{"status":"available","doknr":"OLD302162","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0424.7B1473.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-24","aktenzeichen":"7 B 1473/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässigen Antrag zu Recht \nabgelehnt. Er ist in der Sache nicht begründet.\n\n4\n\nGemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die \nÄnderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO \nwegen veränderter Umstände beantragen. Die durch das Zweite \nGesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 9. November 1999 \n(GVBl. S. 622) am 1. Juni 2000 in Kraft getretene und im \nvorliegenden Verfahren allein relevante Einfügung des neuen \nAbsatzes 15 in § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen - BauO NRW - rechtfertigt keine Änderung des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. August 1998 \n(Az.: 2 L 1868/98). Es spricht nach wie vor Überwiegendes für \ndie Rechtswidrigkeit der am 11. März 1998 der Beigeladenen \nerteilten Baugenehmigung. Die Baugenehmigung dürfte die \nAntragstellerin schützende bauordnungsrechtliche \nAbstandbestimmungen verletzen.\n\n5\n\nGemäß § 6 Abs. 15 BauO NRW können bei Nutzungsänderungen \nsowie bei geringfügigen baulichen Änderungen bestehender \nGebäude ohne Veränderung von Länge und Höhe der den \nNachbargrenzen zugekehrten Wände unter Würdigung nachbarlicher \nBelange geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, \nwenn Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen. Es bedarf \nkeiner abschließenden Entscheidung, ob dem Vorhaben der \nBeigeladenen Brandschutzgründe entgegenstehen, oder ob die \nbaulichen Veränderungen an dem vorhandenen Gebäude noch als \ngeringfügig anzusehen sind und die Höhe der dem Grundstück der \nAntragstellerin zugekehrten Wand unberührt lassen. Die \nNutzungsänderungsgenehmigung ist jedenfalls mit der von § 6 \nAbs. 15 BauO NRW geforderten Würdigung der nachbarlichen \nBelange nicht vereinbar.\n\n6\n\nIm Rahmen ihres durch § 6 Abs. 15 BauO NRW eröffneten \nErmessens hat die Behörde das Interesse des Bauherrn an der \ngeänderten Nutzung seines Vorhabens und die Schutzbedürftigkeit \ndes Nachbarn gegeneinander abzuwägen. Bei dieser Abwägung \nführen nachteilige Auswirkungen der Nutzungsänderung (bzw. der \ngeringfügigen baulichen Änderungen des Gebäudes) auf zumindest \neinen der durch § 6 BauO NRW geschützten nachbarlichen Belange \nin der Regel zur Versagung der Baugenehmigung. Fehlt es an \nsolch nachteiligen Auswirkungen, ist die Erteilung einer \nBaugenehmigung dagegen grundsätzlich möglich. Das ergibt sich \naus Folgendem:\n\n7\n\nNach der auch nach Einführung von § 6 Abs. 15 BauO NRW \ngeltenden Rechtslage erfordert jede die Variationsbreite der \nbisherigen Nutzung verlassende Nutzungsänderung die Erteilung \neiner Baugenehmigung vor Aufnahme der geänderten Nutzung. Die \nPrüfung der Genehmigungsfähigkeit der Nutzungsänderung hat auf \nder Grundlage von § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW die Frage zum \nGegenstand, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften \nentgegenstehen. Die Prüfung umfasst folglich auch die \nEinhaltung der Abstandvorschriften, da diese nicht nur \nbaulichen, sondern auch nutzungsbezogenen Zwecken wie dem \nBrandschutz und dem Wohnfrieden dienen.