Stand 2000, § 39, \nRndr. 13, § 38 Rdnr. 15; Wiesner, \nSGB VIII Kinder- und Jugendhilfe \n2. Aufl. 2000, § 39 Rdnr. 16 (siehe \nandererseits aber § 38 Rdnr. 30).\n\n54\n\nZwar kommen auch Kinder und Jugendliche als \nLeistungsberechtigte nach dem 8. Buch Sozialgesetzbuch in \nBetracht, wie § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 4 \nSGB VIII belegen. Soweit aber im 8. Buch des Sozialgesetzbuchs \nder Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich angegeben wird, \nist zu berücksichtigen, dass Pflege und Erziehung der Kinder \ndas natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen \nobliegende Pflicht sind (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, § 1 Abs. 2 \nSatz 1 SGB VIII). \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n12. September 1996 - 5 C 31.95 -, FEVS \n47, 433.\n\n56\n\nEiner Anspruchsberechtigung der Pflegeperson selbst \nhinsichtlich der Leistungen des Pflegegeldes und der \neinmaligen Beihilfen, \n\n57\n\nso Schellhorn, Sozialgesetzbuch 8. \nBuch, SGB VIII/KJHG, 2. Aufl. 2000, \n§ 33, Rdnr. 26, § 39, 12, \n\n58\n\nsteht entgegen, dass sich im Wortlaut der Vorschriften der \n§§ 27, 33, 39 SGB VIII für eine derartige Zuordnung des auf \ndiese Leistungen bezogenen Anspruchs kein Anhaltspunkt findet. \nDagegen hat der Gesetzgeber an anderer Stelle, so in § 23 \nSGB VIII, Personen, die die Pflege ausüben - so der \nTagespflegeperson - einen eigenen Anspruch zugesprochen. \n\n59\n\n2. Die Kläger waren im streitbefangenen Zeitraum vom \n24. Februar 1995 bis zum 17. Dezember 1997 nicht \npersonensorgeberechtigt für A. -S. . \nPersonensorgeberechtigter im Sinne des SGB VIII ist, wem nach \nden Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht (§ 7 Abs. 1 \nNr. 5 SGB VIII). Nach § 1626 BGB steht die Personensorge den \nEltern zu. Ist ein Vormund bestellt, obliegt die Personensorge \ndiesem (§ 1793 Abs. 1 BGB). Zwar sind die Kläger mit Beschluss \ndes Amtsgerichts P. vom 27. Mai 1998 - 10 VIII 11190 - \nzum Vormund des Kindes A. -S. bestellt worden. Im hier \nstreitbefangenen Zeitraum jedoch lag die Vormundschaft bei dem \nJugendamt des Beklagten, das gemäß § 1751 Abs. 1 Satz 1 und 2 \nBGB i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB VIII mit Eingang der \nEinwilligungserklärung der Kindesmutter in die Adoption beim \nAmtsgericht P. am 22. Februar 1995 kraft Gesetzes \nVormund des Kindes geworden ist. \n\n60\n\nDamit war das Jugendamt als Personensorgeberechtigter im \nstreitbefangenen Zeitraum Inhaber eines eventuellen Anspruchs \nauf Hilfe zur Erziehung und wirtschaftliche Hilfe gemäß §§ 27, \n33 Satz 1 und 2 SGB VIII, § 39 SGB VIII F. 1993 und F. 1996. \n\n61\n\nDem steht nicht entgegen, dass sich dieser Anspruch gegen \nden Beklagten richtet, für den wiederum das Jugendamt tätig \nwird. Die Wahrnehmung der Aufgaben des Amtsvormunds hat \nfunktionell, organisatorisch und personell derart getrennt von \nder Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben des Jugendamtes zu \nerfolgen, dass die Pflicht des Vormunds, die Erziehung des \nKindes sicherzustellen, unter keinem Gesichtspunkt