{"status":"available","doknr":"OLD302223","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0412.5B492.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-12","aktenzeichen":"5 B 492/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 9. April 2001 wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\n1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 \ni.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des \nAntragstellers,\n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs vom 3. April 2001 gegen \ndie Verbotsverfügung des Antragsgegners \nvom 3. April 2001 \nwiederherzustellen,\n\n6\n\nim Ergebnis zu Recht abgelehnt.\n\n7\n\nEs ist dabei der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts \ngefolgt. Nach dieser Rechtsprechung lässt sich eine \nrechtsextremistische Ideologie wie der Nationalsozialismus \nunter dem Grundgesetz nicht - auch nicht mit den Mitteln des \nDemonstrationsrechts - legitimieren; bei der Auslegung des \nGrundrechts der Demonstrationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. \n1 GG) ist dieser verfassungsimmanenten Beschränkung auch \nunterhalb der Schwelle strafrechtlicher und \nverfassungsgerichtlicher Verbots- und \nVerwirkungsentscheidungen Rechnung zu tragen, so dass \nVersammlungen, die durch ein Bekenntnis zum \nNationalsozialismus geprägt sind, wegen Verstoßes gegen die \nöffentliche Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes \n(VersammlG) verboten werden können.\n\n8\n\nOVG NRW, Beschluss vom 23. März 2001 \n- 5 B 395/01 -.\n\n9\n\nDiese Rechtsprechung hat die 1. Kammer des Ersten Senats \ndes Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 24. März \n2001 - 1 BvQ 13/01 - mit der Begründung verworfen, die vom \nbeschließenden Senat bejahte verfassungsimmanente Schranke \ngebe es nicht. Eine Grenze der Meinungsäußerung bildeten gemäß \nArt. 5 Abs. 2 GG die Strafgesetze, die zum Rechtsgüterschutz \nausnahmsweise bestimmte geäußerte Inhalte untersagten. Daneben \nkämen zusätzliche verfassungsimmanente Grenzen der Inhalte von \nMeinungsäußerungen entgegen der Auffassung des beschließenden \nSenats nicht zum Tragen. Eine Äußerung aber, die nach Art. 5 \nAbs. 2 GG nicht unterbunden werden dürfe, könne auch nicht \nAnlass für versammlungsbeschränkende Maßnahmen nach Art. 8 \nAbs. 2 GG sein.\n\n10\n\nNach dieser Bewertung des Bundesverfassungsgerichts fallen \ngrundsätzlich auch das öffentliche Auftreten von Neonazis und \ndie Verbreitung nationalsozialistischen Gedankengutes in \nöffentlichen Versammlungen und Aufzügen, soweit sie die \nStrafbarkeitsschwelle nicht überschreiten, unter den Schutz \ndes Grundgesetzes.\n\n11\n\nDer beschließende Senat teilt diese Auffassung nicht und \nhält die mit ihr verbundenen Konsequenzen für problematisch. \nVor dem Hintergrund der jüngeren deutschen Geschichte werden \ndurch das öffentliche Auftreten von Neonazis und das \nVerbreiten entsprechenden Gedankenguts grundlegende soziale \nund ethische Anschauungen einer Vielzahl von Menschen - zumal \nder in Deutschland lebenden ausländischen und jüdischen \nMitbürger - in erheblicher Weise verletzt. Dieser Befund gilt \nnicht nur an Tagen mit gewichtiger Symbolkraft wie dem \nHolocaust-Gedenktag, sondern an jedem Tag des Jahres. Dies ist \nein wesentlicher Aspekt der Verfassungswirklichkeit im \nwiedervereinten Deutschland, den es bei der Auslegung und \nAnwendung der hier in Rede stehenden Normen zu berücksichtigen \ngilt. Der Hinweis der 1. Kammer des Ersten Senats des \nBundesverfassungsgerichts (a.a.O.) auf die vom Grundgesetz \ngetroffenen Vorkehrungen der Gefahrenabwehr als Ausdruck einer \nwehrhaften und streitbaren Demokratie trägt dem nicht \nhinreichend Rechnung. Die in Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 \nAbs. 2 GG enthaltenen Regelungen dienen zwar auch dem Ziel, \nein Wiederaufleben des Nationalsozialismus zu verhindern. \nAngesichts der nahezu unüberwindbaren Hürden, die das \nBundesverfassungsgericht insoweit aufgestellt hat, können jene \nVorkehrungen in der Verfassungswirklichkeit jedoch nur in den \nseltensten Fällen ihre Schutzwirkung entfalten. Sie erweisen \nsich jedenfalls als ungeeignet, die mit dem Auftreten von \nNeonazis verbundenen - hier in Rede stehenden - Verletzungen \ngrundlegender sozialer und ethischer Anschauungen einer \nVielzahl von Menschen zu verhindern.