{"status":"available","doknr":"OLD302171","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0424.10A1402.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-24","aktenzeichen":"10 A 1402/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist seit 1992 Eigentümer des Grundstücks \nGemarkung K. , Flur 12, Flurstück 523, das die \nStraßenbezeichnung Ü. 12 trägt. Das aufstehende \nFachwerkgebäude ist Teil einer seit mehr als hundert Jahren im \nBesitz der Familie des Klägers befindlichen ehemaligen \nlandwirtschaftlichen Hofanlage entlang des früheren Weges 82, \nder heute Ü. heißt. Die Familie des Klägers betrieb \ndort bis 1961 eine Gärtnerei. In der Folgezeit wurden die \nGebäude vermietet. Im Jahre 1988 zog die Mutter des Klägers, \ndie in Bezug auf das vorgenannte Grundstück seine \nRechtsvorgängerin ist, in das ebenfalls zur früheren Hofstelle \ngehörende Gebäude Ü. 14. Nach einem vom öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieur K. auf Grund der \nKatasterunterlagen angefertigten Lageplan steht das \nFachwerkhaus Ü. 12 mit seiner nordöstlichen Ecke 0,43 m \nvon der Grenze des nördlich gelegenen Flurstücks 147, das sich \nim Eigentum der Beigeladenen befindet, entfernt. Die nördliche \nAußenwand des Hauses verläuft etwa 6,70 m schräg nach Westen \nbis unmittelbar an die Grenze des Flurstücks 147. Dort \nverspringt die Außenwand um 0,98 m nach Süden und verläuft \nweitere etwa 11,10 m annähernd parallel zur besagten \nFlurstücksgrenze. Fenster waren in der nördlichen Außenwand des \nFachwerkhauses bis zum Jahr 1993 nicht vorhanden. Im November \n1992 erhielt die Mutter des Klägers auf ihren Bauantrag vom 31. \nAugust 1992 eine Baugenehmigung zur Instandsetzung des \nGebäudekomplexes Ü. 12 einschließlich der Erneuerung \ndes Daches. Nach den nachträglich eingereichten \nGrundrisszeichnungen, die laut Vermerk des Beklagten zur \nvorgenannten Baugenehmigung gehören, soll der Dach-raum des \nsich westlich an das Wohnhaus Ü. 12 anschließenden \nehemaligen Wirtschaftsgebäudes zu Wohnzwecken umgenutzt werden. \nIn die zum Flurstück 147 ausgerichtete Dachschräge des \nWohnhauses Ü. 12 sind drei Dachflächenfenster \neingebaut.\n\n3\n\nDas Grundstück der Beigeladenen mit der Straßenbezeichnung \nAn der L. 23 (Gemarkung K. , Flur 12, Flurstück \n147) ist auf Grund einer Baugenehmigung vom 21. April 1970 und \nNachtragsbaugenehmigungen vom 10. Februar 1971 und 10. März \n1971 mit einem Zweifamilienwohnhaus sowie einer 5,84 m langen \nGrenzgarage an der nördlichen Grundstücksgrenze bebaut. Das \nWohnhaus steht mit seiner südlichen Außenwand \n3,20 m vom Grundstück des Klägers entfernt. Die Schlussabnahme \nfand im Mai 1972 statt. In der Folgezeit haben die Beigeladenen \nan der südlichen Grenze zum Grundstück des Klägers eine etwa \n2,35 m hohe Mauer errichtet und den Bereich zwischen Mauer und \nWohnhaus auf einer Länge von rund 13,50 m mit einer \nKonstruktion aus Balken und zum Teil lichtdurchlässigen \nWellplatten überdacht. Die Öffnungen am westlichen und \nöstlichen Ende der Überdachung wurden durch Mauerwerk, in das \neine Tür beziehungsweise ein Garagentor eingelassen sind, \nverschlossen.\n\n4\n\nIm Juni 1993 zeigte der Kläger dem Beklagten die Errichtung \ndieses Anbaus an. Auf die Aufforderung des Beklagten, den \nillegal errichteten Anbau einmessen zu lassen, teilten ihm die \nBeigeladenen mit, sie hätten lediglich 1971 eine Über-dachung \nfür Einstellplätze gebaut. Bei einer später vom Beklagten \ndurchgeführten Ortsbesichtigung gaben sie an, den Anbau 1973 \nerstellt zu haben.\n\n5\n\nUnter dem 7. September und 8. November 1993 wandte sich der \nKläger erneut wegen der vom Grundstück der Beigeladenen \nausgehenden Geräuschemissionen an den Beklagten. Er führte \nunter anderem aus, dass er sich ausschließlich gegen die \nNutzung des Anbaus für Schreinerarbeiten wende. Bei einer \nNutzung als Garage sei der Baukörper für ihn hinnehmbar. Den \naus dem Nachbarrechtsgesetz folgenden zivilrechtlichen \nAbwehranspruch gegen den Baukörper als solchen werde er nur \ngeltend machen, wenn sich dessen Nutzung als Schreinerei nicht \nanders unterbinden lasse.