gefährdet \nwird. Der gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII mit der Ausübung \nder Aufgaben des Amtsvormunds Beauftragte ist allein den \nInteressen des Kindes verpflichtet. Das ihm gegenüber als \nMitarbeiter der öffentlichen Verwaltung bestehende \nWeisungsrecht ist Einschränkungen unterworfen. Hinsichtlich \nseiner Person greift im Verhältnis zum Jugendamt als \nSozialleistungsbehörde gegebenenfalls das Handlungs- und \nMitwirkungsverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB X ein. Im Fall von \nInteressenskollisionen besteht prozessual die Möglichkeit, \nbeim Vormundschaftsgericht die Bestellung eines \nErgänzungspflegers zu beantragen (vgl. §§ 1796 Abs. 2, 1909 \nBGB).\n\n62\n\nVgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom \n12. November 1987 - 6 B 48.86 -, FEVS \n32, 228; Bayer. ObLG, Beschluss vom 7. \nJuni 1967 - 1 b Z 42/67 - NDV 1968, 168 \nf; BAG, Urteil vom 10. April 1991 - 5 \nAZR 128/90 - NVwZ 1992, 104; Kaufmann, \nDas Jugendamt als Vormund und als \nSozialleistungsbehörde - Probleme der \nDoppelfunktion -, DAV 1998, 482 ff; \nWiesner, SGB VIII, 2. Aufl., § 55 \nRdnrn. 91 f, Münder u.a., Frankfurter \nLPK zum KJHG/SGB VIII, § 55 Rdnr. 8 ff. \nund Mollik/Opitz in LPK-SGB VIII, § 55 \nRdnr. 5 f sowie Kunkel in LPK-SGB VIII \n§ 36 Rdnr. 13, jeweils m.w.N., vgl. \nauch Hansbauer, Aktuelle Probleme in \nder Amtsvormundschaft/-pflegschaft und \nPerspektiven zu ihrer Überwindung, ZfJ \n1998, 496, 499 f.\n\n63\n\nII. Die Kläger sind auch nicht befugt, den geltend \ngemachten Anspruch als fremden Anspruch zu verfolgen.\n\n64\n\n1. Eine Übertragung von Sorgerechtsangelegenheiten auf die \nKläger als Pflegepersonen durch das Vormundschaftsgericht \ngemäß § 1630 Abs. 3 BGB ist nicht erfolgt. \n\n65\n\n2. Zwischen den Klägern als Pflegepersonen und dem \nJugendamt als im streitbefangenen Zeitraum \nPersonensorgeberechtigten ist kein Pflegevertrag oder eine \nsonstige rechtsgeschäftliche Vereinbarung abgeschlossen \nworden, mittels derer den Klägern die Befugnis zur \nGeltendmachung dieses Anspruchs nach §§ 27, 33 Satz 1, 2 \nSGB VIII sowie § 39 SGB VIII F. 1993 und F. 1996 übertragen \nworden ist.\n\n66\n\nZu diesen Pflegeverträgen und der \nMöglichkeit der Bestimmung des Umfangs \nder Handlungsbefugnisse der \nPflegeperson: Stähr in Hauck, SGB VIII, \n§ 38 Rdnr. 2; Münder, Frankfurter LPK \nzum KJHG/SGB VIII, § 38 Rdnr. 1; \nSchellhorn, SGB VIII, § 33, Rdnr. 16 \nf., § 38 Rdnr. 5, Wiesner, SGB VIII, \n2. Aufl., § 38 Rdnr. 4, Palandt-\nDiederichsen, Kommentar zum \nBürgerlichen Gesetzbuch, 60. Aufl., \n2000, § 1688 Rdnr. 13.\n\n67\n\n3. Auch § 38 SGB VIII in der bis zum Inkrafttreten des \nGesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Dezember \n1997 (BGBl. I 2942) maßgeblichen Fassung - a.F. -, der \ninhaltlich mit der Neufassung des § 1688 Abs. 1 BGB in das \nZivilrecht eingegliedert worden ist, räumt den Klägern die \nMöglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs auf Bewilligung \nvon Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 Satz 1 und 2 SGB VIII \neinschließlich der Unterhaltsleistungen gemäß § 39 SGB VIII \nF. 1993 und 1996 nicht ein. Dabei kann offen bleiben, ob diese \nVorschrift die Pflegeperson zur Geltendmachung der \naufgeführten Ansprüche \"anstelle\" des \nPersonensorgeberechtigten, mithin im eigenen Namen, \nberechtigt, \n\n68\n\nso Wiesner, SGB VIII, 1. Aufl., \n1995, § 38 Rdnr. 17, ebenso zur \nVorschrift des § 1688 BGB, 2. Aufl., \n§ 38 Rdnr. 18,\n\n69\n\noder im Namen des Personensorgeberechtigten.