{"status":"available","doknr":"OLD302220","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0417.3A3116.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-17","aktenzeichen":"3 A 3116/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Beklagten abgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 28.480,64 DM festge-\nsetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag des Beklagten ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen weckt keine dem Grade nach ernst-\nlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entschei-\ndung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); denn es \nzeigt nicht auf, daß die angestrebte Berufung mit überwiegen-\nder Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein und - korrespondierend \n- die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor-\naussichtlich geändert würde.\n\n4\n\n Zu diesem herrschender Meinung entsprechenden Ver-\n ständnis der \"ernstlichen Zweifel\", das durch die \n Entstehungsgeschichte des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \n und den systematischen Zusammenhang mit dem Zulas-\n sungsgrund der anschließenden Nr. 2 nahegelegt ist,\n vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwal-\n tungsgerichtsordnung, Std: 3. EL Juli 2000, § 124 \n Rnrn. 119 und 121 mwN. \n\n5\n\n I.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend zugrunde \ngelegt, die Straße \" \" gehöre zu den sog. \"vorhandenen \nErschließungsanlagen\" (§ 242 Abs. 1 BauGB/§ 180 Abs. 1 BBauG), \nfür deren Ausbau Erschließungsbeiträge nicht mehr erhoben wer-\nden dürfen. Die Straße habe bei Inkrafttreten des ersten \nOrtsstatuts nach § 15 prFlG der ehemaligen Gemeinde am \n11. April 1902 bereits dem innerörtlichen Verkehr und Anbau \ngedient; es sei auch davon auszugehen, daß die Gemeinde sei-\nnerzeit den Ausbauzustand der Straße als den Anbau- und Ver-\nkehrs-\nerfordernissen genügend eingeschätzt habe. Denn die Gemeinde \nhabe eine gegenteilige Einschätzung bis zum maßgebenden Stich-\ntag nicht mit der ggf. erforderlichen Eindeutigkeit zum Aus-\ndruck gebracht. Im Fluchtlinienplan Nr. 6068/02 vom 12. Febru-\nar 1902 sei zwar eine Verbreiterung der Straße von ca. 7 m auf \n14 m unter teilweiser Überplanung vorhandener Bebauung festge-\nsetzt worden. Hieraus folge aber nicht eindeutig, daß die Ge-\nmeinde die bisherige Straßenbreite gemessen an den Anforderun-\ngen von Anbau und Verkehr als unzureichend beurteilt habe. Da-\ngegen spreche vielmehr: 1. daß die nur ca. 130 m lange Straße \nim damaligen Straßennetz von eine völlig untergeordne-\nte Verkehrsbedeutung ohne großräumige Verbindungsfunktion ge-\nhabt habe und vornehmlich zur Erschließung der angrenzenden \n(i.w. Wohnbau-)Grundstücke bestimmt gewesen sei, wofür die da-\nmalige und auch heute noch vorhandene Straßenbreite ausrei-\nchend gewesen sei; 2. daß die Straße durch die in der Straßen-\nflucht verspringende Anordnung fast sämtlicher Gebäude \"ver-\nbaut\" gewesen sei, so daß die Annahme naheliege, die Gemeinde \nhabe durch die Fluchtlinienfestsetzung eine Begradigung aus \nstädtebaulichen Gründen erreichen wollen; 3. daß der Fluchtli-\nnienplan für alle innerörtlichen Straßen des historischen \nOrtskerns eine Straßenbreite von einheitlich 14 m vorgesehen \nhabe, ohne