{"status":"available","doknr":"OLD302170","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0424.15A3021.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-24","aktenzeichen":"15 A 3021/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es die Kläger zu 4. und 6. betrifft. \nInsoweit ist das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Kostenentscheidung \nunwirksam.\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\nDie Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, die bis zum 23. April 2001 entstanden \nsind, tragen die Kläger zu 1. bis 6.. Die danach entstandenen Kosten tragen die \nKlägerinnen zu 1. bis 3. und 5..\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDurch Urteil vom 25. Mai 1994 wies das VG Minden die Klage 4 K \n2083/93 des damaligen Stadtdirektors A. gegen die Stadt \nB. ab, mit der jener die Aufhebung eines \nRückforderungsbescheides über Trennungsentschädigung in Höhe \nvon 18.203,20 DM beantragt hatte, die ihm für die Zeit \nzwischen seinem Dienstantritt als Stadtdirektor am 1. Februar \n1990 und Januar 1992 gewährt worden war. Im Berufungsverfahren \n12 A 3455/94 vor dem erkennenden Gericht fragte der \nBerichterstatter mit Verfügung vom 17. August 1995 an, ob das \nVerfahren im Hinblick auf die unterschiedlichen Ausführungen \nder Verfahrensbeteiligten zum Sachverhalt dadurch \neinvernehmlich erledigt werden könne, dass sie sich auf die \nHälfte des zurückgeforderten Betrages einigten.\nDer Bürgermeister setzte die Behandlung dieser Anfrage auf den \nnichtöffentlichen Teil der Tagesordnung für die Sitzung des \nHaupt- und Finanzausschusses am 13. September 1995 \n(Tagesordnungspunkt 23 \"Personalangelegenheiten\") und holte \nzur Vorbereitung dieser Sitzung eine schriftliche \nStellungnahme des Nordrhein-Westfälischen Städte- und \nGemeindebundes zu der Frage ein, ob die gerichtliche Anfrage \nöffentlich oder nichtöffentlich zu beraten sei. In der \nStellungnahme vom 13. September 1995 heißt es, der \nTagesordnungspunkt sei als Personalangelegenheit \nnichtöffentlich zu beraten, sofern auf die Einzelheiten der \nGewährung von Trennungsentschädigung eingegangen werden solle. \nDer Gesichtspunkt, dass der Rechtsstreit von dem erkennenden \nGericht \"in öffentlicher Sitzung geführt\" werde, ändere daran \nnichts, weil der Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit von \nGerichtssitzungen einerseits und von Rats- und \nAusschusssitzungen andererseits nicht deckungsgleich seien.\nVor Beginn der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom \n13. September 1995 beantragte die Klägerin zu 2. schriftlich, \nden genannten Tagesordnungspunkt auf die nächste Sitzung zu \nvertagen und dann öffentlich zu beraten. Nachdem der \nBürgermeister die Stellungnahme des Nordrhein-Westfälischen \nStädte- und Gemeindebundes verlesen hatte, beschloss der \nAusschuss einstimmig, die Beratung dieses Tagesordnungspunktes \nim nichtöffentlichen Teil vorzusehen und für die Abstimmung \ndie Öffentlichkeit herzustellen. Mit den 9 Stimmen der SPD-\nMehrheitsfraktion und gegen die 8 Stimmen der drei klagenden \nFraktionen empfahl der Haupt- und Finanzausschuss dem \nbeklagten Rat in Abwesenheit des damaligen Stadtdirektors den \nAbschluss eines außergerichtlichen Vergleichs, wonach \nStadtdirektor A. die im Bewilligungszeitraum vom \n1. Februar 1991 bis zum 31. Januar 1992 erhaltene \nTrennungsentschädigung zurückzahlen und die Stadt auf den \nZinsanspruch verzichten solle.