\n\n70\n\nSo z.B. Stähr in Hauck, SGB VIII \n§ 38 Rdnr. 7 zu § 1688 BGB.\n\n71\n\nNach § 38 SGB VIII a.F. ist u.a. die Person, die im Rahmen \nder Hilfe nach § 33 SGB VIII die Erziehung und Betreuung \nübernommen hat, ermächtigt, den Personensorgeberechtigten, \nsofern dieser - wie hier - nicht etwas anderes erklärt oder \ndas Vormundschaftsgericht etwas anderes angeordnet hat, in der \nAusübung der elterlichen Sorge, insbesondere in den in Nrn. 1 \nbis 5 aufgeführten Sorgebereichen, zu vertreten.\n\n72\n\na. Einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 \nSatz 1 und 2 SGB VIII sowie auf wirtschaftliche Hilfe gemäß \n§ 39 SGB VIII F. 1993 und 1996 zu verfolgen, fällt nicht in \nden Anwendungsbereich der hier allein in Betracht kommenden \nNr. 3 des § 38 Abs. 1 SGB VIII a.F., der die Geltendmachung \nund Verwaltung von Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- \nund sonstigen Sozialleistungen für das Kind betrifft. Denn \ndiese Vorschrift erfasst nur Sozialleistungen, bei denen das \nKind selbst anspruchsberechtigt ist. \n\n73\n\nEbenso im Grundsatz VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 11. Mai 1994 \n- 7 S 2632/93 - a.a.O.; Wiesner, \nSGB VIII, 2. Aufl., § 38 Rdnr. 30; im \nGrundsatz auch Stähr in Hauck, \nSGB VIII, § 38, Rdnr. 19 zu § 1688 BGB, \ns. aber auch Krug/Grüner/ Dalichau, \nKinder- und Jugendhilfe SGB VIII, Stand \nDezember 2000, § 38, S. 15, 14, 13, § \n33 S. 5.\n\n74\n\nDiese Voraussetzung ist hinsichtlich der Ansprüche gemäß \n§§ 27, 33 Satz 1 und 2 SGB VIII sowie § 39 SGB VIII F. 1993 \nund 1996, wie ausgeführt, nicht erfüllt.\n\n75\n\nSoweit der VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom \n11. Mai 1994 - 7 S 2632/93 - (a.a.O.) und Fieseler im GK-\nSGB VIII (§ 38 Rdnr. 15, § 39 Rdnr. 13) der Pflegeperson gemäß \n§ 38 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII a.F bzw. § 1688 Abs. 1 Satz 2 BGB \ndie Befugnis zur Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs nach \n§ 39 SGB VIII zusprechen, liegt dieser Auffassung die \nZuordnung der Anspruchsberechtigung an das Kind zugrunde. \n\n76\n\nEine erweiternde Auslegung des § 38 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII \na.F. kommt nicht etwa im Hinblick darauf in Betracht, dass \neine Vertretungsbefugnis der Pflegeperson bei den \nteilstationären und stationären Leistungen der \nEingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 SGB \nVIII besteht. \n\n77\n\nSo aber Stähr in Hauck, § 38 \nSGB VIII, zu § 1688 BGB, Rdnr. 19. \n\n78\n\nDenn die Vertretungsbefugnis der Pflegeperson für die \nGeltendmachung dieser Hilfeleistungen ist Folge der vom \nGesetzgeber abweichend von der Regelung für die Leistungen der \nHilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII gewählten \nZuordnung dieses Hilfeanspruchs an das Kind bzw. den \nJugendlichen selbst.