{"status":"available","doknr":"OLD302168","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0424.15A1359.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-24","aktenzeichen":"15 A 1359/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nZwischen 1987 und 1991 baute der Beklagte die S. \nStraße aus, an der das Grundstück S. Straße 55 \n(Gemarkung B. , Flur 17, Flurstück 111) liegt. Eigentümer \ndes Grundstücks waren die Mitglieder der ungeteilten \nErbengemeinschaft nach F. R. , an der die Klägerin \nmit einem Achtel beteiligt war. Durch notarielle Urkunde vom \n24. Mai 1995 des Notars im Bezirk des Oberlandesgerichts zu \n (Urkunden-Rolle Nr. 298 für das Jahr \n1995) bot die Klägerin ihren Erbanteil den übrigen 19 Miterben \nzum Kauf an. Der Vertrag sollte zu Stande kommen, wenn das \nAngebot von sämtlichen Angebotsempfängern bis spätestens zum \n31. Juli 1995 zu notariellem Protokoll angenommen wurde. Der \nVerkauf des Erbanteils sollte mit dinglicher Wirkung erfolgen. \nDieses Angebot nahmen die Angebotsempfänger, zum Teil \nvertreten durch andere Miterben, am 29. Juni 1995 durch vor \ndem Notar errichtete Urkunden an (Urkunden-Rolle Nrn. \n362 bis 372 für das Jahr 1995). Für den Miterben A. R. \nnahm seine Mutter K. R. das Angebot an (Urkunden-\nRolle Nr. 370 für das Jahr 1995). Die Miterbin M. \nP. ließ folgende Erklärung beurkunden (Urkunden-Rolle \nNr. 372 für das Jahr 1995):\n\n3\n\n\"Durch Urkunde vom 24.05.1995 (UR \n298/95 amtierenden Notars) hat mir Frau \nR. S. , Haus R. 1, \nH. den Abschluss eines \nÜbertragungsvertrages angeboten. Dieses \nAnnahmerecht trete ich an meinen Sohn \nJ. P. P. , geb. am \n26.09.1969, ab. Im Namen meines Sohnes \nnehme ich die Abtretung an und erkläre \nzugleich für meinen Sohn die Annahme \ndes Vertragsangebotes der Frau R. \nS. , von dem ich eine Ausfertigung \nerhalten habe und dessen Inhalt mir in \nallen Teilen bekannt ist.\"\n\n4\n\nDazu legte sie eine Vollmacht des J. P. P. vom \n4. Juni 1995 mit dessen notariell beglaubigter Unterschrift \nvor, wonach er seine Mutter M. P. und seinen \nVater, und zwar jeden für sich und unter Befreiung von den \nEinschränkungen des § 181 BGB, bevollmächtigte, die Annahme \ndes Angebots der Frau S. vom 24. Mai 1995 zu erklären \nbzw. neu zu verhandeln. \n\n5\n\nDieser Übergang des Erbanteils der Klägerin wurde am \n1. Dezember 1995, berichtigt am 16. Juli 1996, in das \nGrundbuch eingetragen. Die Übertragung des Erbanteils zeigte \ndie Klägerin mit Schreiben vom 4. Juli 1995 dem \nNachlassgericht gemäß § 2384 BGB an.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 21. November 1995 (zugestellt am 25. \nNovember) zog der Beklagte die Klägerin für eine Teilfläche \ndes Flurstücks \"als beitragspflichtiges Mitglied der \nErbengemeinschaft, bestehend aus (s. Anlage)\" zu einem \nStraßenbaubeitrag für den Ausbau der S. Straße in Höhe \nvon 5.105,85 DM heran. Dem Bescheid war als Anlage eine \nÜbersicht über die Mitglieder der Erbengemeinschaft beigefügt, \nwie sie sich nach der Grundbucheintragung vom Stande \n19. Oktober 1995 darstellte.