Unterschiede der Verkehrsbedeutung dieser Straßen \nzu berücksichtigen, eine derartige schematische Gleichbehand-\nlung aber nicht darauf schließen lasse, daß die Gemeinde allen \ndiesen Straßen die Eignung zum innerörtlichen Anbau und Ver-\nkehr habe absprechen wollen. Weitere Indizien, die für die An-\nnahme sprächen, die Gemeinde habe die Straße \" \" als \nerst in der Anlegung begriffen angesehen, beständen nicht, \nnachdem die angestellten Ermittlungen des Beklagten zur \nVorhandenheit der Straße und zu ihrem konkreten Ausbauzustand \nvor Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts keine greifbaren An-\nhaltspunkte ergeben hätten, sich vielmehr nur in im Ergebnis \nder Beurteilung widersprechenden Vermerken niedergeschlagen \nhätten.\n\n7\n\n II.\n\n8\n\nDer Beklagte hat in seiner Zulassungsschrift bestätigt, daß \ndie Straße \" \n\" tatsächlich dem Anbau und innerörtlichen Verkehr gedient ha-\nbe. Er wendet sich einzig gegen die Annahme des Verwaltungsge-\nrichts, daß die im Fluchtlinienplan vorgesehene \nStraßenverbreiterung als Planungsgrundlage für die Zukunft \nerscheine und infolgedessen nicht mit der erforderlichen \nEindeutigkeit die gemeindliche Einschätzung der \nUnzulänglichkeit der bisherigen Straßenbreite für die Zwecke \nvon Anbau und Verkehr zum Ausdruck bringe. Demgegenüber ergebe \nsich aus der Chronologie des Fluchtlinienplans folgendes: Der \nGemeinderat habe diesen Plan keineswegs schematisch und \ngeneralisierend als ein in die Zukunft gerichtetes Planwerk \nbehandelt, sondern sich im einzelnen mit dem Planinhalt und \neinem Abgleich des Planinhalts mit den tatsächlichen örtlichen \nGegebenheiten befaßt. Erst nach Durchführung einer \nOrtsbesichtigung habe der Gemeinderat den Plan genehmigt und \nEinwürfe gegen den Plan und einen auf teilweise geringere \nStraßenbreiten hinauslaufenden Vorschlag des Kreisbaumeisters \nabgelehnt. Grund dafür sei die Meinung des Gemeinderats \ngewesen, daß sich im alten Teil des Ortes in absehbarer Zeit \neine größere Bautätigkeit entfalten würde, als es bei den \nseinerzeitigen ländlichen Verhältnissen der Fall war, und die \nunmittelbar erwartete Entwicklung der Bautätigkeit eine Stra-\nßenbreite von 14 m bedinge. Außerdem sei es erklärte Absicht \ndes Gemeinderates gewesen, a l l e Straßen im Ortskern in \neiner Breite von 14 m auszubauen. Demgegenüber komme es auf \ndie heutige Einschätzung der geringen Länge der Straße und \nihrer Bedeutung im innerörtlichen Verkehr durch das \nVerwaltungsgericht nicht an, sondern allein auf die subjektive \nSichtweise der Gemeinde zur damaligen Zeit. Unmaßgeblich sei \nauch die später tatsächlich eingetretene Enwicklung, daß \nnämlich die vorgesehene Straßenverbreiterung nicht realisiert \nworden sei. Aufgrund des einheitlich für den geschlossenen Ort \ngeltenden Fluchtlinienplans sei die vorliegende \nRechtssituation derjenigen vergleichbar, die für die \nErschließungsanlage \" \" zwischen straße und \nDorfstraße Gültigkeit habe. In diesem Falle habe der \nbeschließende Senat im Berufungsverfahren 3 A 669/92 die \nAuffassung geäußert, daß diese Straße nicht zu den \n\"vorhandenen Erschließungsanlagen\" zu rechnen sei.\n\n9\n\n III.