{"status":"available","doknr":"OLD302201","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0419.9A310.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-19","aktenzeichen":"9 A 310/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ngegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nKläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nIm März 1996 erhielt der Beklagte Kenntnis davon, dass der \nKläger sein Wohnhaus H. -H. -Straße 8 in L. durch \nden Einbau einer Dachgaube baulich verändert hatte. Nachdem \nder Beklagte den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass dies \nbaurechtswidrig erfolgt sei, machte er mit Gebührenbescheid \nvom 18. Juni 1996 gegenüber dem Kläger eine Gebühr i.H.v. 60,-\n- DM unter Bezugnahme auf die Tarifstelle 2.8.1.2 des \nAllgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) für die \"Überprüfung \neiner nicht genehmigungsfähigen baulichen Anlage\" geltend. \nHiergegen richtete sich der Kläger mit rechtzeitig erhobenem \nWiderspruch und machte sinngemäß geltend, die bauliche \nVeränderung seines Hauses sei nicht genehmigungspflichtig, \njedenfalls aber materiell rechtmäßig erfolgt.\n\n3\n\nMit Bauordnungsverfügung vom 26. September 1996 forderte \nder Beklagte den Kläger auf, die Dachgaube zu entfernen und \nführte zur Begründung im Wesentlichen aus, diese sei nicht \ngenehmigungsfähig. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage \nsetzte er für diese Beseitigungsanordnung gegenüber dem Kläger \neine Gebühr i.H.v. 200,00 DM unter Bezugnahme auf die \nTarifstelle 2.8.2.1 AGT fest. Gegen beide Bescheide richtete \nsich der Kläger mit Widersprüchen vom 24. Oktober 1996, mit \ndenen er im Wesentlichen sein Vorbringen zur Legalität des \nBauvorhabens vertiefte.\n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 1997 wies der \nOberkreisdirektor des Kreises L. die Widersprüche des \nKlägers gegen die Bauordnungsverfügung sowie gegen die \nGebührenbescheide vom 18. Juni und 26. September 1996 als \nunbegründet zurück. Zur Begründung stellte er darauf ab, dass \ndie Dachgaube formell und materiell illegal errichtet worden \nund daher zu beseitigen sei.\n\n5\n\nDer Kläger hat hiergegen rechtzeitig die Klage 9 K 512/97 \nVG Minden erhoben. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren, \nsoweit es die angegriffenen Gebührenbescheide anbelangt, \nabgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 9 K 362/98 \nfortgeführt. Die gegen die Bauordnungsverfügung gerichtete \nKlage 9 K 512/97 wies das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil \nvom 29. Januar 1998 ab. Die hiergegen gerichtete, zugelassene \nBerufung (Az.: 10 A 1540/98) nahm der Kläger zurück. \n\n6\n\nIm hier streitgegenständlichen Verfahren 9 K 362/98 hat der Kläger auf sein \nvorprozessuales Vorbringen Bezug genommen und beantragt,\n\n7\n\ndie Gebührenbescheide des Beklagten \nvom 18. Juni 1996 und vom 26. Sep-\ntember 1996 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Oberkreis-\ndirektors des Kreises L. vom \n24. Januar 1997 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen,\n\n10\n\nund seinen vorprozessualen Vortrag vertieft. \n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nangegriffenen Gebührenbescheide aufgehoben. Zur Begründung hat \nes im Wesentlichen ausgeführt: Die Gebührenerhebung sei \nrechtswidrig, da die herangezogenen Tarifstellen nicht von der \nErmächtigungsgrundlage des § 2 des Gebührengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (GebG