{"status":"available","doknr":"OLD302203","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0419.9A5208.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-19","aktenzeichen":"9 A 5208/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt seit 1995 auf dem Grundstück H. 28 (Gemarkung \nH. , Flur 1, Flurstücke 131 und 136) in B. eine Altholzverwertung; das Altholz \nwird mit einer mobilen Schredderanlage zu Spänen verarbeitet, die in Container \nverladen und später zu Kunden transportiert werden. 1989 hatte ein \nSpeditionsunternehmen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Reparaturzeltes \nmit Arbeitsgrube sowie eines Waschplatzes mit mobiler, oberirdischer Tankanlage \nauf dem Grundstück erhalten und diese auch ausgenutzt. \n\n3\n\nErstmals im Juni 1995 stellte ein Mitarbeiter des Beklagten bei zwei \nOrtsbesichtigungen fest, dass die Klägerin das o.g. Grundstück zur Lagerung großer \nMengen Altholz (7. Juni 1995: ca. 1.000 cbm; 26. Juni 1995: ca. 6.000 cbm) nutzte. \nNachdem der Beklagte die Klägerin daraufhin aufgefordert hatte, diese Nutzung \neinzustellen, beantragte sie unter dem 26. Juni 1995 die Erteilung einer \nGenehmigung für die Nutzungsänderung, die Aufstellung eines sog. Wasch- und \nWC-Containers auf dem Grundstück sowie die Nutzung von 11,29 qm Bürofläche im \nvorhandenen Bürogebäude. \n\n4\n\nUnter dem 14. September 1995 verfügte der Beklagte unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehung die Einstellung der unerlaubten Nutzung. Hiergegen erhob die \nKlägerin Widerspruch und begehrte vorläufigen Rechtsschutz bei dem \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az.: 5 L 2537/95). Mit Beschluss vom 25. Oktober \n1995 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab. Zwischenzeitlich - am \n13. Oktober 1995 - hatte der Beklagte bei einer weiteren Ortsbesichtigung \nfestgestellt, dass die Klägerin auf dem Grundstück einen Holzschredder aufgestellt \nund in Betrieb genommen hatte. Nachdem der Beklagte verschiedene Behörden \nbeteiligt hatte, erteilte er der Klägerin mit Bescheid vom 16. November 1995 die \nbegehrte Baugenehmigung.\n\n5\n\nMit Gebührenbescheid vom 17. November 1995 zog der Beklagte die Klägerin zu \nBaugenehmigungsgebühren in Höhe von 4.290,00 DM heran. Ausweislich der \ndiesem Bescheid beigefügten Anlage hatte der Beklagte unter Bezugnahme auf die \nTarifstelle 2.5.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) u.a. eine dreifache Gebühr nach der \nTarifstelle 2.4.3 b in Höhe von 4.230,00 DM angesetzt. Die Klägerin legte rechtzeitig \nWiderspruch ein und trug vor: Es bestünden rechtliche Bedenken gegen den Ansatz \neiner Dreifachgebühr, liege ihr doch die Überlegung zugrunde, dass eine erst nach \nFertigstellung von Baukörpern erfolgende bauaufsichtliche Überprüfung im Vergleich \nzum Normalfall maßgeblich erschwert sei. Vorliegend gehe es jedoch allein um eine \nNutzungsänderung, bei der dies nicht zutreffe. Außerdem sei zu berücksichtigen, \ndass sich der überwiegende Teil der beantragten Nutzung im Rahmen dessen halte, \nwas ohnehin nach der schon zuvor existierenden Baugenehmigung möglich \ngewesen sei. Der gleichwohl erfolgte Ansatz einer Dreifachgebühr stelle sich als \nverbotene Strafgebühr dar. Die Bezirksregierung Arnsberg wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 7. August 1996 als unbegründet zurück. \n\n6\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie ergänzend u.a. geltend \nmachte: Die Dreifachgebühr stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem \nVorteil, den sie - die Klägerin - durch die Nutzungsänderung erlangt habe. Bei einer \nNutzungsänderung sei der Prüfungsaufwand auch wesentlich geringer als bei einem \nNeubauvorhaben und im Übrigen vorrangig auf rechtliche Fragen beschränkt. Ob \neine solche Prüfung vor oder nach Nutzungsaufnahme erfolge, sei für den \nVerwaltungsaufwand ohne Bedeutung.