{"status":"available","doknr":"OLD302229","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0412.19A1303.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-12","aktenzeichen":"19 A 1303/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die \nVoraussetzungen für eine Zulassung gemäß §§ 124 Abs. 2, 124 a Abs. 1 \nSatz 4 VwGO nicht erfüllt sind.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor \nbzw. sind nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt. \n\n4\n\nDie Klage mit dem Hauptantrag der Klägerin,\n\n5\n\n\"das Hausverbot des Beklagten in der \nGestalt der Verfügung vom 12. August 1999 \naufzuheben\",\n\n6\n\nist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig. Die \nKlageabweisung ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil die \nmit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) \nunbegründet ist.\n\n7\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Das \nVerwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich \nbei dem vorliegenden Verfahren um eine öffentlich-rechtliche \nStreitigkeit handelt. Ob das Hausverbot eines Trägers öffentlicher \nVerwaltung dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen \nist, richtet sich danach, welche Rechtsnormen die Rechtsbeziehungen \nder Beteiligten und damit das Hausverbot prägen.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar \n1998 - 25 E 960/97 -, NVwZ-RR 1998, 595 \n(596), und 8. Oktober 1997 - 25 B 2208/97 -, \nNJW 1998, 1425 (1425); Kopp, VwGO, 12. \nAuflage, 2000, § 40 Rdn 22, m. w. N.\n\n9\n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob die durch das Hausverbot \nabgewendete Störung anlässlich der Verfolgung öffentlich-rechtlicher \noder privatrechtlicher Interessen des Adressaten des Hausverbots \nerfolgte. Entscheidend ist vielmehr auf den Zweck des Hausverbots \nabzustellen. Danach liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit \nvor, wenn das Hausverbot der Aufrechterhaltung oder \nWiederherstellung der Sicherheit und Ordnung der öffentlichen \nAnstalt bzw. der ordnungsgemäßen Erfüllung der durch die Widmung \nvorgegebenen öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung der Anstalt \ndient. Eine privatrechtliche Streitigkeit liegt demgegenüber vor, \nwenn das Hausverbot der Abwehr von Eigentums- und Besitzstörungen \ndient.\n\n10\n\nVgl. nur OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober \n1988 - 15 A 188/96 -, NWVBl 1989, 91; VG \nDüsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2000 - 1 L \n963/00 -, NWVBl 2001, 69 (69), jeweils m. w. \nN.\n\n11\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze liegt hier eine öffentlich-\nrechtliche Streitigkeit vor, weil das Hausverbot nach der Verfügung \nder Schulleiterin der L. -Grundschule vom 12. August 1999 \nausdrücklich zu dem Zweck erlassen worden ist, einen reibungslosen \nund ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu gewährleisten, und damit der \nErfüllung der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung der Schule, \nSchüler zu erziehen und zu bilden (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LVerf NRW, § \n1 Abs. 1 SchOG NRW), dient.\n\n12\n\nDie Klägerin ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nim Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Das Hausverbot, das die \nSchulleiterin auf der Grundlage des in §§ 20 Abs. 2 Satz 7 SchVG \nNRW, 47 Abs. 2 ASchO NRW und nach § 23 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen \nDienstordnung für Lehrer und Lehrerinnen, Schulleiter und \nSchulleiterinnen an öffentlichen Schulen im Auftrag des Beklagten \nerlassen hat, greift in Rechte der Klägerin ein. Ihr wird durch das \nHausverbot vom 30. April 1997 in der Fassung der Änderungsverfügung \nder Schulleiterin vom 12. August 1999 und den Erklärungen des \nVertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht die ihr zuvor eingeräumte Befugnis genommen, das \nSchulgrundstück und -gebäude auch während des Schulbetriebs zu \nbetreten.