\n\n10\n\nBei der Beurteilung dieses allein auf den Zulassungsgrund des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausgerichteten Zulassungsvorbringens \nfällt ins Gewicht, daß einer Gemeinde im \nErschließungsbeitragsstreit die Darlegungs- und Beweislast \nobliegt, wenn sie geltend macht, sie (bzw. ihre \nVorgängergemeinde) habe die jetzt abgerechnete Ortsstraße bei \nInkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 prFlG wegen des \ndamaligen Ausbauzustandes dieser Straße als den \nErfordernisssen von innerem Anbau und innerörtlichem Verkehr \nnicht gewachsen angesehen. \n\n11\n\n Vgl. das Urteil des Senats vom 25. November \n 1970 - III A 1335/68 - , DWW 1971, 414; Drie-\n haus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Aufl.,\n § 2 Rn. 35 m.w.N.\n \nGelingt einer Gemeinde der Nachweis einer solchen Einschätzung \ndes Ausbauzustandes nicht, kann der angefochtene Beitragsbe-\nscheid im gerichtlichen Verfahren keinen Bestand behalten; der \nAnfechtungsklage ist ohne weiteres stattzugeben.\n\n12\n\nDementsprechend kann der Beklagte \"ernstliche Zweifel\" an \nder (Ergebnis-)Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht \nschon durch den Vortrag wecken, das Verwaltungsgericht habe \ndas Vorliegen eines positiven gemeindlichen Eignungsurteils \nüber die Leistungsfähigkeit der Straße \" \" in ihrem \ndamaligen Ausbauzustand (Urteilsabdruck S. 3 unten, S. 5 \nMitte) zu Unrecht bejaht. Vielmehr hätte der Beklagte darüber \nhinausgehend erläutern müssen, aus welchen konkreten Gründen \ndas Verwaltungsgericht von einer negativen Einschätzung des \nAusbauzustandes der Straße \" \" durch die Gemeinde \nim April 1902 auszugehen hatte; denn auch im Falle einer \nUnaufklärbarkeit des Eignungsurteils der Gemeinde wäre er zu \nRecht, wenn auch nur aus Beweislastgründen, unterlegen. \nHiervon ausgehend, greifen die Darlegungen des Beklagten zu \nkurz. Das macht es entbehrlich, der sich ansonsten stellenden \nund umstrittenen Frage nachzugehen, ob im Zulassungsverfahren \n\"neue Umstände\" - hier die erstmals referierten Einzelheiten \naus der Entstehungsgeschichte des Fluchtlinienplans - , \nberücksichtigt werden dürfen.\n\n13\n\n Bejahend: Seibert, aaO, § 124 Rn. 130; Happ in: \n Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 124 Rn. 58; dagegen:\n Bader in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll,\n Kommentar zur VwGO, 1999, § 124 Rnrn, 12 und 30;\n Frenzen in: Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsver-\n fahren und Verwaltungsprozeß, 1999, Abschnitt Q \n Rechtsmittelverfahren vor den Oberverwaltungsgerich-\n ten, S. 847 (Rn. 37); Berkemann, Verwaltungsprozeß-\n recht auf neuen Wegen ?, DVBl 1998, 446 (455); offen-\n gelassen im Beschluß des Senats vom 10. August 2000 \n - 3 A 5736/98 - . \n\n14\n\nZwar mag der Auffassung des Beklagten zu folgen sein, die \nFluchtlinienfestsetzung, aus der sich eine Straßentrasse von \n14 m Breite ergibt, verdeutliche den Willen der Gemeinde zu \neiner entsprechenden Ausbaumaßnahme.\n\n15\n\n Vgl. den Senatsbeschluß vom 5. Mai 1995 - \n 3 A 3622/92 - und das Senatsurteil vom \n 2. August 1973 - III A 948/71 - (die frei-\n lich beide Fluchtlinienpläne betreffen, die \n erst nach Inkrafttreten des ersten Orts sta-\n tuts der Gemeinde nach § 15 prFlG aufgestellt\n worden waren), sowie das Senatsurteil vom 12. Juli\n 1988 - 3 A 867/85 - , DÖV 1990, 37; Arndt, Die\n \"vorhandenen Erschließungsanlagen\" im Sinne von\n § 180 Abs. 2 BBauG, KStZ 1984, 107 ff., 121 ff.