\n\n12\n\nUnabhängig davon spricht vorliegend nach summarischer \nPrüfung alles dafür, dass die angegriffene Verbotsverfügung \nrechtmäßig ist. Von der für den Ostermontag - ohne späteren \nAusweichtermin - geplanten Versammlung in der Form eines \n\"Nationalen Ostermarsches\" geht nämlich nach aktueller \nSachlage eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung \naus, die die erlassene Verbotsverfügung auch nach den \nMaßstäben der 1. Kammer des Ersten Senats des \nBundesverfassungsgerichts rechtfertigt.\n\n13\n\nDie öffentliche Ordnung kann nach diesen Maßstäben \nbetroffen sein, wenn einem bestimmten Tag ein in der \nGesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger \nSymbolkraft zukommt, der bei der Durchführung eines Aufzuges \nan diesem Tage in einer Weise angegriffen wird, dass dadurch \nzugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen in \nerheblicher Weise verletzt werden.\n\n14\n\nBVerfG, Beschluss vom 26. Januar \n2001 - 1 BvQ 9/01 -.\n\n15\n\nSo liegt der Fall hier. Das alljährlich von Millionen von \nMenschen begangene Osterfest gilt als höchstes Fest der \nChristenheit und wird als Fest der Hoffnung, des Lebens, des \nFriedens und der Versöhnung gefeiert. Mit diesem Charakter des \nOsterfestes ist in einer christlich geprägten Gesellschaft die \nDurchführung einer Versammlung mit erkennbar neonazistischem \nGepräge unvereinbar; sie würde den religiösen Anschauungen \neiner Vielzahl von Menschen zuwiderlaufen und das sittliche \nEmpfinden einer Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern in \nerheblicher Weise verletzen. \n\n16\n\nDass der Antragsteller und seine Versammlungen dem \nrechtsextremen Spektrum zuzuordnen sind, hat das \nBundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 26. Januar \n2001 - 1 BvQ 9/01 - ausdrücklich bestätigt. Diese Einschätzung \nfolgt überdies aus zahlreichen Tatsachen: Der Antragsteller \ngehörte in den 80er Jahren als sog. ANS-Sonderführer dem \nFührungskader der verbotenen, rechtsextremen Organisation \n\"Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationale Aktivisten\" \n(ANS/NA) um den verstorbenen Neonazi Michael Kühnen an, die \nsich unter dem Leitsatz \"Durch Einheit zur nationalen \nRevolution\" u.a. die Aufhebung des NS-Verbots und \nWiedereinführung der NSDAP, Ausländerrückführung und den Kampf \nfür ein unabhängiges, sozialistisches Großdeutschland zum Ziel \ngesetzt hatte. \n\n17\n\nUrteil des Landgerichts Stuttgart \nvom 15. März 1995 - 17 Kls 3/90 -, S. \n14, 23 des Urteilsabdrucks.\n\n18\n\nTrotz des Verbots führte der Antragsteller diese \nOrganisation weiter fort und wurde deshalb und wegen weiterer \neinschlägiger Straftaten bisher mehrfach zu längeren \nFreiheitsstrafen verurteilt. \n\n19\n\nVgl. Landgericht Frankfurt am Main, \nUrteil vom 10. Oktober 1994 - 5/23 Kls \n50 Js 27125/88 -\n\n20\n\nIn den 90er Jahren gehörte der Antragsteller als \nstellvertretender Vorsitzender der seit 1995 ebenfalls \nverbotenen rechtsextremen Organisation \"Nationale Liste\" (NL) \nan. Seit Jahren betätigt sich der Antragsteller schließlich \nals führender Aktivist im sog. Nationalen Widerstand, der sich \nzu einem Sammelbecken für gewaltbereite Neonazis aus der \nverbotenen FAP, der NPD, der Skinhead-Szene und den sog. \nfreien Kameradschaften entwickelt hat. Im bereits zitierten \nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober \n1994, S. 38 des Urteilsabdrucks, wird der Antragsteller \nüberdies als \"unbelehrbarer Überzeugungstäter, der seine \nnationalsozialistische Gesinnung nie abgelegt hat\", \neingestuft. Der Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-\nWestfalen 1999, S. 81, 97, qualifiziert den Antragsteller als \nbundesweit agierenden Neonazi. Die nationalsozialistische \nGesinnung des Antragstellers ist ferner in zahlreichen von ihm \ninitiierten Veranstaltungen zum Ausdruck gekommen, worauf der \nAntragsgegner in seiner Verbotsverfügung zu Recht hinweist und \nwie dem Senat im Übrigen aus anderen Verfahren hinlänglich \nbekannt ist. Den Umfang dieser Aktivitäten bestätigt der \nAntragsteller selbst, indem er in seiner Antragsbegründung vom \n3. April 2001 darauf hinweist, dass er seit dem Sommer 2000 in \nverstärktem Maße als Veranstalter, Anmelder und Leiter von \nDemonstrationen in Erscheinung getreten ist. \n\n21\n\nBei der Bewertung der geplanten Versammlung hat der \nAntragsgegner überdies zu Recht berücksichtigt, dass \nVersammlungsteilnehmer bei den vom Antragsteller initiierten \nVeranstaltungen in der Vergangenheit wiederholt durch \neinschlägige Straftaten (Verwendung von Kennzeichen \nverfassungswidriger Organisationen) und Meinungsbekundungen \nmit eindeutig nationalsozialistischem Bezug (z.B. Skandieren \nder Parole \"Ruhm und Ehre der Waffen-SS\") aufgefallen sind. \nAuch die Resonanz, die die Versammlungen des Antragstellers \nauf rechtsextremistischen Internet-Seiten finden, und der \nausschließlich dem rechtsextremistischen Spektrum angehörende \nKreis der Versammlungsteilnehmer bestätigen die Einschätzung, \ndass die geplante Versammlung ein neonazistisches Gepräge \naufweist. Dass der Zweck der Versammlung in der Öffentlichkeit \nauch in diesem Sinne wahrgenommen wird, belegen schließlich \ndie zahlreichen Presseveröffentlichungen im Vorfeld einer \njeden vom Antragsteller geplanten Aktion. \n\n22\n\nVor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass die \ngeplante Versammlung den Frieden des Osterfestes nachhaltig \nstören und das sittliche Empfinden zahlloser Bürgerinnen und \nBürger erheblich verletzen würde. Eine Verschiebung der \nVeranstaltung auf einen Termin nach dem Osterfest würde dem \nSinn und Zweck des vom Antragsteller geplanten \"Nationalen \nOstermarsches\" zuwiderlaufen. Dementsprechend hat denn auch \nder Antragsteller das Angebot des Antragsgegners zu einem \nKooperationsgespräch über den konkreten Versammlungstermin \nabgelehnt. Damit ist hier auch nach den Maßstäben der 1. \nKammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts \n(a.a.O.) das vom Antragsgegner verfügte Versammlungsverbot \ngerechtfertigt.\n\n23\n\nEbenso wie in dem der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 - \nzu Grunde liegenden Fall kann hier der unmittelbaren \nGefährdung der öffentlichen Ordnung nicht durch ein milderes \nMittel begegnet werden. \n\n24\n\n2. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der \ngrundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz (§ 146 Abs. i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO) greifen ebenfalls nicht durch, \nda sich die Verbotsverfügung auch auf der Grundlage der \nzitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als \nrechtmäßig erweist.\n\n25\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 \nVwGO.\n\n26\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n27\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302223","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-12/5-b-492-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302223","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302223","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-12/5-b-492-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302223","retrieved":"2026-07-09 03:28:00.344774+00:00"}}