{"status":"available","doknr":"OLD302202","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0419.9A411.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-19","aktenzeichen":"9 A 411/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird, soweit sie aufrecht erhalten worden ist, abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ngegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte am 27. Juni 1995 bei dem Beklagten die Erteilung einer \nGenehmigung zur \"Umsetzung\" eines dreigeschossigen, in Fertigteilbauweise errichteten \nBürogebäudes von seinem früheren Standort S. zur B. straße 32 in B. . Nach \neinem Hinweis des Beklagten auf die Regelungen des einschlägigen Bebauungsplans \nbeantragte die Klägerin ferner unter dem 9. Juli 1995 die Erteilung eines Dispensen bezüglich \nder Geschosszahl sowie der Baugrenze.\n\n3\n\nAm 31. Oktober 1995 stellte ausweislich eines Aktenvermerks ein Mitarbeiter des \nBeklagten bei einer Ortsbesichtigung fest, dass das Bauvorhaben \"bereits fertiggestellt\" \nworden war; ein weiterer Aktenvermerk vom 2. November 1995 hat zum Inhalt, dass die \n\"Statikfreigabe\" erfolgt ist. Ebenfalls am 2. November 1995 erteilte der Beklagte der Klägerin \nsowohl die Baugenehmigung als auch die beantragte Befreiung. \n\n4\n\nMit Gebührenbescheid vom 7. November 1995 zog der Beklagte die Klägerin zu \nBaugenehmigungsgebühren in Höhe von 81.245,60 DM heran. Ausweislich der diesem \nBescheid beigefügten Anlage hatte der Beklagte u.a. unter Bezugnahme auf die Tarifstelle \n2.5.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) eine dreifache Gebühr nach der Tarifstelle 2.4.1 b \nAGT in Höhe von 75.699,-- DM angesetzt. Die Klägerin legte rechtzeitig Widerspruch ein \nund trug im Wesentlichen vor: Bei Einreichung des Bauantrages sei sie von einer \nBearbeitungszeit von ca. acht Wochen ausgegangen und habe sich hierauf eingerichtet. Da \ndas Bürogebäude Ende September 1995 in S. habe abgebaut werden müssen, sei es \nnotwendig gewesen, die Einzelteile zur Lagerung auf das Grundstück in B. zu verbringen. \nWeil es während der Anlieferung heftig geregnet habe, sei es zur Vermeidung von \nFeuchtigkeitsschäden an den Fertigbauelementen erforderlich geworden, diese übereinander \naufzustellen und mit Blenden zu verkleiden. Alle weiteren Baumaßnahmen (wie etwa der \nInnenausbau und die Herstellung der Strom-, Gas- und Wasseranschlüsse) seien jedoch erst \nnach Erhalt der Baugenehmigung durchgeführt worden. Die Bezirksregierung Arnsberg wies \nden Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. August 1997 als unbegründet zurück. \n\n5\n\nDie Klägerin hat hiergegen rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie ergänzend geltend \ngemacht hat: Die Tarifstelle 2.5.3.1 AGT sei in ihrem Fall nicht anwendbar. Diese sei nämlich \nnur für die Prüfung von Bauvorlagen einschlägig, die \"nachträglich\" genehmigt würden, was \nvoraussetze, dass das Bauvorhaben vollständig abgeschlossen sein müsse. Dies sei hier gerade \nnicht der Fall gewesen. Die Erhebung einer Dreifachgebühr sei vorliegend aber auch deshalb \nunverhältnismäßig, weil sie - die Klägerin - bereits mit dem Bauantrag sämtliche für die \nErteilung der Genehmigung erforderlichen Unterlagen - mit Ausnahme der Statik - vorgelegt \nhabe. Die Statikunterlagen seien im August nachgereicht worden, so dass ihr die weitere \nVerzögerung der Erteilung der Baugenehmigung nicht zum Nachteil gereichen könne. \nÜberdies stehe die Gebührenhöhe in keinem Verhältnis zum Verwaltungsaufwand und habe \nreinen Strafcharakter.\n\n6\n\nDie Klägerin, die ursprünglich die gänzliche Aufhebung des angegriffenen Bescheides \nbegehrt hatte, hat vor dem Verwaltungsgericht letztlich beantragt, \n\n7\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten \nvom 7. November 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Be-\nzirksregierung Arnsberg vom 19. Au-gust \n1997 aufzuheben, soweit darin Gebühren \nin Höhe von mehr als 30.779,60 DM \nfestgesetzt sind. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen,\n\n10\n\nund zur Begründung auf die angegriffenen Bescheide Bezug \ngenommen. \n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das \nVerfahren im Umfang der Teilrücknahme eingestellt und der \nKlage im Übrigen stattgegeben. Zur Begründung hat es im \nWesentlichen ausgeführt: Die Gebührenerhebung sei im \nangegriffenen Umfang rechtswidrig erfolgt. Für die pauschale \nGebührenverdreifachung nach der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT seien \nsachliche Gründe nicht erkennbar, weshalb die Tarifstelle \nwegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) \nnichtig sei. Die Überprüfung von erst nach Bauausführung \nvorgelegten Bauvorlagen verursache i.d.R. keinen höheren \nVerwaltungsaufwand als entsprechende Überprüfungen vor Beginn \nvon Ausführungsarbeiten. Auch sei die Bauüberwachung nicht \nerschwert. Die Gebührenhöhe könne ferner nicht mit Blick auf \nVorhaltekosten für Baukontrolleure oder eine erhöhte \nBedeutung, einen erhöhten wirtschaftlichen Wert oder einen \nsonstigen Nutzen für den Bauherrn gerechtfertigt werden. \nNichts anderes gälte für eine u.U. beabsichtigte \nLenkungsfunktion. Danach habe der Beklagte lediglich eine \neinfache Gebühr nach Tarifstelle 2.4.1 b AGT geltend machen \ndürfen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die \nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nHiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner zugelassenen Berufung. Zur Begründung \nbezieht er sich im Wesentlichen auf den Beschluss des Senats vom 19. Dezember 1997 \n- 9 A 292/97 - und führt ergänzend aus: Zu berücksichtigen sei, dass im Falle der \nnachträglichen Baugenehmigungserteilung Gebühren für die Bauüberwachung und die \nBauzustandsbesichtigung nicht mehr erhoben werden könnten und demnach auch mit der \nDreifachgebühr nach Tarifstelle 2.5.3.1 AGT abgegolten seien. Entfalle diese, würden \nSchwarzbauer besser gestellt als diejenigen, die das Ergehen der Baugenehmigung \nabwarteten. Des Weiteren sei bei der erforderlichen örtlichen Überprüfung einer bereits fertig \ngestellten baulichen Anlage i.d.R. ein deutlich erhöhter Verwaltungsaufwand zu verzeichnen. \nSo müssten vor nachträglichen Baugenehmigungen Skizzen angefertigt, Aufmaße hergestellt \nund Beurteilungen vorgenommen werden, ob zur Gefahrenabwehr ordnungsrechtlich \neingeschritten werden und ggf. eine Abbruch- oder Teilabbruchverfügung ergehen müsse; \nu.U. müssten auch Sachverständige eingeschaltet werden. Weiterhin sei in jedem Fall eine \nmündliche Stilllegung der Baustelle erforderlich, was mit einem besonderen Aufwand für die \nErmittlung der ordnungspflichtigen Personen verbunden sei. Ferner müssten Fotografien und \nPlanunterlagen beschafft werden sowie überprüft werden, ob auch eine Überwachung der \nStilllegung erforderlich sei. Schließlich müsse die Bauausführung im Hinblick auf Bauart und \nBaustoffe überprüft werden und der vorhandene Baubestand anhand vorliegender \nBestandsakten nach Art und Umfang der baulichen Anlage einschließlich ihrer Nutzung \nermittelt werden. Eine - eine Billigkeitsentscheidung rechtfertigende - atypische \nFallgestaltung könne hier nicht allein wegen der kurzen Zeitdauer zwischen der Entdeckung \ndes Schwarzbaues und der Erteilung der Baugenehmigung angenommen werden. Das Gleiche \ngelte für die Besonderheit des Einzelfalls, dass die vorliegende bauliche Anlage aus \naufeinander geschichteten Containern bestehe.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern\nund die Klage, soweit sie Gegenstand \ndes Berufungsverfahrens geworden \nist, abzuweisen.