{"status":"available","doknr":"OLD302254","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0406.7A.D218.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-06","aktenzeichen":"7a D 218/98.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 4 \n\"Auf'm H. \" der Antragsgegnerin, weil dieser seiner \nMeinung nach keine hinreichenden Entwicklungsmöglichkeiten für \nseinen landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betrieb zulässt und \nWohnbebauung zu dicht an die Hofstelle heranrücken lässt.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des im Ortsteil O. \nder Antragsgegnerin gelegenen Grundstücks N.---weg 24 \n(Gemarkung O. Flur 4 Flurstück 102), auf dem sich das \nWohnhaus des Antragstellers mit landwirtschaftlich genutzten \nAnbauten befindet. Der Antragsteller ist hauptberuflich als \nLehrer an einer Grundschule (1/2 Stelle) tätig. Er \nbewirtschaftet von der Hofstelle aus insgesamt gut 10 ha, \ndavon knapp 4,5 ha Eigenland, vornehmlich mit Rindviehhaltung. \nIm Mai 1990 waren dem Antragsteller diverse Anbauten an das \nWohnhaus mit Scheune genehmigt worden, und zwar ein \nüberdachtes Mistlager, ein Tiefstall (Festmist) für 10 Schafe \nund 2 Rinder, ein Anbindestand mit Futtergang sowie ein \ngrößerer Geräteraum. Der gesamte Baukomplex hat in Nord-Süd-\nRichtung eine maximale Tiefe von rd. 20 m und in West-Ost-\nRichtung eine maximale Breite von rd. 22 m.\n\n4\n\nDie vorhandene Bebauung der Ortslage O. liegt \nsüdwestlich bis nördlich der Hofstelle des Antragstellers und \nist mindestens 100 m von dieser entfernt. Dabei handelt es \nsich im Wesentlichen um Wohnbebauung, aber auch einen \nlandwirtschaftlichen Betrieb mit Schweinehaltung (Betrieb \nT. ), der rd. 150 m westlich der Hofstelle des \nAntragstellers liegt. Zwischen dieser Bebauung und der \nHofstelle des Antragstellers liegt im Wesentlichen \nGrünland.\n\n5\n\nDer strittige Bebauungsplan erfasst die Bebauung, soweit \nsie sich östlich der Straßen N.---weg und L. \nbefindet, und beschreibt damit in etwa einen Viertelkreis um \ndie Hofstelle des Antragstellers herum, dessen Radius - \ngemessen von der Hofstelle aus - im Wesentlichen etwa 180 bis \n200 m beträgt. Im Süden greift das Plangebiet rd. 100 m über \ndie Hofstelle hinaus, wobei die etwa gradlinige Südgrenze des \nPlangebiets rd. 275 m südwestlich der Hofstelle des \nAntragstellers endet. Im Osten verläuft die gleichfalls nahezu \ngradlinige Grenze des Plangebiets in einem Abstand von rd. \n40 m in Nord-Süd-Richtung an der Hofstelle vorbei.\n\n6\n\nDer Bebauungsplan weist den westlichen Teil des Plangebiets \neinschließlich des landwirtschaftlichen Betriebs T. \nals Dorfgebiet mit maximal eingeschossiger Bebauung sowie \neiner GRZ von 0,4 und einer GFZ von 1,2 aus. Ferner setzt er \nBaugrenzen für die überbaubaren Grundstücksflächen, offene \nBauweise (nur Einzel- und Doppelhäuser) sowie die maximale \nFirsthöhe fest und trifft gestalterische Regelungen, u.a. zur \nDachneigung sowie zur sichtbaren traufenseitigen Wandhöhe. Den \nnördlichen Bereich weist der Plan als allgemeines Wohngebiet \nmit gleichfalls maximal eingeschossiger Bebauung sowie einer \nGRZ von 0,3 und einer GFZ von 0,8 aus und trifft gleichfalls \nRegelungen über die Baugrenzen, die Bauweise und die Firsthöhe \nsowie gestalterische Regelungen.\n\n7\n\nDer übrige Bereich des Plangebiets um die Hofstelle des \nAntragstellers herum ist als Fläche für die Landwirtschaft \nfestgesetzt. Dabei ist die Hofstelle selbst von Baugrenzen \n\"für vorhandenen Aussiedlerhof\" umgeben, die in Nord-Süd-\nRichtung max. gut 20 m tief und in West-Ost-Richtung max. gut \n30 m breit sind. Der Abstand dieser Baugrenzen zu den \nnächstgelegenen Baufenstern in den neu ausgewiesenen \nBaugebieten beträgt nach Westen (zum MD-Gebiet) rd. 60 m sowie \nnach Norden (zum WA-Gebiet) mindestens 65 m.