\nIn die Tagesordnung der Ratssitzung vom 25. September 1995 \nnahm der Bürgermeister für den nichtöffentlichen Teil den \nTagesordnungspunkt 31 \"Rechtsstreitverfahren in einer \nPersonalangelegenheit\" und für den öffentlichen Teil den \nTagesordnungspunkt 32 \"Abschluss eines Vergleiches in einer \nPersonalangelegenheit\" auf. Zu Beginn dieser Sitzung \nbeantragte die Klägerin zu 1., den Tagesordnungspunkt 31 in \nden öffentlichen Teil der Sitzung zu verlagern, weil es ein \nhöher anzusiedelndes Recht der Öffentlichkeit auf Information \ngebe und die Öffentlichkeit über die Hintergründe informiert \nworden sei. Diesen Antrag lehnte der Rat mit 15 Stimmen der \ndrei klagenden Fraktionen bei 23 Gegenstimmen der SPD-Fraktion \nund 3 Enthaltungen der Klägerin zu 3. ab. Nach \nnichtöffentlicher Beratung unter dem Tagesordnungspunkt 32 (31 \nalt) beschloss der Rat unter dem Tagesordnungspunkt 33 (32 \nalt) in öffentlicher Sitzung mit 23 Stimmen der SPD-Fraktion \ngegen 19 Stimmen der drei klagenden Fraktionen, dem \nBeschlussvorschlag des Haupt- und Finanzausschusses zu folgen. \nBeide Tagesordnungspunkte wurden in Abwesenheit des damaligen \nStadtdirektors behandelt.\nMit Schreiben vom 27. September 1995 beantragten die \nKlägerinnen zu 1. - 3. beim Bürgermeister, den Ratsbeschluss \naufzuheben, weil er rechtswidrig sei. Beide \nTagesordnungspunkte seien im Zusammenhang im öffentlichen Teil \nder Ratssitzung zu behandeln gewesen.\nAm 6. November 1995 bestätigte der beklagte Rat wiederum nach \nnichtöffentlicher Beratung in öffentlicher Sitzung die in der \nRatssitzung vom 25. September 1995 getroffene Entscheidung. \nUnter dem 8. November 1995 unterzeichneten die \nProzessbeteiligten einen entsprechenden außergerichtlichen \nVergleich. Nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der \nAnwälte stellte der Berichterstatter das Verfahren 12 A \n3455/94 durch Beschluss vom 24. November 1995 ein.\nMit der am 28. November 1996 erhobenen Klage haben die drei \nklagenden Oppositionsfraktionen (Klägerinnen zu 1. bis 3.) \nsowie deren damalige Vorsitzende (Kläger zu 4. bis 6.) geltend \ngemacht, die Sitzungen und Beschlüsse des beklagten Rates zum \nAbschluss des Vergleichs verletzten den \nÖffentlichkeitsgrundsatz. Dadurch seien sie, die Kläger, in \neigenen organschaftlichen Mitgliedschaftsrechten verletzt. Die \nWahrung des Öffentlichkeitsgrundsatzes obliege nicht nur dem \nRat insgesamt, sondern auch einzelnen Ratsmitgliedern und \nFraktionen. Ein Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit \nhabe nicht vorgelegen. Die generelle Möglichkeit, die \nÖffentlichkeit in Personalangelegenheiten auszuschließen, \ngreife im vorliegenden Fall nicht ein, weil der ehemalige \nStadtdirektor selbst auf den dadurch bezweckten Schutz \nverzichtet habe, indem er zum Streitfall eine Pressekonferenz \ngegeben habe.\nDie Kläger haben sinngemäß beantragt,\nfestzustellen, dass die Beschlüsse des \nbeklagten Rates vom 25. September 1995 und \nvom 6. November 1995 über die Annahme des \nVergleichsvorschlags im Verfahren 12 A \n3455/94 OVG NRW ihre organschaftlichen \nMitwirkungsrechte verletzen.\nDer Beklagte hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nEr hält sie für unzulässig, weil der Öffentlichkeitsgrundsatz \neinzelnen Ratsmitgliedern und Fraktionen keine subjektiven \nRechte vermittele. Dieser Grundsatz sei auch nicht verletzt. \nDie Öffentlichkeit sei zulässigerweise ausgeschlossen worden, \nweil es sich um eine Personalangelegenheit des ehemaligen \nStadtdirektors gehandelt habe. Auf sein Recht auf vertrauliche \nBehandlung der Angelegenheit habe dieser nicht durch \nMitteilung an die Presse verzichtet. Außerdem seien in der \nBeratung über die Annahme des Vergleichsvorschlags \nprozesstaktische Überlegungen anzustellen gewesen, deren \nvorzeitiges Bekanntwerden gegenüber der Gegenseite habe \nverhindert werden müssen.