{"status":"available","doknr":"OLD302241","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0410.13C21.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-10","aktenzeichen":"13 C 21/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird insoweit teilweise geändert, als zwischen den \nAntragstellern/Antragstellerinnen der Verfahren 13 C 16/00, 13 C 17/00, 13 C 18/00, 13 C 19/00, 13 C 20/00 \nund 13 C 21/00 vom Antragsgegner eine Rangfolge auszulosen ist und diejenigen vorläufigen Einschreibungen \nbestehen bleiben, die auf die Plätze 1 - 5 entfallen.\n\nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsgegner zu fünf Sechsteln und der \nAntragsteller/die Antragstellerin zu einem Sechstel.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang begründet, im Übrigen unbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat zwar zu Recht den Antragsgegner \nzur vorläufigen Vergabe zusätzlicher, die normativ \nfestgesetzte Zulassungszahl überschreitender Studienplätze im \nStudiengang Zahnmedizin nach den tatsächlichen und rechtlichen \nVerhältnissen des Sommersemesters 2000 verpflichtet, doch \nwaren nicht acht, sondern nur fünf Plätze auszukehren. \nVorbehaltlich einer Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren \nist glaubhaft, dass die Aufnahmekapazität der X. N. im \nstreitbefangenen Studiengang und Semester um fünf Plätze höher \nals durch die Zulassungszahlenverordnung ausgewiesen liegt und \ndie Antragsteller der noch sechs anhängigen \nBeschwerdeverfahren einen - im Übrigen rechtzeitig und \nformgerecht geltend gemachten - Anspruch auf Auskehrung dieser \nPlätze in einem Losverfahren haben.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung für den \nStudiengang Zahnmedizin an der X. im Studienjahr 1999/2000 \nmit Ausnahme des Ansatzes der Lehrverpflichtung für \nwissenschaftliche Assistenten zutreffend durchgeführt, so daß \nzur Vermeidung von Wiederholungen mit der genannten Ausnahme \nauf die erstinstanzlichen Gründe verwiesen werden kann. \nStreitpunkt in der Beschwerde ist allein der vom \nVerwaltungsgericht entgegen der Wissenschaftsverwaltung \nvorgenommene Ansatz einer Lehrverpflichtung von je fünf \nLehrveranstaltungsstunden (LVS) für die Stellengruppen der \nwissenschaftlichen Assistenten und der wissenschaftlichen \nMitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen (im Folgenden \nZeit-Angestellte). In diesem Punkt folgt der Senat dem \nVerwaltungsgericht zwar nicht hinsichtlich der Stellengruppe \nder wissenschaftlichen Assistenten und belässt es insoweit bei \neiner Lehrverpflichtung von vier LVS, wohl aber hinsichtlich \nder Stellengruppe der Zeit-Angestellten. \n\n5\n\nWie das Verwaltungsgericht hat auch der Senat keine \nBedenken gegen die Wirksamkeit des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2. \nBuchst. c) KapVO VI in der Fassung der ersten \nÄnderungsverordnung vom 11. April 1996, GV NRW 1996, 176. Die \nÄnderungsverordnung ist, soweit ersichtlich, formell \nordnungsgemäß ergangen und verstößt mit der hier zu \nbetrachtenden Regelung auch inhaltlich nicht gegen \nhöherrangiges Recht. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 KapVO VI ist die \nden Zeitanteil für die Lehre begrenzende Wahrnehmung der \nAufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für \ndiagnostische Untersuchungen - ambulante Krankenversorgung - \nin der Zahnmedizin ersatzweise pauschal durch einen Abzug in \nHöhe von 36 % der um den Personalbedarf für stationäre \nKrankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl zu \nberücksichtigen. Diese Berücksichtigung in Form eines \npauschalen Prozentabzugs ausgehend von der - verminderten - \nLehrpersonalstellenzahl verhält sich im Rahmen des \nnormgeberischen Gestaltungsspielraums und ist nicht zu \nbeanstanden; das