{"status":"available","doknr":"OLD302228","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0412.16B269.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-12","aktenzeichen":"16 B 269/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, \nweil die geltend gemachten Zulassungsgründe entsprechend § 124 \nAbs. 2 § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses) bzw. entsprechend \n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die \nEntscheidung beruhen kann) iVm § 146 Abs. 4 VwGO nicht \nhinreichend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen.\n\n3\n\nDie Ausführungen in der Antragsschrift wecken im Sinne von \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Nach der ständigen \nRechtsprechung des beschließenden Gerichts zum Ausschluss bzw. \nzur Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 25 Abs. 1 \nBSHG in Fällen, in denen ein Antragsteller die ihm angebotene \ngemeinnützige und zusätzliche Arbeit verweigert, besteht ein \nAnordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nzur Sicherstellung des zum Lebensunterhalt Unerlässlichen nur \ndann, wenn dem Antragsteller aus der (vorläufigen) Verrichtung \neiner derartigen Tätigkeit unzumutbare Folgen erwachsen \nwürden.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni \n1984 - 8 B 947/84 -, vom 21. September \n1989 -8 B 2434/89 -, vom 13. Oktober \n1995 - 24 B 1869/95 - und \n- 24 B 2109/95 -; ebenso OVG Bremen, \nBeschluss vom 3. Juni 1983 \n- 2 B 58/83 -, FEVS 34, 322; \nEntsprechendes gilt bei der Ablehnung \nangebotener Arbeit nach § 5 Abs. 1 und \nAbs. 4 AsylbLG, vgl. Beschluss des \nSenats vom 14. Juli 2000 \n- 16 B 604/00 -.\n\n5\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe \ngesundheitliche Gründe nicht glaubhaft gemacht, die ihn in der \nZeit bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung vom 5. \nFebruar 2001 an der Ableistung gemeinnütziger Arbeit gehindert \nhaben könnten, wird durch seine innerhalb der dafür \nbestehenden Frist (§ 146 Abs. 5 VwGO) eingegangenen \nAusführungen in der Antragsschrift nicht ernsthaft in Frage \ngestellt. Der Amtsarzt hat in der Vergangenheit mehrfach \nfestgestellt, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers \nseiner Heranziehung zu gemeinnütziger Tätigkeit nicht \nentgegenstehe, wenn auch schwere körperliche Arbeiten, \ninsbesondere eine Belastung der Wirbelsäule, zu vermeiden \nseien. Zuletzt ist der Facharzt für Öffentliches \nGesundheitswesen Dr. E. unter dem 15. Februar 2001 \naufgrund einer Untersuchung des Antragstellers am 5. Februar \n2001 und unter Auswertung verschiedener ärztlicher Unterlagen \nzu dem Ergebnis gekommen, der Antragsteller sei zwar nur \neingeschränkt erwerbsfähig, er sei jedoch in der Lage, \nvollschichtig leichte körperliche Arbeiten ohne Belastung der \nWirbelsäule und ohne monotone, gelenksbelastende Tätigkeiten \ndurchzuführen. Vom Antragsteller unwidersprochen geblieben ist \nauch der Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 7. März \n2001, der Befundbericht der Kurklinik R. vom 18. April \n2000 habe dem Antragsteller sogar eine weitgehend \nuneingeschränkte Fähigkeit zur vollschichtigen Arbeit im \nWechselrhythmus attestiert. Angesichts all dessen war auch das \nvom Antragsteller mit der erstinstanzlichen Antragsschrift \nvorgelegte Attest seines Hausarztes, des Arztes für \nAllgemeinmedizin Dr. W. , vom 1. Dezember 2000 nicht \ngeeignet in Frage zu stellen, dass dem Antragsteller eine \ngemeinnützige Arbeit zumutbar wäre. In diesem Attest ist dem \nAntragsteller bescheinigt worden, er leide neben weiteren, \nnicht benannten Erkrankungen an einem pseudoradikulären \nLumbalsyndrom mit degenerativen Veränderungen an der unteren \nLendenwirbelsäule. Auf Grund dieser Erkrankung sei er nicht in \nder Lage, selbst leichte Arbeiten mit einer gewissen \nRegelmäßigkeit durchzuführen, \"da er derzeit nur stundenweise \ntäglich und dann nicht regelmäßig arbeiten\" könne. Abgesehen \ndavon, dass der Inhalt dieses Attestes nicht ohne weiteres \nverständlich ist, spricht die bescheinigte Möglichkeit, \ntäglich stundenweise arbeiten zu können, eher dafür, dass der \nAntragsteller in der Lage gewesen ist, die in Rede stehende, \nauf vier Tage verteilte gemeinnützige Tätigkeit von 20 \nWochenstunden zu verrichten.