NRW a.F.) gedeckt und damit \nnichtig seien. Die als gebührenpflichtig angesehenen \nAmtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden stellten nämlich \nEingriffsakte dar, die von dem Betroffenen weder im \ngebührenrechtlichen Sinne \"veranlasst\" (insbesondere nicht \nbeantragt) würden noch zu seinen Gunsten erfolgten. Nach dem \nWillen des Gesetzgebers habe aber für die Gebührenpflicht ein \nbloßes passives \"Anlassgeben\" oder eine individuelle \nZurechenbarkeit der Amtshandlung nicht genügen sollen. Wegen \nder Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe \ndes angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n12\n\nHiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner zugelassenen Berufung, soweit es den \nGebührenbescheid vom 26. September 1996 betrifft. Zur Begründung trägt er im \nWesentlichen vor: Der Begriff der Veranlassung in § 13 GebG NRW a.F. sei im Sinne einer \n\"individuellen Zurechenbarkeit\", die keinen Vorteil für den Gebührenschuldner erfordere, \nauszulegen; die Gesetzesmaterialien hinderten eine solche Auslegung nicht. Danach sei der \nKläger gebührenpflichtig, da er die Beseitigungsanordnung zurechenbar veranlasst habe. \nAuch die mittelbare Anknüpfung der Tarifstelle 2.8.2.1 AGT an die \nBaugenehmigungsgebühren und deren Bemessung sei zulässig, da der Beseitigungsanordnung \ndie Prüfung der Genehmigungsfähigkeit vorangehe. Im Übrigen sei vorliegend nicht auf den \nRohbauwert abgestellt, sondern lediglich die Mindestgebühr festgesetzt worden. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil teilweise \nabzuändern und die Klage abzuweisen, \nsoweit sie sich gegen den \nGebührenbescheid vom 26. September 1996 \nin der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des Kreises L. \nvom 24. Januar 1997 richtet.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n17\n\nund verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts. \n\n18\n\nDer Beteiligte hat keinen Antrag gestellt; er hält die \nBegründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils für \nunzutreffend und begründet dies im Einzelnen. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Verfahrensakte 9 K 512/97 (VG Minden) und \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Der - hier allein \nnoch angegriffene - Gebührenbescheid des Beklagten vom \n26. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 24. Januar 1997 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger \nin seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nAls Rechtsgrundlage für die von dem Kläger geschuldete \nGebühr kommen allein §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 des \nGebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der \nFassung des 2. Änderungsgesetzes vom 19. März 1985, GV NRW S. \n256, i.V.m. § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in \nder zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung (§ 11 Abs. 1 \nzweite Alternative GebG NRW a.F.), d.h. im Zeitpunkt des \nErlasses der Bauordnungsverfügung, geltenden Fassung der 17. \nÄnderungsverordnung vom 10. September 1996, GV NRW S. 369, \nsowie der Tarifstelle 2.8.2.1 AGT in Betracht. Danach fällt \nbei der Anordnung der Beseitigung rechtswidriger Anlagen eine \nGebühr von ¼ der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 \nAGT, jedoch mindestens in Höhe von 200,00 DM, an. \n\n23\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen der Tarifstelle \n2.8.2.1 AGT liegen vor. Der Beklagte hat mit Bescheid vom \n26. September 1996 die Beseitigung einer \"rechtswidrigen \nbaulichen Anlage\" angeordnet. Die von dem Kläger vorgenommene \nDachgaubenerrichtung ist formell und materiell illegal \nerfolgt; dies steht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des \nVerwaltungsgerichts Minden in dem Verfahren 9 K 512/97 \nfest.