gilt auch für die Höhe des Wertes von 36 %. \nVon der mit der Überprüfung der Parameter zur Berechnung der \njährlichen Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin 1994 \nbeauftragten Projektgruppe Zahnmedizin des Landes \nNiedersachsen ist zunächst der Zeitaufwand für ambulante \nKrankenversorgung außerhalb von Forschung und Lehre im Wege \nder anerkannten Methode der Selbstaufzeichnung nahezu aller \nLehrpersonen der Zahnmedizin ausgewählter Hochschulen erhoben \nund auf ein Jahr hoch gerechnet sowie anschließend durch \nGegenüberstellung dieses Jahreswertes und der Nettoarbeitszeit \nein Durchschnittswert für die ausgewählten Hochschulen \nermittelt worden, der dann unter Berücksichtigung der \nunterschiedlichen Zeitanteile der ausgesuchten Hochschulen zum \nabsoluten Stellenbedarf und letzterer nach Abzug eines \nmittleren Fehlers des Mittelwertes zu dem abgerundeten \nPauschalabzugswert 36 % geführt hat. Soweit, wie von der \nProjektgruppe selbst festgestellt, zwischen der schon in die \nReduzierung der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen \nAssistenten und der Zeit-Angestellten eingegangenen \nWeiterbildungstätigkeit und der ambulanten Krankenversorgung \nÜberschneidungen vorliegen, ist das für die Wirksamkeit des \nsog. ambulanten Krankenversorgungsabzuges unerheblich. Nach \nder Systematik der Kapazitätsverordnung ist, solange eine \nihrem § 9 Abs. 3 Satz 1 genügende ländereinheitliche Regelung \nnicht existiert, der auf eine jede Lehrpersonalstelle \nrechnerisch entfallende ambulante Krankenversorgungsaufwand \npauschal zu ermitteln und in Form eines von der - um den \nstationären Krankenversorgungsbedarf verminderten - \nGesamtstellenzahl abzuziehenden Personalbedarfs in eine \nVerminderung des Lehrangebotes umzusetzen. Das bedingt, den \nbei wissenschaftlichen Assistenten und bei Zeit-Angestellten \ntatsächlich anfallenden ambulanten Krankenversorgungsaufwand \nin die Ermittlung des Pauschalwertes einzustellen. Soweit die \nProjektgruppe eine mögliche Doppelberücksichtigung ein und \ndesselben, die für Lehre verbleibende Arbeitszeit \nvermindernden Umstandes, nämlich der ambulanten \nKrankenversorgung, über eine Reduzierung der \nRegellehrverpflichtung und eine Stellenreduzierung für \nambulante Krankenversorgung ausdrücklich nicht erfasst hat, \nverstößt das weder gegen den Regelungszweck des § 9 Abs. 3 \nKapVO noch gegen den der Projektgruppe erteilten Auftrag und \nbeinhaltet das keinen Ableitungsfehler. Der Pauschalabzugswert \nvon 36 % der Gesamtstellenzahl genügt mithin dem vom \n\n6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss \nvom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393 u. \n610/85 -, BVerfGE 85, 36,\n\n7\n\ngeforderten Gebot rationaler Abwägung und \nNachvollziehbarkeit bei der Ableitung zahlenförmiger \nRechtsnormen. \n\n8\n\nZur Rechtswirksamkeit des \nPauschalabzugswertes vgl. auch VGH BW, \nBeschlüsse vom 23. Februar 1999 - Nc 9 \nS 110/98 - und - Nc 9 S 113/98 u.a. -, \nNVwZ-RR 2000, 23; Hess VGH, Beschluss \nvom 26. November 1999 - 8 Nc 2746/98 -, \nDVBl. 2000, 723; BayVGH, Beschluss vom \n4. Juli 2000 - 7 CE 00.10028 -.\n\n9\n\nFür die zu Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen bringt \nder Senat im Ausgangspunkt die Lehrverpflichtungen zum Ansatz, \ndie die Lehrverpflichtungsverordnung vom 30. August 1999, GV. \nNRW 518, festlegt. Gegen die Rechtswirksamkeit der dort \nausgewiesenen Lehrveranstaltungsstunden (kapazitätsrechtlich: \nDeputatstunden) bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Die \nLehrverpflichtungsverordnung ist, soweit ersichtlich, formell \nordnungsgemäß ergangen und entspricht mit den \nLehrverpflichtungsfestsetzungen des § 3 denjenigen der Nr. 2. \nder Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über