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht \nergänzend geltend: Von dem Ansatz einer Dreifachgebühr sei \njedenfalls aus Billigkeitsgründen abzusehen, weil ein \natypischer Sachverhalt vorliege. So habe am 31. Oktober 1995 \nGenehmigungsreife vorgelegen, da an diesem Tag das letzte \nErfordernis für das Ergehen der Baugenehmigung - die Freigabe \nder Statik - von dem Beklagten erteilt worden sei. Ein \nerhöhter Verwaltungsaufwand sei dem Beklagten ebenfalls nicht \nentstanden, wie schon daraus ersichtlich sei, dass am nächsten \nWerktag die Baugenehmigung erteilt worden sei. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der Bezirksregierung Arnsberg sowie die \nVerfahrensakte 9 A 5208/98 (5 K 6061/96 VG Gelsenkirchen) \nverwiesen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe: \n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Der \nGebührenbescheid des Beklagten vom 7. November 1995 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nArnsberg vom 19. August 1997 ist, soweit er Gegenstand des \nBerufungsverfahrens ist, rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nRechtsgrundlage für die von der Klägerin geschuldete Gebühr \nsind §§ 1 Abs. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 1 der \nAllgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der im Zeitpunkt der \nStellung des Bauantrages der Klägerin (§ 11 Abs. 1 erste Alt. \nGebG NRW) im Juni 1995 geltenden Fassung der \n14. Änderungsverordnung vom 8. November 1994, GV NRW S. 1016, \nsowie der Tarifstelle 2.5.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs \nzur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung.\n\n21\n\nGemäß Tarifstelle 2.5.3.1 AGT fällt hinsichtlich der \nPrüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichen \nörtlichen Überprüfungen u.a. für ohne Baugenehmigung \nausgeführte genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen, wenn \ndiese nachträglich genehmigt oder belassen werden, das \nDreifache der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 \nAGT an. Nach lit. a) der ergänzenden Regelungen zur \nTarifstelle 2.5.3.1 AGT ist die Gebühr auch zu erheben, wenn \ndie Prüfung der Genehmigungsfähigkeit ohne Bauvorlagen \nvorgenommen worden ist. \n\n22\n\nDie genannten Voraussetzungen für die Gebührenerhebung sind \nhier erfüllt.\n\n23\n\nDass das von der Klägerin errichtete Containerbürogebäude \neine bauliche Anlage im Sinne der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT ist \n(zur Begriffsbestimmung vgl. die Tarifstelle 2.1.1 AGT, die \nauf § 2 Abs. 1 BauO NRW - hier noch derjenigen vom 26. Juni \n1984, GV NRW S. 419, in der seinerzeit geltenden Fassung, im \nFolgenden kurz: a.F. - Bezug nimmt), wird von den Beteiligten \nnicht in Frage gestellt und unterliegt auch sonst keinem \nvernünftigen Zweifel.\n\n24\n\nDie Klägerin hat für die Errichtung dieser baulichen Anlage \nauf dem o.g. Grundstück der Genehmigung gemäß § 60 Abs. 1 BauO \nNRW a.F. bedurft, da diese weder nach §§ 61, 62 BauO NRW a.F. \ngenehmigungsfrei gewesen ist noch ein Fall des § 60 Abs. 2 \nBauO NRW a.F. vorgelegen hat. Im Zeitpunkt der Ausführung der \nbaulichen Anlage durch die Klägerin hat die erforderliche \nBaugenehmigung nicht vorgelegen. Insoweit kommt es nicht \ndarauf an, ob die bauliche Anlage vor Ergehen der \nBaugenehmigung schon vollständig errichtet (d.h. abschließend \nfertig gestellt i.S.v. § 77 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW a.F.) \ngewesen ist; es genügt vielmehr, dass in diesem Zeitpunkt der \nRohbau, an dessen Fertigstellung die Tarifstelle 2.5.3.1 AGT \nanknüpft (was schon daraus folgt, dass nach deren eindeutigem \nWortlaut die Erhebung einer Gebühr für die \nBauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus nach \nTarifstelle 2.4.10.2 AGT nicht mehr in Betracht kommt), \nerrichtet gewesen ist. Die danach ohne die erforderliche \nBaugenehmigung ausgeführte bauliche Anlage i.S.d. Tarifstelle \n2.5.3.1 AGT ist auch mit der Baugenehmigung vom 2. November \n1995 nachträglich genehmigt worden. \n\n25\n\nDie im Verhältnis zur regulären Genehmigungsgebühr nach \nTarifstelle 2.4.1 AGT auf das Dreifache erhöhte Gebühr der \nTarifstelle 2.5.3.1 AGT steht - soweit sie sich auf die \nErrichtung baulicher Anlagen bezieht - mit höherrangigem Recht \nin Einklang; sie widerspricht insbesondere nicht dem in § 3 \nGebG NRW zum Ausdruck gekommenen Äquivalenzprinzip, dem \nGleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz.\n\n26\n\nNach § 3 GebG NRW hat zwischen der den Verwaltungsaufwand \nberücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der \nBedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen \nder Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein \nangemessenes Verhältnis zu bestehen. Diese Voraussetzungen \nliegen hinsichtlich der hier streitigen Dreifachgebühr vor. \n\n27\n\nZunächst ist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung bzw. \nden Nutzen der nachträglichen Baugenehmigung für den \nKostenschuldner hinzuweisen. Die Annahme des \nVerwaltungsgerichts mag zutreffen, dass der formell zwar \nillegal, materiell aber legal Bauende von Anfang an (auch ohne \nbauaufsichtliche Prüfung) davon ausgehen kann, seine \nInvestitionen nicht vergebens getätigt zu haben. Die \nBestätigung dieser Annahme - sozusagen \"letztendliche \nSicherheit\" - erhält er insoweit aber erst mit Erlass der \nBaugenehmigung. Regelmäßig ist ihm auch erst ab diesem \nZeitpunkt der Weiterbau bzw. die weitere Nutzung der baulichen \nAnlage möglich, was sich ebenfalls für ihn positiv auswirkt. \n\n28\n\nDes Weiteren ist zu berücksichtigen, dass - im Gegensatz \nzur nach Genehmigung erfolgenden Errichtung einer baulichen \nAnlage - im Falle der nachträglichen Erteilung der \nBaugenehmigung außer der Gebühr nach der Tarifstelle \n2.5.3.1 AGT Gebühren für die erforderlichen örtlichen \nÜberprüfungen und damit sowohl der - ggf. aufwändigen - \nBauüberwachung (Tarifstelle 2.4.10.1 AGT) als auch der \nBauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus \n(Tarifstelle 2.4.10.2 AGT) regelmäßig nicht mehr erhoben \nwerden können und damit mit der Gebühr nach der Tarifstelle \n2.5.3.1 AGT abgegolten sind. Nach dem Wortlaut dieser \nTarifstelle kommen allenfalls noch Gebühren für die gesonderte \nPrüfung der bautechnischen Nachweise (Tarifstelle 2.4.8 AGT) \nund der Bauzustandsbesichtigung nach abschließender \nFertigstellung (Tarifstelle 2.4.10.3 AGT) in Betracht. Schon \ndie Kumulation ansonsten gesondert berechneter Amtshandlungen \nrechtfertigt nach § 3 GebG NRW eine im Verhältnis zur \neinfachen Genehmigungsgebühr deutliche Heraufsetzung.\n\n29\n\nFerner \"genießt\" der Schwarzbauer im Vergleich zum \ngesetzestreu Handelnden, der die mit einem \nBaugenehmigungsverfahren zwangsläufig verbundene Verzögerung \ndes Beginns der Errichtung bzw. Änderung eines Bauwerks hin \nnimmt, den Vorteil des früheren Baubeginns (häufig \neinhergehend mit finanziellen Vorteilen wie etwa dem Entfallen \nvon Bereitstellungszinsen o.ä.) und damit u.a. der früheren \nNutzbarkeit der baulichen Anlage. Die Dreifachgebühr dient \ndamit zugleich i.S.d. Art. 3 Abs. 1 GG zur Vermeidung einer \nungerechtfertigten Besserstellung des \"Schwarzbauers\". \n\n30\n\nSchließlich hat der Verordnungsgeber mit der Einführung der \nTarifstelle 2.5.3.1 AGT - ebenfalls von § 3 GebG NRW gedeckt - \ndem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Prüfung der \nGenehmigungsfähigkeit einer bereits errichteten baulichen \nAnlage im Regelfall ein deutlich erhöhter Verwaltungsaufwand \nbei der Durchführung der einzelnen Amtshandlungen anfällt. \nDass ein solcher entsteht, hat der Senat bereits früher\n\n31\n\n- in seinem Beschluss vom \n19. Dezember 1997 - 9 A 292/97 -, in: \nKStZ 1998, 217 -\n\n32\n\nfestgestellt. Die von dem Verwaltungsgericht in dem ähnlich \ngelagerten Verfahren 9 A 5208/98 eingeholten Stellungnahmen \nvon Bauaufsichtsbehörden einiger kreisfreier Städte und Kreise \n(die den Beteiligten zur Kenntnis gebracht