\n\n24\n\nDie Tarifstelle 2.8.2.1 AGT ist aber nichtig. Sie verstößt \n- bezogen auf den hier maßgeblichen Rechtszustand - gegen \nhöherrangiges Recht. Dies folgt allerdings nicht aus den vom \nVerwaltungsgericht als tragend herausgestellten Gründen. \n\n25\n\nNach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW a.F. werden \nVerwaltungsgebühren als \"Gegenleistung für die besondere \nöffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) \neiner Behörde des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände \nund der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden \njuristischen Personen des öffentlichen Rechts\" erhoben. Die \neinzelnen gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die \nGebührensätze sind nach § 2 Abs. 1 GebG NRW a.F. in \nGebührenordnungen zu bestimmen. In Ermangelung eines \nbundesgesetzlich vorgegebenen Gebührenbegriffs \n\n26\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom \n6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE \n50, 225, und BVerwG, Urteil vom 25. \nAugust 1999 - 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, \n272 (275) - \n\n27\n\nist die Bestimmung der gebührenpflichtigen Amtshandlung \ni.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 GebG NRW a.F. nach \nLandesrecht und seiner Auslegung vorzunehmen. Danach scheidet \neine Gebührenerhebung nicht etwa deshalb aus, weil \nBeseitigungsanordnungen Akte der Eingriffsverwaltung \ndarstellen. \n\n28\n\nDie Erhebung einer Verwaltungsgebühr setzt nach § 1 Abs. 1 \nNr. 1 GebG NRW a.F. eine besondere öffentlich-rechtliche \nVerwaltungstätigkeit voraus. Damit grenzt das Gesetz diese \nTätigkeiten von den allgemeinen Verwaltungstätigkeiten ab, für \ndie eine Gebührenpflicht ausgeschlossen bleiben soll. Aus \ndieser Abgrenzung wiederum folgt als Kennzeichen der \n\"besonderen\" Verwaltungstätigkeiten, dass sie im Rahmen einer \nkonkret-individuellen Sonderrechtsbeziehung erfolgen, die den \nvon der Amtshandlung Betroffenen aus der Allgemeinheit \nheraushebt\n\n29\n\n- vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni \n1999 - 9 A 412/99 - (zu § 64 AMG); \nSusenberger, Gebührengesetz für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Kommentar, \n2000, S. 31 -\n\n30\n\nund die ihn damit als Zurechnungssubjekt für die \nAmtshandlung bestimmt. Denn aus Sicht des Betroffenen können \nnur Amtshandlungen im Rahmen einer entsprechend geprägten \nSonderrechtsbeziehung \"als Gegenleistung\" - wie das Gesetz \nweiter formuliert - gebührenpflichtig sein.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. August \n1991 - 8 C 37.90 -, NJW 1992, 2243 \n(2244).\n\n32\n\nWann eine individuelle Zurechenbarkeit im dargestellten \nSinne gegeben ist, wird durch den Gebührengesetzgeber \nbestimmt, dem insoweit innerhalb seiner Regelungskompetenzen \neine weite Dispositionsfreiheit zusteht.\n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni \n1999, a.a.O., und BVerwG, Urteil vom \n25. August 1999, a.a.O. (276); \nSusenberger, a.a.O., 31.