\n\n13\n\nUnbeschadet der Frage, ob und in welchem Umfang die Stadt \nE. als Schulträger oder die Schulleiterin der L. -\nGrundschule ausdrücklich oder schlüssig Besuchern der Grundschule, \ndie - wie die Klägerin - der Anstaltsgewalt nicht unterliegen, weil \nsie das Schulgrundstück und -gebäude nicht im unmittelbaren \nZusammenhang mit dem Zweck der Schule, Schüler zu erziehen und zu \nbilden, betreten und deshalb aus dem Widmungszweck der Schule kein \nBetretungsrecht herleiten können, generell ein Besuchsrecht, etwa \nzur Kontaktaufnahme mit der Schulleitung, erteilt haben,\n\n14\n\nvgl. zur Befugnis, Nichtberechtigten auf \nGrund des Hausrechts allgemein oder im \nEinzelfall den Zutritt zu einer öffentlichen \nAnstalt zu gewähren: Schleswig-Holsteinisches \nOVG, Beschluss vom 16. März 2000 - 2 M 1/100 \n-, NJW 2000, 3440 (3441), m. w. N.; OVG NRW, \nUrteil vom 10. Januar 1975 - IV A 295/73 -, \nOVGE 20, 215 (218),\n\n15\n\nist der Klägerin ein solches Besuchsrecht jedenfalls durch \nschlüssiges Verhalten der Schulleiterin erteilt worden. Die Klägerin \nhat unstreitig in der Vergangenheit mehrfach das Schulgrundstück und \n-gebäude betreten, um sich bei der Schulleiterin und anderen \nBediensteten der Schule über spielende Kinder auf dem Schulhof zu \nbeschweren. Dabei hat auch die Schulleiterin selbst nach ihrem \nSchreiben an das Schulverwaltungsamt des Beklagten vom 13. November \n1998 mit der Klägerin gesprochen. Dass der Klägerin bei dieser \nGelegenheit durch die Schulleiterin, die die häufigen Besuche der \nKlägerin kannte, oder bei ihren weiteren in der Vergangenheit \nerfolgten Besuchen der Schule durch die Schulleiterin oder anderen \nBediensteten der Schule ausdrücklich erklärt worden ist, dass sie \nkein Recht habe, das Schulgrundstück und -gebäude zu betreten, lässt \nsich den vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Vor diesem \nHintergrund durfte die Klägerin nach den auch im öffentlichen Recht \ngeltenden Grundsätzen von Treu und Glauben das Verhalten der \nSchulleiterin, die häufigen Besuche der Klägerin nicht von \nvornherein unter Hinweis auf das fehlende Betretungsrecht zu \nunterbinden, dahin verstehen, dass es ihr gestattet sei, das \nSchulgrundstück und -gebäude zur Geltendmachung von Beschwerden zu \nbetreten. Ob die Schulleiterin das Bewusstsein hatte, durch ihr \nVerhalten der Klägerin ein Besuchsrecht einzuräumen, ist rechtlich \nunerheblich. Auch bei schlüssigem Verhalten liegt trotz fehlenden \nErklärungsbewusstseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) \neine - schlüssige - Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei \nAnwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und \nvermeiden können, dass sein Verhalten nach Treu und Glauben als \nWillenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der \nErklärungsempfänger das Verhalten des Erklärenden auch tatsächlich \nso verstanden hat.\n\n16\n\nBGH, Urteil vom 2. November 1989 - IX ZR \n197/98 -, NJW 1990, 454 (456), m. w. N.\n\n17\n\nSo liegt es hier. Für die Schulleiterin war erkennbar, dass ihr \nVerhalten, die häufigen Besuche der Klägerin nicht von vornherein \nunter Hinweis auf das fehlende Betretungsrecht zu unterbinden, von \nder Klägerin so verstanden würde, dass es ihr auch in Zukunft \ngestattet sei, das Schulgrundstück und -gebäude zu betreten, um sich \nbei der Schulleitung oder den übrigen Bediensteten der Schule über \ndie auf dem Schulhof spielenden Kinder zu beschweren.