die \nLehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) vom \n18. März 1992 (KMK-Vereinbarung 92), die Ergebnis langjähriger \nBeratungen fachlicher Gremien unter Abwägung aller beteiligten \nInteressen ist. Die frühere KMK-Vereinbarung 77 hatte das \n\n10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss \nvom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967, 973, 627, \n737/78 -, BVerfGE 54, 173/197 f, \n\n11\n\nals die umfassendste Zusammenfassung aller bisher \ngewonnenen Erfahrungswerte und Verkörperung eines Konsenses \ndarüber, was von dem Expertengremium der \nKultusministerkonferenz für die Hochschulen als vertretbar und \nzur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich \nangesehen wird, gewertet. Das gilt in gleicher Weise auch für \ndie letzte KMK-Vereinbarung 92. Zwingende Gründe für ein \nAbweichen von den in der KMK-Vereinbarung ausgeworfenen \nRegellehrverpflichtungen für die dort angeführten \nStellengruppen sind nicht erkennbar. Mit Übernahme der von der \nKultusministerkonferenz vereinbarten Lehrverpflichtungen \nverhielt sich der Normgeber daher im Rahmen des ihm eröffneten \nGestaltungsspielraums.\n\n12\n\nIn diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die \nKMK-Vereinbarung und ihr folgend die \nLehrverpflichtungsverordnung die angeführten Stellengruppen \ndie Lehreinheiten übergreifend erfasst, mithin nur den \njeweiligen Personaltypus gleichgültig welchen Faches in Blick \nnimmt, wovon auch das \n\n13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschlüsse \nvom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393 u. \n610/85 -, BVerfGE 85, 36, und vom \n8. Februar 1984 - 1 BvR 580 u.a./83, \nBVerfGE 66, 155,182 (\"typisierende \nDurchschnittsbetrachtung\"),\n\n14\n\nausgeht. Zwar ist die typisierende Festlegung der \nLehrverpflichtungen für Lehrpersonal-Gruppen und damit die \ngenerelle Gleichbehandlung aller Zugehörigen einer \nPersonalgruppe im Grundsätzlichen nicht zu beanstanden, doch \nfolgt daraus nicht schon der Anspruch der Verordnung auf eine \nvollständige und abschließende Regelung. So kann sich die \nRegelung insoweit als lückenhaft und ergänzungsbedürftig \nerweisen, als sich ein Teil einer Personalgruppe derart \nwesentlich von den übrigen Gruppenangehörigen abhebt, dass er \naus der die Gruppe gleich behandelnden Lehrverpflichtung \nherauszunehmen und einer eigenen differenzierten Regelung der \nLehrverpflichtung zu unterwerfen ist. Ein solches wesentliches \nUnterscheidungsmerkmal ist anzunehmen, wenn ein auf die \nRegelungsthematik sachbezogener Grund eine differenzierte \nRegelung geboten erscheinen lässt, insbesondere wenn sich im \nSpannungsverhältnis zwischen dem aus der Verfassung \nabgeleiteten Hochschulzugangsrecht des Studienbewerbers \neinerseits und dem ebenfalls aus der Verfassung abgeleiteten \nAnspruch der Hochschule auf angemessene Zeitanteile für \nForschung und für Lehre andererseits ein durch die \nGrundprinzipien der Kapazitätsverordnung nicht mehr zu \nrechtfertigender und daher verfassungsrechtlich relevanter \nNachteil für die eine oder andere Seite aufdrängt. Das ist auf \nder Grundlage der in der vorliegenden Verfahrensart gegebenen \nPrüfungsdichte der Fall, soweit ein und derselbe, das \nrechnerische Lehrangebot nach der Kapazitätsverordnung und \ndamit die Aufnahmekapazität der Hochschule verknappender und \nfolglich den Studienzugang der Studienbewerber \nbeeinträchtigender Umstand zweifach - im Ergebnis die \nHochschule entlastend - in die Kapazitätsberechnung \neingestellt wird, beispielsweise durch Berücksichtigung einer \nbeabsichtigten Fort- und Weiterbildung von Lehrpersonen in der \nZahnmedizin im Rahmen der Reduzierung ihrer \nRegellehrverpflichtung von acht auf vier LVS und im Rahmen des \nStellenabzugs für ambulante Krankenversorgung.