{"status":"available","doknr":"OLD302240","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0410.11A13.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-10","aktenzeichen":"11 A 13/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag bleibt ohne Erfolg. Die allein geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung der Sache ist nicht gegeben. Die \naufgeworfene Frage, ob für nigrische Staatsangehörige wegen \nihrer Asylantragstellung im Ausland und wegen \nregierungskritischer Äußerungen während ihres Asylverfahrens \nbei einer Rückkehr nach Niger mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung besteht \nbzw. ihnen grausame oder unmenschliche oder erniedrigende \nStrafe oder Behandlung droht oder ob eine erhebliche konkrete \nGefahr für Leib und Leben gegeben ist, bedarf nicht der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens. Sie ist im Sinne der \nangefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu \nverneinen.\n\n3\n\nDer Senat gelangt unter Auswertung der ihm vorliegenden \nErkenntnisquellen zu dem Ergebnis, dass nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine Gefahr politischer Verfolgung für \nAsylbewerber besteht, die sich zur Begründung ihres \nAsylantrages im Ausland in der Vergangenheit regierungskritisch \ngeäußert haben. Nach der Ermordung des früheren Präsidenten \nBare Mainassara am 9. April 1999 hat eine Militärjunta in Niger \ndie Regierung \nübernommen. Am 18. Juli 1999 wurde eine neue Verfassung durch \nVolksentscheid beschlossen. Am 17. Oktober bzw. 24. November \ndes gleichen Jahres fanden Präsidenten- und Parlamentswahlen \nstatt. Der neugewählte Staatspräsident Mamadou Tandja übernahm \nim Dezember 1999 die Macht. In der Folgezeit bemühte sich die \nneue Regierung um eine Beruhigung der innenpolitischen \nSituation einschließlich der Wahrung der Menschenrechte und der \nRechtsstaatlichkeit. Fälle von politischer Verfolgung von \nAnhängern des ermordeten Präsidenten Mainassara durch die neue \nRegierung wurden nicht bekannt.\n\n4\n\nVgl. dazu: Auskunft des Instituts \nfür Afrikakunde an das \nVerwaltungsgericht Arnsberg vom \n18. Juli 2000 zum Verfahren 12 K \n3949/99.A.\n\n5\n\nZwischenzeitlich hat sich die innenpolitische Situation weiter \nstabilisiert. Fälle von Repression gegen Opponenten der \nehemaligen Regierung unter Präsident Mainassara sind seit April \n1999 nicht mehr gegeben. Politische Gefangene gibt es im Land \nnicht mehr. Allerdings wurden einzelne schikanöse Maßnahmen \ngegenüber Journalisten registriert. Angesichts dieser Lage \nvertritt amnesty international die Auffassung, dass in Niger \noder im Fall einer Rückkehr dorthin gegenwärtig niemand \ngefährdet sei, wegen seiner politischen Überzeugung oder \nAktivitäten Opfer staatlicher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. \nGleiches gelte für den Tatbestand der Asylantragstellung.\n\n6\n\nAuskunft von amnesty international \nvom 6. März 2001 an das \nVerwaltungsgericht Arnsberg zum \nVerfahren 12 K 2508/99.A.\n\n7\n\nAktuelle Erkenntnisquellen, die diese Beurteilung in Frage \nstellen könnten, hat der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht \nvorgelegt.\n\n8\n\nWeiterhin gibt es auch keine Erkenntnisse, die für das \nVorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG sprechen \nkönnten.\n\n9\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 \nAsylVfG abgesehen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, \n83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar; das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302240","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-10/11-a-13-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302240","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302240","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-10/11-a-13-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302240","retrieved":"2026-07-09 03:28:01.874460+00:00"}}