{"status":"available","doknr":"OLD302213","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0418.16B177.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-18","aktenzeichen":"16 B 177/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde und die Beschwerde werden \nverworfen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens zu \ngleichen Teilen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie mit Schriftsatz vom 2. Februar 2001 von den \nAntragstellern erhobenen Rechtsmittel gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgericht sind unzulässig, wobei der Senat wegen der \nden Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgreifenden \nRechtsmittelbegründung davon ausgeht, dass die Antragsteller \ndie ausdrücklich erhobene Beschwerde mit einem Antrag auf \nZulassung der Beschwerde verbunden haben.\n\n3\n\nDer Zulassungsantrag ist unzulässig, weil die Antragsteller \nin schuldhafter Weise die Antragsfrist nach § 146 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO versäumt haben.\n\n4\n\nNach § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf Zulassung \nder Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der \nEntscheidung beim Verwaltungsgerichts zu stellen. Gemäß § 57 \nAbs. 1 VwGO begann der Lauf der Frist mit der Zustellung der \nangegriffenen Entscheidung am 18. Januar 2001. Abgelaufen ist \nsie gemäß § 57 Abs. 2 VwGO iVm § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 \nAbs. 2 BGB mit dem Ablauf des 1. Februar 2001. Der \nAntragsschriftsatz ist indessen erst am Tag darauf und damit \nverspätet beim Verwaltungsgericht eingegangen.\n\n5\n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO \nkann den Antragstellern nicht gewährt werden, weil sie nicht \nglaubhaft gemacht haben, dass sie ohne Verschulden an der \nFristeinhaltung gehindert waren.\n\n6\n\nAn der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes \nmangelt es schon deshalb, weil die anwaltlich vertretenen \nAntragsteller keine in sich stimmige Schilderung der \nmaßgeblichen tatsächlichen Umstände gegeben haben. In der \nanwaltlich verfassten Antragsschrift haben sie vorgetragen, \nder Prozessbevollmächtigte habe den Antragsteller zu 1., der \nnur gebrochen deutsch spreche, bei einer Besprechung am \n29. Januar 2001, also noch vor dem Ablauf der Antragsfrist, \ndahingehend verstanden, dass keine Beschwerde eingelegt werden \nsolle; erst bei einem Telefongespräch am 2. Februar 2001 habe \nsich dieser Irrtum herausgestellt. Nach dieser Darstellung \nwären Sprachprobleme für die Fristversäumung ausschlaggebend \ngewesen. Demgegenüber hat der Antragsteller zu 1. später in \neinem persönlichen Schreiben hervorgehoben, dass er sich \ndurchaus in deutscher Sprache verständlich machen könne und \nlediglich einen Akzent habe; das Missverständnis zwischen ihm \nund seinem Anwalt habe wohl darauf beruht, dass letzterer \neinen schlechten Tag gehabt habe.\n\n7\n\nZusammengefasst kann schon gar nicht von einem in sich \neindeutigen und widerspruchsfreien Vortrag der \nAntragstellerseite gesprochen werden. Für den Senat bleibt \ndamit unklar, was er eigentlich glauben soll. Im Übrigen würde \nkeine der gegebenen Darstellungen zur Annahme einer \nunverschuldeten Fristversäumung führen. Wenn der Antragsteller \nzu 1. tatsächlich sein Begehren nicht hinreichend klar \nsprachlich vermitteln konnte, hätte sich beiden \nGesprächsbeteiligten die Notwendigkeit aufdrängen müssen, \nbeizeiten einen Dolmetscher hinzuziehen; die Antragsverspätung \nwürde dann auf einem Verschulden beider beruhen. Falls \nhingegen die persönliche Schilderung des Antragstellers zu 1. \nzutrifft - dafür spricht unter anderem, dass er auch seinem \nProzessbevollmächtigten zufolge am 2. Februar 2001 telefonisch \n\"deutlich\" auf das Missverständnis hinweisen konnte -, läge \nder Fristversäumung jedenfalls ein Versehen des \nProzessbevollmächtigten zugrunde, das sich die Antragsteller \nwie eigenes Verschulden zurechnen lassen müssten (§ 173 VwGO \niVm § 85 Abs. 2 ZPO).\n\n8\n\nDie Beschwerde ist mangels vorheriger Zulassung unstatthaft \n(§ 146 Abs. 4 VwGO).\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und \n188 Satz 2 VwGO.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302213","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-18/16-b-177-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302213","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302213","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-18/16-b-177-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302213","retrieved":"2026-07-09 03:27:59.459082+00:00"}}