\n\n34\n\nDie Grenze für sein Ermessen liegt dort, wo keine \nspezifische Beziehung zwischen Amtshandlung und \nGebührenschuldner mehr erkennbar ist, die Gebührenpflicht \nsomit nicht mehr durch eine besondere Staatsleistung bedingt \nist. \n\n35\n\nVgl. Susenberger, a.a.O., 31.\n\n36\n\nWeitere Anforderungen stellt das Gesetz mit dem Merkmal der \n\"Gegenseitigkeit\" indes nicht. Insbesondere ist nicht \nerforderlich, dass sich die Verwaltungstätigkeit dem \nBetroffenen als Leistung i.S.d. Verschaffung eines konkreten \n- recht-lichen, tatsächlichen oder ideellen - Vorteils \ndarstellt.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März \n2000 - 9 A 249/99 - und - 9 A 795/99 -, \nsowie Urteil vom 16. Juni 1999 \n- 9 A 3817/98 -, NWVBl. 2000, 66 (zu § 64 \nAmG), sowie BVerwG, Urteil vom 25. August \n1999, a.a.O., S 274, und ferner \nSusenberger, a.a.O., 23 und 31. Anders \naber: Mampel, Verwaltungsgebühren für \nBauordnungsverfügungen?, NWVBl. 1999, S. \n380 (382), der meint, eine Leistung der \nVerwaltung liege nur dann vor, wenn der \nBetroffene \"besser\" da stehe als ohne sie, \nund ähnlich Burghartz, Gebührengesetz für \ndas Land Nordrhein-Westfalen, \nVerwaltungskostengesetz, Kommentar, 1972, \nS. 42 f.\n\n38\n\nVielmehr kann eine solche spezifische Beziehung auch \nbestehen, wenn eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes \nVerhalten des Betroffenen, das seinem Pflichtenkreis rechtlich \nzugeordnet ist, die Tätigkeit der Behörde auslöst.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März \n2000, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 25. \nAugust 1999, a.a.O., S. 275 f. und vom \n22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -, BVerwGE \n91, 109, 111 (zu § 29c StVO); Nds. OVG, \nUrteil vom 22. April 1970 - IV OVG \nA 151/69 -, OVGE 26, 446 (zur \nApothekenaufsicht).\n\n40\n\nDie im Gesetz erwähnte Gegenleistung drückt nämlich nicht mehr, aber auch nicht \nweniger aus als die Kehrseite der oben erwähnten Sonderrechtsbeziehung, in der die Behörde \nmit entsprechendem Kostenaufwand tätig wird; durch die von ihm verlangte Gebühr soll der \nBetroffene - als \"Gegenleistung\" - zur Deckung dieser durch ihn verursachten Kosten \nbeitragen. \n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni \n1999 - 9 A 3817/98 -, S. 9 f. des \namtlichen Entscheidungsabdrucks; \nBurghartz, a.a.O., S. 41.\n\n42\n\nInsoweit ist das Tatbestandsmerkmal der \"Gegenleistung\" als Kennzeichen der \nerforderlichen wechselseitigen Beziehung auch bei Zugrundelegung der Auffassung des \nSenats keineswegs \"sinnlos\".\n\n43\n\nSo aber: Mampel, a.a.O., S. 382.\n\n44\n\nMithin kann (auch) eine weder begünstigende noch auf Antrag \nhin erfolgende, sondern von dem Betroffenen \"lediglich\" \nindividuell zurechenbar verursachte Tätigkeit einer Behörde \neine Amtshandlung und somit die - einer \"Gegenleistung\" i.S.d. \n§ 1 Abs. 1 GebG NRW a.F. gegenüber stehende - \"Leistung\" \ndarstellen. \n\n45\n\nDie erforderliche konkret-individuelle \nSonderrechtsbeziehung liegt hier vor: Der Kläger als nach § 56 \nder Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) \n(bzw. § 52 BauO NRW a.F.) für die Einhaltung der \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Änderung baulicher \nAnlagen verantwortlicher Bauherr hat durch die von ihm ohne \nvorherige Stellung eines Bauantrages vorgenommene und damit \nformell, im Übrigen aber auch materiell illegale Errichtung \nder Dachgaube auf seinem Wohnhaus diese Pflicht verletzt. \nDamit hat er zugleich die Beseitigungsanordnung des Beklagten, \nder nach § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW (bzw. § 58 Abs. 1 \nSätze 1 und 2 BauO NRW a.F.) u.a. die Einhaltung der genannten \nVorschriften zu überwachen und in diesem Zusammenhang die ggf. \nerforderlichen Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zu \ntreffen hat, verursacht. Damit sind der Anlass für die \nbehördliche Maßnahme (die pflichtwidrige Errichtung einer \nrechtswidrigen ?