\n\n8\n\nIn die Baugebiete sind einzelne kleinere öffentliche \nGrünflächen eingestreut. Ferner weist der Plan die - teilweise \nals Sackgassen neu anzulegenden - Erschließungsstraßen als \nAnliegerstraßen, die überwiegend Aufenthaltsfunktionen dienen, \nsowie den an der Hofstelle des Antragsteller entlangführenden \nAbschnitt des N.---wegs als Wirtschaftsweg aus. Für die beiden \nBaufenster, die im Dorfgebiet unmittelbar östlich der Gebäude \ndes Betriebs T. festgesetzt sind, gibt der Plan vor, \ndass auf diesen Flächen eine reine Wohnbebauung mit Rücksicht \nauf die vorhandene landwirtschaftliche Nutzung auf der \nParzelle 648 nicht möglich ist. Schließlich setzt der Plan \nverschiedene Pflanzgebote fest.\n\n9\n\nDer Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellt den \nwestlichen Planbereich als Dorfgebiet (MD), den nördlichen \nBereich als Wohnbaufläche (W) und den Bereich um die Hofstelle \ndes Antragstellers als Fläche für die Landwirtschaft dar.\n\n10\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm \nfolgenden Verlauf:\n\n11\n\nAm 25. August 1994 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, \nnachdem er bereits Ende April 1992 einen ersten \nAufstellungsbeschluss gefasst hatte, den Bebauungsplan Nr. 4 \nin Anwendung der verfahrenserleichternden Regelungen des \nBauGBMaßnG aufzustellen und offen zu legen; zugleich beschloss \ner für das Plangebiet eine Veränderungssperre. Nach \nBekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses am 30. August 1994 \nwurde am 26. Juni 1995 eine Bürgerbeteiligung in Form einer \nBürgeranhörung bekannt gemacht, die am 6. Juli 1995 stattfand. \nAm 4. Januar 1996 erfolgte die Bekanntmachung der Offenlegung \ndes Planentwurfs vom 1. bis 15. Februar 1996.\n\n12\n\nAnlässlich der Offenlegung gingen verschiedene Bedenken und \nAnregungen privater Betroffener ein. Der Antragsteller machte \nvornehmlich geltend, er könne bei Verwirklichung des Plans die \nfür seinen Betrieb angemessene Zahl von Großvieheinheiten \nnicht (mehr) halten, und verwies hierzu auf einen Bescheid, \ndass die Höchstzahl prämienfähiger Mutterkühe/Rinder für \nseinen Betrieb 20 Großvieheinheiten betrage. Zur \nExistenzsicherung müsse sein Betrieb erweitert werden. Die \nvorgesehene Erweiterungsfläche komme nicht in Betracht, da sie \nim Wesentlichen schon überbaut sei.\n\n13\n\nDie Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom \n9. Januar 1996 beteiligt. Mit ihnen wurde außerdem am \n31. Januar 1996 ein Erörterungstermin durchgeführt, wobei die \nLandwirtschaftskammer Westfalen/Lippe (Kreisstelle N1. \n) im Hinblick auf die überplanten landwirtschaft-lichen \nBetriebe T. und des Antragstellers Bedenken vortrug. \nDas Staatliche Umweltamt M. wies mit Schreiben vom 23. \nFebruar 1996 darauf hin, dass der Antragsteller in seinem \nNebenerwerbsbetrieb künftig max. 15 Ammenkühe und 1000 Hühner \nhalten wolle. Wenn die hierzu erforderlichen Stallanlagen \ninnerhalb der für die Hofstelle vorgesehenen überbaubaren \nGrundstücksfläche angeordnet würden, reiche der eingeplante \nSchutzabstand von 70 m aus. Allerdings seien wesentliche \nErweiterungen bzw. Umstrukturierungen des Betriebs dann nicht \nnicht mehr möglich. Hinsichtlich des Betriebs T. wies \ndas Staatliche Umweltamt darauf hin, dass wegen der \nSchweinehaltung im Dorfgebiet ein Abstand von 40 m zu \nWohngebäuden einzuhalten sei, sodass die unmittelbar östlich \ndes Betriebs gelegenen Bauflächen nicht mit Wohngebäuden \nbebaut werden könnten.