{"status":"available","doknr":"OLD302253","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0406.7A.D143.00NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-06","aktenzeichen":"7A D 143/00.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der\naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan\nNr. 5 E. \"R. \" der Antragsgegnerin, der in der Nachbarschaft der\nWohngrundstücke der Antragsteller Bauflächen für die Erweiterung des Betriebs des\nBeigeladenen ausweist.\n\n3\n\nDie Grundstücke der Antragsteller liegen in der Ortschaft E. beiderseits der\nStraße R. , die am Westrand von E. in Richtung Norden aus der Ortslage\nherausführt. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1. befindet sich an der Ostseite,\ndas Grundstück des Antragstellers zu 2. diesem Grundstück etwa gegenüber an der\nWestseite der Straße R. . Nördlich des Grundstücks des Antragstellers zu 2.\nschließt sich das Areal des Beigeladenen an, auf dem sich derzeit an der Westseite\nder Straße R. das Wohnhaus und ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude\nbefinden, in denen der Beigeladene seinen Betrieb führt.\n\n4\n\nDieser Betrieb hat sich aus einem landwirtschaftlichen Lohnunternehmen\nentwickelt, in dem der Beigeladene mit verschiedenen landwirtschaftlichen\nMaschinen Auftragsarbeiten für landwirtschaftliche Betriebe durchführt. Hierzu\ngehören Arbeiten der Bodenbearbeitung, Pflege und Ernte bis hin zu\nKomplettangeboten wie Grasmähen mit Häckseln oder Maisernte einschließlich\nHäckseln. Über die eigentlichen Lohnarbeiten hinaus befasst sich der Beigeladene\nauch mit der Entwicklung, Konstruktion und Erprobung von Veränderungen an den\nlandwirtschaftlichen Maschinen. Einzelne Geräte wie etwa ein vom Beigeladenen\nentwickelter Grubber werden von ihm vollständig hergestellt. Bei anderen Maschinen\nwerden im Betrieb des Antragstellers Änderungen vorgenommen, um \"Prototypen\"\nzu erstellen, die in ihrem praktischen Einsatz erprobt werden. Schließlich befasst sich\nder Beigeladene auch mit dem Vertrieb landwirtschaftlicher Geräte und sonstiger in\nder Landwirtschaft eingesetzter Produkte. Die Arbeiten an den Maschinen finden\nderzeit vornehmlich in einer Halle neben dem Wohnhaus des Beigeladenen statt, die\nals Werkstatt eingerichtet ist. In einer vom Betrieb etwas entfernt gelegenen\nangemieteten Halle führt der Beigeladene weitere Arbeiten u.a. mit einer\nBrennschneidemaschine zum Ausbrennen von Stahlteilen durch. Die\nlandwirtschaftlichen Geräte (Selbstfahrer sowie Zugmaschinen mit nicht-\nselbstfahrenden Wirtschafts- und Erntemaschinen) stehen im näheren und weiteren\nUmfeld des Betriebs im Freien.\n\n5\n\nDie weiteren Nutzungen in der Umgebung des Betriebs des Beigeladenen stellen\nsich wie folgt dar:\n\n6\n\nWestlich und nördlich der vorhandenen Gebäude beginnt der unbebaute\nAußenbereich. Hier führt die Straße R. als Wirtschaftsweg nach Norden und ist\nmit weiteren Wirtschaftswegen verknüpft. Die bebaute Ortslage von E. , die im\nWesten mit der an der Straße R. gelegenen Bebauung endet, wird etwa in der\nMitte von der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden O. Straße (L 324)\ndurchquert, auf die die Straße R. spitzwinklig zuführt. Der etwa dreieckförmige\nBereich zwischen diesen Straßen wird weitgehend zu Wohnzwecken genutzt. An\nwohnfremden Nutzungen finden sich östlich des Betriebs des Beigeladenen\ninsbesondere die Firmen S. bach (Werkzeugbau und Kunststoffbearbeitung)\nsowie V. (Kunststoffbearbeitung und Lackierung). Rd. 150 m südöstlich der\nGebäude des Beigeladenen liegt eine landwirtschaftliche Hofstelle, in der noch\nlandwirtschaftliche Nutzung mit Tierhaltung stattfindet. Eine Halle dieser Hofstelle\nwird - wie bereits angesprochen - vom Beigeladenen genutzt.