\n\n79\n\nZur Anspruchsberechtigung nach \n§ 35 a SGB VIII: VGH Baden-Württemberg, \nUrteil/Beschluss vom 17. Juni 1999 \n- 2 F 196/99 -, DÖV 2000, 83; Wiesner, \nSGB VIII, 2. Aufl., § 35 a, Rdnr. 15; \nMünder, Frankfurter LPK-KJHG, § 35 a, \nRdnr. 10; Stähr in Hauck, SGB VIII, \n§ 35 a Rdnr. 5, a.A. Schellhorn, \nSGB VIII, § 35 a Rdnr. 33.\n\n80\n\nDer Gesetzgeber hat mit der inhaltlichen Eingliederung der \nBestimmung des § 38 SGB VIII a.F. in die Neufassung des \n§ 1688 Abs. 1 BGB durch das Gesetz zur Reform des \nKindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2942) den \nWortlaut des 38 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII a.F. insoweit \nunverändert übernommen und damit eine Differenzierung \nhinsichtlich der Anspruchsberechtigung beibehalten.\n\n81\n\nAuch Gründe der Praktikabilität rechtfertigen keine \nerweiternde Auslegung des § 38 SGB VIII a.F. bzw. des § 1688 \nBGB. Den Interessen der Pflegeperson und dem Gesichtspunkt der \nVerfahrensökonomie kann durch die oben unter II. 1. und 2. \naufgezeigten Möglichkeiten, insbesondere durch eine \nvertragliche Ausgestaltung der Rechtsmacht der Pflegeperson, \nRechnung getragen werden. \n\n82\n\nb. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Nr. 3 des § 38 Abs. \n1 SGB VIII a.F. kommt eine gesetzliche Vertretungsbefugnis \nnach § 38 Abs. 1 SGB VIII a.F. für den hier geltend gemachten \nAnspruch unabhängig davon nicht in Betracht, ob der Anspruch \ndem Kind bzw. Jugendlichen zusteht. \n\n83\n\nZwar sind die in § 38 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 SGB VIII a.F. \naufgelisteten Sorgebereiche, in denen der Pflegeperson die \nBerechtigung zugesprochen wird, den Personensorgeberechtigten \nin der Ausübung der elterlichen Sorge zu vertreten, nicht \nabschließend, wie aus der Formulierung \"insbesondere\" folgt. \nAus dem Katalog der Nrn. 1 bis 5 ergibt sich zur Bestimmung \ndes Umfangs der Vertretungsmacht im Übrigen aber, dass \nlediglich Angelegenheiten des täglichen Lebens bzw. \nAlltagsgeschäfte - einschließlich der Angelegenheiten im Fall \nder Gefahr im Verzuge - der Vertretungsbefugnis der \nPflegeperson zugeordnet werden sollen. Für alle den Lebensweg \nbetreffenden Grundsatzangelegenheiten besteht eine \nEntscheidungsbefugnis der Pflegeperson dagegen nicht. \n\n84\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 11. Mai 1994 - 7 S 2632/93 -, \na.a.O.; Krug/Grüner/Dalichau, § 38, \nS. 14 f.; Klinkhardt, Kinder- und \nJugendhilfe, 1994, SGB VIII, § 38 \nRdnr. 7; Wiesner, SGB VIII, 1. Aufl., \n§ 38 Rdnr. 18.