\n\n7\n\nDagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie mit \nSchriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 15. Januar \n1996 damit begründete, dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung \ndes Bescheides nicht mehr Mitglied der Erbengemeinschaft \ngewesen sei. Den Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid \nvom 9. Juli 1996 zurück. \n\n8\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin \nvorgetragen: Sie sei im Zeitpunkt der Zustellung des \nHeranziehungsbescheides nicht Mitglied der Erbengemeinschaft \ngewesen und es auch nicht mehr geworden. Der Übergang des \nErbteils sei mit dinglicher Wirkung durch den Vertrag vom \n24. Mai und 29. Juni 1995 vollzogen, der Mitteilungspflicht \nnach § 2384 BGB ordnungsgemäß nachgekommen worden. Soweit der \nBeklagte Zweifel an der Wirksamkeit der Übertragung äußere, \nseien diese nicht berechtigt: Die ihren Sohn A. vertretende \nMutter K. R. sei allein sorgeberechtigt gewesen, da \nsie mit dem Vater ihres minderjährigen Sohnes nie verheiratet \ngewesen sei. Die Miterbin M. P. habe das dingliche \nVertragsangebot an ihren Sohn abgetreten. Damit sei die \nKlägerin einverstanden gewesen. Eine notarielle Beurkundung \nder Vollmacht des J. P. P. wegen der Befreiung von \nder Vorschrift des § 181 BGB sei nicht erforderlich gewesen, \nda grundsätzlich eine Vollmacht nicht der Form bedürfe, die \ndas Rechtsgeschäft erfordere, für die die Vollmacht erteilt \nwerde. Die in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen von \ndiesem Grundsatz lägen nicht vor. \n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\nden Heranziehungsbescheid des \nBeklagten vom 21. November 1995 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n9. Juli 1996 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat vorgetragen: Im maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem \nZeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides, sei nach \nAuskunft des Grundbuchamtes die Klägerin Miteigentümerin \ngewesen. Da in diesem Zeitpunkt eine Grundbuchberichtigung \nnicht erfolgt sei, habe die Erbteilsübertragung keine Wirkung \nfür die Beitragspflicht entfaltet. Darüber hinaus bestünden \nZweifel an der Wirksamkeit der Übertragung: Soweit A. \nR. allein durch seine Mutter vertreten worden sei, reiche \ndies nicht aus, da ein Kind gemeinschaftlich durch die Eltern \nvertreten werde. Auch die Behauptung angeblicher \nNichtehelichkeit des A. R. führe nicht zu einer \nalleinigen Vertretungsbefugnis der Mutter, da wegen der \nFristvorschrift des § 1539 BGB der A. R. ehelich sein \nkönne. Hinsichtlich des Erbteilskaufvertragsangebotes an \nM. P. sei fraglich, ob das Angebot übertragbar \nsei. Die Vollmacht des Sohnes zur Vertretung durch seine \nMutter sei mangels notarieller Beurkundung der Vollmacht \nunwirksam. Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht sei \nnotwendig gewesen, da sie wegen der Befreiung von der \nVorschrift des § 181 BGB und des zeitlichen Zusammenhangs \nzwischen Vollmachterteilung und Vollmachtausübung wie der \nAbschluss des Rechtsgeschäftes selbst gewirkt habe. \n\n14\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben, weil die Klägerin im maßgeblichen \nZeitpunkt nicht mehr Eigentümerin gewesen und damit nicht \nbeitragspflichtig sei. \n\n15\n\nMit der zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung \nwiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches \nVorbringen und führt insbesondere aus: Für den Beklagten habe \nim Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides die \nEigentumsvermutung des § 891 BGB gestritten, so dass eine \nKenntnis nach Erlass des Beitragsbescheides über einen \nEigentumswechsel irrelevant sei. Wer Eigentümer sei, ergebe \nsich aus dem Grundbuch. Das Gesetz schreibe nicht vor, wer \npersönlicher Schuldner einer Beitragsforderung sei. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\nunter Abänderung des angefochtenen \nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nSie nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und trägt \nweiter vor: Grundstückseigentümer im Sinne des § 8 KAG und der \nStraßenbaubeitragssatzung des Beklagten sei nicht der \neingetragene, sondern der wirkliche Eigentümer nach dem BGB. \nDer gute Glaube an das Grundbuch gelte nur für \nrechtsgeschäftliche Erwerber. Die ihren minderjährigen Sohn \nA. vertretende K. R. sei nie verheiratet gewesen. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug \ngenommen. \n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht \nhat der Klage zu Recht stattgegeben. Der angefochtene \nBeitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin \nist nämlich nicht beitragspflichtig.\n\n24\n\nNach § 8 KAG NRW in Verbindung mit § 1 der \nStraßenbaubeitragssatzung KAG der Stadt H. vom 2. Januar \n1984 in der Fassung der ersten Nachtragssatzung vom \n1. Dezember 1993 (SBS) erhebt die Gemeinde zum Ersatz des \nAufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und \nVerbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, \nWege und Plätze und als Gegenleistung für die dadurch den \nEigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen \nGrundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. \nBeitragspflichtig ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SBS, wer im \nZeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des \nGrundstückes ist, wobei nach Abs. 2 mehrere Beitragspflichtige \nals Gesamtschuldner haften. \n\n25\n\nDie Klägerin war im Zeitpunkt der Zustellung des \nBeitragsbescheides nicht Eigentümerin. \n\n26\n\nEigentümer im Sinne des § 7 SBS ist derjenige, dem das \nbürgerlich-rechtliche Eigentum nach § 903 BGB zusteht. Diese \nEigentümerstellung hat die Klägerin am 29. Juni 1995 durch \nÜbertragung ihres Miterbenanteils an die übrigen Miterben \nverloren, indem sie den Miterben gegenüber ein notarielles \nErbschaftskaufangebot einschließlich dinglichen \nÜbertragungsangebots abgab, das diese annahmen. Dieser \nRechtsübergang einschließlich einer Weiterveräußerung eines \nMiterbenanteils an einen bisherigen Nichtmiterben, nämlich \nJ. P. P. , ist am 1. Dezember 1995, berichtigt am \n16. Juli 1996, in das Grundbuch eingetragen worden und genießt \nfür seine Richtigkeit die Vermutung des § 891 BGB. \n\n27\n\nDie Unrichtigkeit dieses Eintrags des Rechtsübergangs \nkonnte der Senat nicht feststellen. Soweit es um die \nÜbertragung eines Teils des Miterbenanteils an A. R. \ngeht, ist die Übertragung durch den gesetzlichen Vertreter, \nnämlich die Mutter K. R. , durch Urkunde des Notars \nvom 29. Juni 1995 (Urkunden-Rolle Nr. 370 für das Jahr 1995) \nangenommen worden. An der Vertretungsmacht der K. R. \nbestehen keine Zweifel: Für das ausweislich der beigezogenen \nPersonenstandsurkunde nichtehelich geborene Kind stand die \nVertretungsmacht der Mutter alleine zu (§§ 1705, 1629 Abs. 1 \nSatz 1 und 3 BGB in der am 29. Juni 1995 geltenden Fassung). \nNach amtlicher Auskunft des Jugendamts der Stadt E. vom \n3. April 2001 bestanden im hier relevanten Bereich keine \nEinschränkungen der Vertretungsmacht. Einer Beiziehung der für \nA. R. beim Amtsgericht E. geführten \nErgänzungspflegschaftsvorgänge, wie es der Vertreter des \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung angeregt hat, bedarf \nes nicht, da diese ausweislich der amtlichen Auskunft des \nJugendamtes der Stadt E. eine Beschränkung der \nVertretung des A. R. in dem \nErbauseinandersetzungsverfahren über den Nachlass des 1991 \nverstorbenen R. R. betreffen. Hier geht es jedoch um \nden Nachlass des vorverstorbenen F. R. .