\n\n7\n\nDer Vorhaben- und Erschließungsplan als Bestandteil des strittigen\nBebauungsplans erfasst das nördlich an das Grundstück des Antragstellers zu 2.\nangrenzende, im Eigentum des Beigeladenen stehende Gelände an der Westseite\nder Straße R. sowie ab dem bestehenden Wohnhaus des Beigeladenen auch ein\nsich nach Norden weiter öffnendes Areal an der Ostseite der Straße. Das Plangebiet\nist in West-Ost-Richtung maximal knapp 250 m breit und in Nord-Süd-Richtung\nmaximal über 250 m lang. Westlich der als Straßenverkehrsfläche ausgewiesenen\nStraße R. ist ein in Nord-Süd-Richtung rd. 150 m langer und nach Westen rd. 80\nbis maximal 90 m breiter Bereich als Mischgebiet mit unterschiedlichen\nNutzungsvorgaben ausgewiesen. Die Mischgebietsausweisung erfasst auch einen\netwa dreieckförmigen Bereich an der Ostseite der Straße R. , der in Nord-Süd-\nRichtung rd. 100 m lang und im Norden maximal etwas über 50 m breit ist. Die\nNutzungsvorgaben sind im Einzelnen wie folgt geregelt: Der rd. 20 m breite Streifen\nentlang der Westseite der Straße R. , in dem sich die vorhandenen Gebäude des\nBeigeladenen befinden, ist als Bereich \"MI 3\" festgesetzt. Westlich hiervon ist im\nsüdlichen Bereich - zum Grundstück des Antragstellers zu 2. hin - ein Bereich als\n\"MI 1\", der sich nach Norden anschließende Bereich westlich und nördlich der\nbestehenden Gebäude als \"MI 2\" ausgewiesen. Der Bereich östlich der Straße R.\nist schließlich als \"MI 4\" festgesetzt. Für alle Mischgebietsbereiche ist in der\nzeichnerischen Darstellung des Vorhaben- und Erschließungsplans die Art der\nbaulichen Nutzung als \"Mischgebiet (Landwirtschaftliches Lohnunternehmen)\"\nfestgesetzt. In den textlichen Festsetzungen finden sich folgende\nDetailfestlegungen:\n\n8\n\nMI 1: In dem Mischgebiet MI 1 sind nur Geschäfts- und Bürogebäude für den\nDienstleistungsbereich des \"Landwirtschaftlichen Lohnunternehmens\",\nAbstellgebäude für den v.g. Maschinenpark und nicht selbstständige Lagerplätze\nzulässig.\n\n9\n\nMI 2: In dem Mischgebiet MI 2 sind nur Geschäfts- und Bürogebäude für den\nDienstleistungsbereich des \"Landwirtschaftlichen Lohnunternehmens\", Werkstätten\nzur Reparatur, Entwicklung und Pflege des landwirtschaftlichen Maschinenparks,\nLager- und Abstellgebäude für den v.g. Maschinenpark und nicht selbstständige\nLagerplätze zulässig.\n\n10\n\nMI 3: In dem Mischgebiet MI 3 sind nur Wohngebäude und Geschäfts- und\nBürogebäude, sonstige Gewerbebetriebe, Lager- und Abstellgebäude, Stellplätze\nund Garagen, die dem Betrieb \"Landwirtschaftliches Lohnunternehmen\" zugeordnet\nsind, zulässig.\n\n11\n\nMI 4: In dem Mischgebiet MI 4 sind nur Werkstätten zur Reparatur, Entwicklung\nund Pflege des landwirtschaftlichen Maschinenparks, Lager- und Abstellgebäude für\nden v.g. Maschinenpark und nicht selbstständige Lagerplätze zulässig.