{"status":"available","doknr":"OLD302224","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0412.5B496.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-12","aktenzeichen":"5 B 496/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. April 2001 wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 \ni.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des \nAntragstellers,\n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs vom 10. April 2001 gegen \ndie Verbotsverfügung des Antragsgegners \nvom 9. April 2001 \nwiederherzustellen,\n\n6\n\nim Ergebnis zu Recht abgelehnt.\n\n7\n\nEs ist dabei der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts \ngefolgt. Nach dieser Rechtsprechung lässt sich eine \nrechtsextremistische Ideologie wie der Nationalsozialismus \nunter dem Grundgesetz nicht - auch nicht mit den Mitteln des \nDemonstrationsrechts - legitimieren; bei der Auslegung des \nGrundrechts der Demonstrationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. \n1 GG) ist dieser verfassungsimmanenten Beschränkung auch \nunterhalb der Schwelle strafrechtlicher und \nverfassungsgerichtlicher Verbots- und \nVerwirkungsentscheidungen Rechnung zu tragen, so dass \nVersammlungen, die durch ein Bekenntnis zum \nNationalsozialismus geprägt sind, wegen Verstoßes gegen die \nöffentliche Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes \n(VersammlG) verboten werden können.\n\n8\n\nOVG NRW, Beschluss vom 23. März 2001 \n- 5 B 395/01 -.\n\n9\n\nDiese Rechtsprechung hat die 1. Kammer des Ersten Senats \ndes Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 24. März \n2001 - 1 BvQ 13/01 - mit der Begründung verworfen, die vom \nbeschließenden Senat bejahte verfassungsimmanente Schranke \ngebe es nicht. Eine Grenze der Meinungsäußerung bildeten gemäß \nArt. 5 Abs. 2 GG die Strafgesetze, die zum Rechtsgüterschutz \nausnahmsweise bestimmte geäußerte Inhalte untersagten. Daneben \nkämen zusätzliche verfassungsimmanente Grenzen der Inhalte von \nMeinungsäußerungen entgegen der Auffassung des beschließenden \nSenats nicht zum Tragen. Eine Äußerung aber, die nach Art. 5 \nAbs. 2 GG nicht unterbunden werden dürfe, könne auch nicht \nAnlass für versammlungsbeschränkende Maßnahmen nach Art. 8 \nAbs. 2 GG sein.\n\n10\n\nNach dieser Bewertung des Bundesverfassungsgerichts fallen \ngrundsätzlich auch das öffentliche Auftreten von Neonazis und \ndie Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes in \nöffentlichen Versammlungen und Aufzügen, soweit sie die \nStrafbarkeitsschwelle nicht überschreiten, unter den Schutz \ndes Grundgesetzes.\n\n11\n\nDer beschließende Senat teilt diese Auffassung nicht und \nhält die mit ihr verbundenen Konsequenzen für problematisch. \nVor dem Hintergrund der jüngeren deutschen Geschichte werden \ndurch das öffentliche Auftreten von Neonazis und das \nVerbreiten entsprechenden Gedankenguts grundlegende soziale \nund ethische Anschauungen einer Vielzahl von Menschen - zumal \nder in Deutschland lebenden ausländischen und jüdischen \nMitbürger - in erheblicher Weise verletzt. Dieser Befund gilt \nnicht nur an Tagen mit gewichtiger Symbolkraft wie dem \nHolocaust-Gedenktag, sondern an jedem Tag des Jahres. Dies ist \nein wesentlicher Aspekt der Verfassungswirklichkeit im \nwiedervereinten Deutschland, den es bei der Auslegung und \nAnwendung der hier in Rede stehenden Normen zu berücksichtigen \ngilt. Der Hinweis der 1. Kammer des Ersten Senats des \nBundesverfassungsgerichts (a.a.O.) auf die vom Grundgesetz \ngetroffenen Vorkehrungen der Gefahrenabwehr als Ausdruck einer \nwehrhaften und streitbaren Demokratie trägt dem nicht \nhinreichend Rechnung. Die in Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 \nAbs. 2 GG enthaltenen Regelungen dienen zwar auch dem Ziel, \nein Wiederaufleben des Nationalsozialismus zu verhindern. \nAngesichts der nahezu unüberwindbaren Hürden, die das \nBundesverfassungsgericht insoweit aufgestellt hat, können jene \nVorkehrungen in der Verfassungswirklichkeit jedoch nur in den \nseltensten Fällen ihre Schutzwirkung entfalten. Sie erweisen \nsich jedenfalls als ungeeignet, die mit dem Auftreten von \nNeonazis verbundenen - hier in Rede stehenden - Verletzungen \ngrundlegender sozialer und ethischer Anschauungen einer \nVielzahl von Menschen zu verhindern.