\n\n6\n\nNachdem die Beigeladenen eine Bauvoranfrage vom 5. Juli 1993 \nauf Anraten des Beklagten zurückgezogen hatten, erhielten sie \nauf eine weitere Bauvoranfrage vom 17. Februar 1994 unter dem \n15. März 1994 einen baurechtlichen Vorbescheid zur Errichtung \neiner Garage mit Abstellraum auf dem Grundstück An der L. \n23. Auf ihren Bauantrag vom 21. Mai 1994 er-teilte der Beklagte \nden Beigeladenen unter dem 28. Juni 1994 die Baugenehmigung zur \nErrichtung einer Garage mit Geräteraum an der Stelle des \nbisherigen Anbaus. Nach den laut Vermerk zur Baugenehmigung \ngehörigen Bauvorlagen ist im östlichen Teil des Bauwerks eine \n5,37 m x 3,20 m große Garage und im westlichen Teil ein durch \neine Zwischenwand von der Garage getrennter 7,98 m x 3,20 m \ngroßer Geräteraum genehmigt. In der Zwischenwand ist eine \nfeuerhemmende Tür vorgesehen. Die Garage soll durch ein \nStahlschwingtor zugänglich sein, der Geräteraum weist in seiner \nwestlichen Außenwand eine Stahltür auf. Das Flachdach des \nGebäudes besteht aus Kanthölzern, Wärmeisolierung, Rauhschalung \nund drei Lagen Bitumenschweißbahn. Nach unten wird es durch \nGipskartonplatten abgeschlossen. Die Beigeladenen haben bei der \nHerstellung des Gebäudes abweichend von der Baugenehmigung in \ndas Flachdach drei Lichtkuppeln eingebaut, die nach dem Aufmaß \ndes Beklagten von der Grundstücksgrenze des Klägers zwischen \n1,25 m und 1,40 m entfernt sind.\n\n7\n\nDen Widerspruch des Klägers gegen den Bauvorbescheid vom \n15. März 1994 und die Baugenehmigung vom 28. Juni 1994 wies der \nOberkreisdirektor des Kreises N. mit Widerspruchsbescheid \nvom 14. November 1994 zurück. Mögliche öffentlich-rechtliche \nAbwehrrechte des Klägers seien verwirkt, da das strittige \nVorhaben bereits seit mehr als 20 Jahren als Ga-rage sowie als \nHobby- und Geräteraum genutzt werde. Zudem könne eine \nGrenzbebauung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW gestattet werden, \nwenn – wie hier – auf der Nachbargrenze bereits ein Gebäude \nvorhanden sei.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 8. Dezember 1994 Klage erhoben und \nvorgetragen, seine Abwehrrechte seien nicht verwirkt, denn er \nwende sich gegen die den Beigeladenen erst kürzlich erteilte \nBaugenehmigung. Von der Existenz des zunächst illegal \nerrichteten Anbaus, der nach Angaben der Beigeladenen niemals \nals Garage benutzt worden sei, habe er erst anlässlich der an \nseinem Haus im Jahre 1993 vorgenommenen Sanierungsarbeiten \nKenntnis erlangt. Eine frühere Kenntniserlangung sei ihm nicht \nmöglich gewesen, da der fragliche Bereich von seinem Grundstück \naus nicht einsehbar sei. Der nunmehr genehmigte Anbau \nüberschreite das für eine Grenzbebauung zulässige Maß. \nBrandschutzvorschriften seien nicht geprüft worden. Die \ngrenzständige Bebauung könne auch nicht nach § 6 Abs. 1 \nSatz 3 BauO NRW gestattet werden, da die Vorschrift lediglich \ndie Regelung seitlicher Grenzabstände zum Ziel habe und den \nAnbau an die rückwärtige Wand eines bestehenden Gebäudes nicht \nerfasse. Außerdem sei die dem Anbau gegenüberliegende Außenwand \nseines Hauses auf einer Länge von 11,0 m ungefähr 1,0 m von der \nGrundstücksgrenze entfernt, sodass in diesem Bereich von einem \ngrenznahen Baubestand nicht die Rede sein könne.\n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n10\n\nden Bauvorbescheid und die \nBaugenehmigung des Beklagten vom 15. \nMärz 1994 bzw. 28. Juni 1994 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors N. vom 14. \nNovember 1994 aufzuheben;\n\n11\n\ndie Hinzuziehung seines \nProzessbevollmächtigten im Vorverfahren \nfür notwendig zu erklären.