worden sind) \nbestätigen dies in ihrer Gesamtheit im Wesentlichen: Danach \nerfolgt nach Bekanntwerden einer illegalen Anlage i.d.R. eine \nOrtsbesichtigung durch Mitarbeiter der Bauaufsichtsbehörde. \nHierbei wird der Sachverhalt festgestellt und -gehalten, was \nregelmässig die Anfertigung von Aktenvermerken, Skizzen, \nFotografien und Aufmaßen beinhaltet (1). Im Anschluss ist der \nGrundstückseigentümer und - sofern von dieser Person \nabweichend - der Verantwortliche zu ermitteln (2). Nach \nAnhörung des Verantwortlichen ist bei einem fertig gestellten \nSchwarzbau zu prüfen, ob eine sofortige Nutzungsuntersagung \nzur Gefahrenabwehr geboten ist; ggf. wird diese mündlich \nausgesprochen (3). Regelmäßig wird eine schriftliche \nStilllegungs- oder Nutzungsuntersagungsanordnung erlassen (4). \nIm weiteren Verfahrensablauf sind die bei der Ortsbesichtigung \ngefertigten Aufmaße, Skizzen und Fotos ggf. mit dem Inhalt \nvorhandener Hausakten abzugleichen (5). U.a. in Ermangelung \nprüffähiger Bauzeichnungen müssen häufig Unterlagen (etwa \nKopien aus Bebauungsplänen und Liegenschaftskatasterkarten) \nbeigezogen und anschließend verwertet werden (6). Der Bauherr \nwird daneben regelmäßig zur Einreichung von Bauvorlagen \n- insbesondere statischer Berechnungen - auf-gefordert werden, \ndamit die Genehmigungsfähigkeit abschließend geklärt werden \nkann (7). Nachträglich vorgelegte Unterlagen müssen auf ihre \nÜbereinstimmung mit dem tatsächlich verwirklichten Vorhaben \nüberprüft werden; das setzt regelmäßig (erneute) \nOrtsbesichtigungen der Bauaufsichtsbehörde, aber auch \nbeteiligter Fachämter oder -behörden (wie dem Umweltamt, \nTiefbauamt, dem Rechtsamt, der Feuerwehr, dem Amt für \nArbeitsschutz, dem Staatlichen Umweltamt) voraus (8). Hierbei \nist die Überprüfung im Vergleich zu Bauzustandsbesichtigungen \nnach Rohbauerrichtung häufig als zeitaufwändiger, schon weil \nhier eine kontinuierliche Bauüberwachung und eine \nRohbauüberprüfung nicht möglich gewesen ist (9). Besonders \nschwierig stellt sich in aller Regel die nachträgliche \nÜberprüfung von bereits fertig gestellten baulichen Anlagen \nbzw. Teilen solcher dar. Denn im Hinblick auf die Bewehrung, \ndie Dimensionierungen, die Art der verwendeten Bauprodukte und \nihre Eigenschaften etwa in Bezug auf die mechanische \nFestigkeit, den Brandschutz, den Schall- und Wärmeschutz usw. \nsowie die frostfreie Gründung fertig gestellter Fundamente \nwird häufig eine Inaugenscheinnahme nicht mehr oder jedenfalls \nnicht ohne Weiteres möglich sein; oft wird eine \"Überprüfung\" \ninsoweit nur noch in Form der Kontrolle vorgelegter Rechnungen \nbzw. Lieferscheine möglich sein (10). Materialprüfungen vor \nOrt sind nur unter erheblich erschwerten Bedingungen möglich; \nhierbei kann es erforderlich werden, einen technischen \nÜberwachungsverein oder das Materialprüfungsamt bzw. \nSachverständige einzuschalten (11). Ggf. ist vom \nVerantwortlichen das Offenlegen von Konstruktionsteilen (etwa \ndurch Ausschachtungen oder den Ausbau von Verkleidungen) zu \nverlangen bzw. sind Kernbohrungen zu veranlassen (12). Im \nFalle einer Nichtgenehmigungsfähigkeit ist die Frage eines \n(teilweisen) Abbruchs bzw. von Sicherungsmaßnahmen (etwa durch \ndas Zumauern von Fenstern und Türen oder durch das Absperren \ndes Grundstücks) zu klären (13). \n\n33\n\nDie Auffassung des Verwaltungsgerichts, die meisten der \ngenannten, von den Bauaufsichtsbehörden im Regelfall zu \nerledigenden Handlungen stünden nicht im Zusammenhang mit der \nErteilung der Baugenehmigung, sondern allein mit Stilllegungs- \noder Nutzungsuntersagungsverfügungen, trifft nicht zu. \nLediglich einige der oben dargestellten Tätigkeiten (die mit \nden Ziffern 2 bis 4 bezeichneten) entfallen hierauf bzw. haben \naus anderen Gründen keinen unmittelbaren Bezug zum \nBaugenehmigungsverfahren (Ziffer 13); dies gilt auch für \nBaukontrollen. Dagegen gehören die vom Verwaltungsgericht in \ndiesem Zusammenhang ausdrücklich benannten, weiteren \nHandlungen (wie Ortsbesichtigungen, Skizzen- und \nAufmaßfertigungen, Einholen von Katasterunterlagen, Einsehen \nder Bestands-akten) wie die anderen auch ohne Zweifel zu den \nim Zusammenhang mit der nachträglichen Baugenehmigung \nerforderlich werdenden Tätigkeiten.