\n\n14\n\nAm 18. April 1996 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin \nmit den Bedenken und Anregungen sowie Stellungnahmen. Er \nbeschloss, entsprechend dem Vorschlag des Staatlichen \nUmweltamts Wohnbebauung unmittelbar östlich der \nBetriebsgebäude T. auszuschließen. Die Bedenken des \nAntragstellers wies er im Wesentlichen aus der Erwägung \nzurück, die Fördergrenze für Rinder könne nicht damit \ngleichgesetzt werden, wie viele Tiere auf der Hofstelle selbst \ngehalten werden könnten. Die vorgesehene Erweiterungsfläche \nsei bereits illegal in Anspruch genommen werden. Sie decke \nzudem mittelfristige Erweiterungsmöglichkeiten. Anschließend \nbeschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als \nSatzung und die Begründung. In dieser ist u.a. ausgeführt, die \nin der Fläche für die Landwirtschaft festgesetzte überbaubare \nFläche trage der Entwicklung des dort vorhandenen \nAussiedlerhofes Rechnung.\n\n15\n\nDer Satzungsbeschluss wurde am 3. Juli 1996 öffentlich \nbekannt gemacht.\n\n16\n\nDer Antragsteller hat am 29. Dezember 1998 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er \ninsbesondere vor, sein Antrag sei zulässig, da durch den Plan \ndie künftige Entwicklungsfähigkeit des 1911 errichteten \nBetriebs, den er in dritter Generation bewirtschafte, \nausgeschlossen werde. Der Plan sei formell fehlerhaft, da er \nvor der Bekanntmachung nicht vom Bürgermeister unterzeichnet \nworden sei. Ob der Mangel zwischenzeitlich geheilt worden sei, \nsei nicht bekannt. In materieller Hinsicht verstoße der Plan \ngegen das Abwägungsgebot. Die festgesetzte überbaubare Fläche \nentspreche nicht dem Bestand. Das vor Abschluss des \nBebauungsplanverfahrens errichtete Wirtschaftsgebäude sei im \nPlan nicht eingetragen. Der als erforderlich angesehene \nAbstand von 68 m zur nächstgelegenen Wohnbebauung werde nicht \neinmal eingehalten; er sei ohnehin zu gering. Die \nEntwicklungsmöglichkeiten seines Betriebs seien nicht \nhinreichend beachtet worden; denn ihm - dem Antragsteller - \nsei eine Fördergrenze von 20 Großvieheinheiten zuerkannt \nworden.\n\n17\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n18\n\nden Bebauungsplan Nr. 4 \"Auf'm H. \" der \nAntragsgegnerin für nichtig zu erklären.\n\n19\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n20\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n21\n\nSie meint, der Antrag sei bereits unzulässig, weil der \nAntragsteller die 2-Jahres-Frist für den Normenkontrollantrag \nversäumt habe. Der formelle Mangel (fehlende Unterzeichnung \ndurch den Bürgermeister) sei nicht fristgemäß gerügt worden. \nEr sei im Übrigen behoben worden. Der Bebauungsplan sei am 26. \nJuni 1997 mit rückwirkendem Inkraftsetzen zum 3. Juli 1996 \nbekannt gemacht worden. Dass die 1990 nachträglich genehmigten \nStallanbauten nicht im Plan eingetragen seien, beruhe darauf, \ndass der Antragsteller sich nicht um die Einmessung gekümmert \nhabe. Im Übrigen liege kein Abwägungsmangel vor. Der \nAntragsteller sei, wie das Verwaltungsgericht Arnsberg in \neinem anderen Verfahren ausgeführt habe, kein Landwirt, \nsondern Hobby-Tierhalter. Schon deshalb hätten \nErweiterungsabsichten nicht berücksichtigt werden müssen. \nTatsächlich sei ein Nebenerwerbsbetrieb unterstellt worden. \nDie vorgesehenen Möglichkeiten zu Erweiterungen orientierten \nsich an den fachlichen Gutachten. Im Übrigen habe der \nAntragsteller keine konkreten Erweiterungsabsichten \nvorgetragen. Wegen seiner hauptberuflichen Tätigkeit als \nLehrer habe auch keine umfangreiche Erweiterung in Rechnung \ngestellt werden müssen. Auf nur vage und unrealistische \nErweiterungsinteressen brauche im Rahmen der Abwägung nicht \nRücksicht genommen zu werden. Schließlich ließen die \nverschiedenen Bauanträge des Antragstellers kein klares \nKonzept erkennen.