\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen.\nGegen das ihnen am 28. Mai 1997 zugestellte Urteil haben die \nKläger am 27. Juni 1997 die Zulassung Berufung beantragt. \nDiesem Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 28. Juli 1997 \nentsprochen.\nZur Berufungsbegründung wiederholen die Kläger im wesentlichen \nihre Ausführungen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.\nDie Kläger beantragen,\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Minden \nvom 30. April 1997 zu ändern und nach dem \nerstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.\nDer Beklagte beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen.\nEr bezieht sich zur Begründung ebenfalls auf sein \nerstinstanzliches Vorbringen.\nIn der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2001 haben die \nHauptbeteiligten übereinstimmend auf eine weitere mündliche \nVerhandlung verzichtet. Hinsichtlich der Kläger zu 4. und 6. \nhaben die Hauptbeteiligten das Verfahren übereinstimmend in \nder Hauptsache für erledigt erklärt, weil diese beiden Kläger \nwährend des Berufungsverfahrens aus dem beklagten Rat \nausgeschieden sind.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des \nVerfahrens 12 A 3455/94 (4 K 2083/93 VG Minden) sowie die \nVerwaltungsvorgänge des beklagten Rates (3 Hefte) Bezug \ngenommen.\nEntscheidungsgründe:\nDer Senat kann nach den §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil die \nBeteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2001 \nihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben.\nDas Verfahren ist nach den übereinstimmenden \nErledigungserklärungen der Hauptbeteiligten entsprechend §§ 92 \nAbs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit es \ndie Kläger zu 4. und 6. betrifft; insoweit ist das \nangefochtene Urteil nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 \nAbs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO mit Ausnahme der \nKostenentscheidung für unwirksam zu erklären.\nIm Übrigen ist die Berufung unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Klägerinnen \nzu 1. bis 3. und 5. zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig, \naber unbegründet.\nDie Klage der verbliebenen Klägerinnen ist als \nFeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im \nübrigen zulässig. Denn dieses Begehren ist auf die \nFeststellung des Bestehens eines innerorganschaftlichen \nRechtsverhältnisses gerichtet. Gegenstand des Klagebegehrens \nist die Frage, ob die Klägerinnen zu 1. bis 3. und 5. \nberechtigt waren, vom beklagten Rat die Herstellung der \nSitzungsöffentlichkeit nicht nur, wie vom Bürgermeister schon \nohnehin vorgesehen, für die Beschlussfassung, sondern auch für \ndie Beratung des Tagesordnungspunktes der Annahme des \nVergleichsvorschlags im Verfahren 12 A 3455/94 OVG NRW zu \nverlangen. Dieser von den Klägerinnen zu 1. bis 3. und 5. \nbehauptete Anspruch ist ein konkretes organschaftliches \nRechtsverhältnis im Sinn des § 43 Abs. 1 VwGO.