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom \n30. Januar 1998 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, der \nKläger habe seine nachbarlichen Abwehrrechte gegen den \nstreitbefangenen Anbau verwirkt. Mit der Erklärung vom \n8. November 1993, wonach er sich ausschließlich gegen die \nNutzung des Anbaus für Schreinerarbeiten gewandt und die \nNutzung des Baukörpers als Garage als hinnehmbar bezeichnet \nhabe, sei ein Vertrauenstatbestand auf Seiten der Beigeladenen \ndergestalt geschaffen worden, dass er künftig nicht gegen den \nillegal errichteten Bau als solchen vorgehen werde. Zudem sei \nder ohne Grenzabstand genehmigte Anbau gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 \nBauO NRW zulässig.\n\n15\n\nDas Urteil ist dem Kläger am 20. Februar 1998 zugestellt \nworden. Auf seinen Antrag vom 19. März 1998 hat der Senat mit \nBeschluss vom 26. November 1998 – dem Kläger zugestellt am 3. \nDezember 1998 – die Berufung zugelassen. Daraufhin hat der \nKläger mit Schriftsatz vom 21. Dezember 1998 einen \nBerufungsantrag gestellt und um Verlängerung der \nBerufungsbegründungsfrist gebeten. Der Vorsitzende des Senats \nhat die Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Februar 1999 \nverlängert. Unter dem 24. Februar 1999 – eingegangen bei \nGericht am 25. Februar 1999 - hat der Kläger die Berufung \nbegründet.\n\n16\n\nEr trägt vor, er habe mit dem Schreiben vom 8. November 1993 \nseinen materiell-rechtlichen Anspruch, gegen den \nstreitbefangenen Anbau der Beigeladenen vorzugehen, nicht \naufgegeben. Grundlage der in dem Schreiben enthaltenen \nÄußerung, wonach der Baukörper als solcher hinnehmbar sei, sei \ndie Unkenntnis der genauen Abmessungen des Bauwerks und die auf \ndieser Unkenntnis beruhende fälschliche Annahme gewesen, das \nGebäude könne möglicherweise als Grenzgarage baurechtlich \nzulässig sein. Selbst wenn man das Schreiben vom 8. November \n1993 als Verzicht ansehen wolle, Abwehrrechte gegen den \nBaukörper selbst geltend zu machen, so beziehe sich die \nErklärung allenfalls auf den Baukörper in seiner damaligen - \nprovisorischen - Form und erfasse nicht die nunmehr genehmigte \nGarage mit Geräteraum. In der mündlichen Verhandlung hat der \nKläger durch seinen Prozessbevollmächtigten erklären lassen, \nsein eigenes Gebäude, welches Gegenstand der Baugenehmigung vom \n11. November 1992 sei, habe früher auf beiden Ebenen der \nUnterbringung von Bediensteten des vormaligen \nGärtnereibetriebes gedient. Die für die zuvor genannte \nBaugenehmigung eingereichten Bauvorlagen seien nach den \nVorgaben des Beklagten erstellt worden.\n\n17\n\nDer frühere Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit \nam 13. Oktober 2000 in Augenschein genommen. Im Anschluss an \ndie Erörterung der Sach- und Rechtslage kamen die Beteiligten \nmit dem Ziel der einvernehmlichen und umfassenden Beendigung \nder nachbarlichen Streitigkeiten überein, verschie-dene \nRegelungen zu treffen. Nach Erfüllung der Vereinbarung wollten \nsie jeweils den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt \nerklären. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des \ngenauen Inhalts der Erklärungen der Beteiligten wird auf die \nTerminsniederschrift (Blatt 217ff. der Gerichtsakte) Bezug \ngenommen. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2001 teilten die \nBeigeladenen mit, dass sie ihren Teil der im Ortstermin \nprotokollierten Vereinbarung nicht erfüllen würden.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Schlussantrag erster \nInstanz zu erkennen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr vertritt die Auffassung, es sei kein Raum für eine \nstreitige Entscheidung des Gerichts, da zwischen den \nBeteiligten anlässlich der Ortsbesichtigung am 13. Oktober 2000 \nein Prozessvergleich zur Niederschrift des Gerichts \nabgeschlossen worden sei. Die Beteiligten seien verpflichtet, \ndie dabei getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen und den \nRechtsstreit anschließend in der Hauptsache für erledigt zu \nerklären.