\n\n15\n\nEine derartige Doppelberücksichtigung vermag der Senat \nbezüglich der Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten \nder Zahnmedizin bei der hier nur möglichen eingeschränkten \nPrüfungsdichte hingegen nicht zu erkennen. Mit dem Ministerium \nfür Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes \nNordrhein-Westfalen sieht der Senat den Grund für die dem \nwissenschaftlichen Assistenten gewährte \nLehrverpflichtungsreduzierung von acht auf vier LVS in ihrer \nvom Gesetz (§ 47 Abs. 1 Satz 1 HRG, § 56 Abs. 1 Satz 1 HG) \nvorgesehenen \"weiteren wissenschaftlichen Qualifikation\". \nIhnen ist \"ausreichend Zeit\" zu \"eigener wissenschaftlicher \nArbeit\" und zum Erwerb von Qualifikationen gemäß § 3 Abs. 4 \nSatz 2 HG - das ist die Qualifikation zum Hochschullehrer - zu \ngeben (§ 56 Abs. 1 Satz 2 HG). Voraussetzung für die \nEinstellung als wissenschaftlicher Assistent ist u.a. eine \n\"qualifizierte\" Promotion oder eine \"qualifizierte\" zweite \nStaatsprüfung..., in den Heilberufen neben der Promotion eine \nqualifizierte Studienabschlussprüfung (§ 56 Abs. 3 Satz 1 HG). \nFür den wissenschaftlichen Assistenten steht daher als weitere \nwissenschaftliche Qualifikation das Ziel der Habilitation vor \nAugen. \n\n16\n\nvgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom \n17. Dezember 1982 - 7 C 99, 102, 103/81 \n-, DVBl. 1983, 842; KMK-Vereinb. 81 \nNr. II. 6.1.3. zu den vergleichbaren \nfrüheren Hochschulassistenten.\n\n17\n\nEine dahin gerichtete Tätigkeit hat aus Sicht des Senats \nallenfalls marginale Berührungspunkte und Überschneidungen mit \nambulanter zahnmedizinischer Krankenversorgung. Der \nwissenschaftliche Assistent in der Zahnmedizin hat, was seine \nQualifikation anbetrifft, die Qualifikationsstufe eines \njungen, noch nicht oder nur wenig berufserfahrenen \nHochschulabsolventen bei weitem überschritten; über die durch \nambulante zahnmedizinische Krankenversorgung, also Einsatz in \nder Berufspraxis erwerbbare Routine, verfügt er regelmäßig \nbereits. Das für den wissenschaftlichen Assistenten im \nVordergrund stehende gesetzliche Ziel der weiteren \nQualifikation ist gekennzeichnet durch weiter gehende \nwissenschaftliche Arbeiten außerhalb der praktischen \nKrankenbehandlung, beispielsweise durch Erforschung von \nKrankheitsbildern ohne direkten Einsatz am Patienten, \nHerstellung fachübergreifender Zusammenhänge, Aufarbeitung \ngewonnener Erkenntnisse, Veröffentlichung derselben und \nAuseinandersetzung mit anderen Veröffentlichungen. Allein \ndiese eigenständige, zeitaufwendige Tätigkeit und nicht etwa \neine ambulante Krankenbehandlung am Patienten oder ein \nZeitanteil daran ist aus Sicht des Senats der sachliche Grund \nfür die Entlastung des wissenschaftlichen Assistenten bei der \nLehrverpflichtung und rechtfertigt für sich allein deren \nReduzierung auf vier LVS. Soweit eine ambulante \nzahnmedizinische Krankenbehandlung dem wissenschaftlichen \nAssistenten Grundlage für die Entwicklung wissenschaftlicher \nFragen sowie die Erarbeitung und Lösung von Problemkomplexen \nbieten kann, ist darin allenfalls ein Auslöser für die - \ngegenüber der Krankenversorgung - andersartige \"weiter \nqualifizierende\" Tätigkeit zu sehen, womit die ambulante \nKrankenversorgung aber noch nicht zur weiter gehenden \nQualifikationstätigkeit erstarkt, sondern allenfalls einen \nmarginalen und daher im Rahmen des normativen \nGestaltungsfreiraums vernachlässigbaren Anteil daran \ndarstellt. So gesehen ist die zahnmedizinische ambulante \nKrankenversorgung nicht bereits als ein das Lehrangebot \nvermindernder Umstand in der Reduzierung der Lehrverpflichtung \nfür wissenschaftliche Assistenten enthalten und eine \nDoppelberücksichtigung, die den Ansatz einer gesonderten \nStellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten der \nZahnmedizin mit einer von den - insoweit undifferenzierten - \nVorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung abweichenden \nLehrverpflichtung geböte, nicht feststellbar.