\n\n18\n\nDie Anfechtungsklage ist jedoch nicht begründet. Das Hausverbot \nvom 30. April 1997 in der Fassung der Änderungsverfügung vom 12. \nAugust 1999 ist unter Berücksichtigung des in der Änderungsverfügung \nzum Ausdruck kommenden Zwecks und der Erklärung des Vertreters des \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nSeinem Inhalt nach ist das mit dem Hauptantrag angefochtene \nHausverbot auf die Zeit des Schulbetriebs beschränkt. Bei \nverständiger Würdigung folgt dies bereits aus der Hervorhebung, das \nVerbot diene \"der Gewährleistung eines reibungslosen und \nordnungsgemäßen Schulbetriebs\". Jedenfalls hat der Vertreter des \nBeklagten nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 6 des \nAbdrucks des angefochtenen Urteils in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Verwaltungsgericht erklärt, dass sich das Hausverbot auf \"die \nZeiten des reinen Schulbetriebs\" beschränkt. Damit ist das \nuneingeschränkte Hausverbot vom 30. April 1997 jedenfalls in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zweifelsfrei \ninsoweit aufgehoben worden, als es über die Teilnahme an Wahlen und \nkulturellen Veranstaltungen in der Schule hinaus weiter gehend auch \ndie übrige Zeit nach Beendigung des Schulbetriebs betraf. Ernstliche \nZweifel an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 6 des \nAbdrucks des angefochtenen Urteils hat die Klägerin im Übrigen nicht \nim Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt. Darauf, ob dem \nVertreter des Beklagten, wie die Klägerin vorträgt, die in der \nmündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung seitens des Gerichts \"in \nden Mund gelegt\" worden ist, kommt es nicht an; dies würde an dem \neindeutigen Erklärungsgehalt nichts ändern.\n\n20\n\nRechtsgrundlage des Hausverbots sind, wie ausgeführt, §§ 20 Abs. \n2 Satz 7 SchVG NRW, 47 Abs. 2 ASchO NRW. Nach diesen Vorschriften \nsteht der Erlass eines Hausverbots im Ermessen des Inhabers des \nHausrechts oder der von ihm mit der Ausübung des Hausrechts \nbeauftragten Personen.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 1996 - \n19 B 471/96 -.\n\n22\n\nVoraussetzung für eine fehlerfreie Ermessensausübung ist, dass \nsich das Hausverbot im Rahmen des Zwecks der Schule als einer \nöffentlichen Anstalt hält und die allgemeinen Regeln über den \npflichtgemäßen Ermessensgebrauch durch Verwaltungsbehörden beachtet \nsind.\n\n23\n\nSchleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss \nvom 16. März 2000 - 2 M 1/100 -, NJW 2000, \na.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 10. Januar 1975 - \nIV A 295/73 -, a.a.O.; VG Minden, Urteil vom \n6. August 1998 - 10 K 4187/97 -, NVwZ-RR \n1999, 334 (335 f.), m. w. N.\n\n24\n\nDas ist hier der Fall.\n\n25\n\nDas Hausverbot ist zur Gewährleistung des Zwecks der Schule, \nSchüler zu erziehen und zu bilden, gerechtfertigt. Dabei kann offen \nbleiben, ob die Klägerin, wie die Schulleiterin geltend macht, am \n27. Januar 1997 auf dem Schulgrundstück die Hausmeisterin der Schule \nsogar beleidigt hat. Die Klägerin hat in der Vergangenheit mehrfach \nden Schulbetrieb gestört. Sie hat mit Schriftsatz ihrer \nProzessbevollmächtigten vom 22. April 1999 selbst eingeräumt, dass \nsie mehrfach während des Schulbetriebes das Schulgrundstück und -\ngebäude betreten hat, um sich über spielende Kinder zu beschweren, \nund dass sie beim Vortragen ihrer Beschweren \"hartnäckig\" geworden \nist. Diese Hartnäckigkeit äußerte sich nach dem insoweit \nunwidersprochen gebliebenen Schreiben der Schulleiterin vom 13. \nNovember 1998 beispielsweise darin, dass die Klägerin an einem von \nder Schulleiterin nicht näher bezeichneten Tag am Ende der großen \nPause im Schulgebäude erschien, sich bei der Schulleiterin und einer \nweiteren Lehrerin über angeblich von den Schülern auf ihr Grundstück \ngeworfene Stöcke beschwerte und das Gespräch fortsetzen wollte, \nobwohl durch einen Gong das Ende der Pause angezeigt worden war und \ndie Schulleiterin sie ausdrücklich auf den Beginn des Unterrichts \nhingewiesen und zum Verlassen des Schulgeländes aufgefordert hatte. \nHierauf reagierte die Klägerin jedoch nicht. Ein weiteres ebenfalls \nunwidersprochen gebliebenes Beispiel für die hartnäckige Verfolgung \npersönlicher Interessen ohne Rücksicht auf den laufenden \nSchulbetrieb ist nach dem Schreiben der Schulleiterin vom 13. \nNovember 1998 ein Telefongespräch der Klägerin mit der Hausmeisterin \nder Schule. In diesem