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil v. 13. Juli \n1988 \n- 7 A 2897/86 -, BRS 48 Nr. 139.\n\n9\n\nFür die Lösung des Interessenkonflikts zwischen \nnutzungswilligem Bauherrn und schutzwürdigen Nachbarn im Falle \nder Nutzungsänderung war nach Auffassung der Rechtsprechung \nmaßgebend, dass bei Nichteinhaltung der Abstandvorschriften die \nInteressen des Nachbarn nur dann zurücktreten mussten, wenn die \nbeabsichtigte Nutzung ihn in seinen durch § 6 BauO NRW \ngeschützten Belangen nicht nachteiliger berührte als die \nbisherige Nutzung.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil v. 13. Juli \n1988 \n- 7 A 2897/86 -, BRS 48 Nr. 139; OVG \nNRW, Beschluss v. 18. August 1997 \n- 7 B 1850/97 -; OVG NRW, Beschluss v. \n22. Oktober 1997 - 7 B 2464/97 -; OVG \nNRW, Beschluss v. 8. September 1998 \n- 7 B 1868/98 -.\n\n11\n\nDiese in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind durch § 6 Abs. 15 BauO \nNRW aufgegriffen und bestätigt worden. Die Vorschrift ermöglicht nach Auffassung \ndes Senats für den Regelfall gerade nicht die Genehmigung einer die Belange des \nNachbarn stärker als zuvor beeinträchtigenden Nutzung. Der gesetzlichen \nNeuregelung lag die Annahme zugrunde, dass für das Abstandflächenrecht \nvorherrschend die räumliche Ausdehnung eines Gebäudes gegenüber der \nNachbargrenze maßgeblich sei und der Gebäudenutzung demgegenüber äußerst \ngeringe Bedeutung zukomme.\n\n12\n\nVgl. Landtags-Drucksache 12/3738, \nS. 71.\n\n13\n\nLiegt diese Voraussetzung im Einzelfall jedoch nicht vor, muss die vom Gesetz \nvorgesehene Abwägung \"unter Würdigung nachbarlicher Belange\" in der Regel zu \nLasten des Bauherrn ausfallen. \n\n14\n\nDer Senat folgt insoweit nicht der im Beschluss vom 1. Februar 2000 - 10 B \n2092/99 - geäußerten Auffassung des 10. Senats des Gerichts, wonach auch bei \nnachteiliger Berührung nachbarlicher Belange im Wege der Abwägung eine \nBaugenehmigung erteilt werden kann. Danach soll § 6 Abs. 15 BauO NRW davon \nausgehen, dass die geänderte Nutzung auf wenigstens einen durch die \nAbstandflächenvorschriften geschützten Belang nachteiliger einwirkt als die bisherige \nNutzung und deshalb der Bestandsschutz weggefallen sei. Diese Auffassung \nverkennt, dass sich die Abstandfrage bereits allein mit dem Wegfall des \nBestandsschutzes der bisherigen Nutzung stellt. Daran hat die Neuregelung nichts \ngeändert. § 6 Abs. 15 BauO NRW geht lediglich davon aus, dass der \nGebäudenutzung, also auch einer Nutzungsänderung, regelmäßig äußerst geringe \nBedeutung zukommt. Ist dies aber nicht der Fall, hat also die Nutzungsänderung \nnachteilige Folgen für den Nachbarn, muss die Würdigung der nachbarlichen \nInteressen regelmäßig zur Versagung der Nutzungsänderung führen. Dem Gesetz ist \ngerade nicht zu entnehmen, dass dem Nachbarn im Falle einer Nutzungsänderung \neines auf dem angrenzenden Grundstück mit geringeren als in § 6 Abs. 1 bis 14 \nBauO NRW bestimmten Abstandflächen stehenden Gebäudes höhere \nBeeinträchtigungen als bisher zugemutet werden sollen. \n\n15\n\nEine Modifikation der Rechtslage ist auch nicht dadurch \neingetreten, dass § 6 Abs. 15 BauO NRW statt des bisher \nvorzunehmenden Vergleiches zwischen bisheriger und \nbeabsichtigter Nutzung einen Vergleich zwischen beabsichtigter \nNutzung unter Einhaltung der Abstandflächen (fiktiv) und \nbeabsichtigter Nutzung ohne Einhaltung der Abstandflächen \n(tatsächlich) erfordere, so dass eine Nutzungsänderung dann \ngenehmigungsfähig sein könnte, wenn die tatsächliche Nutzung im \nVerhältnis zu der fiktiven Nutzung nicht als unzumutbare \nBenachteiligung anzusehen sei. \n\n16\n\nSo OVG NRW, Beschluss v. 1. Februar \n2000 - 10 B 2092/99 -.