\n\n22\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Akte 4 K 4527/96 VG Arnsberg (7 A 3668/97 \nOVG NRW) sowie der in jenem und im vorliegenden Verfahren von \nder Antragsgegnerin vorgelegten Pläne, Verwaltungsvorgänge und \nsonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt.\n\n25\n\nDie Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig zu bejahen, \nwenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen bauplanerische \nFestsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen.\n\n26\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 - BRS 59 Nr. 36 und Beschluss \nvom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - BRS 60 Nr. 44.\n\n27\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller macht hinreichend substantiiert \ngeltend, dass der Bebauungsplan in fehlerhafter Weise Inhalt und Schranken seines \nGrundeigentums festlegt.\n\n28\n\nDer Antrag ist auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil der Antragsteller die 2-Jahres-\nFrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO versäumt hätte. Da der strittige Bebauungsplan vor dem \n1. Januar 1997 bekannt gemacht worden ist, begann diese Frist gem. Art. 10 Abs. 4 i.V.m. \nAA. II des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer \nGesetze vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) erst am 1. Januar 1997 zu laufen und war \ndamit im Zeitpunkt der Stellung des Normenkontrollantrags (29. Dezember 1998) noch nicht \nabgelaufen.\n\n29\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet.\n\n30\n\nDer angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen Form- oder \nVerfahrensmängeln.\n\n31\n\nInsoweit kann letztlich dahinstehen, ob bei der \nursprünglichen Bekanntmachung des Bebauungsplans überhaupt - \nwie vom Antragsteller angesprochen - ein beachtlicher Mangel \n(Ver-stoß gegen §§ 2, 3 BekanntmVO) vorgelegen hat, da ein \nsol-cher Mangel jedenfalls nach den im Verfahren 7 A 3668/97 \nvorgelegten Unterlagen zwischenzeitlich geheilt worden ist. \nGegen die Wirksamkeit des hier durchgeführten ergänzenden \nVerfahrens zur Heilung des Mangels bestehen keine Bedenken. \nAuch ein Mangel, der darin liegt, dass bei der Bekanntmachung \ndes Plans gegen Landesrecht verstoßen wurde, kann im \nergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB geheilt werden.\n\n32\n\nVgl.: BVerwG, U.v. 25. November 1999 - 4 CN 12.98 - BRS 62 \nNr. 45.\n\n33\n\nDas hier vorgenommene rückwirkende Inkraftsetzen nach \nBehebung eines Form- oder Verfahrensmangels nach Landesrecht \n(§ 215a Abs. 2 BauGB) setzt auch nicht einen erneuten Sat-\nzungsbeschluss voraus.\n\n34\n\nVgl.: BVerwG, U.v. 10. August 2000 - 4 CN 2.99 - BauR 2001, \n71.\n\n35\n\nAuch in materieller Hinsicht ist der angegriffene Plan \nnicht zu beanstanden.\n\n36\n\nDie im Plan im Einzelnen getroffenen Festsetzungen sind von einschlägigen \nErmächtigungsgrundlagen getragen und hinreichend bestimmt.\n\n37\n\nAuch die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Erforderlichkeit der \nPlanung ist gegeben.\n\n38\n\nWas im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen \nplanerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich \nsetzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die \n\"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. \nNicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer \npositiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für \nderen Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind.\n\n39\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - ZfBR 1999, 279 \nm.w.N.\n\n40\n\nVon letzterem kann hier keine Rede sein.