{"status":"available","doknr":"OLD302167","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0424.13B530.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-24","aktenzeichen":"13 B 530/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdezulassungsverfahren auf \n8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag nach § 146, § 124 Abs. 2 Nr. 1 - 3 VwGO, die \nBeschwerde zuzulassen zur Weiterverfolgung des Antrags, - unter \nAbänderung des erstinstanzlichen Beschlusses - das Ministerium \nfür Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz \ndes Landes NRW zu verpflichten,\n\n3\n\n1. die Impfung des \nKlauentierbestandes der \nAntragsteller gegen die Maul- und \nKlauenseuche (MKS) anzuordnen, wobei \nden Antragstellern gestattet ist, \ngeimpfte Tiere auch außer zur \nsofortigen Schlachtung aus dem \nImpfgebiet verbringen zu dürfen,\n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\n2. die Impfung des \nKlauentierbestandes der \nAntragsteller gegen MKS anzuordnen, \nwobei den Antragstellern gestattet \nwird, die geimpften Tiere außer zur \nsofortigen Schlachtung in einem von \nder zuständigen Behörde bezeichneten \nSchlachtbetrieb lediglich für die \nDauer von einem Monat, gerechnet vom \nTag der Impfung an, nicht aus dem \nImpfgebiet zu verbringen,\n\n6\n\n3. der Firma B. AG, \n L. , zu erlauben, den \nerforderlichen Impfstoff aus der \nvorgehaltenen Impfstoffreserve dem \ndie Impfung durchführenden Veterinär \ngegen Kostenerstattung zur Verfügung \nzu stellen,\n\n7\n\nhat keinen Erfolg. \n\n8\n\nEin Zulassungsgrund wegen besonderer tatsächlicher oder \nrechtlicher Schwierigkeiten der Sache oder wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung ist schon nicht ausreichend \ndargelegt. Hierzu genügt es nicht auszuführen, die \ngrundsätzliche Bedeutung basiere darauf, dass die Impfpolitik \neuropaweit völlig umstritten sei und angesichts der massiven \nSchäden, die hier den Landwirten drohten, eigentlich geändert \nwerden müsste. Auch soweit eine besondere rechtliche \nSchwierigkeit deshalb bestehen soll, weil es um die \nVereinbarkeit einer EG-Richtlinie mit Gemeinschafts-Grundrech-\nten gehen soll, käme es auf diese Fragestellung allenfalls dann \nan, wenn der Senat eine Ermessensreduzierung des Antragsgegners \nallein im Sinne des Antragsbegehrens feststellen könnte. Das \nist jedoch nicht der Fall, weshalb auch der Zulassungsgrund \nnach § 146, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung) nicht \ndurchgreift. \n\n9\n\nMit Beschluss vom 19. April 2001 - 13 B 499/01 - hat der \nSenat in einem ähnlich gelagerten Fall folgendes \nausgeführt:\n\n10\n\n\"Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 \nAbs. 1 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Der Senat hat keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der die Anträge \nzu 1) und 2) ablehnenden Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts. \n\n11\n\nOffen bleiben kann, ob der Antragsteller seine \nAntragsbegehren zu 1) und 2) dem Antragsgegner überhaupt \nangetragen hat und - verneinendenfalls - sein Begehren \nauf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO \nbereits wegen fehlenden regelungsfähigen \nRechtsverhältnisses oder fehlenden \nRechtsschutzbedürfnisses scheitert.\n\n12\n\nDer Antragsteller hat jedenfalls einen \nAnordnungsanspruch im Sinne seiner Antragsbegehren zu 1) \nund 2) nicht glaubhaft gemacht.\n\n13\n\nGemäß § 2 MKS-Verordnung vom 1. Februar 1994, BGBl. I \nS. 187, geändert durch Verordnung vom 27. März 1995, \nBGBl. I S. 406, sind Impfungen gegen die Maul- und \nKlauenseuche (MKS) verboten. Der Senat hat gegen die \nWirksamkeit der MKS-Verordnung keine Bedenken; solche \nsind auch vom Antragsteller nicht vorgetragen. Die MKS-\nVerordnung sieht eine vorsorgliche Impfung vor amtlicher \nFeststellung der MKS nicht vor, mithin auch keine \nGenehmigung hierzu durch die oberste Landesbehörde. \nAllerdings kann diese gemäß § 11a Satz 1 MKS-Verordnung \nnach amtlicher Feststellung des Ausbruchs