\n\n6\n\nAuch die mit dem Zulassungsantrag vorgelegten \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Dres. W. und \nG. vom 9. und 16. Februar 2001, die dem Antragsteller \neine Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 9. bis zum 24. Februar \n2001 bescheinigen, vermögen ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu wecken; \ndabei braucht nicht in grundlegender Weise erörtert zu werden, \ninwieweit neues tatsächliches Vorbringen - das heißt hier \nsolche Umstände, die schon aus zeitlichen Gründen in der \nerstinstanzlichen Entscheidung noch nicht gewürdigt werden \nkonnten - bei der Prüfung des Zulassungsgrundes nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO berücksichtigt werden kann.\n\n7\n\nVgl. zum Streitstand etwa Seibert \nin: Sodan/Ziekow, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung (Loseblatt), \nStand Juli 2000, § 124 Rn. 136-142, \nmwN.\n\n8\n\nDenn die dem Antragsteller bescheinigte Arbeitsunfähigkeit \nin der Zeit seit dem 9. Februar 2001 war kein tatsächlicher \nUmstand, der, obwohl zeitlich der erstinstanzlichen \nEntscheidung nachfolgend, noch auf den im \nRechtsmittelverfahren zur Überprüfung anstehenden Sachverhalt \neinwirkte oder einwirken konnte. Es fehlt an einem greifbaren \nAnhaltspunkt für die Annahme, die in mehreren ärztlichen \nBescheinigungen - ohne nähere Begründung - abschnittsweise \nattestierte Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers lasse auch \nSchlussfolgerungen auf seine Arbeitsfähigkeit in der Zeit bis \nzum Ergehen des angefochtenen Beschlusses zu. Es kann auch \nnicht davon ausgegangen werden, dass der ablehnende Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts sich auch auf Zeiträume nach seinem \nErgehen bezogen hätte. Eine solche Fortwirkung ergibt sich \nweder aus dem Beschlusstenor noch aus der besonderen Natur des \nRegelungsgegenstandes; viel mehr spricht bei der hier in Rede \nstehenden Beantragung zeitraumbezogener Leistungen - anders \nals etwa bei Erlaubnissen mit langer oder unbeschränkter \nDauerhaftigkeit - dafür, die instanzabschließende gerichtliche \nEntscheidung auch als zeitliche Zäsur für die Maßgeblichkeit \nneu eintretender Geschehnisse zu bewerten. Abweichendes folgt \nauch nicht daraus, dass der erstinstanzlich gestellte Antrag \nauf Leistungen \"bis zum Ende des Monats der gerichtlichen \nEntscheidung\" gerichtet war; denn das bedeutet nicht, dass nun \nspiegelbildlich auch die Ablehnung der begehrten einstweiligen \nAnordnung diesen Zeitraum betreffen müsste. Vielmehr erscheint \nes als allein sachangemessen, in dieser Hinsicht ablehnende \nund zusprechende Entscheidungen im Verfahren nach § 123 Abs. 1 \nVwGO unterschiedlich zu verstehen. Für die Möglichkeit, \nentsprechend der ständigen Rechtsprechungspraxis im Land \nNordrhein-Westfalen positive Eilentscheidungen im \nSozialhilferecht auf die Zeit bis zum Ende des \nEntscheidungsmonats zu erstrecken, lassen sich Erwägungen der \nRechtsschutzeffizienz anführen; die behördliche Praxis, in \nFällen längerfristiger Sozialhilfebedürftigkeit in aller Regel \nvorab monatsweise die benötigte Hilfe zu gewähren, beruht im \nÜbrigen auf demselben Prinzip. Demgegenüber gibt es keinen \nüberzeugenden Grund dafür, auch ablehnenden \nsozialhilferechtlichen Eilentscheidungen eine über das \nBeschlussdatum hinausreichende Wirkung zuzuerkennen. Im \nGegenteil entspricht die Möglichkeit, sich ohne Rücksicht auf \nnachwirkende gerichtliche Eilverfahren erneut unmittelbar