\n\n41\n\nDie vorliegende Planung dient nach der Planbegründung der Deckung eines \nWohnbedarfs, auch mit der Zielsetzung, den nachgeborenen Söhnen und Töchtern eine \nMöglichkeit zu erhalten, im Ort zu verbleiben und Eigentum zu schaffen. Dem trägt der \nBebauungsplan mit der Ausweisung neuer Bauflächen im Anschluss an die bebaute Ortslage \nRechnung. Da diese Bebauung dichter an die Hofstelle des Antragstellers heranrückt, konnte \nauch die Hofstelle selbst in den Plan mit einbezogen werden. Insoweit ist zunächst \nklarzustellen, dass der Umfang der landwirtschaftlichen Aktivitäten des Antragstellers wie \nauch der Umstand, dass er mit der Bewirtschaftung der Hofstelle die Familientradition \nfortsetzt, es ausschließen, seine landwirtschaftlichen Aktivitäten nur als Hobby-Tierhaltung zu \nqualifizieren; die Tatsache, dass der Antragsteller zugleich mit einer halben Stelle als Lehrer \ntätig ist, schließt es - nach derzeitigen Gegebenheiten - lediglich aus, den Betrieb als \nHaupterwerb zu führen. Für die Antragsgegnerin, die die landwirtschaftlichen Aktivitäten des \nAntragstellers hiernach zu Recht als Nebenerwerbsbetrieb\n\n42\n\n- zu den Anforderungen an einen Nebenerwerbsbetrieb vgl. etwa: OVG NRW, Urteil vom \n11. Januar 1999 - 7 A 969/97 m.w.N. -\n\n43\n\nangesehen hat, stellte sich allerdings die Frage, ob einer Ausweitung des Betriebs und der \ndamit einhergehenden Gefahr eines unverträglichen Nebeneinanders der geplanten \nWohnbebauung und der landwirtschaftlichen Tierhaltung entgegengewirkt werden sollte. Bei \ndieser Sachlage war es durchaus sachgerecht, die Hofstelle des Antragstellers mit den sie \nunmittelbar umgebenden landwirtschaftlichen Nutzflächen in den Plan mit einzubeziehen, um \ndort die künftige bauliche Weiterentwicklung zu steuern.\n\n44\n\nDafür, dass der Bebauungsplan nicht den Zielen der Raumordnung angepasst ist (§ 1 Abs. \n4 BauGB), liegt ebenso wenig ein Anhalt vor wie dafür, dass der Bebauungsplan dem \nEntwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht hinreichend gerecht wird. Der strittige \nBebauungsplan genügt schließlich auch den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 \nAbs. 6 BauGB.\n\n45\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander \ngerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen \nnicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich \nliegt eine Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt \noder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis \nsteht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn \nsich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen \nBelangs entscheidet.\n\n46\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, Urteil vom \n5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 - \nBRS 28 Nr. 6.\n\n47\n\nDiesen Anforderungen wird der strittige Plan in jeder Hinsicht gerecht.\n\n48\n\nHinsichtlich der Belange des Antragstellers liegt keine \nFehlgewichtung vor.\n\n49\n\nDie landwirtschaftlichen Aktivitäten des Antragstellers \nsind - wie bereits dargelegt - zutreffend als \nlandwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb gewertet worden und \nkönnen nach den Festsetzungen des Plans auch künftig \nweitergeführt werden. Mit der Kombination der Ausweisung einer \nFläche für die Landwirtschaft einerseits und der Festlegung \nvon Baugrenzen andererseits hat die Antragsgegnerin lediglich \ndie bauliche Entwicklung des Betriebs auf den vom Plan \nerfassten Flächen gesteuert. \n\n50\n\nDies folgt allerdings noch nicht aus der Festsetzung einer \nFläche für die Landwirtschaft, denn eine derartige Festsetzung \nals solche bedeutet noch nicht, dass auf dem betreffenden \nAreal bauliche Anlagen, die der Landwirtschaft dienen, \nausgeschlossen sind.\n\n51\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - 4 NB 4.97 - \nBRS 60 Nr. 20.