Änderungs-?Anlage) und deren inhaltliche \nReichweite hinreichend konkretisiert und zugleich aus dem \nKreis der sonstigen Verwaltungsaufgaben der \nBauaufsichtsbehörden abgrenzbar herausgehoben. \n\n46\n\nDie gegen die oben vorgenommene Auslegung des § 1 Abs. 1 \nNr. 1 GebG NRW gerichtete Kritik, der Senat setze sich damit \nüber eine gesetzgeberische Entscheidung hinweg und \n\"implantiere\" dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-\nWestfalen einen anderen - weiteren - Gebührenbegriff,\n\n47\n\nso Mampel, a.a.O., S. 382,\n\n48\n\ntrifft nicht zu. \n\n49\n\nDen Gesetzgebungsmaterialien lassen sich zwar in der Tat \nAnhaltspunkte für eine Motivation der Landesregierung \nentnehmen, Akte der Eingriffsverwaltung - wie hier - von der \nGebührenpflichtigkeit auszunehmen. Entsprechende Passagen des \nGesetzentwurfes der Landesregierung (LT-Drs. 7/821) hat \nbereits das Verwaltungsgericht herausgestellt; zur Vermeidung \nvon Wiederholungen kann hierauf verwiesen werden. \n\n50\n\nAber abgesehen davon, dass diese historische Argumentation \nohnehin kein solches Gewicht hat, dass eine am Wortlaut der \nNorm, an ihrem Kontext bzw. Bedeutungszusammenhang sowie an \nihrem Sinn und Zweck orientierte Interpretation (wie hier \nvorgenommen) unvertretbar erschiene, kommt - entscheidend - \nhinzu, dass der Senat weder aus dem Gesetz selbst noch aus den \nMaterialien herzuleiten vermag, dass sich der Gesetzgeber \n(d.h. hier: der Landtag), und nur auf ihn kann es in diesem \nZusammenhang ankommen, diesen Willen zu Eigen gemacht hätte. \nAuch die Kritiker der Tarifstelle 2.8.2.1 AGT \n\n51\n\n- vgl. Mampel, a.a.O., der auf \nS. 282, Fn. 30 auf den \nRegierungsentwurf verweist, aber \ngleichwohl von den Regelungsabsichten \ndes \"Gesetzgebers\" spricht -\n\n52\n\nund das Verwaltungsgericht haben in dieser Hinsicht keine \nBelege beigebracht. Wie die vollziehende Gewalt das Gesetz \nverstanden hat, ist entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht relevant.\n\n53\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, dass dem \nVerordnungsgeber eine \"nahezu unbegrenzte Möglichkeit zur \nSchaffung von Gebührentatbeständen\" ermöglicht werde, sofern \nman eine individuelle Zurechenbarkeit genügen lasse, trifft \nebenfalls nicht zu. Vielmehr wird durch das Erfordernis der \nkonkret-individuellen Sonderrechtsbeziehung der Rahmen des \nZulässigen klar abgegrenzt.\n\n54\n\nFür das Auslegungsergebnis des Senats spricht auch die in \n§ 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW a.F. vorgenommene Differenzierung \nder Kostenschuldnerschaft nach Veranlassung und \nVorteilsgewährung. Wäre eine gebührenpflichtige Amtshandlung \nnur beim Vorliegen eines \"Vorteils\" zu bejahen, wäre eine \ngesetzliche Regelung über den Veranlasser als Kostenschuldner \nüberflüssig gewesen. Dass der Sinn dieser Regelung (allein) \ndarin liegen sollte, die Behörde von der Verpflichtung zu \nbefreien, zu ermitteln und im Bescheid darzulegen, dass und \naus welchen Gründen ein Antragsteller als typischer \nVeranlasser durch die Amtshandlung Vorteile erlangt,\n\n55\n\n- so Mampel, a.a.O., S. 382 -\n\n56\n\nüberzeugt nicht. Nachvollziehbare Anhaltspunkte hierfür \nsind weder benannt worden noch sonst ersichtlich.