an \ndie Sozialhilfebehörde wenden zu können, in besonderem Maße \ndem Erfordernis einer auf neue Umstände reagierenden wirksamen \nHilfegewährleistung. Daraus folgt zugleich, dass im Anschluss \nan das Ergehen eines (ablehnenden) verwaltungsgerichtlichen \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts eingetretene Änderungen \nder sozialhilferechtlich relevanten Sachlage nur noch - nach \nvorheriger Geltendmachung des neuen Sachverhalts beim \nzuständigen Sozialhilfeträger - im Rahmen eines neuen Antrags \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim \nVerwaltungsgericht Berücksichtigung finden können.\n\nVgl. allgemein Finkelnburg/Jank, \nVorläufiger Rechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage, \nRn. 109 und 113.\n\n9\n\nDie Interessen eines Rechtsschutzsuchenden in der Situation \ndes Antragstellers werden bei dieser Sichtweise in vollem \nUmfang gewahrt. Bei der Entscheidung über einen neuen Antrag \nprüft das Verwaltungsgericht als Tatsachengericht das neue \nVorbringen in vollem Umfang, während das \nOberverwaltungsgericht im Zulassungsverfahren seiner \nEntscheidung nur die innerhalb der Rechtsmittelfrist \nvorgebrachten Darlegungen zugrundelegt.\n\n10\n\nAuch der Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) \nrechtfertigt die Zulassung der Beschwerde nicht.\n\n11\n\nDer Antragsteller rügt insoweit, dass ihm zum Schriftsatz \ndes Antragsgegners vom 30. Januar 2001 kein ausreichendes \nrechtliches Gehör gewährt worden sei. Das Verwaltungsgericht \nhabe eine Frist zur Stellungnahme bis zum 5. Februar 2001 \ngesetzt, jedoch vor Ablauf dieses Tages und vor Eingang des \nkonkludenten Fristverlängerungsantrags vom selben Tage bereits \nentschieden. \n\n12\n\nArt. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den \nBeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung \nzugrunde liegenden Sachverhalt und insbesondere zu jeder dem \nGericht unterbreiteten und für die Entscheidung relevanten \nStellungnahme der Gegenseite zu äußern. Dabei muss das Gericht \nselbst gesetzte Äußerungsfristen beachten und mit der \nEntscheidung bis zum Ablauf der Äußerungsfrist warten, auch \nwenn es die Sache für entscheidungsreif hält. Die Rüge der \nVerletzung rechtlichen Gehörs ist jedoch nur dann schlüssig \nerhoben, wenn der Betroffene darlegt, was er bei ausreichender \nGewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, und wenn nicht \nausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei \nBerücksichtigung dieses Vortrags anders als geschehen \nentschieden hätte. Diese Voraussetzungen sind hier nicht \nerfüllt. Bis zum Ablauf des 5. Februar 2001 ist eine \nStellungnahme des Antragstellers zum Schriftsatz des \nAntragsgegner vom 30. Januar 2001 nicht erfolgt. Nach dem \nInhalt des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten des \nAntragstellers vom 5. Februar 2001 hätte das \nVerwaltungsgericht allenfalls bis zum 6. Februar 2001 bzw. bis \nzum nächsten oder übernächsten Tag mit seiner Entscheidung \nzuwarten müssen. Auch dann wäre aber nach dem derzeitigen \nStand der Darlegungen nicht erkennbar gewesen, dass der \nAntragsteller vom 9. Februar 2001 an arbeitsunfähig erkranken \nwürde. Darüber hinausgehender relevanter Vortrag ist auch im \nZulassungsverfahren nicht erfolgt. Insoweit wird auf die \nDarlegungen zum Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO verwiesen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, \n188 Satz 2 VwGO.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302228","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-12/16-b-269-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302228","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302228","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-12/16-b-269-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302228","retrieved":"2026-07-09 03:28:00.750103+00:00"}}