\n\n17\n\nDie Einführung eines solchen dem Abstandrecht bisher fremden \nMaßstabes zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Beeinträchtigung \nnachbarlicher Belange,\n\n18\n\nvgl. z.B. OVG NRW, Beschluss v. \n28. August 1995 - 7 B 2117/95 -,\n\n19\n\nist weder den Gesetzgebungsmaterialien,\n\n20\n\nvgl. Landtags-Drucksache 12/3738, \nS. 71,\n\n21\n\nnoch dem Gesetz selbst zu entnehmen.\n\n22\n\nDen Abstandflächenvorschriften liegt die materielle \nBetrachtung zu Grunde, das Heranrücken eines Bauwerkes gehe \nimmer mit einer Beeinträchtigung des Nachbarn einher. Gemäß § 6 \nBauO NRW entsteht ein Abwehranspruch gegen eine \nBeeinträchtigung jedoch erst dann, wenn die gesetzlich \nnormierten Abstandswerte unterschritten werden, da das Gesetz \nfür diese Fälle von der Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung \nausgeht.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil v. 14. Januar \n1994 - 7 A 2002/92 -, BRS 56 Nr. 505; \nOVG NRW, Beschluss v. 10. Februar 1999 \n- 7 B 974/98 -, BRS 62 Nr. 133.\n\n24\n\nDiese auf die Beeinträchtigung abstellende Sichtweise \nrechtfertigt für den Regelfall auch die Annahme, bei Einhaltung \nder Abstandvorschriften sei das im Rahmen der Anwendung \nbundesrechtlicher Vorschriften zu beachtende Gebot der \nRücksichtnahme nicht verletzt.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil v. 11. Januar \n1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 \nNr. 102.\n\n26\n\nEin wichtiges Kriterium bei der Abwägung, ob eine Nutzung \nrücksichtslos ist oder nicht, ist dabei die sich aus der \nSituation des Nachbargrundstücks ergebende Vorbelastung.\n\n27\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil v. \n25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BRS 32 \nNr. 155.\n\n28\n\nDie aufgezeigte Bedeutung des § 6 BauO NRW für die Bewertung \nder Zumutbarkeit eines Gebäudes im nachbarlichen Grenzbereich \nsowohl in bauordnungsrechtlicher als auch in \nbauplanungsrechtlicher Hinsicht machen deutlich, dass § 6 \nAbs. 15 BauO NRW einen Vergleich der bisherigen mit der \njetzigen Nutzung voraussetzt. Der Vergleich zwischen fiktiver \nund tatsächlicher Nutzung dürfte hingegen im Regelfall zu dem \nErgebnis führen, dass die Unterschiede zwischen beiden nicht \nins Gewicht fallen. Regelmäßig wäre demnach eine im Fall der \nErstgenehmigung vom Gesetz selbst als unzumutbar angesehene \nBeeinträchtigung mit Hilfe eines besonderen Maßstabes im Falle \nder Nutzungsänderung als zumutbar einzustufen. Daraus würde \nsich die gesetzlich nicht gewollte Konsequenz ergeben, dass der \nbetroffene Nachbar die durch eine geänderte Nutzung ausgelöste \n- und gegenüber der bisherigen Situation verstärkte - \nBeeinträchtigung faktisch ohne Abwehrrechte zu dulden \nhätte.\n\n29\n\nDie dem Abstandrecht eigene formal pauschalierende \nZumutbarkeitsbewertung und daran anknüpfende Regelung der \nAbwehrfähigkeit von Beeinträchtigungen nachbarlicher Belange \nbestimmt auch die nach § 6 Abs. 15 BauO NRW erforderliche \nAbwägung. Angesichts dessen führt auch im Rahmen von § 6 \nAbs. 15 BauO NRW die im Vergleich zur früheren Nutzung \nnachteilige Berührung zumindest eines der in § 6 BauO NRW \ngeschützten nachbarlichen Belange regelmäßig zur Versagung der \nNutzungsänderungsgenehmigung; im Übrigen ist die Erteilung \neiner Nutzungsänderungsgenehmigung nunmehr von Gesetzes wegen \ngrundsätzlich möglich.