\nEine Klage auf Feststellung des Bestehens eines \norganschaftlichen Rechtsverhältnisses innerhalb kommunaler \nOrgane (\"kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage\") \nist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO nur \nzulässig, wenn es sich bei der geltend gemachten \nRechtsposition um eine durch das Innenrecht eingeräumte \nZuständigkeit handelt, die dem klagenden Organ oder Organteil \nals wehrfähiges subjektives Organrecht zur eigenständigen \nWahrnehmung zugewiesen ist. Ob das der Fall ist, ist durch \nAuslegung der jeweils einschlägigen innerorganisatorischen \nNorm zu ermitteln.\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 1988 -\n 7 B 208.87 -, NVwZ 1989, 470 = BayVBl. 1989, \n378; BWVGH, Urteil vom 24. Februar 1992 - 1 S \n2242/91 -, NVwZ-RR 1992, 373; Schnapp, VwArch \n78 (1987), S. 407 (415).\nNach diesem Maßstab ist die Klagebefugnis sowohl der drei \nklagenden Ratsfraktionen (Klägerinnen zu 1. bis 3.) als auch \nder Klägerin zu 5. zu bejahen. Die Klägerin zu 5. tritt im \nvorliegenden Rechtsstreit in ihrer Eigenschaft als \nRatsmitglied, nicht hingegen in ihrer Eigenschaft als \n(ehemalige) Vorsitzende der von ihr früher geführten \nRatsfraktion (Klägerin zu 2.) auf. Das ergibt sich sowohl aus \ndem Rubrum der Klageschrift, in dem die Klägerin zu 5. \nausdrücklich als Ratsmitglied bezeichnet ist, als auch aus \nderen Begründung, in der die auf Ratsmitglieder bezogene \nSenatsrechtsprechung aus dem Jahr 1978 im Mittelpunkt der \nAusführungen zur Klagebefugnis steht. Bestätigt wird diese \nAuslegung schließlich durch die Erledigungserklärungen \nhinsichtlich der Kläger zu 4. und 6., die der \nProzessbevollmächtigte der Kläger im Hinblick auf das \nAusscheiden dieser Kläger aus dem beklagten Rat abgegeben hat, \nnachdem er in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2001 \nauf die hier erörterte Problematik hingewiesen worden war. \nHierzu hätte nicht ohne weiteres Veranlassung bestanden, wenn \ndie Kläger zu 4. bis 6. die Klage in ihrer Eigenschaft als \nFraktionsvorsitzende erhoben hätten. Vielmehr wäre dann zu \nprüfen gewesen, ob die Funktionsnachfolger der Kläger zu 4. \nund 6. im Fraktionsvorsitz zur Weiterführung der Klage \nberechtigt gewesen wären.\nDer Klägerin 5. steht als Ratsmitglied ein eigenes wehrfähiges \nsubjektives Organrecht auf Wahrung des Grundsatzes der \nSitzungsöffentlichkeit in § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW durch den \nBürgermeister und durch den Rat zu. Insofern hält der Senat \nentgegen vielfach geübter Kritik für das nordrhein-\nwestfälische Gemeinderecht an seiner früheren Rechtsprechung \nfest.\nOVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1978 - XV A \n1031/77 -, OVGE 35, 8 (12); Urteil vom 21. Juli \n1989 - 15 A 713/87 -, NWVBl. 1989, 436 = DVBl. \n1990, 160; zustimmend Fehrmann, DÖV 1983, 311 \n(316); ablehnend BWVGH, Urteil vom 24. Februar \n1992 - 1 S 2242/91 -, NVwZ-RR 1992, 373; \nErichsen, Kommunalrecht des Landes Nordrhein-\nWestfalen, 2. Aufl. 1997, § 7 C (S. 154 f.); \nSchnapp, VwArch 78 (1987), 407 (428 ff.); \nSendler, DVBl. 1982, 923 (931); kritisch Hoppe, \nNJW 1980, 1017 (1020 f.); Schröder, NVwZ 1985, \n246 (247).