\n\n28\n\nAuch soweit es um das Erbschaftskaufvertragsangebot an Frau \nM. P. geht, bestehen keine Zweifel zumindest \ndahin, dass die Klägerin auch diesen Miterbenanteil am \n29. Juni 1995 verloren hat. Frau M. P. hat das ihr \nin der genannten notariellen Urkunde vom 24. Mai 1995 \nunterbreitete Erbschaftskaufvertragsangebot der Klägerin \nangenommen. Das ergibt sich aus einer Auslegung der \ndiesbezüglichen notariellen Urkunde des Notars vom \n29. Juni 1995 (Urkunden-Rolle Nr. 372 für das Jahr 1995). \n\n29\n\nDanach trat die zugleich für ihren Sohn J. P. P. \nhandelnde M. P. das \"Annahmerecht\" aus dem Angebot \nder Klägerin an den Sohn ab, erklärte im Namen des Sohnes die \nAnnahme der Abtretung und erklärte \"zugleich für meinen Sohn \ndie Annahme des Vertragsangebotes der Frau R. S. \". \nDiese Formulierungen wie auch die Vollmacht des J. P. \nP. erwecken den Eindruck, als ob ein Austausch der \nVertragspartner für den durch die Klägerin angebotenen \nErbschaftskaufvertrag angestrebt war in der Form, dass \nM. P. durch ihren Sohn ersetzt werden solle und \ndieser dann das Angebot der Klägerin annahm. \n\n30\n\nEin solches Verständnis verbietet sich jedoch, weil der \nersichtlich erstrebte Erfolg, den zur Veräußerung angebotenen \nMiterbenanteil der Klägerin sofort J. P. P. \nzukommen zu lassen, dadurch nicht erreicht werden konnte. Ein \nVertrag kommt zu Stande durch Angebot und Annahme (§§ 145 ff. \nBGB), also zwei übereinstimmende Willenserklärungen, wobei \nsich die Übereinstimmung insbesondere auch auf die Personen \nder Vertragspartner erstrecken muss. Das Angebot der Klägerin \nwar in dem hier interessierenden Teil allein an M. \nP. gerichtet, nicht an J. P. P. . Daher konnte \nes auch nur durch M. P. angenommen werden. Der \nweitergehend beabsichtigte Erfolg konnte nur dadurch erreicht \nwerden, dass die mit Vertragsschluss durch M. P. \nerlangten Rechte aus dem Erbschaftskaufvertrag an J. P. \nP. abgetreten wurden, wobei alle drei Erklärungen, \nnämlich die Annahme des Vertragsangebots der Klägerin durch \nM. P. , die Abtretung des Kaufvertragsanspruchs und \ndes nach §§ 413, 398 abtretbaren Miterbenanteils durch \nM. P. an ihren Sohn und die Annahme der Abtretung \ndurch ihren Sohn, in einer Urkunde zusammengefasst wurden. \n\n31\n\nEin solches Verständnis der Erklärung der M. P. \nin der Urkunden-Nr. 372 vom 29. Juni 1995 ist möglich. Auch \n- wie hier gemäß §§ 2033 Abs. 1 Satz 2, 2371 BGB - \nformbedürftige Willenserklärungen sind nach den allgemeinen \nGrundsätzen der §§ 133, 157 BGB auszulegen. In einem zweiten \nSchritt ist dann festzustellen, ob die so auszulegende \nErklärung in der vorgeschriebenen Form abgegeben wurde, wobei \nder Wille in dem erforderlichen Umfang einen zureichenden \nAnhaltspunkt in der Urkunde gefunden haben muss (so genannte \nAndeutungstheorie). \n\n32\n\nVgl. BGH, Urteil vom 17. Februar \n2000 - IX ZR 32/99 -, NJW 2000, 1569 \n(1570); Palandt/Heinrichs, BGB, 60. \nAufl., § 133 Rdnr. 19.\n\n33\n\nEine solche Auslegung ist auch zu der Frage vorzunehmen, ob \njemand als Vertreter oder in eigenem Namen handelt. \n\n34\n\nVgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1961\n- VII ZR 207/60 -, BGHZ 36, 30 \n(33).