\n (123); Ludyga/Hesse, Erschließungsbeitrag, Std.: \n Oktober 2000, § 128 Rn. 128.\n\n16\n\nEs spricht aber keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für \ndie Richtigkeit der zugleich geäußerten Auffassung, diese \nFluchtlinienfestsetzung ergebe zugleich die Einschätzung der \nbisherigen Straßenbreite als unzureichend:\n\n17\n\nDer hier einschlägige Fluchtlinienplan Nr. 6068/02 der \nGemeinde aus dem Jahre 1902 hat keine Straßenplanung \n\"auf der grünen Wiese\" zum Gegenstand (und kann insofern nicht \nBeginn der Anlegung einer neuen Straße sein, die zwangsläufig \nnicht zu den \"vorhandenen Erschließungsanlagen\" gehören könn-\nte), sondern stellt eine Überplanung seit langem existierender \nund dem öffentlichen Verkehr dienender Straßenstrecken dar \n(und schreibt nunmehr deren Verlauf im Gelände verbindlich \nfest). Dabei äußert die Fluchtlinienfestsetzung unmittelbare \nRechtswirkungen nur in zweierlei Hinsicht, indem sie - erstens \n- die zwischen den Fluchtlinien liegenden Flächen einer \n(weiteren) Bebauung durch den Eigentümer entzieht und - \nzweitens - die Grundlage für eine Enteignung dieser Flächen \nfür Straßenzwecke schafft (§ 11 prFlG). Dagegen stellt der \nFluchtlinienplan keinen Ausbauplan dar. \n\n18\n\n Zur Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen\n Fluchtlinienplan und Ausbauplan vgl. PrOVG, \n Urteil vom 10. September 1940 - II C 87/39 - , \n PrOVGE 105, 39 ff. (45);\n\n19\n\nDer Plan verpflichtet die Gemeinde auch nicht, die Straße \ngemäß dem Plan anzulegen oder überhaupt oder in bestimmter \nFrist auszubauen,\n\n20\n\n vgl. PrOVG, Urteil vom 26. September 1912 - \n IV C 114/12 - , PrOVGE 62, 205 (208); Germers- \nhausen/Seydel, Wegerecht und Wegeverwaltung in\n Preußen, 4. Aufl., Erster Band, S. 492; \n von Strauß und Torney/Saß, Straßen und Bau-\n fluchtengesetz, 7. Aufl., § 1 Bem. 8, \n\n21\n\nverpflichtet also auch nicht dazu, die Straßentrasse \nzwischen den festgesetzten Fluchtlinien in voller Breite \nauszunutzen, ebensowenig wie dies ein Bebauungsplan aufgrund \ndes BBauG/BauGB tut.\n\n22\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 \n - 8 C 13.94 - , DVBl 1996, 379.\n\n23\n\nSelbst die Aufstellung eines (später zu erfüllenden) \nAusbauplans könnte noch nicht als Kundgabe der Einschätzung \nder Gemeinde angesehen werden, der Zustand der Straße (schon \nbei Aufstellung des Ausbauplans) sei, gemessen an ihrer \nZweckbestimmung, nicht mehr ausreichend.\n\n24\n\n Vgl. das Senatsurteil vom 8. November 1972 - \n III A 1000/71 - und den Senatsbeschluß vom \n 5. März 1971 - III D 20/70 - .\n\n25\n\nDas schließt allerdings nicht aus, daß ein Fluchtlinienplan \nim Zusammenhang mit weiteren hinzutretenden Indizien, etwa \nErläuterungen nach Maßgabe des § 11 der Vorschriften für die \nAufstellung von Fluchtlinien- und Bebauungsplänen vom 28. Mai \n1876, MBl. S. 131, konkrete Ausbauvorstellungen der Gemeinde \nverdeutlichen und bei deren beabsichtigter zeitnaher \nRealisierung,\n\n26\n\n zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts vgl. die Se-\n natsurteile vom 25. August 1971 - III A 1252/69 - ,\n DWW 1972, 171, und vom 8. November 1972 - \n III A 1000/71 - .