\n\n85\n\nUm ein Alltagsgeschäft im oben beschriebenen Sinn handelt \nes sich hier nicht. Berührt ist nämlich die grundsätzliche \nFrage, o b im streitbefangenen Zeitraum Hilfe zur Erziehung \ngemäß § 27, 33 Satz 1 SGB VIII bzw. Hilfe zur Erziehung durch \neine sog. heilpädagogische Pflegestelle gemäß §§ 27, 33 Satz 1 \nund 2 SGB VIII und o b wirtschaftliche Hilfe gemäß § 39 SGB \nVIII F. 1993 und F. 1996 (auch zum Lebensunterhalt) zu \nbewilligen ist. \n\n86\n\nEine Vertretungsbefugnis der \nPflegeperson gemäß § 38 SGB VIII a.F. \nbejahend: OVG Lüneburg, Urteil vom \n10. März 1999 - 4 L 2667/98 -, FEVS 51, \n80, 81 für einen Anspruch auf höheres \nPflegegeld sowie Urteil vom 28. Juli \n1993 - 4 L 4683/92 -, FEVS 45, 19, 21 \nfür den Anspruch auf Übernahme von \nNachhilfekosten; ferner VG Berlin, \nUrteil vom 28. März 1995 \n- 8 A 207.91 -, JURIS Dok.-Nr.: MWRE \n110279500.\n\n87\n\nIII. Ungeachtet der Frage der Aktivlegitimation steht dem von \nden Klägern in den Mittelpunkt ihrer Klage gestellten Anspruch \nauf rückwirkende Bewilligung von Hilfe zur Erziehung \neinschließlich wirtschaftlicher Hilfe gemäß §§ 27, 33 Satz 1, \n2 SGB VIII und § 39 SGB VIII F. 1996 für den Zeitraum vom \n1. März 1996 bis zum 17. Dezember 1997 das in diesem Zeitraum \nbestehende, mit einer Unterhaltspflicht verbundene \nAdoptionspflegeverhältnis entgegen. \n\n88\n\n1. Ab dem 1. März 1996 ist zugunsten des Kindes A. -\nS. ein Adoptionspflegeverhältnis gemäß § 1744 BGB i.V.m. \n§ 8 des Adoptionsvermittlungsgesetzes begründet worden, auf \ndessen Grundlage die Kläger gemäß § 1751 Abs. 4 BGB für A. -\nS. unterhaltspflichtig geworden sind. \n\n89\n\nDas Adoptionspflegeverhältnis gemäß § 1744 BGB stellt ein \nbesonderes familienrechtliches Rechtsverhältnis im Vorfeld der \nAnnahme als Kind dar. Es wird bei Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 1751 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB zwischen \ndem Jugendamt als Vormund und den Adoptionspflegeeltern \nvertraglich vereinbart. \n\n90\n\nVgl. hierzu Roth-Stielow, \nAdoptionsgesetz, \nAdoptionsvermittlungsgesetz, Kommentar, \n1976, § 1744, Rdnr. 16; Soergel-\nLiermann, Bürgerliches Gesetzbuch, \nBand 20, Stand 2000, § 1744, \nRdnrn. 2 ff.; Lüderitz in Münchener \nKommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, \n3. Aufl., 1992, § 1744, Rdnr. 7; \nDickescheid in RGRK, Das Bürgerliche \nGesetzbuch, Kommentar, Band IV, 1999, § \n1744, Rdnr. 6, Frank in Staudinger, \nKommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, \n4. Buch, Familienrecht, 12. Aufl., \n1992, § 1744 BGB, Rdnr. 10; Erman-\nHolzhauer, Bürgerliches Gesetzbuch, \n10. Aufl., 2000, § 1744, Rdnr. 10; \nGernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, \n1994, S. 1095 f.\n\n91\n\nEin Schriftformerfordernis für einen solchen Vertrag \nbesteht nicht. \n\n92\n\nEin Adoptionspflegevertrag zwischen dem Jugendamt als \nVormund des Kindes A. -S. und den Klägern ist \njedenfalls konkludent infolge mündlicher Vereinbarungen \ngeschlossen worden. Das geht aus den im Hilfeplan vom \n4. Dezember 1995 zum Gespräch am 28. November 1995 zwischen \ndem Jugendamt - auch in seiner Eigenschaft als Amtsvormund - \nund den Klägern festgehaltenen Erklärungen zur Dauer des \nPflegeverhältnisses sowie den Schreiben des Beklagten an die \nKläger im Zusammenhang mit der Einstellung der Hilfe zur \nErziehung wegen der Aufnahme der Adoptionspflege zum 1. März \n1996 hervor.