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten \nvom 17. November 1995 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Arnsberg vom \n7. August 1996 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen,\n\n11\n\nund zur Begründung im Wesentlichen auf die Begründung der \nangegriffenen Bescheide Bezug genommen sowie ergänzend \nvorgetragen: Die Verdreifachung der Gebühr sei wegen des mit \nder nachträglichen Überprüfung des Vorhabens verbundenen \nerhöhten Verwaltungsaufwandes gerechtfertigt. Ein solcher sei \nauch im vorliegenden Fall einer Nutzungsänderung entstanden, \ndenn der ohne Baugenehmigung aufgenommene Betrieb der Klägerin \nhabe stillgelegt werden müssen. Zudem entstünde bei ohne \nBaugenehmigung durchgeführten Vorhaben generell ein \nMehraufwand, da nach Anfertigung von Skizzen, Aufmaßen, \nFotografien und Einsehen von Bestandsakten oder Planunterlagen \ngeprüft werden müsse, ob und ggf. gegen wen ordnungsbehördlich \neingeschritten werden müsse. Außerdem müsse geprüft werden \n- wie es auch hier geschehen sei -, ob eine \nStilllegungsverfügung dauerhaft befolgt werde sowie ggf., ob \neine (Teil)Abbruchverfügung ergehen müsse. Im vorliegenden Fall \nhätten zudem mehrere verschiedene Ämter (u.a. das Umweltamt \nB. und das Staatliche Umweltamt H. ) Baukontrollen \ndurchgeführt. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat Stellungnahmen von \nBauaufsichtsbehörden einiger kreisfreier Städte und Kreise zu \nder Frage eines erhöhten Verwaltungsaufwandes bei der Prüfung \nder Genehmigungsfähigkeit von ohne Baugenehmigung ausgeführten \nBauvorhaben bzw. Nutzungsänderungen eingeholt. Wegen des \nErgebnisses wird auf den Inhalt der Stellungnahmen verwiesen. \n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nangegriffenen Bescheide insoweit aufgehoben, als mit ihnen eine \nGebühr von mehr als 1.470,00 DM festgesetzt worden war, und die \nKlage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im \nWesentlichen ausgeführt: Es liege zwar eine \ngenehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Die \nGebührenerhebung sei gleichwohl teilweise rechtswidrig, da der \nGebührentatbestand der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT wegen Verstoßes \ngegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nichtig sei. Für die \npauschale Gebührenverdreifachung seien sachliche Gründe nicht \nerkennbar. Im Falle der nachträglichen Genehmigung einer \nbereits vorgenommenen Nutzungsänderung, die keine oder nur \ngeringfügige bauliche Änderungen zur Folge habe, sei der \nVerwaltungsaufwand nicht wesentlich höher als derjenige bei \neiner bauaufsichtlichen Prüfung vor Nutzungsaufnahme. Die von \ndem Beklagten benannten Handlungen stünden nicht im \nZusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung, sondern \ndienten der Vorbereitung der Entscheidung über eine zu \nerlassende Stilllegungs- bzw. Nutzungsuntersagungsverfügung; \ndiese stellten indes eigenständige, z.T. selbst Gebühren \nauslösende Amtshandlungen dar. Das Einholen fachbehördlicher \nStellungnahmen sei in Baugenehmigungsverfahren die Regel. Die \nGebührenhöhe könne auch nicht mit Blick auf Vorhaltekosten für \nBaukontrolleure bzw. eine erhöhte Bedeutung, einen erhöhten \nwirtschaftlichen Wert oder einen sonstigen Nutzen für den \nBauherrn gerechtfertigt werden. Nichts anderes gelte für eine \nu.U. beabsichtigte Lenkungsfunktion. Allerdings habe der \nBeklagte nach entsprechender Absetzung der Dreifachgebühr eine \nGebührenforderung in Höhe von insgesamt 1.470,-- DM gemäß \nTarifstellen 2.4.1 a), 2.4.3 b) AGT zu Recht geltend gemacht. \nWegen der Begründung im Einzelnen wird auf die \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nMit seiner zugelassenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen die teilweise \nStattgabe. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf den Beschluss des \nSenats vom 19. Dezember 1997 - 9 A 292/97 - und führt ergänzend aus: Es könne \nnicht unberücksichtigt bleiben, dass im Falle der nachträglichen \nBaugenehmigungserteilung Gebühren für die Bauüberwachung und die \nBauzustandsbesichtigung nicht mehr erhoben werden könnten und demnach auch \nmit der Dreifachgebühr nach Tarifstelle 2.5.3.1 AGT abgegolten seien; entfalle diese, \nwürden Schwarzbauer besser gestellt als diejenigen, die das Ergehen der \nBaugenehmigung abwarteten. Des Weiteren sei bei der erforderlichen örtlichen \nÜberprüfung einer bereits fertig gestellten baulichen Anlage i.d.R. ein deutlich \nerhöhter Verwaltungsaufwand zu verzeichnen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern\nund die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist \nergänzend darauf hin, der Beklagte verkenne, dass es vorliegend \nnicht um die Errichtung eines Schwarzbaues, sondern allein um \neine reine Nutzungsänderung gehe. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Verfahrensakten 5 L 1938/95 und 5 L 2537/95 \n(VG Gelsenkirchen) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der Bezirksregierung Arnsberg verwiesen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gebührenbescheid \ndes Beklagten vom 17. November 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom \n7. August 1996 ist im von dem Verwaltungsgericht angenommenen \nUmfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n23\n\nAls Rechtsgrundlage für die von der Klägerin geschuldete \nGebühr kommen die §§ 1 Abs. 1, 2 des Gebührengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 1 der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung in der im Zeitpunkt der Beendigung \nder gebührenpflichtigen Amtshandlung (§ 11 Abs. 1 zweite Alt. \nGebG NRW) im November 1995 geltenden Fassung der \n15. Änderungsverordnung vom 30. Mai 1995, GV NRW S. 568, sowie \nder Tarifstelle Nr. 2.5.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur \nAllgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in Betracht. Danach \nfällt hinsichtlich der Prüfung von Bauvorlagen einschließlich \nder erforderlichen örtlichen Überprüfungen u.a. für ohne \nBaugenehmigung ausgeführte, genehmigungsbedürftige bauliche \nAnlagen oder Nutzungsänderungen, wenn diese nachträglich \ngenehmigt oder ohne Genehmigung belassen werden, das Dreifache \nder Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.3 AGT \nan. Nach lit. a) der ergänzenden Regelungen zur Tarifstelle \n2.5.3.1 AGT ist die Gebühr auch zu erheben, wenn die Prüfung \nder Genehmigungsfähigkeit ohne Bauvorlagen vorgenommen worden \nist. \n\n24\n\nEs kann dahinstehen, ob die genannten Voraussetzungen für \ndie Gebührenerhebung im Hinblick auf die berücksichtigten \nNutzungsänderungen hier erfüllt sind. Denn die sog. \nDreifachgebühr nach Tarifstelle 2.5.3.1 AGT steht, soweit sie \nsich auf Nutzungsänderungen bezieht, nicht mit höherrangigem \nRecht im Einklang. Die Regelung ist diesbezüglich nichtig, da \nsie gegen das in § 3 GebG NRW zum Ausdruck kommende \nÄquivalenzprinzip verstößt.\n\n25\n\nDas Äquivalenzprinzip, das sich aus dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit und damit aus dem Rechtsstaatsprinzip \nableitet, besagt, dass die Leistung des Bürgers in Gestalt der \nGebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem \ngröblichen Missverhältnis zueinander stehen dürfen.