Telefongespräch verlangte sie, die \nSchulleiterin \"auf der Stelle\" zu sprechen, obwohl ihr die \nHausmeisterin mitgeteilt hatte, dass sich die Schulleiterin zum \nUnterricht begeben hatte. Die Klägerin entgegnete daraufhin \n\"energisch\", dass ihr Gespräch wichtiger sei als der Unterricht. \nAngesichts dieser Hartnäckigkeit und Uneinsichtigkeit der Klägerin, \nvon denen sie sich auch im Zulassungsverfahren nicht distanziert \nhat, sind weitere Störungen des Schulbetriebes durch die Klägerin \nnicht ausgeschlossen und deshalb das Hausverbot für die Zeit des \nSchulbetriebs zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erfüllung des \nZwecks der Schule gerechtfertigt.\n\n26\n\nDie allgemeinen Grenzen für den pflichtgemäßen Ermessensgebrauch \nsind ebenfalls beachtet. Mit der zeitlichen Begrenzung des \nHausverbots ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \ngewahrt. Schutzwürdige Interessen der Klägerin an einem Betreten des \nSchulgrundstücks, die dem öffentlichen Interesse an einem \nstörungsfreien Schulbetrieb vorgehen, sind für die Zeit des \nSchulbetriebs nicht ersichtlich. Während des Schulbetriebs kann sie \nsich telefonisch an die Schule oder das Schulverwaltungsamt des \nBeklagten wenden, um eventuelle Beschwerden geltend zu machen. Von \ndiesen Möglichkeiten hat sie auch in der Vergangenheit bereits \nGebrauch gemacht. Sollte auf Grund telefonischer Beschwerden der \nKlägerin eine unverzügliche Beseitigung etwaiger Störungen durch \nspielende Kinder bereits während des Schulbetreibes - etwa in einer \nPause oder Freistunde - im Einzelfall nicht erreicht werden können, \nso hat die Klägerin dies mit Rücksicht auf das höherwertige \nöffentliche Interesse an einem reibungslosen und ordnungsgemäßen \nSchulbetrieb hinzunehmen.\n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch zu Recht die mit dem Hilfsantrag \nverfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin gemäß § 113 \nAbs. 1 Satz 4 VwGO abgewiesen. Ernstliche Zweifel an der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei \nunzulässig, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der von \nihr begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des \nuneingeschränkten Hausverbots vom 30. April 1997 habe, sind nicht im \nSinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt und auch im Übrigen \nnicht gegeben.\n\n28\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend eine Wiederholungsgefahr \nmit der Begründung verneint, es sei weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich, dass gegenüber der Klägerin erneut ein \nuneingeschränktes Hausverbot erlassen werden könnte. Hiergegen hat \ndie Klägerin nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 schlüssige \nGegenargumente angeführt.\n\n29\n\nVgl. zu dieser Anforderung: BVerfG, \nBeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, \nDVBl 2000, 1458 (1459).\n\n30\n\nSie trägt im Zulassungsantrag lediglich vor, es sei \"die \nWiederholungsgefahr\" erneuter Störungen ihrer Interessen durch den \nSchulbetrieb zu besorgen. Dieser Vortrag ist unschlüssig, weil unter \ndem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr für den von der Klägerin \ngestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag ein berechtigtes \nFeststellungsinteresse nur dann in Betracht kommt, wenn konkret \nabzusehen ist, dass unter den im Wesentlichen gleichen tatsächlichen \nund rechtlichen Gegebenheiten erneut ein unbeschränktes Hausverbot \nerlassen werden könnte. Dafür hat die Klägerin keinerlei \nAnhaltspunkte aufgezeigt.\n\n31\n\nDas erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann auch \nnicht aus einem Rehabilitierungsinteresse der Klägerin hergeleitet \nwerden. Ein solches Interesse ist nur dann gegeben, wenn sie durch \ndas uneingeschränkte Hausverbot, dessen Begründung oder durch die \nUmstände des Erlasses des uneingeschränkten Hausverbots noch im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die \nFortsetzungsfeststellungsklage erheblich beeinträchtigt ist und die \nfortwirkenden Benachteiligungen nur durch eine gerichtliche \nEntscheidung ausgeglichen werden können.