\nEinschlägige innerorganisatorische Norm, auf deren Auslegung \nes für die hier zu erörternde Frage nach subjektiven \nOrganrechten auf Einhaltung der Sitzungsöffentlichkeit \nankommt, ist § 48 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Neufassung der \nBekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der die \nÖffentlichkeit von Ratssitzungen regelt. Der Anwendbarkeit \ndieser Vorschrift steht nicht entgegen, dass die Amtszeit des \nzum 1. Februar 1990 gewählten Stadtdirektors A. im November \n1995 noch nicht abgelaufen war und die Stadt B \ndemnach zu diesem Zeitpunkt noch über eine Doppelspitze \nverfügte. Das führt nicht zur Anwendbarkeit der - im übrigen \ninhaltsgleichen - Vorgängervorschrift in § 33 Abs. 2 der \nGemeindeordnung (GO NRW 1984) für das Land Nordrhein-Westfalen \nin der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV. \nNRW. S. 475). Denn § 48 Abs. 2 GO NRW zählt nicht zu den \nBestimmungen, die die Rechtsstellung hauptamtlicher \nBürgermeister betreffen und deshalb nach Art. VII Abs. 4 des \nGesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 \n(GV. NRW. S. 270) erst zur Anwendung kamen, wenn entweder die \nBürger in unmittelbarer Wahl oder der Rat einen hauptamtlichen \nBürgermeister gewählt hatten.\nAus einer an Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und \ndem Zweck der genannten Vorschrift orientierten Auslegung \nergibt sich, dass der Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit \nzumindest auch den Ratsmitgliedern als wehrfähiges subjektives \nOrganrecht zugewiesen ist. Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW sind \ndie Sitzungen des Rates öffentlich. Durch die Geschäftsordnung \nkann die Öffentlichkeit für Angelegenheiten einer bestimmten \nArt ausgeschlossen werden (§ 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW). Auf \nAntrag des Bürgermeisters oder eines Ratsmitglieds kann für \neinzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen \nwerden (§ 48 Abs. 2 Satz 3 GO NRW). Anträge auf Ausschluss der \nÖffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung \nbegründet und beraten werden (§ 48 Abs. 2 Satz 4 GO NRW). \nFalls dem Antrag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in \ngeeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher \nSitzung weiter verhandelt wird (§ 48 Abs. 2 Satz 5 GO NRW). \nAuf die Ausschussmitglieder und das Verfahren in den \nAusschüssen finden die für den Rat geltenden Vorschriften \nentsprechende Anwendung (§ 58 Abs. 2 Satz 1 GO NRW).\nMaßgeblicher Auslegungsgesichtspunkt für den Senat ist die \nSystematik der Gemeindeordnung: Belegt schon das Antragsrecht \ndes Ratsmitglieds aus § 48 Abs. 2 Satz 3 GO NRW, dass \nsubjektive Organrechte im Zusammenhang mit dem Grundsatz der \nSitzungsöffentlichkeit auch Ratsmitgliedern zustehen, so kommt \nentscheidend hinzu, dass die Behandlung einer Angelegenheit in \nnichtöffentlicher Sitzung das Ratsmitglied verpflichtet, über \ndiese Angelegenheit nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 Satz 1 GO NRW \nVerschwiegenheit zu wahren. Denn als Angelegenheiten, deren \nGeheimhaltung im Sinn des § 30 Abs. 1 Satz 1 GO NRW vom Rat \nbeschlossen wurde, gelten nach nahezu übereinstimmender \nAuffassung in Rechtsprechung und Literatur diejenigen \nAngelegenheiten, die auch ohne ausdrücklichen Ratsbeschluss in \nnichtöffentlicher Sitzung beraten werden.\nOVG NRW, Urteil vom 8. September 1954 - III A \n1207/53 -, OVGE 9, 92 (97 f.); Urteil vom \n20. Mai 1959 - III A 751/58 -, OVGE 15, 64 \n(70) = DVBl. 1959, 858 (859); VG Gelsenkirchen, \nUrteil vom 12. November 1990 - 15 K 3472/89 -, \nEildienst StT NRW 1991, 215 (216); \nRehn/Cronauge, GO NRW, Stand: Mai 2000, § 30, \nAnm. II. 2 c); ähnlich (\"starkes Indiz\") \nBayVGH, Urteil vom 23. März 1988 - 4 B \n86.02994 -, NVwZ 1989, 182 (183).