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. März \n1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, 162 \n(167 ff.) und 14. April 1967 \n- IV C 179.65 -, BVerwGE 26, 305 (308 \nff.); vgl. auch: Susenberger, \nGebührengesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Kommentar, 2000, § 1 Anm. 5 \nund § 3 Anm. 3 ff.\n\n27\n\nLetzteres ist hier indes der Fall.\n\n28\n\nIm Hinblick auf die Gebührenerhebung nach der Tarifstelle \n2.5.3.1 AGT wegen einer ohne Baugenehmigung errichteten \ngenehmigungsbedürftigen baulichen Anlage hat der Senat in \nseinem Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 9 A 411/99 \nu.a. ausgeführt: \n\n29\n\n\" Die ... Gebühr der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT \nsteht - soweit sie sich auf die Errichtung baulicher \nAnlagen bezieht - mit höherrangigem Recht in \nEinklang ...\n\n30\n\nZunächst ist in diesem Zusammenhang auf die \nBedeutung bzw. den Nutzen der nachträglichen \nBaugenehmigung für den Kostenschuldner hinzuweisen. \nDie Annahme des Verwaltungsgerichts mag zutreffen, \ndass der formell zwar illegal, materiell aber legal \nBauende von Anfang an (auch ohne bauaufsichtliche \nPrüfung) davon ausgehen kann, seine Investitionen \nnicht vergebens getätigt zu haben. Die Bestätigung \ndieser Annahme - sozusagen \"letztendliche \nSicherheit\" - erhält er insoweit aber erst mit \nErlass der Baugenehmigung. Regelmäßig ist ihm auch \nerst ab diesem Zeitpunkt der Weiterbau bzw. die \nweitere Nutzung der baulichen Anlage möglich, was \nsich ebenfalls für ihn positiv auswirkt. \n\n31\n\nDes Weiteren ist zu berücksichtigen, dass - im \nGegensatz zur nach Genehmigung erfolgenden \nErrichtung einer baulichen Anlage - im Falle der \nnachträglichen Erteilung der Baugenehmigung außer \nder Gebühr nach der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT Gebühren \nfür die erforderlichen örtlichen Überprüfungen und \ndamit sowohl der - ggf. aufwändigen - Bauüberwachung \n(Tarifstelle 2.4.10.1 AGT) als auch der \nBauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des \nRohbaus (Tarifstelle 2.4.10.2 AGT) regelmäßig nicht \nmehr erhoben werden können und damit mit der Gebühr \nnach der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT abgegolten sind ... \nSchon die Kumulation ansonsten gesondert berechneter \nAmtshandlungen rechtfertigt nach § 3 GebG NRW eine \nim Verhältnis zur einfachen Genehmigungsgebühr \ndeutliche Heraufsetzung.\n\n32\n\nFerner \"genießt\" der Schwarzbauer im Vergleich \nzum gesetzestreu Handelnden, der die mit einem \nBaugenehmigungsverfahren zwangsläufig verbundene \nVerzögerung des Beginns der Errichtung bzw. Änderung \neines Bauwerks hin nimmt, den Vorteil des früheren \nBaubeginns (häufig einhergehend mit finanziellen \nVorteilen wie etwa dem Entfallen von \nBereitstellungszinsen o.ä.) und damit u.a. der \nfrüheren Nutzbarkeit der baulichen Anlage. Die \nDreifachgebühr dient damit zugleich i.S.d. Art. 3 \nAbs. 1 GG zur Vermeidung einer ungerechtfertigten \nBesserstellung des \"Schwarzbauers\". \n\n33\n\nSchließlich hat der Verordnungsgeber ... dem \nUmstand Rechnung getragen, dass bei der Prüfung der \nGenehmigungsfähigkeit einer bereits errichteten \nbaulichen Anlage im Regelfall ein deutlich erhöhter \nVerwaltungsaufwand ... anfällt. Dass ein solcher \nentsteht, hat der Senat bereits früher\n\n34\n\n- in seinem Beschluss vom 19. Dezember \n1997 - 9 A 292/97 -, in: KStZ 1998, \n217 -\n\n35\n\nfestgestellt. Die von dem Verwaltungsgericht ... \neingeholten Stellungnahmen von Bauaufsichtsbehörden \n... bestätigen dies in ihrer Gesamtheit im \nWesentlichen: Danach erfolgt nach Bekanntwerden \neiner illegalen Anlage i.d.R. eine Ortsbesichtigung \ndurch Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde. Hierbei \nwird der Sachverhalt festgestellt und -gehalten, was \nregelmässig die Anfertigung von Aktenvermerken, \nSkizzen, Fotografien und Aufmaßen beinhaltet (1). Im \nAnschluss ist der Grundstückseigentümer und - sofern \nvon dieser Person abweichend - der Verantwortliche \nzu ermitteln (2). Nach Anhörung des Verantwortlichen \nist bei einem fertig gestellten Schwarzbau zu \nprüfen, ob eine sofortige Nutzungsuntersagung zur \nGefahrenabwehr geboten ist; ggf. wird diese mündlich \nausgesprochen (3). Regelmäßig wird eine schriftliche \nStilllegungs- oder Nutzungsuntersagungsanordnung \nerlassen (4). Im weiteren Verfahrensablauf sind die \nbei der Ortsbesichtigung gefertigten Aufmaße, \nSkizzen und Fotos ggf. mit dem Inhalt vorhandener \nHausakten abzugleichen (5). U.a. in Ermangelung \nprüffähiger Bauzeichnungen müssen häufig Unterlagen \n(etwa Kopien aus Bebauungsplänen und \nLiegenschaftskatasterkarten) beigezogen und \nanschließend verwertet werden (6). Der Bauherr wird \ndaneben regelmäßig zur Einreichung von Bauvorlagen \n- insbesondere statischer Berechnungen - \naufgefordert werden, damit die Genehmigungsfähigkeit \nabschließend geklärt werden kann (7). Nachträglich \nvorgelegte Unterlagen müssen auf ihre \nÜbereinstimmung mit dem tatsächlich verwirklichten \nVorhaben überprüft werden; das setzt regelmäßig \n(erneute) Ortsbesichtigungen der \nBauaufsichtsbehörde, aber auch beteiligter Fachämter \noder -behörden (wie dem Umweltamt, Tiefbauamt, dem \nRechtsamt, der Feuerwehr, dem Amt für Arbeitsschutz, \ndem Staatlichen Umweltamt) voraus (8). Hierbei ist \ndie Überprüfung im Vergleich zu \nBauzustandsbesichtigungen nach Rohbauerrichtung \nhäufig als zeitaufwändiger, schon weil hier eine \nkontinuierliche Bauüberwachung und eine \nRohbauüberprüfung nicht möglich gewesen ist (9). \nBesonders schwierig stellt sich in aller Regel die \nnachträgliche Überprüfung von bereits fertig \ngestellten baulichen Anlagen bzw. Teilen solcher \ndar. Denn im Hinblick auf die Bewehrung, die \nDimensionierungen, die Art der verwendeten \nBauprodukte und ihre Eigenschaften etwa in Bezug auf \ndie mechanische Festigkeit, den Brandschutz, den \nSchall- und Wärmeschutz usw. sowie die frostfreie \nGründung fertig gestellter Fundamente wird häufig \neine Inaugenscheinnahme nicht mehr oder jedenfalls \nnicht ohne Weiteres möglich sein; oft wird eine \n\"Überprüfung\" insoweit nur noch in Form der \nKontrolle vorgelegter Rechnungen bzw. Lieferscheine \nmöglich sein (10). Materialprüfungen vor Ort sind \nnur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich; \nhierbei kann es erforderlich werden, einen \ntechnischen Überwachungsverein oder das \nMaterialprüfungsamt bzw. Sachverständige \neinzuschalten (11). Ggf. ist vom Verantwortlichen \ndas Offenlegen von Konstruktionsteilen (etwa durch \nAusschachtungen oder den Ausbau von Verkleidungen) \nzu verlangen bzw. sind Kernbohrungen zu veranlassen \n(12). Im Falle einer Nichtgenehmigungsfähigkeit ist \ndie Frage eines (teilweisen) Abbruchs bzw. von \nSicherungsmaßnahmen (etwa durch das Zumauern von \nFenstern und Türen oder durch das Absperren des \nGrundstücks) zu klären (13) ...\"\n\n36\n\nDiese Erwägungen lassen sich auf die nachträgliche Genehmigung \nbereits erfolgter Nutzungsänderungen nur zu einem äußerst \ngeringen Teil übertragen. \n\n37\n\nHierbei fällt zunächst ins Gewicht, dass im Falle der \nnachträglichen Erteilung der Baugenehmigung für eine bloße \nNutzungsänderung nicht - wie dies der Verordnungsgeber nach dem \nWortlaut der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT offensichtlich angenommen \nhat - die Gebühren für die Bauüberwachung i.S.d. § 76 BauO NRW \na.F. (Tarifstelle 2.4.10.1 AGT) und die Bauzustandsbesichtigung \nnach Fertigstellung des Rohbaus nach § 77 Nr. 3 BauO NRW a.F. \n(Tarifstelle 2.4.10.2 AGT) entfallen, wie es hinsichtlich der \nnachträglichen Genehmigung der Errichtung einer baulichen \nAnlage der Fall ist. Für die Annahme einer Kumulation ansonsten \ngesondert berechneter Amtshandlungen ist hier kein Raum. Die \ngenannten Gebührentatbestände können bei Nutzungsänderungen von \nvornherein gar nicht zur Anwendung gelangen, weil insofern kein \n\"Bau\" errichtet wird; dem entsprechend nehmen die Tarifstellen \n2.4.10.1 und 2.4.10.2 AGT auch nur auf die Genehmigungs- bzw. \nÄnderungsgebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 und 2.4.2 AGT \nBezug, nicht jedoch auf die Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3 AGT \nfür die Genehmigung einer Nutzungsänderung.\n\n38\n\nDes Weiteren entsteht zwar bei der Prüfung der \nGenehmigungsfähigkeit (einschließlich der erforderlichen \nörtlichen Überprüfungen) nach Beginn einer Nutzungsänderung im \nRegelfall ein erhöhter Verwaltungsaufwand. Dieser ist jedoch \netwa im Vergleich zur nachträglichen Genehmigung der Errichtung \nbaulicher Anlage deutlich geringer. So entfällt die in aller \nRegel besonders schwierige nachträgliche Überprüfung bereits \nfertig gestellter baulichen Anlagen bzw. Anlagenteilen völlig, \nebenso die im Falle der Unmöglichkeit solcher Überprüfungen \nvorzunehmende Kontrolle vorgelegter Rechnungen oder \nLieferscheine, die Materialprüfungen vor Ort oder das \nVeranlassen des Offenlegens von Konstruktionsteilen bzw. von \nKernbohrungen.\n\n39\n\nAuch die neben dem mäßig erhöhten Verwaltungsaufwand noch zu \nberücksichtigenden Vorteile des \"Schwarznutzers\" - er kann sein \nVorhaben eher beginnen als der gesetzestreu Handelnde, der die \nmit einem Baugenehmigungsverfahren zwangsläufig verbundene \nVerzögerung hin nimmt, und erhält durch die Baugenehmigung \n\"Sicherheit\" - haben nicht ein derartiges Gewicht, dass \ninsgesamt die generelle Verdreifachung der (einfachen) \nBaugenehmigungsgebühr als gerechtfertigt angesehen werden \nkönnte.\n\n40\n\nDie Tarifstelle 2.5.3.1 AGT kann bezogen auf \nNutzungsänderungen auch nicht als nur teilweise nichtig \nangesehen werden. Zwar sieht die Tarifstelle eine Mindestgebühr \nvon 200,00 DM vor, wie sie gegenüber der Klägerin auch geltend \ngemacht worden ist. Indes kann die insoweit relevante Frage, ob \nder Verordnungsgeber die Tarifstelle auch ohne den nichtigen \nTeil erlassen hätte (vgl. § 139 BGB), vorliegend nicht bejaht \nwerden. Hätte der Verordnungsgeber die Systemwidrigkeit der \nGleichstellung von ohne Genehmigung errichteten baulichen \nAnlagen mit ungenehmigten Nutzungsänderungen erkannt, hätte er \nmöglicherweise insoweit eine (höhere) Rahmengebühr vorgesehen \noder eine höhere Mindestgebühr normiert. \n\n41\n\nIm Übrigen, soweit der Beklagte bei der Berechnung der \nDreifachgebühr (auch) den Wasch- und WC-Container \nberücksichtigt hat, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten, dass \ndiese bauliche Anlage bereits vor dem Erhalt der Baugenehmigung \nerrichtet worden ist (d.h. \"nachträglich\" genehmigt wurde), so \ndass insoweit schon der Gebührentatbestand nicht erfüllt \nist.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n43\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des \n§ 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302203","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-19/9-a-5208-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302203","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302203","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-19/9-a-5208-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302203","retrieved":"2026-07-09 03:27:58.612586+00:00"}}