\n\n93\n\nZugleich sind die Kläger gemäß § 1751 Abs. 4 BGB mit der \nKundgabe des Ziels der Adoption gegenüber dem Beklagten bei \nAbschluss dieses Vertrages für A. -S. , die sie bereits \nseit dem 24. Februar 1995 in ihre Obhut genommen hatten, \nunterhaltspflichtig geworden. Eines förmlichen \nAdoptionsantrags bedurfte es hierfür nicht.\n\n94\n\nVgl. z. B. Frank in Staudinger, BGB, \n§ 1751, Rdnr. 32 m.w.N..\n\n95\n\nBeendet wurden das Adoptionspflegeverhältnis sowie die \nUnterhaltspflicht der Kläger am 18. Dezember 1997 durch deren \nErklärung gegenüber dem Beklagten, die Adoption von A. -\nS. sei nicht mehr beabsichtigt.\n\n96\n\nWährend eines Adoptionspflegeverhältnisses gemäß § 1744 BGB \nkommt - jedenfalls dann, wenn, wie hier, bereits die \nEinwilligung des sorgeberechtigten Elternteils in die Annahme \ngemäß § 1751 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt - die Bewilligung von \nHilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII einschließlich \nder Annexleistung der wirtschaftlichen Hilfe gemäß § 39 \nSGB VIII nicht in Betracht. Dies folgt schon daraus, dass die \nAdoptionspflege ein anderes Ziel hat als die Vollzeitpflege. \nSie dient nicht dazu, den Personensorgeberechtigten Hilfe zur \nErziehung zu leisten, sondern in einer Probezeit die Annahme \nals Kind vorzubereiten. \n\n97\n\nVgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom \n27. Mai 1982 - 1 R 137/81 - zu § 6 JWG, \nFEVS 32, 315, 317 ff; Wiesner, \nSGB VIII, 2. Aufl., § 33, Rdnr. 40; \nKunkel in LPK-SGB VIII, § 33, Rdnr. 6; \nDIV, Gutachten vom 17. Mai 1999, DAV \n1999, 833, 834; DIV, Gutachten vom \n29. Mai 1998, DAV 1998, S. 808, 809; \nvgl. auch Soergel-Liermann, § 1744, \nRdnr. 19.\n\n98\n\nDie Erziehungszuständigkeit liegt in diesem Stadium bereits \nnicht mehr bei den Eltern. Der Annehmende ist dem Kind vor \ndessen Verwandten zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet. \n\n99\n\n2. Das hier begründete Adoptionspflegeverhältnis und die \nmit ihm verbundene Unterhaltspflicht lassen sich nicht \nrückwirkend beseitigen. Selbst wenn eine Anfechtung der auf \nden Abschluss des Adoptionspflegevertrages gerichteten \nWillenserklärung einschließlich der die Unterhaltspflicht \nbegründenden Erklärung des Ziels der Adoption wegen \narglistiger Täuschung möglich sein sollte, führte die \nAnfechtung nicht gemäß § 142 BGB zu einer Nichtigkeit von \nAnfang an. \n\n100\n\nVgl. zur Möglichkeit der Anfechtung \nRoth-Stielow, a.a.O., § 1744 BGB, \nRdnr. 16.\n\n101\n\nDemgemäß kann offen bleiben, ob die \nTatbestandsvoraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB erfüllt sind, \ndas Jugendamt des Beklagten die Kläger, wie von ihnen geltend \ngemacht, also durch arglistige Täuschung - hier über die \nMöglichkeit des Bestehens einer Erbkrankheit des Kindes A. -\nS. - zur Abgabe dieser Willenserklärungen bestimmt hat. \nEbenso kann offen bleiben, ob die Jahresfrist des § 124 BGB \nfür die Anfechtung nach § 123 BGB eingehalten ist.