\nDurch diese gleichsam automatische Einbeziehung in die \nVerschwiegenheitspflicht gerät jeder Ausschluss der \nSitzungsöffentlichkeit notwendig in Konflikt mit dem sonst \ngegebenen Recht des Ratsmitglieds auf freie Mandatsausübung \n(§ 43 Abs. 1 GO NRW), dessen wesentliches Element die Befugnis \nist, zu jeder Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft \nöffentliche Überzeugungsbildung innerhalb und außerhalb der \nRatsgremien zu betreiben. Berät der Rat eine Angelegenheit in \nnichtöffentlicher Sitzung, so liegt darin zugleich eine \nEinschränkung des Mandatsausübungsrechts, die das Ratsmitglied \nnur dann hinzunehmen hat, wenn die gesetzlichen oder \ngeschäftsordnungsrechtlichen Voraussetzungen für eine \nderartige Verfahrensweise gegeben sind.\nDer Wortlaut und der aus der Entstehungsgeschichte ableitbare \nZweck der in § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW normierten \nSitzungsöffentlichkeit stehen diesem aus der Systematik des \nGesetzes gewonnenen Auslegungsergebnis nicht entgegen. \nUnschädlich ist insbesondere zunächst, dass die \nprogrammsatzartige Formulierung der Vorschrift nicht erkennen \nlässt, wer aus ihr berechtigt und verpflichtet sein soll.\nVgl. zur Wortlautauslegung Schnapp, VwArch 78 \n(1987), S. 407 (428).\nDas kann nicht die Schlussfolgerung rechtfertigen, der \nGrundsatz der Sitzungsöffentlichkeit sei ein ausschließlich \nobjektiv-rechtlicher Rechtssatz, dessen Wahrung allein der \nKommunalaufsicht obliege. Dem steht die aus der \nEntstehungsgeschichte zu entnehmende Zielsetzung der \nVorschrift entgegen, das Interesse des Bürgers am \nkommunalpolitischen Geschehen und seine Bereitschaft zum \nkommunalpolitischen Engagement durch Schaffung von Publizität \nund Kontrolle der kommunalen Willensbildungs- und \nEntscheidungsprozesse zu fördern. Diese Zielsetzung legt es \nnahe, einen Anspruch zumindest des Bürgers auf Teilnahme an \nund auf Herstellung oder Beibehaltung der Öffentlichkeit von \nRats- und Ausschusssitzungen anzunehmen.\nSo Schnapp, VwArch 78 (1987), S. 407 (431) m. \nw. Nachw.\nGegen die hier vertretene Auslegung spricht auch nicht die in \n§ 48 Abs. 2 Satz 4 GO NRW statuierte zwingende Verpflichtung \ndes Rates, über Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit in \nnichtöffentlicher Sitzung zu beraten. Diese gesetzliche \nBestimmung wird nicht dadurch unterlaufen, dass das \nüberstimmte Gemeinderatsmitglied nach der Ablehnung des \nAntrags durch die Ratsmehrheit gerichtlichen Rechtsschutz in \nAnspruch nehmen kann. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass \ndas überstimmte Gemeinderatsmitglied auf diesem Weg eine \nunberechtigte Preisgabe geheimschutzbedürftiger Tatsachen etwa \nim Rahmen einer öffentlichen Gerichtsverhandlung erreichen \nkann.\nSo aber BWVGH, Urteil vom 24. Februar 1992 - 1 \nS 2242/91 -, NVwZ-RR 1992, 373.\nDenn auch das Verwaltungsprozessrecht sieht ausreichende \nMaßnahmen vor, durch die das ungerechtfertige Bekanntwerden \ngeheimhaltungsbedürftiger Tatsachen wirksam unterbunden werden \nkann (Vorlageverweigerung nach § 99 VwGO, Ausschluss der \nÖffentlichkeit nach den §§ 171 b, 172 GVG, Verzicht auf \nmündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO). Soweit § 99 VwGO \nverfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, geht es dabei nicht \ndarum, das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen \ngegenüber Dritten in größerem Umfang als bisher zu \nermöglichen, sondern nur darum, inwiefern dem \nVerwaltungsgericht selbst geheimhaltungsbedürftige Tatsachen \nmitgeteilt werden müssen, die es bei seiner Entscheidung zwar \nzu berücksichtigen hat, über die es aber gleichwohl \nVerschwiegenheit gegenüber einem der Verfahrensbeteiligten zu \nwahren hat (In-camera-Verfahren).\nVgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27. Oktober 1999 -\n 1 BvR 385/90 -, BVerfGE 101, 106 (128).\nIn einem kommunalverfassungsrechtlichen Rechtsstreit der \nvorliegenden Art, in dem ein Ratsmitglied gegen den Rat auf \nHerstellung der Sitzungsöffentlichkeit klagt, stellt sich \ndieses Problem nur eingeschränkt, weil alle \nVerfahrensbeteiligten gleichermaßen zur Verschwiegenheit \nverpflichtet sind.\nAuch den klagenden Ratsfraktionen (Klägerinnen zu 1. bis 3.) \nsteht ein eigenes wehrfähiges subjektives Organrecht auf \nWahrung des Grundsatzes der Sitzungsöffentlichkeit in § 48 \nAbs. 2 Satz 1 GO NRW durch den Bürgermeister und durch den Rat \nzu. Auch insoweit ergibt die systematische Auslegung der \ngenannten Vorschrift, dass Ratsfraktionen in bezug auf die \nSitzungsöffentlichkeit mit eigenen wehrfähigen Organrechten \nausgestattet sind. Anerkannt ist nämlich, dass der \nVerpflichtung des Bürgermeisters aus § 48 Abs. 1 Satz 2 GO \nNRW, einen durch eine Fraktion vorgeschlagenen \nTagesordnungspunkt in die Tagesordnung der Ratssitzung \naufzunehmen, ein subjektives Organrecht der Fraktion \nkorrespondiert. Diese hat einen Anspruch auf Aufnahme ihres \nVorschlags in die Tagesordnung des Rates, sofern der Vorschlag \ndie formalen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW \nerfüllt.\nOVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1983 - 15 A \n2027/83 -, OVGE 37, 68 (69) = DVBl. 1984, 155; \nUrteil vom 21. Dezember 1988 - 15 A 951/87 -, \nOVGE 40, 266 (266); Beschluss vom 13. September \n1995 - 15 B 2233/95 -, NWVBl. 1996, 7; Bick, \nDie Ratsfraktion, 1989, S. 23.\nDieser Anspruch umfasst zwar nicht zugleich auch das Recht \ndarauf, dass der Rat den vorgeschlagenen Tagesordnungspunkt in \nöffentlicher Sitzung berät. Aus § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 \nGO NRW ergibt sich jedoch das grundsätzliche Recht der \nRatsfraktionen, ihre Auffassung öffentlich darzustellen, \nsoweit sie bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im \nRat mitwirken. Dieses Recht ist durch das bereits zitierte \nGesetz zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1994 in \ndie GO NRW aufgenommen worden, um die öffentliche Darstellung \nvon Fraktionsmeinungen, die zuvor in Rechtsprechung und \nLiteratur unterschiedlich beurteilt worden war,\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 1992 \n- 15 B 2283/92 -, NWVBl. 1992, 395; Erichsen, \nKommunalrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, \n2. Aufl. 1997, § 7 A 1 b (S. 100) m. w. Nachw.,\nim Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen für zulässig zu \nerklären.\nGesetzentwurf der Landesregierung, LT-\nDrucksache 11/4983, Begründung, S. 2, 13.\nWo diese verfassungsrechtlichen Grenzen der \nÖffentlichkeitsarbeit von Ratsfraktionen im einzelnen \nverlaufen, insbesondere unter welchen Umständen sie in eine \nauch von § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GO NRW nicht gedeckte \nWahlwerbung umschlagen, bedarf aus Anlass der hier zu \nbehandelnden Frage keiner Entscheidung. Maßgeblich ist nur, \ndass die ratsinterne Öffentlichkeitsarbeit den Fraktionen \ndurch die genannte Vorschrift als eigenes subjektives \nOrganrecht zugewiesen ist. Dass sich dieses Recht im Ergebnis \nnicht auch auf die Preisgabe anvertrauter \ngeheimhaltungsbedürftiger Tatsachen erstreckt,\nso zutreffend OLG Köln, Beschluss vom 29. April \n1999 - 15 W 28/99 -, NVwZ 2000, 351,\nändert nichts daran, dass die genannte Vorschrift den \nRatsfraktionen jedenfalls ein subjektives Organrecht einräumt, \nvermittels dessen sie die gerichtliche Klärung der Frage \nverlangen können, ob eine bestimmte Angelegenheit nach Maßgabe \ndes § 48 Abs. 2 GO NRW und der zu dessen Ausführung ergangenen \nGeschäftsordnungsbestimmungen geheimhaltungsbedürftig ist.