\n\n18\n\nAllerdings spricht bei der im Verfahren des § 123 VwGO \neingeschränkten Prüfungsdichte Überwiegendes für eine \nDoppelberücksichtigung der geschilderten Art bei der \nLehrverpflichtungsermäßigung für die Gruppe der \nZeit-Angestellten auf (höchstens) vier LVS. Nach § 53 Abs. 1 \nund 2 HRG obliegen dem wissenschaftlichen Mitarbeiter, auch \ndem in befristeter Anstellung, wissenschaftliche \nDienstleistungen, wozu auch die Vermittlung von Fachwissen und \npraktischen Fertigkeiten an Studenten (Lehre) gehört. Außer \nder dem Zeit-Angestellten zu gewährenden Gelegenheit zur \nVorbereitung einer Promotion (§ 53 Abs. 3 Satz 2 HRG, § 60 \nAbs. 3 des bis zum Zeitpunkt des Erlasses der \nLehrverpflichtungsverordnung geltenden Universitätsgesetzes) \nweist die Aufgabenbeschreibung für den wissenschaftlichen \nMitarbeiter keine weiteren Anhaltspunkte für \nLehrverpflichtungsreduzierungen auf. Insbesondere sieht das \nBundes- und das Landesrecht nicht eine Ausrichtung der \nTätigkeit des Zeit-Angestellten auf den Erwerb \"weiterer \nwissenschaftlicher Qualifikation\" vor, die für den \nLehrpersonaltypus wissenschaftlicher Assistent kennzeichnend \nist und diesen von Ersterem wesentlich unterscheidet. \nAllerdings beinhalten die Befristungsgründe des § 57 b HRG \nmittelbar Anhaltspunkte für eine Lehrverpflichtungsreduzierung \nfür Zeit-Angestellte. Diese Anhaltspunkte lassen sich \nzurückführen auf die von der Wissenschaftsverwaltung in \nfrüheren Rechtsstreitigkeiten als Gründe für eine \nLehrverpflichtungsreduzierung für Zeit-Angestellte angegebenen \nund die von der Rechtsprechung entwickelten und, soweit \nersichtlich, als sachlich gerechtfertigt gewerteten Gründe. \nAls solche sind vom Senat u.a. akzeptiert worden eine \nberufliche Fort- und Weiterbildung des Zeit-Angestellten, sein \ngeringeres Fachwissen und seine verminderte pädagogische \nBefähigung, eine Steigerung der Attraktivität der Stellen für \nZeit-Angestellte und eine beabsichtigte Eindämmung der \nFluktuation auf diesen Stellen. Der Senat hält dieses Bündel \nvon Gründen bei pauschalierender Gesamtwürdigung grundsätzlich \nfür ausreichend für eine Reduzierung der Lehrverpflichtung der \nZeit-Angestellten auf vier LVS. Eine berufliche Fort- und \nWeiterbildung kann aus Sicht des Senats in unterschiedlicher \nForm erfolgen,\n\n19\n\nvgl. Urteile des Senats vom \n15. Januar 1986 - 13 A 1650/85 - und \nvom 4. Dezember 1986 \n- 13 A 1948/86 -,\n\n20\n\nim Bereich der Medizin beispielsweise in Form praktischer \n- ambulanter oder stationärer - Berufsausübung am Patienten \nzum Zwecke der förmlichen Weiterbildung nach berufsständischen \nWeiterbildungsordnungen oder auch nur zwecks Sammlung \npraktischer Erfahrungen und zum Routinegewinn oder in Form \naußerhalb der praktischen Berufsausübung der Heilbehandlung \nangesiedelter berufsbezogener Projektarbeit oder \nwissenschaftlicher Zuarbeit für Hochschullehrer oder auch \ndurch eine Promotion. Nach den dem Senat in früheren \nRechtsstreitigkeiten zugegangenen Stellungnahmen des \nzuständigen Fachministeriums des Landes ist die \nLehrverpflichtungsreduzierung für Zeit-Angestellte im \nWesentlichen erfolgt, um dem Stelleninhaber Gelegenheit zur \nFort- und Weiterbildung zu geben,\n\n21\n\nvgl. hierzu Urteil des Senats vom \n15. Januar 1986 - 13 A 1649/85 u.a. - \nund Bundesverwaltungsgericht, Beschluss \nvom 21. Oktober 1986 - 7 B 51.86 \nu.a. -,\n\n22\n\ndie aber aus Sicht des Senats inhaltlich weder Art noch \nWert einer \"weiteren wissenschaftlichen Qualifikation\" des \nwissenschaftlichen