der MKS im \nBenehmen mit dem zuständigen Bundesminister für ein \nbestimmtes Gebiet die Impfung aller Rinder anordnen. \nAbgesehen davon, dass der Ausbruch der MKS in \nDeutschland bisher nicht amtlich festgestellt ist, steht \ndie Impfanordnung nach der genannten Vorschrift im \nErmessen der obersten Landesbehörde. Die zuständigen \nFachminister der Länder und des Bundes haben sich, \nsoweit ersichtlich, gegenwärtig mehrheitlich dahin \nverständigt, von vorbeugenden Schutzimpfungen gegen die \nMKS derzeit abzusehen. Hierbei haben sie den vom \nVerwaltungsgericht angeführten bindenden \neuroparechtlichen Richtlinien und handelspolitischen \nErwägungen Rechnung getragen. Soweit die Fachminister an \ndem generellen Impfverbot festgehalten und dem vom \nAntragsteller im vorliegenden Verfahren vorgetragenen \nAnliegen der Tierhalter kein durchgreifendes Gewicht \nbeigemessen haben, ist das sachlich vertretbar und \nrichterlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat \nnicht glaubhaft gemacht und es kann im Übrigen derzeit \nnicht festgestellt werden, dass die Aufrechterhaltung \ndes Impfverbotes und die konventionellen Maßnahmen gegen \nein Übergreifen der Seuche auf die deutschen \nGrenzregionen ungeeignet und ermessensfehlerhaft wären \nsowie als einzig ermessensgerechte Vorbeugemaßnahme eine \nGebietsimpfung in Betracht käme. Nur bei einer \nderartigen Ermessensreduzierung - auf Null - und soweit \ndem Tierhalter überhaupt aus § 11a MKS-Verordnung ein \nsubjektiv-öffentliches Recht zuerkannt werden kann, \nkönnte der Antragsteller mit seinem \nVerpflichtungsbegehren auf Erteilung einer Ausnahme vom \nVerbot des § 2 MKS-Verordnung und auf Gestattung der \nImpfung seines Klauentierbestandes (Antragsbegehren zu \n1)) und demgemäß auch auf Erlaubnis zur Impfstoffabgabe \n(Antrag zu 2)) Erfolg haben. Hieran fehlt es \nvorliegend.\n\n14\n\nDie vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkte des \nEigentumsschutzes und des Tierschutzes sind, soweit \nersichtlich, in den normativen Gestaltungsspielraum des \neuropäischen Richtliniengebers \n\n15\n\nvgl. dazu VG Aachen, Beschluss vom \n8. April 2001 - 8 L 240/01 -,\n\n16\n\nund des Bundes-Verordnungsgebers eingestellt worden \nund durch die Regelungen der Tierseuchengesetzes \nhinreichend berücksichtigt. Sie führen jedenfalls im \nRahmen der Ermessensentscheidung angesichts der \ngegenläufigen Gesichtspunkte, wie z.B. \nAußenhandelsinteressen und Absatzschwierigkeiten, nicht \nzu einer Verpflichtung der obersten Landesbehörde im \nSinne der Antragsbegehren zu 1) und 2). Im Übrigen ist \nder Antragsgegner als oberste Landesbehörde nicht \nermächtigt, den Maßnahmenkatalog einer in die \nBundeskompetenz fallenden Verordnung, die sich zudem im \nRahmen der Vorgaben der vom Verwaltungsgericht \nangeführten europarechtlichen Regelungen zu verhalten \nhat und verhält, zu erweitern und außerhalb der \nMKS-Verordnung eigenständige Maßnahmen zu ergreifen. \nAngesichts dieser Bindungen des Antragsgegners kommt es \nauch nicht darauf an, ob und inwieweit das \nLandesministerium in der Sache selbst der Meinung des \nAntragstellers ist.\"\n\n17\n\nHieran hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. \n\n18\n\nAuch nach den Darlegungen der Antragsschrift im vorliegenden \nFall ist eine Ermessensreduzierung auf Null nicht ersichtlich. \nDabei braucht nicht dem Argument nachgegangen zu werden, die \nzunächst angestellten handelspolitischen Gesichtspunkte griffen \nnicht mehr durch, weil die Hauptexportländer ohnehin \nImportverbote verhängt hätten. Diese nicht näher belegte und \nohnehin nicht alle potenziellen Exportländer erfassende \nBehauptung ist jedoch nicht entscheidend, weil es daneben \nzumindest auch noch marktpolitische Überlegungen gibt, die so \ngewichtig sind, dass eine Ermessensreduzierung auf Null \nausscheidet. Nach einer Meldung der FAZ vom 19. April 2001, \nSeite 1, hat der Präsident des Westfälisch-Lippischen \nLandwirtschaftsverbandes in Münster die Befürchtung