\n\n27\n\nauch Rückschlüsse auf die gemeindliche Einschätzung des \nbisherigen Straßenausbauzustandes als unzureichend zulassen \nkann.\n\n28\n\nDas Verfahren des Gemeinderats bei der Aufstellung des \nFluchtlinienplans, soweit es vom Beklagten dargestellt worden \nist, liefert solche weiteren aussagekräftigen Indizien \nallerdings nicht. Soweit referiert wird, daß sich der \nGemeinderat \"im einzelnen mit dem Planinhalt befaßt\", einen \n\"Abgleich mit den örtlichen Gegebenheiten vorgenommen\", \n\"Einwürfe zurückgewiesen\" und einen \"Vorschlag des \nKreisbaumeisters betr. geringere Straßenbreiten abgelehnt\" \nhabe, ist damit nichts Konkretes in bezug auf die Straße \" \n\" ausgesagt. Festgestellte gravierende Mißstände, die der \nGemeinde Anlaß gegeben hätten, sich gerade mit dieser \nStraße zu befassen und ihre Leistungsfähigkeit im \nseinerzeitigen Ausbauzustand zu überprüfen,\n\n29\n\n vgl. zur möglichen Bedeutung solcher Mißstände \n als Indiz für die Einschätzung der Verkehrstaug-\n lichkeit der Straße durch die Gemeinde PrOVG, Urteil\n vom 18. April 1894 - IV B 82/93 - , PrOVGE 26, 350\n (365), sowie das die Ausbesserungsbedürftigkeit einer\n Straße eher zurückhaltend wertende Senatsurteil vom \n 2. Februar 1972 - III A 114/70 - ,\n \n\n30\n\nhat der Beklagte nicht aufgezeigt. Von Beanstandungen des \nStraßenzustandes oder der Straßenbreite durch die Wegepolizei \noder von einschlägigen Beschwerden der Anlieger ist in der \nZulassungsschrift keine Rede. Ebensowenig hat der Beklagte \ndarin geltend gemacht, daß es an den Engstellen der Straße \nzwischen vorspringenden Häuserfronten zu Verkehrsbehinderungen \ngekommen sei. Im übrigen verstände es sich auch keineswegs von \nselbst, daß solche Störungen - sollte es sie seinerzeit \ngegeben haben - von der Gemeinde als gravierend empfunden \nworden wären und Handlungsbedarf ausgelöst hätten, weil \nzur Jahrhundertwende noch landwirtschaftlich-dörflichen \nCharakter hatte und die Kleinmaßstäblichkeit der Baukörper wie \nauch ihre Stellung zum Straßenraum mit vielfachen Vor- und \nRücksprüngen für Dorflagen dieser Zeit typisch war (so noch \ndie Begründung der u.a. die Straße \" \" und weitere \nStraßen des Ortskerns \nvon betreffenden Erhaltungssatzung der Stadt vom \n9. Oktober 1986). \n\n31\n\nDas vom Beklagten geschilderte Motiv des Gemeinderates für \ndie Festlegung einer Straßenbreite von 14 m durch \nFluchtlinienfestsetzung, nämlich die Erwartung, es werde sich \nim alten Teil des Ortes \"in absehbarer Zeit\" eine \"größere \nBautätigkeit\" entfalten, \"als es bei den derzeitigen \nländlichen Verhältnissen der Fall war\", mag, wie bereits \nerwähnt, als Indiz für den Willen der Gemeinde zur Änderung \nder bisherigen Straßenausbauverhältnisse anerkannt werden. Es \nist damit aber nicht hinreichend belegt, daß mit der \nFluchtlinienfestsetzung in einem einheitlichen Abstand von \n14 m mehr als eine (bloße) Zukunftsplanung stattgefunden \nhatte,\n\n32\n\n vgl. das Senatsurteil vom 17. Februar 1971 - \n III A 1009/68 - (dort Qualifizierung eines unter \n der Geltung des BBauG beschlossenen, den gesamten\n Ortskern einer Gemeinde erfassenden \"Bebauungs- \n und Sanierungsplans\" als \"vorausschauende Planung\n für zukünftige Verhältnisse\"); Germershausen/\n Seydel, aaO, S. 