\n\n23\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Sachantrag.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1, 2, 3 und \n5) sowie des Landrates N. (Beiakte Heft 4) verwiesen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDas Verfahren ist nicht durch Prozessvergleich gemäß § 106 \nSatz 1 VwGO beendet. Bereits die Formulierungen der anlässlich \ndes Ortstermins vom 13. Oktober 2000 in die Niederschrift \naufgenommenen Vereinbarung der Beteiligten lassen erkennen, \ndass ein das Verfahren unmittelbar beendender Prozessvergleich \nim Sinne des § 106 Satz 1 VwGO nicht beabsichtigt war. So \nsollte der Widerspruch des Klägers gegen die angefochtene \nBaugenehmigung nur unter der Bedingung zurückgenommen werden, \ndass die Beigeladenen zuvor für ihr Grundstück mehrere - in der \nNiederschrift näher bezeichnete - Grunddienstbarkeiten zu \nGunsten des Grundstücks des Klägers bestellen würden. Nach \nErfüllung der gegenseitig übernommenen Verpflichtungen sollte \ndann das Verfahren von den Beteiligten in der Hauptsache für \nerledigt erklärt und nicht \n- wie in § 106 Satz 1 VwGO vorgesehen - unmittelbar durch die \nVereinbarung beendet werden. Darüber hinaus genügt die \nNiederschrift nicht den formellen Anforderungen an einen \nProzessvergleich gemäß § 106 Satz 1 VwGO. Die Vereinbarung wäre \nals Prozessvergleich unwirksam, da der protokollierte Text der \nVereinbarung den Beteiligten weder vorgelesen noch von ihnen \ngenehmigt worden ist. Dies ist jedoch für die Wirksamkeit eines \nProzessvergleichs gemäß § 105 VwGO in Verbindung mit den §§ 160 \nAbs. 3 Nr. 1, 162 Satz 2 ZPO erforderlich.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. \nDezember 1992 - 4 B 223.92 -, JURIS Nr. \nWBRE310570303.\n\n28\n\nDass die Beteiligten laut Terminsprotokoll ausdrücklich auf \nein erneutes Abspielen des zuvor laut diktierten Textes ihrer \njeweiligen Erklärungen verzichtet haben, machte das Vorlesen \nbeziehungsweise Abspielen des protokollierten Textes der \nVereinbarung - so sie nach dem Willen der Beteiligten entgegen \nihrem Wortlaut einen Prozessvergleich darstellen sollte - nicht \nentbehrlich. Das Fehlen des sich aus § 162 Satz 2 ZPO \nergebenden Formerfordernisses ist nicht nach \n§ 295 ZPO heilbar, sodass ein Verzicht der Parteien ohne \nBedeutung ist.\n\n29\n\nVgl. Zöller, ZPO, 22. Aufl. 2001, \n§ 160 Rdn. 5 und § 162 Rdn. 4, \nm.w.N.\n\n30\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n31\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die den \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Juni 1994 und der \nWiderspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des Kreises N. \nvom 14. November 1994 aufgehoben werden.\n\n32\n\nDabei kann offen bleiben, ob die angefochtene Baugenehmigung \ngegen die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NRW in der hier anzuwendenden Fassung vom 26. Juni 1984 \nverstößt, weil vor der südlichen Außenwand des genehmigten \nGebäudes - das wegen seiner Abmessungen nicht nach § 6 \nAbs. 11 Nr. 1 BauO NRW an der Grundstücksgrenze zulässig \nist - keine Abstandflächen auf dem Baugrundstück selbst \nvorhanden sind und möglicherweise auch die Anbauvoraussetzungen \ndes § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b und Satz 3 BauO NRW, die eine \ngrenzständige Bebauung zulassen würden, nicht vorliegen.\n\n33\n\nAuf einen zu seinen Lasten gehenden etwaigen Verstoß gegen \ndie Abstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW kann sich der \nKläger nämlich nicht berufen.