\nDie Klage der Klägerinnen zu 1. bis 3. und 5. ist jedoch nicht \nbegründet.\nDie Ratsbeschlüsse vom 25. September 1995 (TOP 31 und 32) und \nvom 6. November 1995 verletzen die Klägerinnen zu 1. bis 3. \nund 5. nicht in ihren subjektiven Organrechten aus § 48 Abs. 2 \nSatz 1 GO NRW. Der Ausschluss der Sitzungsöffentlichkeit war \nungeachtet der Frage, ob es sich um eine \ngeheimhaltungsbedürftige Personalangelegenheit im Sinn des \n§ 48 Abs. 2 Satz 2 GO NRW, § 6 Nr. 2 Satz 1 lit. a) der \nGeschäftsordnung (GeschO) für den Rat und die Ausschüsse der \nStadt B vom 19. Dezember 1994 gehandelt hat, \njedenfalls durch § 48 Abs. 2 Satz 3 GO NRW, § 6 Nr. 3 GeschO \ngerechtfertigt. Nach diesen Vorschriften kann auf Antrag des \nBürgermeisters oder eines Ratsmitglieds für einzelne \nAngelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Von \ndieser Verfahrensermächtigung hat der beklagte Rat im \nvorliegenden Fall unausgesprochen, aber gleichwohl \nermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht. Denn die Voraussetzungen \nfür eine nichtöffentliche Beratung liegen regelmäßig dann vor, \nwenn das prozesstaktische Vorgehen in einem von der Gemeinde \ngeführten Rechtsstreit zum Gegenstand der Erörterung im Rat \ngemacht werden soll. Diese Erörterung kann in der Regel nur \nnichtöffentlich erfolgen, weil sonst der Beratungsinhalt der \nGegenseite vorzeitig bekannt werden könnte.\nSeeger, Handbuch für die Gemeinderatssitzung, \n4. Aufl. 1989, S. 63.\nDieser Ausschlussgrund lag hier vor. Denn es ging in den \nstreitgegenständlichen Tagesordnungspunkten um die Besprechung \nder prozesstaktischen Überlegung, ob und mit welchem Inhalt \nder vom Berichterstatter des Verfahrens 12 A 3455/94 \nvorgeschlagene Vergleich abgeschlossen werde. Dieser Zweck \nrechtfertigte den Ausschluss der Öffentlichkeit hier ohne \nweiteres, zumal Gegner in dem fraglichen Rechtsstreit vor dem \nerkennenden Gericht der eigene Stadtdirektor war. Die Maßnahme \nwar auch nicht ungeeignet deshalb, weil der ehemalige \nStadtdirektor unabhängig von der Sitzungsöffentlichkeit aus \n§ 48 Abs. 1 Satz 1 GO NRW a. F. zur Teilnahme an Ratssitzungen \nverpflichtet war. Diese Teilnahmepflicht bestand hier \nausnahmsweise nicht, weil der ehemalige Stadtdirektor aufgrund \npersönlicher Interessenkollision gehindert war, als Leiter der \nVerwaltung an diesem Teil der Ratssitzung teilzunehmen; an \nseine Stelle trat insoweit sein allgemeiner Vertreter.\nVgl. dazu Rehn/Cronauge, GO NRW, 10. Aufl., \nStand: September 1994, § 48 GO a. F., Anm. I. \n2.\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302170","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-24/15-a-3021-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302170","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302170","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-24/15-a-3021-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302170","retrieved":"2026-07-09 03:27:55.810391+00:00"}}