620; ferner das Senatsurteil vom \n 12. Juli 1988, aaO (zur Frage, ob und inwieweit \n die beschlossene en-bloc-Aufhebung von 30 Flucht-\n linienplänen für einen ganzen Stadtteil dem Erfor-\n dernis konkreter Abwägung für den jeweiligen Ein-\n zelplan genügen kann); Schmidt/Bogner/Steenbock,\n Handbuch des Erschließungsrechts, 5. Aufl., Rn. 1117,\n\n33\n\nund zuvor oder zugleich (auch schon) eine Bewertung des \nAusbauzustandes der erfaßten Straßen als unzulänglich erfolgt \nwar. Das gilt um so mehr, als nicht nachvollziehbar gemacht \nworden ist, innerhalb welchen Zeitraums und in welcher \nReihenfolge die durch die Fluchtlinienfestsetzung ermöglichte \nStraßenverbreiterung in bezug auf einzelne Straßen \nverwirklicht werden sollte, und wie in dieser zeitlichen \nAbfolge die Straße \" \" einzuordnen war angesichts ihrer \nvom Verwaltungsgericht herausgestellten \"im Jahre 1902 \nvorhandenen massiven Bebauung\", die wenig Raum für eine \n\"größere Bautätigkeit\" geboten haben dürfte. Zudem deutet auch \ndas Unterbleiben von Ausbaumaßnahmen zur Realisierung der \nFluchtlinienfestsetzung über eine Reihe von Jahren, in denen \ndie Gemeinde auf Expansion bedacht war und den \nFinanznöten der Jahre seit dem I. Weltkrieg noch nicht aus-\ngesetzt sein konnte, eher darauf, daß die Gemeinde keinen aku-\nten Handlungsbedarf gesehen und den damaligen Ausbauzustand \nder Straße \" \" eben nicht als für Anbau und \ninnerörtlichen Verkehr unzureichend empfunden hat.\n\n34\n\n Vgl. zu einem ähnlichen gelagerten Fall \nden Senatsbeschluß vom 5. März 1971, aaO.\n\n35\n\nDamit stimmt überein, daß ein weiterer Beweggrund, von dem \nsich der Gemeinderat bei seiner Beschlußfassung über die \neinheitliche Festlegung der Straßenbreiten von 14 m im \nFluchtlinienplan hat leiten lassen, in keinerlei Zusammenhang \nmit einer Beurteilung des Ausbauzustandes der Straßen stand: \nDie Niederschrift über die Sitzung vom 23.Juli 1901 ergibt \nnämlich, daß im Gemeinderat die Besorgnis bestand, \"daß eine \nungleiche Straßenbreite bei denjenigen Grundstücksbesitzern, \ndie gezwungen sind, sich einer Breite von 14 Meter zu \nunterwerfen, die größte Unzufriedenheit hervorrufen würde.\" \nAll dies zugrunde gelegt, spricht die von der Gemeinde \nvorgenommene Gleichbehandlung der Ortskernstraßen trotz \nunterschiedlicher Verkehrsbedeutung eher dafür, die damalige \nStraßenplanung als lediglich in die Zukunft gerichtetes \nStraßengestaltungskonzept aufzufassen. \n\n36\n\n Zur Unterscheidung zwischen Handlungen der Gemeinde,\n die auf die Beseitigung straßenbautechnischer \n Unzulänglichkeiten für Anbau und innerörtlichen\n Verkehr zielen, und solchen, die auf die Besei-\n tigung bauplanungsrechtlicher Mängel in der \n Ortschaft gerichtet sind, vgl. das Senats-\n urteil vom 5.4.1972 - III A 182/70 - .