\n\n34\n\nDas folgt allerdings nicht daraus, dass er etwa ein \nmögliches materiell-rechtliches Abwehrrecht gegen die \nBausubstanz des streitbefangenen Anbaus auf dem Grundstück der \nBeigeladenen verwirkt oder auf die Geltendmachung eines solchen \nAbwehrrechts verzichtet hätte.\n\n35\n\nDass der Kläger hinsichtlich des Anbaus bis zum Jahre 1993 \nuntätig geblieben ist, obwohl die Beigeladenen das Gebäude nach \neigenen Angaben bereits 1973 errichtet haben, rechtfertigt es \nnicht, eine Verwirkung des materiell-rechtlichen Abwehrrechtes \nanzunehmen. Die Verwirkung eines Rechts setzt nämlich außer der \nUntätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraumes \nvoraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die \nverspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und \nGlauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn \nder Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des \nBerechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht \nnach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde \n(Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete darauf tatsächlich \nvertraut hat (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in \nseinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm \ndurch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer \nNachteil entstehen würde. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 \n- 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 1182 = BRS 52 \nNr. 218.\n\n37\n\nFür das Merkmal der Treuwidrigkeit, das für den \nRechtsverlust durch Verwirkung nach der vorgenannten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konstitutiv ist, \nfehlt es hier an der neben dem Zeitablauf erforderlichen \nkausalen Verknüpfung des Verhaltens des Klägers mit bestimmten \nMaßnahmen der Beigeladenen und deren Folgen. Es ist nichts \ndafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Beigeladenen den \nAnbau errichtet oder damit zusammenhängende zusätzliche \nInvestitionen vorgenommen haben, weil sie wegen der Untätigkeit \ndes Klägers beziehungsweise der seiner Rechtsvorgänger oder \nwegen deren sonstigen Verhaltens darauf vertraut haben, dass \nvon deren Seite keine Einwendungen gegen das Gebäude erhoben \nwerden.\n\n38\n\nAuch ein Verzicht auf die Geltendmachung nachbarlicher \nAbwehrrechte gegen den besagten Anbau ist zu verneinen. Ein \nsolcher Verzicht ist insbesondere nicht dem an den Beklagten \ngerichteten Schreiben des Klägers vom 8. November 1993 zu \nentnehmen. Darin behält sich der Kläger ausdrücklich ein \n(zivilrechtliches) Vorgehen gegen den Baukörper selbst vor, \nwenn sich die ihn störende Nutzung nicht auf andere Weise \nunterbinden lasse. Unabhängig davon, ob sich das Schreiben vom \n8. November 1993 angesichts der vorstehenden Formulierung \nüberhaupt als ein Verzicht auf die Geltendmachung bestimmter \nAbwehrrechte interpretieren lässt, bezieht sich die Erklärung \njedenfalls nur auf den Anbau in seinem damaligen provisorischen \nZustand und auf eine künftige Duldung des Bestandes. Nach \nErteilung der Baugenehmigung vom 28. Juni 1994 stellte sich für \nden Kläger die Frage eines Vorgehens gegen das Gebäude an \nseiner Grundstücksgrenze jedoch neu, da mit der Baugenehmigung \nerstmals eine Legalisierung des bisher ungenehmigten Bauwerks \neintrat.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 \n- 4 C 4.89 -, a.a.O.\n\n40\n\nOb sich das genehmigte Gebäude auf Grund der gegenüber dem \nursprünglichen Zustand vorgenommenen Umbauten zudem als ein \n\"aliud\" darstellt und auch deshalb nicht von einem möglichen \nvorherigen Verzicht auf nachbarliche Abwehrrechte erfasst wird, \nbedarf angesichts der Zäsur, die die Legalisierungswirkung der \nBaugenehmigung für die Geltendmachung von Abwehrrechten bildet, \nkeiner weiteren Prüfung.