\n\n52\n\nMit der hier gewählten Verbindung der Nutzungsausweisung \n\"Fläche für die Landwirtschaft\" mit der Festsetzung von \nBaugrenzen hat die Antragsgegnerin jedoch - entsprechend den \nAusführungen in der Planbegründung, nach denen die \nfestgesetzte überbaubare Fläche \"der Entwicklung des dort \nvorhandenen Aussiedlerhofs Rechnung trägt\" - die Errichtung \nbaulicher Anlagen in der festgesetzten Fläche für die \nLandwirtschaft in gleicher Weise gesteuert wie bei der \nAusweisung von Baugrenzen in einem Baugebiet. Innerhalb der \nBaugrenzen sind damit der Landwirtschaft dienende Gebäude - \neinschließlich einer auch zum Wohnen genutzten Hofstelle - \nnach Maßgabe von § 23 Abs. 3 BauNVO zulässig, wobei die \nBaugrenzen hier den gesamten Baubestand erfassen, der nach den \nvom Antragsteller im Verfahren 7 A 3668/97 selbst vorgelegten \nPlänen mit der Baugenehmigung vom 18. Mai 1990 (nachträglich) \ngenehmigt worden ist. Außerhalb der Baugrenzen sind mangels \nanderweitiger Festsetzungen im Bebauungsplan nach Absatz 5 der \ngenannten Vorschriften lediglich Nebenanlagen im Sinne von § \n14 BauNVO wie auch solche bauliche Anlagen zulässig, die nach \ndem einschlägigen Landesrecht (§ 6 BauO NRW) in den \nAbstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. \nDabei bedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner \nweiteren Vertiefung, was noch als - auch außerhalb der \nBaugrenzen zulässige - Nebenanlage zum Betrieb des \nAntragstellers zu werten ist\n\n53\n\n- zum Begriff \"Nebenanlage\" vgl. etwa: BVerwG, Beschluss \nvom 1. November 1999 - 4 B 3.99 - BRS 62 Nr. 82 m.w.N. -\n\n54\n\nund ob dies auch auf die offene Überdachung zutrifft, die \nder Antragsteller zwischenzeitlich errichtet hat.\n\n55\n\nÜber das hiernach gesicherte Bestandsinteresse des \nAntragstellers hinaus hat die Antragsgegnerin künftige \nErweiterungsinteressen des Betriebs des Antragstellers \nfehlerfrei in der Abwägung berücksichtigt.\n\n56\n\nHinsichtlich der Abwägungsrelevanz von privaten Interessen \nist zunächst davon auszugehen, dass es gerade Aufgabe der \nBürgerbeteiligung nach § 3 BauGB ist, der planenden Stelle \nInteressenbetroffenheiten sichtbar zu machen. Über das vom \nprivaten Betroffenen ausdrücklich Vorgetragene hinaus sind nur \nsolche Betroffenheiten abwägungsbeachtlich, die sich der \nplanenden Stelle aufdrängen.\n\n57\n\nVgl hierzu grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 9. November \n1979 - 4 N 1.78 u.a. - BRS 35 Nr. 24.\n\n58\n\nGeht es - wie hier - speziell um die Berücksichtigung \nkünftiger betrieblicher Entwickungen in der Abwägung, ist zwar \ndas Bedürfnis nach einer künftigen Betriebsausweitung im \nRahmen normaler Betriebsentwicklung abwägungsbeachtlich, nicht \njedoch eine unklare oder unverbindliche Absichtserklärung \nhinsichtlich der Entwicklung eines landwirtschaftlichen \nBetriebes.\n\n59\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 - \nBauR 2001, 83 m.w.N.\n\n60\n\nHiernach war ein Interesse des Antragstellers an einer \nbeachtlichen Erweiterung seines landwirtschaftlichen Betriebs \nschon deshalb nicht in Rechnung zu stellen, weil der \nAntragsteller diesen Betrieb wegen seiner hauptberuflichen \nTätigkeit nur im Nebenerwerb mit begrenztem Zeit- und \nArbeitseinsatz führen kann. Hinzu kommt, dass bei \nlandwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben in der Regel \nohnehin nicht von einer typischen \"normalen\" \nBetriebsentwicklung ausgegangen werden kann, da \nNebenerwerbsbetriebe stets individuelle Besonderheiten \naufweisen, die neben den bereits angesprochenen begrenzten \npersonellen Einsatzmöglichkeiten insbesondere auch von der \nStruktur des Betriebs und den zur Verfügung stehenden \nsächlichen Mitteln abhängen. Schließlich hat der Antragsteller \nim Planaufstellungsverfahren zwar auf die - von der \nbewirtschafteten Fläche abhängige - maximale Förderfähigkeit \nseines Betriebs mit 20 Großvieheinheiten hingewiesen, aber \nkeine konkreten Planungen angesprochen oder gar vorgelegt, auf \nwelchen Bestand er seinen Betrieb in absehbarer Zeit \naufzustocken beabsichtigt. Dieses Fehlen konkreter Planungen \nwar, wie aus der Niederschrift über die Sitzung des \nPlanungsausschusses der Antragsgegnerin vom 17. April 1996 \nfolgt, auch Gegenstand der Beratungen dieses Ausschusses, \ndessen Votum der Rat der Antragsgegnerin bei seiner \nabschließenden Beschlussfassung über den Bebauungsplan gefolgt \nist.