{"status":"available","doknr":"OLD302214","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0418.16B301.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-18","aktenzeichen":"16 B 301/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird verworfen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt ohne \nErfolg, weil kein Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des \nRechtsmittelverfahrens besteht. Der Senat muss davon ausgehen, \ndass der Antragstellerin seit dem 1. Januar 2001 - neben dem \nKindergeld - eine monatliche Pension in Höhe von 2.541,78 DM \nzur Verfügung steht; denn der entsprechenden Mitteilung \nseitens des Antragsgegners hat die anwaltlich vertretene \nAntragstellerin trotz einer Nachfrage des Gerichts nicht \nwidersprochen. Auch wenn aus dem Schreiben des Antragsgegners \nvom 19. März 2001 nicht hervorgeht, ob es sich insoweit um \nBrutto- oder Nettobezüge handelt, spricht doch alles dafür, \ndass die Antragstellerin und ihr Sohn nicht mehr auf laufende \nHilfe zum Lebensunterhalt und unter dem Blickwinkel des § 21 \nAbs. 2 BSHG auch nicht mehr auf einmalige Beihilfe zur \nWohnungsrenovierung angewiesen sind. Daher käme eine \nzusprechende Entscheidung im Rahmen des angestrebten \nBeschwerdeverfahrens auch dann nicht mehr in Betracht, wenn \nsich die Versagung einer einstweiligen Anordnung durch das \nVerwaltungsgericht nach Maßgabe der seinerzeitigen \nVerhältnisse als unrichtig erweisen sollte, was allerdings \nangesichts der schon damals gegebenen Pensionsberechtigung der \nAntragstellerin kaum angenommen werden kann. Denn das \nVorliegen der Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung, \nalso eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes, \nbeurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der \nabschließenden gerichtlichen Entscheidung, hier also der \nEntscheidung des Beschwerdegerichts.\n\n3\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n1. Oktober 1999 - 16 B 1344/99 -.\n\n4\n\nDerzeit liegt aber eine den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung erfordernde Notlage nicht mehr vor. Es reicht für \ndie Zuerkennung eines die Hauptsache vorwegnehmenden \neinstweiligen Rechtsschutzes zur Abwendung unzumutbarer \nNachteile nicht aus, dass die sachlichen und prozessualen \nVoraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nbei der gerichtlichen Antragstellung oder im Verlaufe des \ngerichtlichen Eilverfahrens möglicherweise einmal gegeben \nwaren. Die den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nrechtfertigende besondere Dringlichkeit muss auch noch zum \nZeitpunkt der abschließenden Entscheidung im Eilverfahren, \nd.h. auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, \ngegeben sein. Allein diese Betrachtungsweise entspricht dem \nSinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung auf dem Gebiet \ndes Sozialhilferechtes, nämlich aktuelle Notlagen zu \nbeseitigen; für das Beschwerdeverfahren gilt insoweit nichts \nanderes als für das Verfahren erster Instanz. Steht aber schon \njetzt fest, dass nach einer etwaigen Beschwerdezulassung wegen \nder eingetretenen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse \neine der Antragstellerin günstige Sachentscheidung nicht mehr \nin Betracht kommt, steht das wie eine förmlich erklärte \nErledigung der Hauptsache\n\n5\n\n- vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss \nvom 15. September 1997 - 2 SN 11.97 -, \nNVwZ 1998, 85, mwN -\n\n6\n\nder Anerkennung eines schutzwürdigen Interesses schon an \nder Rechtsmittelzulassung entgegen.\n\n7\n\nVgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss \nvom 27. Oktober 2000 \n- 16 B 1512/00 -.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, \n162 Abs. 3 und 188 Satz 2 VwGO; dabei entspricht es der \nBilligkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen \ngleichfalls der Antragstellerin aufzuerlegen, weil dieser im \nZulassungsverfahren einen Antrag gestellt hat und damit gemäß \n§ 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes Kostenrisiko eingegangen \nist.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302214","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-18/16-b-301-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302214","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302214","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-18/16-b-301-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302214","retrieved":"2026-07-09 03:27:59.548059+00:00"}}