\n\n57\n\nDie Gebührenpflichtigkeit der in Tarifstelle 2.8.2.1 AGT \nbenannten Amtshandlung kann auch nicht mit dem Argument \nbestritten werden, dass die Anordnung der Beseitigung einer \nrechtswidrigen Anlage als Maßnahme der Gefahrenabwehr \nvorwiegend im Interesse der Allgemeinheit erfolge. Abgesehen \ndavon, dass fast alle gebührenpflichtigen Amtshandlungen auch \noder vorwiegend im öffentlichen Interesse liegen, \n\n58\n\nvgl. BVerfG, BVerfG, Beschluss vom \n11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 -, NVwZ \n1999, 176, 177, und BVerwG, Urteil vom \n25. August 1999, a.a.O., S. 277,\n\n59\n\ngenügt insoweit, wie dargelegt, das Vorliegen einer \nkonkret-individuellen Sonderrechtsbeziehung. Einem \n- überwiegenden - öffentlichen Interesse kann durch Maßnahmen \ngemäß § 6 Satz 2 i.V.m. Satz 1 GebG NRW nach der \nGebührenerhebung Rechnung getragen werden.\n\n60\n\nDennoch ist die Tarifstelle 2.8.2.1 AGT nichtig, denn die \ndort geregelte Anknüpfung der Gebührenhöhe an diejenige nach \nden Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 AGT und damit an die Höhe \nder (fiktiven) Baugenehmigungsgebühr sowie mittelbar an den \nRohbauwert verstößt gegen das gebührenrechtliche, auch in § 3 \nGebG NRW a.F. zum Ausdruck kommende Äquivalenzprinzip.\n\n61\n\nDas Äquivalenzprinzip, das sich aus dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit und damit aus dem Rechtsstaatsprinzip \nableitet, besagt, dass die Leistung des Bürgers in Gestalt der \nGebühr und die konkrete Leistung der Verwaltung nicht in einem \ngröblichen Missverhältnis zueinander stehen dürfen.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. März \n1961 - VII C 109.60 -, BVerwGE 12, \n162, 167 ff., und 14. April 1967 \n- IV C 179.65 -, BVerwGE 26, 305, 308 \nff.; vgl. auch: Susenberger, a.a.O., S \n31, 44 f.\n\n63\n\nDas ist hier indes der Fall.\n\n64\n\nDer im vorliegenden Sonderfall einer Amtshandlung in \nGestalt eines Eingriffsaktes für die Gebührenbemessung allein \nmaßgebliche Verwaltungsaufwand vermag die Tarifstelle nicht zu \nrechtfertigen. Der Verwaltungsaufwand bezogen auf eine \nAmtshandlung muss zwar nicht mathematisch \"genau\" ermittelt \nwerden. Es genügt vielmehr, dass er - wie das Gesetz selbst \nformuliert - (lediglich) \"Berücksichtigung\" gefunden hat. \nDaher darf der Verordnungsgeber zur Verwaltungsvereinfachung \npauschalieren und typisieren und ist nicht zu einer \nGebührenregelung gezwungen, bei der das Verhältnis der Kosten \nzum Nutzen der Amtshandlung in jeder Hinsicht ausgewogen ist. \nEs ist vielmehr ausreichend, wenn die Gebühren in keinem \noffensichtlichen Missverhältnis zu der von der öffentlichen \nGewalt gebotenen Leistung stehen. Das ist hier indes nicht der \nFall. \n\n65\n\nDer Verordnungsgeber hat den mit einer \nBeseitigungsanordnung verbundenen Verwaltungsaufwand nicht \npauschal mit ¼ der Baugenehmigungsgebühren nach den \nTarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 AGT bewerten dürfen. Hintergrund \nder Anknüpfung der Tarifstelle an die Baugenehmigungsgebühren \nist offenkundig der, dass eine Anordnung der Beseitigung einer \nrechtswidrigen Anlage grundsätzlich neben der Tätigkeit der \nFertigung der Beseitigungsverfügung selbst voraussetzt, dass \ndie Verwaltung zu dem Befund der