Assistenten erreicht. Auch nach der im \nVerfahren 13 C 22/00 eingeholten Stellungnahme des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 12. März 2001 steht beim \nwissenschaftlichen Mitarbeiter im befristeten, \nprivatrechtlichen Dienstverhältnis die Weiterqualifikation im \nVordergrund. Bei Betrachtung der Arbeitsverträge der \nZeit-Angestellten der Lehreinheit Zahnmedizin der Hochschulen \ndes Landes und der darin angegebenen Befristungsgründe weisen \netwa ein Drittel der Verträge auf eine eindeutige \nBeschäftigung der befristet angestellten wissenschaftlichen \nMitarbeiter - ggf. auch - zum Zwecke der beruflichen Fort- und \nWeiterbildung durch - soweit nicht eindeutig stationäre - \nambulante Krankenbehandlung hin. All dies ist ein \nunübersehbares Indiz dafür, dass die Herabsetzung der \nLehrverpflichtung für Zeit-Angestellte auch von der Erwägung \ngetragen war, dem Stelleninhaber Gelegenheit zur Fort- und \nWeiterbildung durch praktische, und zwar ambulante \nBerufsausübung zu bieten. Damit liegt, wie von der \nProjektgruppe und einigen Studienbewerbern zutreffend erkannt, \neine gewisse Überschneidung von ambulanter Krankenversorgung \nund beruflicher Weiterbildung der Zeit-Angestellten sowie eine \ndoppelte, das Lehrangebot insgesamt verkürzende \nBerücksichtigung desselben Umstandes vor, die eine \ndifferenzierte Regelung der Lehrverpflichtung für die Gruppe \nder befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter in \nder Zahnmedizin gebietet.\n\n23\n\nDer Senat hat erwogen, ob eine solche \nDoppelberücksichtigung entfällt, weil etwa bei zuerkannter \nFort- und Weiterbildungsfunktion der Zeit-Angestellten-Stellen \ndie übrigen akzeptierbaren Erwägungen für eine \nLehrverpflichtungsreduzierung eine solche auf sogar unter vier \nLVS rechtfertigen könnten - in diese Richtung könnten frühere \nVorbehalte einiger Länder gegen die Lehrverpflichtung von \nHochschulassistenten gem. KMK-Vereinbarung 82 und die frühere \nReduzierung für \"Verwalter\" von Assistentenstellen in NRW \ndeuten -, so daß selbst bei Neutralisierung der \nDoppelberücksichtigung von Fort- und Weiterbildung eine \nLehrverpflichtung in Höhe des Höchstmaßes von vier LVS \nangemessen erscheinen könnte. Er sieht sich an einer solchen \nArgumentation schon dadurch gehindert, dass ihm eine \nQuantifizierung der akzeptierbaren Erwägungen für eine \nLehrverpflichtungsreduzierung für Zeit-Angestellte nicht \nmöglich ist. Auf die auf diese Erwägung zielende Frage 3 c) \ndes Auskunftsersuchens des Senats hat auch das um \nStellungnahme gebetene Ministerium keine verwertbare Antwort \ngegeben.\n\n24\n\nWeist nach alledem auf der Grundlage der \nErkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens des \neinstweiligen Rechtsschutzes die Lehrverpflichtungsverordnung \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Lücke auf, weil eine \ngebotene differenzierte Lehrverpflichtung für \nwissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten \nArbeitsverhältnissen im Fach Zahnmedizin fehlt, ist diese zur \nVermeidung einer verfassungswidrigen Benachteiligung zu Lasten \nder Studienbewerber und zur Sicherung eines effektiven \neinstweiligen Rechtsschutzes im Wege richterlicher Ergänzung \nvorläufig zu schließen. Insoweit misst der Senat dem \nverfassungsrechtlichen Anspruch der Studienbewerber auf \nAuskehrung überwiegend wahrscheinlich vorhandener verdeckter \nAusbildungskapazität und Teilhabe daran Vorrang zu gegenüber \ndem Abwehranspruch der Hochschule gegen übermäßige, letztlich \nzu Lasten ihres verfassungsrechtlich gesicherten \nForschungsauftrags gehende Beanspruchung ihrer \nLehrverpflichtung, zumal die Wissenschaftsverwaltung die \nErwägungen des Verordnungsgebers für die festgesetzte \nLehrverpflichtung für Zeit-Angestellte auch durch die \nStellungnahme des zuständigen Ministeriums vom 12. März 2001 \nnicht hinreichend hat darlegen und so den seit langem \nbekannten Vorwurf einer ungerechtfertigten Doppelentlastung \ndes kapazitätsrechtlich relevanten Lehrangebots wegen ein und \ndesselben Umstandes nicht hat entkräften können; dies fällt in \nihren Verantwortungsbereich und nicht in den des \nStudienbewerbers.