\n\n102\n\nSelbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen käme der \nAnfechtungserklärung gemäß § 123 BGB die in § 142 BGB \nvorgesehene rückwirkende Kraft in Anlehnung an die \nrichterrechtlich entwickelten Grundsätze über die Anfechtung \nvon vollzogenen Arbeits- und Gesellschaftsverhältnissen und im \nHinblick auf die Regelungen zur Aufhebung des \nAnnahmeverhältnisses nicht zu.\nVgl. zur Anfechtung eines \nArbeitsvertrages: Z.B. BAG, Urteil vom \n10. Dezember 1998 - 8 AZR 324/97 -, \nDB 1999, 537, 538; Urteil vom \n3. Dezember 1998 - 2 AZR 754/97 -, DB \n1999, 852; Urteil vom 29. August 1984 \n- 7 AZR 34/83 -, NJW 1985, 646, 647 und \nUrteil vom 16. September 1982 \n- 2 AZR 228/80 -, NJW 1984, 446; \nPalandt-Putzo, § 611, Rndr. 23;\n\n103\n\nzum Gesellschaftsrecht: BGH, Urteil \nvom 24. Januar 1974 - II ZR 158/72 -, \nBB 1974, 1501; Urteil vom 14. April \n1969 - II ZR 142/67 -, NJW 1969, 1483; \nStaudinger-Keßler, § 705, \nRdnrn. 111 ff.; Mayer-Maly in Münchener \nKommentar, 2. Aufl. § 142, Rdnr. 15 bis \n17.\n\n104\n\nDer dem Adoptionspflegeverhältnis zugrundeliegende Vertrag \nstellt einen Vertrag sui generis (§§ 241, 305 BGB) dar und \nzwar in Form eines Dauerschuldverhältnisses auf Zeit, welches \nschuldrechtliche Elemente miet- und dienstvertrag-licher Art \naufweist. Im Vordergrund dieses Vertrages steht jedoch die \nbesondere familienrechtliche Bedeutung des \nPflegekindverhältnisses im Vorfeld der Annahme als Kind. \n\n105\n\nVgl. zur Charakterisierung des \nVertrages Roth-Stielow a.a.O., § 1744, \nRdnr. 16; RGRK-Dickescheid, § 1744, \nRdnr. 6; Staudinger-Frank, § 1744, \nRdnr. 10; Soergel-Liermann, § 1744, \nRdnr. 2, 4; Erman-Holzhauer, § 1744, \nRdnr. 10; Gernhuber, a.a.O. \nS. 1096.\n\n106\n\nDie auf der Grundlage dieser Adoptionspflege zwischen \nAdoptionspflegeeltern und Kind tatsächlich gelebte \nLebensgemeinschaft einschließlich der in dieser Zeit \nausgeübten Sorge für das Kind kann nicht ungeschehen gemacht \nwerden.\n\n107\n\nWeiterhin ist zu berücksichtigen, dass bei Vorliegen eines \nAdoptionspflegeverhältnisses und Beginn der \nUnterhaltsverpflichtung der Adoptionspflegeeltern gemäß § 1751 \nAbs. 4 BGB das Adoptionspflegekind bereits sozial-rechtlich \naus seiner Herkunftsfamilie aus- und in die Adoptionsfamilie \neingegliedert wird. In dieser Zeit werden den \nAdoptionspflegeeltern zuvor den leiblichen Eltern zugeordnete \nSozialleistungen zugesprochen, so z.B. Erziehungsgeld (§ 1 \nAbs. 3 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 3 Bundeserziehungsgeldgesetz \n- BErzGG -), Kindergeld (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BKGG), Wohngeld (§ 4 \nAbs. 1 Nr. 7 WoGG) sowie Krankenhilfe (§ 10 Abs. 4 Satz 2 SGB \nV). \n\n108\n\nVgl. Soergel-Liermann, § 1751, \nRdnr. 19, Erman-Holzhauer, § 1751, \nRdnr. 15 m.w. Bsp..\n\n109\n\nSchließlich träfe eine Rückabwicklung der durch die Adop-\ntionspflegeeltern aufgrund Adoptionspflegevertrages, rechts-\ngeschäftlicher Ermächtigung oder der Regelung des 1688 BGB in \ndieser Zeit abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärun-gen, \nvorgenommenen Rechtshandlungen und für das Kind ge-troffenen \nEntscheidungen auf erhebliche Schwierigkeiten.