\n\n34\n\nEbenso wenig vermag der Senat angesichts der o.g. \nDarlegungen dem Verwaltungsgericht in seiner Annahme zu \nfolgen, dass die Bauüberwachung bereits errichteter Anlagen \n\"in der Regel\" lediglich anhand der Bauvorlagen, der \nHersteller- und Unternehmerbescheinigungen oder sonstiger \nNachweise erfolge. Abgesehen davon, dass nachvollziehbare \nAnhaltspunkte hierfür nicht benannt worden sind, wird es \ngerade in den Fällen des \"klassischen Schwarzbaus\" häufig \nvorkommen, dass keine (oder nur vereinzelte) Hersteller- oder \nUnternehmerbescheinigungen vorliegen. Denn Schwarzbauten \nzeichnen sich häufig nicht nur dadurch aus, dass sie ohne \nGenehmigung errichtet werden, sondern dass sie zudem von \nPrivat (oder von Handwerkern außerhalb ihrer \nArbeitsverhältnisse) errichtet und ausgestattet werden. Aber \nselbst wenn Hersteller- und Unternehmerbescheinigungen \nvorliegen, sind diese einer umfassenden Prüfung zu unterziehen \nund mit den vor Ort getroffenen Feststellungen abzugleichen, \nschon weil eben eine kontinuierliche Bauüberwachung nicht hat \nstattfinden können. Im Übrigen wird, wie ausgeführt, eine \ntatsächliche Überprüfung der Art und Güte der verbauten \nMaterialien usw. nur durch entsprechende Erkundungen vor Ort \nmöglich sein. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Behörde \nwerde hiervon absehen, weil sie sich \"auf die eine \nausreichende Richtigkeitsgewähr bietenden Unterschriften der \nbauvorlageberechtigten Personen, der Statiker, öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieure oder der Unternehmer bzw. \nHersteller verlassen\" dürfe, mag im Einzelfall \nzutreffen - dafür, dass dies aber tatsächlich den Regelfall \ndarstellen soll, ist nichts ersichtlich. Dabei kann offen \nbleiben, ob die zu Ziffer 12 geschilderten Tätigkeiten \nvergleichsweise selten anfallen. \n\n35\n\nDas Tatbestandsmerkmal \"ohne Baugenehmigung ausgeführt\" \ngewährleistet schließlich darüber hinaus eine den \nAnforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und das \nÄquivalenzprinzip genügende, sachgerechte Beschränkung des \nAnwendungsbereichs der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT allein auf die \nbaulichen Anlagen, die die dargestellten typischen \nSchwierigkeiten einer nachträglichen Rechtmäßigkeitskontrolle \nfür die Bauaufsichtsbehörden aufwerfen. \n\n36\n\nAtypischen Sachverhalten, bei denen aufgrund der Eigenart \nder baulichen Anlage ein erhöhter Verwaltungsaufwand nicht \neintritt - um einen solchen mag es sich vorliegend handeln -, \nkann unter Billigkeitsgesichtspunkten nach §§ 19 GebG NRW, 3 \nAbs. 1 AVwGebO Rechnung getragen werden. Ein entsprechendes \nBegehren der Klägerin ist aber nicht Gegenstand des den \nangegriffenen Bescheiden zugrunde liegenden \nVerwaltungsverfahrens gewesen, so dass der Senat von weiteren \nDarlegungen hierzu absieht. \n\n37\n\nFehler in der Berechnung der konkreten Gebühr sind nicht \nersichtlich und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht \nworden.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 \nVwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n39\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302202","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-19/9-a-411-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302202","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302202","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-19/9-a-411-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302202","retrieved":"2026-07-09 03:27:58.511016+00:00"}}