\n\n41\n\nDer Kläger kann sich im Hinblick auf den im nachbarlichen \nGemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und \nGlauben auf die mögliche Verletzung von \nAbstandflächenvorschriften durch das mit Bauschein vom 28. Juni \n1994 genehmigte Gebäude der Beigeladenen jedoch deshalb nicht \nberufen, weil sein eigenes Haus mit der etwa 18,0 m langen \nnördlichen Außenwand an einer Stelle ebenfalls bis unmittelbar \nan die Grundstücksgrenze der Beigeladenen heranrückt und im \nÜbrigen auch nur einen Grenzabstand von maximal 1,0 m \neinhält.\n\n42\n\nDer Umstand, dass der Eigentümer eines bebauten Grundstücks \nmit seinem Gebäude die für ihn maßgeblichen Abstandregelungen \nselbst nicht einhält, bedeutet allerdings nicht automatisch, \ndass er sich nicht mehr gegen die Verletzung von \nAbstandflächenvorschriften durch einen Nachbarn zu Wehr setzen \nkann. Dies gilt namentlich dann nicht, wenn sein eigenes \nGebäude seinerzeit ohne Verstoß gegen die damals geltenden \nAbstandvorschriften oder sogar in einer Zeit errichtet worden, \nals Abstandvorschriften noch nicht galten.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. \nFebruar 1996 - 7 B 3431/95 - und vom \n16. Januar 1997 - 10 B 3126/96 -.\n\n44\n\nOb Letzteres auf das nach Angaben des Klägers bereits vor \n1900 errichtete Gebäude Ü. 12 zutrifft, kann offen \nbleiben, denn der Kläger hat das besagte Gebäude unter Geltung \nder BauO NRW 1984 in Teilen umgenutzt und baulich derart \nverändert, dass sich die Frage, ob das Gebäude die \nAbstandflächen einhält, insgesamt neu stellt.\n\n45\n\nDie Nutzungsänderung eines Gebäudes, das die im Zeitpunkt \nder Nutzungsänderung maßgebenden Abstandflächen nicht einhält, \nwirft die Genehmigungsfrage im Hinblick auf die \nAbstandflächenvorschriften, deren Verletzung den Nachbarn in \neigenen Rechten berühren kann, dann neu auf, wenn die \nNutzungsänderung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und \nauf wenigstens einen der durch die Abstandflächenvorschriften \ngeschützten Belange nachteiligere Auswirkungen als die \nbisherige Nutzung hat.\n \nVgl. OVG NW, Urteil vom 13. Juli 1988 - \n7 A 2897/86 -, BRS 48 \nNr. 139; Beschlüsse vom 13. Juli 1995 - \n11 B 1543/95 -, BauR 1996, 240 = BRS 57 \nNr. 135, vom 20. Au-gust 1997 - 7 B \n1704/97 - und vom \n1. Februar 2000 - 10 B 2092/99 -, \nBauR 2000, 1463.\n \nDer Bestandsschutz sichert bauliche Anlagen gegenüber \nÄnderungen der Baurechtsordnung und erstreckt sich dabei aus \nder verfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG \nauf ihren genehmigten Bestand und ihre genehmigte Funktion.\n \nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember \n1995 - 1 BvR 1713/92 -, BRS 57 Nr. 246.\n \nDer Bestandsschutz erlischt jedoch bei Eingriffen in die \nBausubstanz, die das Gebäude so erheblich ändern, dass das \ngeänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten \nidentisch ist,\n \nvgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli \n1994 - 4 B 48.94 -, BRS 56 Nr. 85,\n \noder bei Funktionsänderungen, die weder mit der Genehmigung \nvereinbar noch von den die Eigentümerstellung regelnden \nBauvorschriften gedeckt sind.\n\n46\n\nIn einem solchen Fall wird die Genehmigungsfrage für das \ngeänderte Gebäude in all seinen Teilen, und zwar auch \nhinsichtlich der Abstandflächenvorschriften neu aufgeworfen. \n\n47\n\nSo ist es auch hier, obwohl durch die Nutzungsänderung die \nzum Grundstück der Beigeladenen ausgerichtete Außenwand im \nWesentlichen unverändert geblieben ist. Der Kläger hat im Jahre \n1993 den Dachraum des an das Wohnhaus angebauten ehemaligen \nWirtschaftsgebäudes zu Wohnzwecken umgebaut und damit einer \nneuen Nutzung zugeführt, die vor allem unter dem Gesichtspunkt \ndes Sozialabstandes grundsätzlich die Einhaltung der \nAbstandflächenvorschriften erfordert. Daneben hat er den \nöstlich des Wirtschaftsgebäudes gelegenen Raum, der in dem mit \ndem Bauantrag vom 31. August 1992 eingereichten Lageplan noch \nals Nebengebäude gekennzeichnet ist, als \"Wirtschaftsraum\" in \nseine