\n\n35\n\nDabei kommt es - wie stets im Rechtsverkehr bei der Auslegung \nvon Willenserklärungen - auf den objektiven Inhalt der \nErklärung an, also darauf, wie sich die Erklärung nach Treu \nund Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte für einen \nobjektiven Betrachter in der Lage des Erklärungsgegners \ndarstellt. Hierbei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles \nzu berücksichtigen, insbesondere auch die dem Rechtsverhältnis \nzu Grunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, \nder Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört, \nund die typischen Verhaltensweisen. \n\n36\n\nVgl. BGH, Urteil vom 17. November \n1975 - II ZR 120/74 -, BB 1976, \n154.\n\n37\n\nNach diesen Auslegungsgrundsätzen hat Frau M. P. \nfür sich die Annahme des Angebots der Klägerin erklärt. Aus \nSicht der Klägerin war aus der Urkunde Nr. 372 erkennbar, dass \ndas Erbschaftskaufvertragsangebot angenommen, der zu \nübertragende Miterbenanteil aber sofort an J. P. P. \nweitergegeben werden sollte. Bei dieser Interessenlage konnte \ndie Empfängerin der Erklärung, also die Klägerin, trotz der \nunklaren Formulierungen in der Urkunde und der eine eigene \nAnnahme andeutenden Vollmacht des J. P. P. nicht \nannehmen, dass M. P. ihr Angebot nicht annehme \nwollte und es lediglich J. P. P. , dem die Klägerin \nkein Angebot gemacht hatte, annehmen wollte. \n\n38\n\nDie so auszulegende Erklärung der Frau P. hat auch \nhinreichende Anhaltspunkte in der Urkunde gefunden. So ergibt \nsich die vorbeschriebene Interessenlage aus ihr selbst. Die \nAnnahme des Vertragsangebotes der Klägerin ist sprachlich so \ngefasst, dass sie auch eine Annahme durch M. P. \nenthalten kann. Wenn es heißt, sie erkläre \"zugleich\" für \nihren Sohn die Annahme des Vertragsangebotes der Klägerin, so \nkann das Adverb einerseits bedeuten, dass die Annahme des \nVertragsangebotes \"gleichzeitig\" mit der Annahme der Abtretung \ndes \"Annahmerechts\" erfolge. Allerdings ist diese Auslegung \nwenig nahe liegend, da sich die Gleichzeitigkeit ohnehin aus \nder Tatsache ergibt, dass die Annahme der Abtretung im selben \nSatz erklärt wird. Das Adverb \"zugleich\" kann aber \nandererseits auch bedeuten, dass die Annahme des \nVertragsangebotes sowohl für M. P. persönlich und \n\"auch\" für den Sohn erfolge. \n\n39\n\nVgl. zu den beiden Bedeutungen des \nAdverbs Duden. Das große Wörterbuch der \ndeutschen Sprache in sechs Bänden, Bd. \n6, S. 2957 (Stichwort: zugleich).\n\n40\n\nGrund für eine derartige doppelte Annahme des \nVertragsangebotes der Klägerin könnte die - fälschliche - \nAnnahme sein, für einen Direkterwerb des Miterbenanteils durch \nJ. P. P. sei auch die Annahme des entsprechenden \nVertragsangebotes der Klägerin durch ihn erforderlich.\n\n41\n\nVgl. zum Direkterwerb künftiger \nForderungen Palandt/Heinrichs, BGB, \n60. Aufl., § 398 Rdnr. 11 bis 13.\n\n42\n\nUnerheblich ist, ob die Vollmacht des J. P. P. mit \nRücksicht auf die erklärte Befreiung von der Vorschrift des \n§ 181 BGB derselben Form wie der Erbschaftskaufvertrag und die \nÜbertragung des Miterbenanteils, also der notariellen \nBeurkundung, bedurfte. Sollte dies nämlich - in Abweichung vom \nGrundsatz des § 167 Abs. 2 BGB - erforderlich sein, wäre zwar \ndie Abtretung des Kaufvertragsanspruchs und des \nMiterbenanteils unwirksam. Das änderte jedoch nichts an der \nWirksamkeit der Annahme des Kaufvertragsangebots der Klägerin \ndurch M. P. und des damit bewirkten Übergangs des \nMiterbenanteils auf M. P. . Der möglich Mangel der \nVollmacht des J. P. P. würde allein die \nWeiterreichung des Miterbenanteils an diesen hindern; der in \nder Urkunde Nr. 372 beabsichtigte Gesamtvorgang wäre gleichsam \nim ersten Stadium der Übertragung auf M. P. \nstecken geblieben. Der Verlust des Miterbenanteils der \nKlägerin wäre jedenfalls eingetreten. \n\n43\n\nUnerheblich ist, dass der Beklagte im Zeitpunkt des \nErlasses des angefochtenen Bescheides von der außerhalb des \nGrundbuchs erfolgten Veränderung in der Eigentümerstellung der \nKlägerin nichts gewusst hat. Der Schutz des gutgläubigen \nErwerbers nach § 892 BGB kommt dem Beklagten nicht zugute, da \nes nicht um den rechtsgeschäftlichen Erwerb des Rechts an \neinem Grundstück geht. Die seinerzeitige gesetzliche Vermutung \ndes § 891 BGB ist durch die zwischenzeitliche Eintragung des \nEigentumsübergangs infolge des vorbeschriebenen \nErbschaftskaufs beseitigt. \n\n44\n\nDer Beklagte wird durch den Umstand, dass es für die \nBeitragspflicht auf die tatsächliche Eigentümerstellung \nankommt und diese für ihn unerkennbar durch Vorgänge außerhalb \ndes Grundbuchs verändert werden kann, an der \nBeitragsfestsetzung durch den Eintritt der \nFestsetzungsverjährung (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG NRW \nin Verbindung mit §§ 169, 170 Abs. 1 AO) grundsätzlich nicht \ngehindert. Nach § 12 Abs. 1 Buchstabe b KAG NRW in Verbindung \nmit § 171 Abs. 1 AO läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, \nsolange die Beitragsfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb \nder letzten 6 Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann (vgl. \nauch die ähnliche Vorschrift des § 203 Abs. 2 BGB). Ein \nEreignis höherer Gewalt kann auch der Umstand sein, dass die \nbeabsichtigte Beitragsfestsetzung in Folge fehlender Kenntnis \ndes wahren Eigentümers daran scheitert, dass der im Grundbuch \neingetragene und herangezogene Eigentümer durch Vorgänge \naußerhalb des Grundbuchs seine Eigentümerstellung und damit \nseine Stellung als Beitragspflichtiger verloren hat. \n\n45\n\nVgl. zur fehlenden Kenntnis \nhinsichtlich der Person des Schuldners \nals Fall höherer Gewalt BGH, Urteil vom \n28. April 1995 - LwZR 9/94 -, BGHZ 129, \n282 (288 ff.).\n\n46\n\nVoraussetzung dafür ist allerdings, dass die Unkenntnis \nhinsichtlich des wahren Eigentümers nicht durch die äußerste, \nbilligerweise zu erwartende Sorgfalt verhütet werden konnte, \nwobei schon das geringste Verschulden höhere Gewalt \nausschließt. \n\n47\n\nVgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 \n- VIII ZR 253/96 -, NJW 1997, 3164.\n\n48\n\n \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n49\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, insbesondere stellen \nsich keine revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen Fragen zur \nAuslegung des BGB.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302168","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-24/15-a-1359-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2384","ref_norm":"2384","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2033","ref_norm":"2033","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2371","ref_norm":"2371","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302168","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302168","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-24/15-a-1359-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302168","retrieved":"2026-07-09 03:27:55.623201+00:00"}}