\n\n110\n\nBestätigt wird der Ausschluss einer Anfechtung mit \nrückwirkender Kraft durch die gesetzlichen Regelungen zur \nAufhebung der erfolgten Adoption. Auch im Fall des Vorliegens \neines Aufhebungsgrundes wegen arglistiger Täuschung des \nAdoptionsbewerbers über wesentliche Umstände gemäß § 1760 BGB \nwirkt die Aufhebung des Annahmeverhältnisses gemäß §§ 1759, \n1764 Abs. 1 Satz 1 BGB nur für die Zukunft. Dem liegt die \nErwägung zugrunde, dass Begründung und zeitweiliges Bestehen \ndes Annahmeverhältnisses durch die Aufhebung nicht ungeschehen \ngemacht werden können und eine Anpassung der \nadoptionsbedingten Rechtsänderungen mit allen komplizierten \ntatsächlichen und rechtlichen Verästelungen an eine \nursprüngliche Nichtigkeit der Kindesannahme verhindert werden \nmuss.\n\n111\n\nVgl. hierzu RGRK-Dickescheid, \n§ 1764, Rdnr. 1; Soergel-Liermann, \n§ 1764, Rdnr. 1.\n\n112\n\nDiese Erwägung gilt, wie sich aus obigen Ausführungen \nergibt, für das der Adoption vorgeschaltete \nAdoptionspflegeverhältnis entsprechend.\n\n113\n\nGegen den Zweck des § 1764 Abs. 1 Satz 1 BGB würde es zudem \nsprechen, nach erfolgter Adoption zwar eine Rückabwicklung des \nAnnahmeverhältnisses, nicht jedoch eine Rückabwicklung eines \nder Adoption vorgeschalteten Adoptionspflegeverhältnisses \nauszuschließen. \n\n114\n\nDamit scheidet auch ein Anspruch der Kläger auf \nrückwirkende Bewilligung der begehrten Hilfe zur Erziehung \ngemäß §§ 27, 33 Satz 1 und 2 SGB VIII sowie wirtschaftliche \nHilfe gemäß § 39 SGB VIII F. 1996 für den Zeitraum vom 1. März \n1996 bis zum 17. Dezember 1997 aus. \n\n115\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n116\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n117\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n118","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302155","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-25/12-a-924-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":25},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":23},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":21},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":14},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1688","ref_norm":"1688","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1751","ref_norm":"1751","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1744","ref_norm":"1744","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1764","ref_norm":"1764","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1760","ref_norm":"1760","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1759","ref_norm":"1759","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1630","ref_norm":"1630","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BKGG 1996","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1793","ref_norm":"1793","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1796","ref_norm":"1796","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302155","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302155","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-25/12-a-924-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302155","retrieved":"2026-07-09 03:27:54.453403+00:00"}}