\n\n61\n\nBei dieser Sachlage konnte sich der Rat der Antragsgegnerin \nim Hinblick auf eventuelle Erweiterungen auf die Aspekte \nbeschränken, die in der Stellungnahme des Staatlichen \nUmweltamts vom 23. Februar 1996 angesprochen waren, nämlich \neine künftige Haltung von max. 15 Ammenkühen und 1.000 \nHühnern. Dass der hierzu erforderliche Baubestand innerhalb \nder Baugrenzen realisiert werden könne und dass bei einem \nsolchen Tierbestand auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen \nder künftigen Wohnnutzer auf den neuen Wohnbauflächen zu \nerwarten seien, hat das Staatliche Umweltamt ausdrücklich \nbestätigt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese fachliche \nEinschätzung fehlerhaft bzw. unvertretbar wäre, hat der \nAntragsteller nicht dargetan. Sie sind auch nicht ersichtlich. \nSo lassen die Baugrenzen zusätzliche An- und \nErweiterungsbauten im Osten und Nordosten des bestehenden \nBaukomplexes zu. Der Umstand, dass der Antragsteller - wie in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen - \nzwischenzeitlich sein Wohnhaus nach Osten zur Unterbringung \nseiner Eltern erweitert hat, ist schon deshalb unbeachtlich, \nweil solche Erweiterungen im Planaufstellungsverfahren weder \nverlautbart noch sonst erkennbar waren. Im Übrigen ist dem \nAntragsteller zuzumuten, bei der bautechnischen Anordnung \nseines Betriebs den betrieblichen und wohnungsmäßigen \nBedürfnissen gleichermaßen Rechnung zu tragen und sich durch \nbestimmte Anordnungen von Wohnräumen nicht die Möglichkeiten \nzu betrieblichen Erweiterungsbauten gleichsam zu \n\"verbauen\".\n\n62\n\nDie Belange von Natur und Landschaft sind bei der Planung \ngleichfalls fehlerfrei berücksichtigt worden. Insoweit ist \nnach dem der Begründung beigefügten landschaftspflegerischen \nErläuterungsbericht zwar mit einem gewissen Ausgleichsdefizit \nzu rechnen, da die konkret veranschlagte Deckung des \nAusgleichsbedarfs nur 93 % beträgt. Dass dieses \nAusgleichsdefizit als (noch) hinnehmbar angesehen wurde, ist \njedoch mit einer sachgerechten Abwägung vereinbar. Die ohnehin \nnicht mathematisch exakt, sondern nur annäherungsweise \nfeststellbare Unterdeckung ist nur marginal, sodass praktisch \nvon einem - annäherungsweise - vollständigen Ausgleich \nausgegangen werden konnte. Hinzu kommt, dass der Verzicht auf \neinen als nicht möglich angesehenen Ausgleich außerhalb des \nPlangebiets mit durchaus sachgerechten Argumenten begründet \nwurde, wie aus den Ausführungen in dem \nlandschaftspflegerischen Erläuterungsbericht (S. 3 der Anlage \nzur Begründung) folgt.\n\n63\n\nAuch im Übrigen sind beachtliche Abwägungsmängel weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich, sodass der Antrag \nabzulehnen war.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n65\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n66\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302254","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-06/7a-d-218-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302254","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302254","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-06/7a-d-218-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302254","retrieved":"2026-07-09 03:28:03.109458+00:00"}}