\n\n12\n\nUnabhängig davon spricht vorliegend nach summarischer \nPrüfung alles dafür, dass die angegriffene Verbotsverfügung \nrechtmäßig ist. Von der für den Ostersamstag - ohne späteren \nAusweichtermin - geplanten Versammlung unter dem Motto \"Gegen \nKriminalisierung nationaler Patrioten\" geht nämlich nach \naktueller Sachlage eine unmittelbare Gefährdung der \nöffentlichen Ordnung aus, die die erlassene Verbotsverfügung \nauch nach den Maßstäben der 1. Kammer des Ersten Senats des \nBundesverfassungsgerichts rechtfertigt.\n\n13\n\nDie öffentliche Ordnung kann nach diesen Maßstäben \nbetroffen sein, wenn einem bestimmten Tag ein in der \nGesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger \nSymbolkraft zukommt, der bei der Durchführung eines Aufzuges \nan diesem Tage in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch \nzugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in \nerheblicher Weise verletzt werden.\n\n14\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. Januar \n2001 - 1 BvQ 9/01 -.\n\n15\n\nSo liegt der Fall hier. Ostersamstag, der Tag der geplanten \nVersammlung, ist der Tag zwischen Karfreitag und Ostersonntag, \ndem ersten Tag des alljährlich von Millionen von Menschen \nbegangenen Osterfestes. Als Tag zwischen Kreuzestod und \nAuferstehung kommt dem Ostersamstag in einer christlich \ngeprägten Gesellschaft besondere Bedeutung zu. Mit dieser \nBedeutung ist die Durchführung einer Versammlung mit erkennbar \nneonazistischem Gepräge unvereinbar; sie würde den religiösen \nAnschauungen einer Vielzahl von Menschen zuwiderlaufen und das \nsittliche Empfinden einer Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern \nin erheblicher Weise verletzen. Hinzu kommt, dass im Jahre \n2001 in Überschneidung mit den christlichen Ostertagen auch \ndas jüdische Passahfest gefeiert wird. Der 7. Tag dieses \nFestes fällt in diesem Jahr auf Ostersamstag, den 14. April \n2001, den Tag der geplanten Versammlung. Es bedarf keiner \nweiteren Ausführungen, dass eine Neonazi-Demonstration am \nSabbat während des Passahfestes Bürgerinnen und Bürger \njüdischen Glaubens in besonderer Weise tangieren würde und \neiner Verhöhnung der Opfer des Holocausts gleich käme.\n\n16\n\nDass der Antragsteller eine Demonstration mit \nneonazistischem Gepräge plant, ergibt sich aus den im \nVerwaltungsvorgang des Antragsgegners befindlichen \numfangreichen Erkenntnissen des Staatsschutzes zur Person des \nAntragstellers und der für die Versammlung vorgesehenen \nRedner, die der Antragsgegner bei Erlass der Verbotsverfügung \nzutreffend berücksichtigt hat. Auf die diesbezüglichen \nAusführungen in der Verbotsverfügung des Antragsgegners und im \nBeschluss des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen. Zu Recht hat die \nVersammlungsbehörde der Durchführung eines Aufzuges aus dem \nneonazistischen Spektrum am Ostersamstag bzw. am Sabbat \nwährend des Passahfestes die oben genannte Provokationswirkung \nzugemessen und dies als eine erhebliche Verletzung des \nreligiösen und sittlichen Empfindens zahlloser Bürgerinnen und \nBürger christlichen bzw. jüdischen Glaubens bewertet.\n\n17\n\nDer Antragsteller hat nicht dargelegt, worin sein \nbesonderes Interesse an der Durchführung der Versammlung \ngerade am Ostersamstag besteht. Anhaltspunkte für eine etwaige \nBereitschaft des Antragstellers, die Versammlung \ngegebenenfalls auf einen Termin nach Ostern zu verlegen, sind \nnicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist hier auch nach \nden Maßstäben der 1. Kammer des Ersten Senats des \nBundesverfassungsgerichts (a.a.O.) das vom Antragsgegner \nverfügte Versammlungsverbot gerechtfertigt.\n\n18\n\nEbenso wie in dem der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - \nzu Grunde liegenden Fall kann hier der unmittelbaren \nGefährdung der öffentlichen Ordnung nicht durch ein milderes \nMittel begegnet werden. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302224","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-12/5-b-496-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302224","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302224","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-12/5-b-496-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302224","retrieved":"2026-07-09 03:28:00.427962+00:00"}}