\n\n25\n\nZur gebotenen Schließung der aufgezeigten Lücke belegt der \nSenat, wie auch das Verwaltungsgericht, die Lehrpersonalgruppe \nder Zeit-Angestellten mit einer Lehrverpflichtung von fünf \nLVS. Diese Anpassung erscheint angemessen, weil die Fort- und \nWeiterbildung zwar als Grund für die \nLehrverpflichtungsreduzierung im Vordergrund steht, diese aber \nnur bei einer gewissen Zahl der Stelleninhaber in Form \nambulanter Krankenversorgung erfolgt. Für einen niedrigeren \nAnsatz der Lehrverpflichtung für Zeit-Angestellte - zwischen 5 \nund 4 LVS - bietet auch die Stellungnahme des zuständigen \nMinisteriums keine Anhaltspunkte. Der Senat hat erwogen, ob \neiner solchen Anhebung der Lehrverpflichtung der erklärte \nWille des Verordnungsgebers und der KMK, für die \nPersonalgruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter in \nbefristetem Arbeitsverhältnis \"höchstens vier \nLehrveranstaltungsstunden festzusetzen\" (§ 3 Abs. 4 Satz 4 \nLVV), zwingend entgegensteht. Dies ist nach Auffassung des \nSenats aber nicht der Fall, weil die Regelungslücke vom \nVerordnungsgeber überhaupt nicht gesehen worden ist. Durch die \nErhöhung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen \nMitarbeiters im befristeten Arbeitsverhältnis im Fach \nZahnmedizin auf fünf LVS rückt dieser auch nicht zu sehr in \ndie Nähe des Hochschullehrers, dem nach der aktuellen \nPersonalstruktur die Lehre zuvörderst obliegt, und entfernt er \nsich nicht von seiner Funktion als Zuarbeiter für den \nHochschullehrer, denn bei Anhebung der Lehrverpflichtung um \nnur eine LVS verbleibt weiterhin ein deutlicher Abstand zur \nLehrverpflichtung des Hochschullehrers. Im Übrigen hält der \nSenat es mit Rücksicht auf die Rechtsprechung anderer \nObergerichte für opportun, eine gewisse einheitliche Anwendung \nder Parameter der Kapazitätsberechnung im Blick zu halten.\n\n26\n\nUnter Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung der 43 \nwissenschaftlichen Angestellten in befristeten \nArbeitsverhältnissen von fünf LVS ergibt sich für die X. im \nStudiengang Zahnmedizin im Studienjahr 1999/00 ein \nGesamtlehrdeputat von 461 DS und ein \nDurchschnitts-Stellendeputat von 5,36 DS, das zu einem \nbereinigten Lehrangebot von 293,71 DS führt. Hieraus ergibt \nsich nach Formel (5) der KapVO die Jahresaufnahmezahl 100, die \nin 50 Studienplätze für Studienanfänger im WS 99/00 und 50 \nStudienplätze für Studienanfänger im SS 00 aufzuteilen ist. \nNeben den im zentralen Studienplatzvergabeverfahren besetzten \n47 Plätzen sind bzw. waren daher bei der erforderlichen \nBerücksichtigung des Schwundfaktors für das SS 00 fünf weitere \nPlätze verfügbar und sind im Wege eines Losverfahrens zu \nbesetzen. Dabei hält es der Senat angesichts der erbrachten \nStudienleistungen von allen sechs Studierenden für \nwünschenswert, dass die X. es - unter Verzicht auf ein \nLosverfahren - bei den sechs vorgenommenen Einschreibungen \nbelässt.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302241","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-10/13-c-21-00","cited_norms":[{"jurabk":"HRG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302241","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302241","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-10/13-c-21-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302241","retrieved":"2026-07-09 03:28:01.963221+00:00"}}