Wohnung integriert. Dies ergibt sich aus den nachträglich \nzur Baugenehmigung eingereichten Grundrisszeichnungen. Die \nEinbeziehung der früheren Nebengebäude in die ausgeübte \nWohnnutzung stellt sich als eine wesentliche Nutzungsänderung \ndes gesamten Gebäudekomplexes auf dem Grundstück des Klägers \ndar. Die ausgeweitete Wohnnutzung wirkt sich vor allem unter \nImmissionsgesichtspunkten und im Hinblick auf den Brandschutz \nfür die Beigeladenen nachteiliger aus als frühere Nutzungen der \nNebengebäude als Ställe oder Lagerräume. Denn während vor allem \ndie Lagerung von Gegenständen als solche nicht mit Lärm \nverbunden ist, verursacht eine Wohnnutzung Lebensäußerungen \n\"rund um die Uhr\".\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai \n1997 - 11 A 7224/95 -.\n\n49\n\nDiese Lebensäußerungen können auch auf dem Grundstück der \nBeigeladenen wahrgenommen werden, denn der Kläger hat in die zu \nihrem Grundstück ausgerichtete Dachschräge des besagten \n\"Wirtschaftsraumes\" drei Dachflächenfenster eingebaut, die \nzudem wegen ihres geringen Abstandes zur Nachbargrenze unter \nBrandschutzgesichtspunkten nicht unbedenklich sind.\n\n50\n\nSoweit das im Dachgeschoss zu Wohnzwecken umgenutzte \nWirtschaftsgebäude - wie der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung durch seinen Prozessbevollmächtigten hat behaupten \nlassen - früher zeitweise der Unterbringung von Bediensteten \ndes Gärtnereibetriebs gedient haben sollte, rechtfertigt dies \nkeine andere Beurteilung. Sofern für eine derartige Nutzung \nüberhaupt eine Baugenehmigung erteilt worden ist, wäre bereits \nmit dieser Nutzungsänderung ein möglicher Bestandsschutz des \nGebäudes im Hinblick auf die damals geltenden \nAbstandvorschriften weggefallen. Selbst wenn man davon \nausginge, dass nach den zum damaligen Zeitpunkt geltenden \nAbstandvorschriften die behauptete Umnutzung der grenznahen \nGebäudeteile zulässig gewesen sein sollte, würde dies dem \nGebäude des Klägers keinen die jetzige Wohnnutzung erfassenden \nBestandsschutz vermitteln. Abgesehen davon, dass die \nGenehmigung von Räumen zur Unterbringung von Bediensteten auf \ndem Betriebsgelände einer Gärtnerei nicht die Umnutzung dieser \nRäume zu Wohnzwecken erlaubt, wäre ein entsprechender \nBestandsschutz bei Aufnahme der Wohnnutzung im Jahre 1993 \nerloschen gewesen, da der Gärtnereibetrieb auf dem Grundstück \nbereits 1961 endgültig aufgegeben worden ist.\n\n51\n\nDer Grundstückseigentümer, dessen Gebäude selbst nicht mit \nden Abstandflächenvorschriften vereinbar ist, muss allerdings \nnicht hinnehmen, dass die Bebauung auf dem Grundstück des \nNachbarn (unzulässigerweise) stärker beeinträchtigend an sein \nGrundstück heranrückt, als sein eigenes Gebäude an das \nGrundstück des Nachbarn. Er braucht nur eine solche Verletzung \nder Abstandflächenvorschriften durch die Nachbarbebauung zu \ndulden, die mit dem eigenen Rechtsverstoß vergleichbar ist. Die \nVergleichbarkeit der die Nachbarn wechselseitig \nbeeinträchtigenden Rechtsverstöße ist nicht mathematisch genau \nallein auf der Grundlage der jeweiligen Grenzabstände zu \nermitteln. Vielmehr ist bei der Bewertung der von einem \nBaukörper für das Nachbargrundstück ausgehenden \nBeeinträchtigung neben dem konkreten Grenzabstand auch die \nQualität der mit der Verletzung der Abstandflächenvorschriften \neinhergehenden Beeinträchtigung von wesentlicher Bedeutung.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. \nFebruar 1996 - 7 B 3431/95 -.\n\n53\n\nDies liegt auf der Hand, da es beispielsweise einen \nerheblichen Unterschied für die Beeinträchtigung des Nachbarn \nausmacht, auf welcher Länge das fragliche Gebäude die \nAbstandflächenvorschriften missachtet, welche Höhe es aufweist, \nwelche Emissionen (Lärm, Gerüche) mit seiner Nutzung verbunden \nsind, welche Brandgefahren von ihm ausgehen und in welcher \nHimmelsrichtung es vom Nachbargrundstück aus gesehen steht.