\n\n32\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. März \n1976 - I WB 54.74 -, BVerwGE 53, 134 (138); \nOVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2000 - 19 A \n364/99 -, und 13. März 1996 - 19 A 4313/94 -\n.\n\n33\n\nEine dahingehende fortwirkende Benachteiligung der Klägerin ist \nweder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Soweit sie \npauschal geltend macht, das Hausverbot in seiner ursprünglichen \nFassung diskriminiere sie, weil gegenüber ihren Nachbarn kein \nHausverbot erlassen worden sei und weil ihre Rechte aus Art. 2 Abs. \n1, 38 Abs. 2 GG beeinträchtigt worden seien, fehlt die Darlegung \nkonkreter fortwirkender Nachteile, die nur durch eine gerichtliche \nEntscheidung ausgeglichen werden könnten. Der weitere Vortrag der \nKlägerin, in der Presse sei darüber berichtet worden, dass wegen der \nvom Schulhof ausgehenden Belästigungen verwaltungsgerichtliche \nVerfahren anhängig seien, lässt nicht hinreichend erkennen, dass \n(auch) über das uneingeschränkte Hausverbot in der Presse berichtet \nworden ist und welche konkreten fortwirkenden Nachteile der Klägerin \nsich daraus ergeben. Im Übrigen bedarf es einer gerichtlichen \nEntscheidung zum Ausgleich etwaiger fortwirkender Benachteiligungen \nder Klägerin deshalb nicht, weil einem - unterstellten - \nRehabilitationsinteresse der Klägerin dadurch Genüge getan worden \nist, dass die Schulleiterin durch Änderungsverfügung vom 12. August \n1999 und der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Verwaltungsgericht das uneingeschränkte Hausverbot vom 30. \nApril 1997 von sich aus teilweise aufgehoben haben, obwohl eine \nÄnderung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten ist. Sie haben \ndamit insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Klägerin \nersichtlich die Möglichkeit gegeben sein muss, ihr Wahlrecht \nauszuüben, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das \nuneingeschränkte Hausverbot nicht zu dem in der Änderungsverfügung \nvom 12. August 1999 genannten Zweck der Gewährleistung eines \nreibungslosen und ordnungsgemäßen Schulbetriebs erforderlich \nwar.\n\n34\n\nEiner Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO steht \nentgegen, dass die Klägerin ihre Aufklärungsrüge nicht entsprechend \nden Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt hat. Die \nerfolgreiche Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen \nUntersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt unter anderem die \nDarlegung voraus, welche tatsächlichen Feststellungen bei \nDurchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung \nvoraussichtlich getroffen worden wären.\n\n35\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 6. März \n1995 - 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 \nVwGO, Nr. 265, S. 8 (9).\n\n36\n\nDiesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. \nSie hat im Zulassungsantrag nicht dargelegt, welche Feststellungen \ndas Verwaltungsgericht bei Durchführung der von der Klägerin für \nerforderlich gehaltenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich \ngetroffen hätte. Sie trägt in diesem Zusammenhang lediglich vor, bei \neiner weiteren Sachverhaltsaufklärung sei eine andere \nSachentscheidung nicht ausgeschlossen.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.\n\n38\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG).\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302229","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-12/19-a-1303-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302229","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302229","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-12/19-a-1303-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302229","retrieved":"2026-07-09 03:28:00.836985+00:00"}}