geäußert, \nbei den Landwirten in einem Impfgürtel komme es zu einer \nwirtschaftlichen Katastrophe; es sei ein Marktwertverlust bei \nden geimpften Tierbeständen von mehr als 50 % zu befürchten und \nes könnten geimpfte Tier nur mit scharfen Preisabschlägen \nvermarktet werden. Ob, wie es in der berichteten Äußerung \nweiter heißt, dies den wirtschaftlichen Ruin vieler Betriebe \nbedeuten würde, kann offen bleiben. Nach einem Hinweis des \nPräsidenten des Deutschen Bauernverbandes in dem gleichen \nZeitungsbeitrag retten die in den englischen und \nniederländischen Krisengebieten erlaubten Notimpfungen die \nTiere nicht, da diese anschließend getötet und vernichtet \nwürden. Auch er befürchtet zumindest schwer wiegende \nAuswirkungen auf die Erzeugerpreise und damit die Einkommen in \nder betroffenen Region. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass es \nim Impffall zu Handelsbeschränkungen komme und dass das \ninternationale Tierseuchenamt Deutschland den Status \"MKS-frei\" \nnicht mehr weiter zugestehe. Nach einem weiteren Bericht der \nFAZ vom 18. April 2001, Seite 1, wird als mögliche Hürde für \nein Impfprogramm auch die Zurückhaltung des Handels gesehen. \nViele deutsche Einzelhandelsgeschäfte hätten schon deutlich \ngemacht, dass sie kein Fleisch anbieten wollten von Tieren, die \ngegen MKS geimpft worden seien; ferner dürfe Milch von \ngeimpften Kühen nur hitzebehandelt auf den Markt gelangen, was \nebenfalls zu Problemen in den Geschäften führen könne. Auch \ndürften ggfls. nicht nur Rinder, sondern müssten auch andere \nPaarhufer wie Schweine, Ziegen und Schafe geimpft werden, was \nzu weiteren Einschränkungen führen könne. Dies und die immerhin \nmögliche unterschiedliche fachliche Beurteilung auch der \nseuchenhygienischen Gesichtspunkte einer Impfung zeigen, dass \neine ablehnende Entscheidung von dem Antragsgegner immer noch \nmit ausreichenden sachlichen Erwägungen begründet werden kann. \nIn einer solchen Situation kann der Vorrang der (auch \npolitischen) Zuständigkeit der Verwaltung nicht durch eine \ngerichtliche Verpflichtung - die überdies in einem vorläufigen \nRechtsschutzverfahren mit schon aus zeitlichen Gründen nur \ngeringerer Prüfungstiefe ergehen würde - eingeschränkt \nwerden.\n\n19\n\nDie Antragsteller argumentieren in Anbetracht der \ndargelegten Rechtslage selbst zutreffend, \"dass die Impfpolitik \neuropaweit völlig umstritten\" sei und \"angesichts der massiven \nSchäden, die hier den Landwirten drohen, eigentlich geändert \nwerden müsste\". Insofern müssen sie jedoch auf eine Änderung \nder Politik hinwirken, können diese jedoch auch unter dem \nzutreffenden Hinweis, dass die Interessen der Landwirte als \nEigentümer und Marktteilnehmer sowie wegen des auch \ngemeinschaftsrechtlich verbürgten Grundrechts auf \nBerufsfreiheit berücksichtigt werden müssten, nicht durch \nInanspruchnahme der Gerichte erreichen; das würde sogar für den \nFall gelten, dass der Senat eine andere als die jetzige \nImpfpolitik für wünschenswert halten würde. Dies erklärt auch, \nwarum bisher keine gegenteilige verwaltungsgerichtliche \nEntscheidung bekannt geworden ist.\n\n20\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 11. April \n2001 - 25 ZE 01.926 -, VG Münster, \nBeschluss vom 6. April 2001 \n- 6 L 316/01 -, VG Aachen, Beschluss \nvom 5. April 2001 - 8 L 240/01 - und VG \nDüsseldorf, Beschluss vom 2. April 2001 \n- 7 L 822/01 -.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der \nStreitwert wird nach §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG auf \n8.000,-- DM festgesetzt.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302167","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-24/13-b-530-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302167","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302167","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-24/13-b-530-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302167","retrieved":"2026-07-09 03:27:55.520296+00:00"}}