\n\n54\n\nUnter Berücksichtigung des Vorstehenden ist hier der Grad \nder Beeinträchtigungen, die durch die beiderseitige Verletzung \nder Abstandflächenvorschriften für das jeweils andere \nGrundstück hervorgerufen werden, durchaus vergleichbar. Zwar \nist das Gebäude der Beigeladenen in voller Länge grenzständig \nerrichtet, während das Haus des Klägers bis zu 1,0 m von der \nGrundstücksgrenze der Beigeladenen zurücktritt, doch geht dafür \nvom Haus des Klägers und seiner Nutzung qualitativ eine \nerheblich größere Beeinträchtigung für das Grundstück der \nBeigeladenen aus als umgekehrt von dem Gebäude der Beigeladenen \nfür das Grundstück des Klägers. Dies gilt zunächst für den \nBaukörper selbst, der auf einer Länge von rund 18,0 m die \nerforderlichen Abstandflächen nicht einhält, während das \nGebäude der Beigeladenen nur auf einer Länge von etwa 13,5 m \ngrenzständig genehmigt ist. Zudem ist der Baukörper auf dem \nGrundstück des Klägers mit seinem Satteldach wesentlich höher \nals das nur 2,35 m hohe Flachdachgebäude der Beigeladenen und \nschränkt überdies wegen seines Standortes südlich des \nGrundstücks der Beigeladenen dessen Besonnung ein. Auch die \ngrenznahe Wohnnutzung im Hause des Klägers ist im Hinblick auf \nden normalerweise erforderlichen Sozialabstand und die mit \neiner solchen Nutzung verbundene Brandlast dazu angetan, das \nbenachbarte Grundstück stärker zu beeinträchtigen als die \ngenehmigte Nutzung des Gebäudes der Beigeladenen als Garage und \nGeräteraum, die keine Nutzung des Gebäudes als Werkstatt \nerlaubt.\n\n55\n\nDer Kläger kann die Aufhebung der den Beigeladenen erteilten \nBaugenehmigung auch nicht deshalb verlangen, weil das \ngenehmigte Gebäude möglicherweise den nachbarschützenden \nBrandschutzanforderungen der BauO NRW nicht entspricht.\n\n56\n\nDie angefochtene Baugenehmigung ist im vereinfachten \nGenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW 1984 ergangen, wonach \ndie Brandschutzvorschriften von der Bauaufsichtsbehörde nicht \ngeprüft werden. Die Reduzierung des Prüfungsumfanges im \nvereinfachten Genehmigungsverfahren wirkt sich auf den \nGegenstand des Rechtsmittelverfahrens aus, denn Gegenstand des \nWiderspruchs und der Anfechtungsklage ist der Verwaltungsakt, \nso wie er erlassen worden ist. Was nicht Gegenstand der \nGenehmigung ist, kann bei der Entscheidung über ein \nRechtsmittel nicht berücksichtigt werden. Insofern entfällt \nauch eine verbindliche Regelung, die den Nachbarn belasten \nkönnte. Wendet sich ein Dritter gegen ein im vereinfachten \nVerfahren geprüftes Vorhaben mit der Behauptung, durch Umstände \nin seinen Rechten verletzt zu sein, über die im vereinfachten \nVerfahren nicht entschieden worden ist, ist nicht die \nAnfechtungsklage die richtige Klageart, sondern - nach \nDurchführung eines entsprechenden Verwaltungs- und \nVorverfahrens - die Verpflichtungsklage auf \nbauordnungsbehördliches Einschreiten.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Ja-\nnuar 1997 - 4 B 244.96 -, BRS 59 \nNr. 185 = NVwZ 1998, 58.\n\n58\n\nGegenstand eines solchen Verfahrens auf \nbauordnungsbehördliches Einschreiten ist also nicht - wie hier \n- die für das im Streit befindliche Gebäude erteilte \nBaugenehmigung, sondern das Gebäude als solches.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n60\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO.\n\n61\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302171","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-24/10-a-1402-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302171","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302171","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-24/10-a-1402-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302171","retrieved":"2026-07-09 03:27:55.906388+00:00"}}