\n\n30\n\nDer in § 6 BauO NRW geschützte nachbarliche Belang des \nWohnfriedens, \n\n31\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss v. \n10. Februar 1999 - 7 B 974/98 -, BRS 62 \nNr. 133,\n\n32\n\nwird im vorliegenden Fall zu Lasten der Antragstellerin \nberührt. Nach den Angaben im umweltgeologischen \nAltlastengutachten der S. Umweltinstitute vom 26. August \n1996 wurde das Gebäude bis zum Jahre 1955 als Gerberei eines \nkleinen Familienbetriebs genutzt, später wurde dort anderswo \nbezogenes Fertigleder zur Weiterverarbeitung geschnitten und \ngenäht. Dass dieser Gewerbebetrieb außerhalb der üblichen \nBetriebszeiten \n- also im Wesentlichen abends und an den Wochenenden - \ngeschlossen war, liegt auf der Hand. Der \"Schalltechnischen \nUntersuchung zur Nutzung des Gemeindezentrums der Freien \nevangelischen Gemeinde W. \" des Institutes für \nUmweltschutz und Energietechnik, K. , vom 15. Juni 1999 ist \ndemgegenüber zu entnehmen, dass gerade in den durch die frühere \nNutzung gekennzeichneten betrieblichen Ruhezeiten nunmehr \nwesentliche Nutzungen des Gebäudes zu erwarten sind: An \nWerktagen sind Kinder- und Jugendveranstaltungen sowie \nSeniorentreffs im Zeitraum von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr \nvorgesehen, Zusammenkünfte von Gemeindegruppen sogar im \nZeitraum vom 20.00 Uhr bis 23.OO Uhr. An Sonn- und Feiertagen \nfinden Gottesdienste mit anschließendem Mittagessen und \nGespräch in der Zeit von 9.30 Uhr bis 15.00 Uhr statt. \nBesondere Bedeutung hat diese Nutzung, die nach der \nBaugenehmigung vom 11. März 1998 sogar zeitlich unbeschränkt \nmöglich wäre, für die Antragstellerin deshalb, weil die \nVeranstaltungsräume sowohl im Erd- als auch im Untergeschoss \nFenster gerade in dem Wandteil haben, der Abstandflächen auf \ndem Grundstück der Antragstellerin auslöst. Hinsichtlich des \nGruppenraumes im Untergeschoss kommt hinzu, dass dieses Fenster \ndas einzige des ganzen Raumes ist, so dass bei einem zur \nBelüftung des Gruppenraumes notwendigen Öffnen des Fensters \nGeräuschbelästigungen in Richtung des Grundstücks der \nAntragstellerin eintreten.\n\n33\n\nAngesichts dieser Situation kann der Beigeladenen die \nbeantragte Nutzungsänderungsgenehmigung auch nicht unter den \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 15 BauO NRW erteilt werden. Dies \nhat zugleich zur Folge, dass eine Änderung des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 4. August 1998 nicht in Betracht \nkommt.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 u. 3 VwGO.\n\n35\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 \nAbs. 1 GKG.\n\n36\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302162","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-24/7-b-1473-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302162","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302162","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-24/7-b-1473-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302162","retrieved":"2026-07-09 03:27:55.098008+00:00"}}