Rechtswidrigkeit gelangt ist, \nwas wiederum regelmäßig die - ggf. aufwändige - Prüfung \nbeinhaltet, ob die Anlage überhaupt der Genehmigung bedarf und \nggf., ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Indes war der \ndiesbezügliche Prüfungsaufwand - bezogen auf den hier \nmaßgeblichen Rechtszustand, d.h. nach der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung in der Fassung der 17. \nÄnderungsverordnung vom 10. September 1996 - bereits von der \n(inzwischen entfallenen) Tarifstelle 2.8.1.2 AGT erfasst. Nach \ndieser Tarifstelle ist nämlich u.a. bei der Prüfung von \nBauvorlagen einschließlich der örtlichen Überprüfungen für \nohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde ausgeführte \nbaulichen Anlagen, wenn diese nachträglich nicht genehmigt \noder belassen wurden, eine Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1, \n2.4.2 oder 2.4.3 AGT - also eine volle Baugenehmigungs- bzw. \nNutzungsänderungsgebühr - angefallen (wie sie auch gegenüber \ndem Kläger erhoben worden ist). \n\n66\n\nIm Hinblick auf die Tarifstelle 2.8.2.1 AGT verblieb damit \nlediglich der (unmittelbar) mit der Anordnung der Beseitigung \nrechtswidriger Anlagen verbundene Verwaltungsaufwand als \n\"berücksichtigungsfähig\" i.S.d. § 3 GebG NRW. Dieser Aufwand \nerschöpft sich indes regelmäßig in der Anhörung des \nBetroffenen und der anschließenden - nach Prüfung von \nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten erfolgenden - Fertigung \nder Beseitigungsverfügung. Dieser berücksichtigungsfähige \nAufwand rechtfertigt keine pauschale Bewertung mit ¼ der \nBaugenehmigungsgebühr. Letztere stellt mit ihrer \ngrundsätzlichen Orientierung an der Rohbausumme eine \nWertgebühr i.S.d. § 4 GebG NRW a.F. dar. Stellt sich diese \nAnknüpfung im Rahmen der Tarifstellen 2.4.1 oder 2.4.2 AGT als \nsachgerecht dar, so ist sie vorliegend sachwidrig: Denn der \nhier allein berücksichtigungsfähige, oben dargestellte \nVerwaltungsaufwand ist in aller Regel davon unabhängig, ob die \nillegal errichtete bauliche Anlage eine geringe, eine mittlere \noder eine hohe Rohbausumme aufweist. \n\n67\n\nDie Nichtigkeit der Tarifstelle 2.8.2.1 AGT, soweit sie an \ndie Baugenehmigungsgebühr nach den Tarifstellen 2.4.1 oder \n2.4.2 AGT anknüpft, führt auch zur Nichtigkeit der gesamten \nTarifstelle. Denn die insoweit relevante Frage, ob der \nVerordnungsgeber die Tarifstelle auch ohne den nichtigen Teil \n- d.h. lediglich mit der Mindestgebühr von 200,00 DM - \nerlassen hätte (vgl. § 139 BGB), kann nicht bejaht werden. Für \nden Fall, dass der Verordnungsgeber die Systemwidrigkeit der \n(seinerzeitigen) Existenz der Tarifstelle 2.8.1.2 AGT \neinerseits und der mittelbaren Anknüpfung der \nVerwaltungsgebühr für die Anordnung der Beseitigung \nrechtswidriger Anlagen an die Baugenehmigungsgebühr \nandererseits erkannt hätte, hätte sich ihm durchaus aufdrängen \nkönnen, eine niedrigere Mindestgebühr festzulegen oder u.U. \nsogar gänzlich von der Tarifstelle abzusehen. \n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n69\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302201","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-19/9-a-310-99","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302201","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302201","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-19/9-a-310-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302201","retrieved":"2026-07-09 03:27:58.422402+00:00"}}