\n\n37\n\nDagegen ist nicht zwangsläufig und eindeutig der Schluß \ngeboten, die Gemeinde habe mit ihrem Fluchtlinienplan \nkonkludent den Straßen des alten Ortskerns insgesamt die \nEignung für den innerörtlichen Anbau und die entsprechenden \nVerkehrszwecke abgesprochen. \n\n38\n\nMit den pauschalen Ausführungen des Beklagten in der Zulas-\nsungsschrift zur Vergleichbarkeit der Straße \" \" mit der \nErschließungsanlage \" \", die Gegenstand des Berufungsver-\nfahrens 3 A 669/72 vor dem beschließenden Senat war, werden e-\nbenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nangegriffenen Entscheidung dargelegt. Die Niederschrift der \nmündlichen Verhandlung über jenes Berufungsverfahren, das \ndurch Rücknahme beendet worden ist, enthält lediglich den \nknappen Hinweis des Senats, daß \"die hier abgerechnete \nAusbaustrecke \" (nämlich die Teilstrecke zwischen \nstraße und straße im Geltungsbereich desselben \nFluchtlinienplans Nr. 6802/02 der früheren Gemeinde ) \n\"voraussichtlich nicht als vorhandene Erschließungsanlage im \nSinne des § 242 BauGB/§ 180 BBauG angesehen werden könne\". \nDieser Hinweis gründete sich nicht allein auf die Aussagekraft \nder Fluchtlinienfestsetzung (auch dort Abstand der \nFluchtlinien von 14 m), sondern - ohne daß dies in der \nNiederschrift eigens vermerkt ist - auf eine Gesamtschau aller \nUmstände jenes Falles, wobei auch das Vorhandensein einer \nverkehrsbehindernden Engstelle der besagten Straße von ca. 4 m \nvon indizieller Bedeutung war. \n\n39\n\nDas Verwaltungsgericht hat ferner zugrunde gelegt, daß dem \nBeklagten Unterlagen über den Ausbauzustand der Straße zur \nJahrhundertwende nicht bzw. nicht mehr zur Verfügung ständen \nund die Auffassung der Verwaltung des Beklagten zur Frage des \nVorhandenseins der Straße, niedergelegt in mehreren Vermerken, \ngeschwankt habe; es hat zudem dargelegt, es gebe keine \nweiteren Indizien dafür, daß die Straße \" \" nach \nAuffassung der Gemeinde unzureichend ausgebaut und \ndementsprechend erst in der Anlegung begriffen gewesen sei \n(z.B. Bestandsaufnahme über die \"vorhandenen \nErschließungsanlagen\" anläßlich der Verhandlungen des \nGemeinderats über das erste Ortsstatut; erkennbar gewordener \nWille der Gemeinde, angesichts der durch das \nFluchtliniengesetz eröffneten Möglichkeiten zur Straßenbaufi-\nnanzierung die bisherige Auffassung über den ausreichenden Zu-\nstand von Straßen zu ändern,\n\n40\n\n vgl. den Senatsbeschluß vom 5. März 1971, aaO; \n zur Erheblichkeit einer solchen Sinnesänderung \n der Gemeinde bis zum Inkrafttreten ihres ersten \n Ortsstatuts nach § 15 prFlG siehe auch die Senats-\n urteile vom 20. Januar 1971 - III A 1514/68 - und \n vom 26. Mai 1971 - III A 565/69 - , die insoweit\n von der Rechtsprechung des PrOVG, etwa Urteil vom\n 18. September 1930 - IV C 60.29 - , RuPrVBl 1931 \n (52. Band), 52 abweichen;\n\n41\n\nzeitnah zum Inkrafttreten dieses Ortsstatuts geschlossene \nAnbauverträge o.ä.). All dem hat der Beklagte in seiner Zulas-\nsungsschrift nicht widersprochen. Von einer nachweislich nega-\ntiven Eignungseinschätzung der Straße \" \" durch die Ge-\nmeinde zum maßgeblichen Stichtag kann hiernach auf der \nGrundlage des Zulassungsvorbringens keine Rede sein.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO,die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\n43\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302220","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-17/3-a-3116-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302220","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302220","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-17/3-a-3116-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302220","retrieved":"2026-07-09 03:28:00.070364+00:00"}}