\n\n12\n\nDie Grundflächenzahl beträgt für alle MI-Bereiche 0,6. Unterschiedlich sind die\nFestsetzungen zur Dachform (Satteldach bzw. Sattel- und/oder Walmdach), zur\nDachneigung (10o bis 20o bzw. 30o bis 45o) und zur maximalen Firsthöhe (zwischen\n415 m und 422 m über NN). Letztere lässt Baukörper zu, die das vorhandene\nGelände in den Bereichen MI 1 und MI 2 um rd. 15 m überragen; wegen der nach\nWesten abfallenden Hängigkeit muss das Gelände zur Bebauung neu terrassiert\nwerden. Die Baugrenzen lassen entlang der Westseite der Straße R. im Bereich\nMI 3 einen Streifen unterschiedlich tiefer Bebauung zu, westlich hiervon in den\nBereichen MI 1 und MI 2 eine u-förmige Bebauung mit einem nach Osten - zum\nBereich MI 3 bzw. zur Straße R. hin - ausgerichteten Innenhof sowie östlich der\nStraße R. im Bereich MI 4 einen weiteren Baukörper von 55,00 m x 27,50 m.\nFestsetzungen zur Bauweise enthält der Plan nicht.\n\n13\n\nDie Mischgebietsflächen sind bis auf die zur Straße Im H. hin ausgerichtete\nSüdostgrenze des Bereichs MI 4 von unterschiedlich tiefen Bereichen privater\nGrünflächen umrandet, die mit den Zweckbestimmungen \"Ausgleichsgrün\",\n\"Abschirmungsgrün\" bzw. \"Löschwasserbecken\" umschrieben sind. Der Plan setzt\nsowohl in Teilen der MI-Bereiche als auch für die private Grünflächen verschiedene\nFlächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen\nbzw. mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen,\nSträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern fest, ferner weist er\ndie Standorte einzelner zu erhaltender Bäume aus. Nähere Details der\nBepflanzungen und Bindungen sind in den textlichen Festsetzungen geregelt. Am\nSüdwestrand des Plangebiets ist schließlich eine Verkehrsfläche besonderer\nZweckbestimmung (Wirtschaftsweg) festgesetzt.\n\n14\n\nDie bestehende Ortslage von E. war im Zeitpunkt der Aufstellung des\nstrittigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Flächennutzungsplan der\nAntragsgegnerin ausschließlich als Dorf- bzw. Mischgebiet dargestellt. Parallel zur\nAufstellung des Bebauungsplans wurde von der Antragsgegnerin die 44. Änderung\ndes Flächennutzungsplans aufgestellt, die im Norden - u.a. für den Bereich des\nBetriebs des Beigeladenen - zusätzliche Mischgebiete und jenseits der L 324 am\nOstrand der Ortschaft E. ein allgemeines Wohngebiet darstellt. Die im Gebiet\ndes strittigen Bebauungsplans als Mischgebiet festgesetzten Bereiche sind in der 44.\nÄnderung des Flächennutzungsplans als Mischgebiet dargestellt sowie die im\nBebauungsplan als private Grünflächen ausgewiesenen Bereiche als Grünflächen\n(\"ökologisches Ausgleichsgrün\" bzw. \"private Grünfläche\").\n\n15\n\nIn der Planurkunde des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Grenze des\ndurch ordnungsbehördliche Verordnung vom 19. September 1996 (Sonderbeilage\nzum Amtsblatt Nr. 40 für den Regierungsbezirk ) festgesetzten\nLandschaftsschutzgebiets nachrichtlich wiedergegeben, die in etwa entlang der\nbislang bebauten Ortslage verlief. Diese Landschaftsschutzausweisung wurde durch\nordnungsbehördliche Verordnung vom 17. Mai 2000 (bekannt gemacht im Amtsblatt\nfür den Regierungsbezirk Nr. 23 vom 5. Juni 2000) für den Bereich der 44.\nÄnderung des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin mit Ausnahme der\ndargestellten Flächen \"ökologisches Ausgleichsgrün\" und \"private Grünfläche\"\naufgehoben. In der Planurkunde sind ferner die Grenzen der Schutzzonen II B bzw.\nIII des Wasserschutzgebiets für die Gewässer im Einzugsgebiet der W. -\nTrinkwassertalsperre gemäß Wasserschutzgebietsverordnung Wiehltalsperre vom\n20. Juni 1994 nachrichtlich wiedergegeben.\n\n16\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nahm\nim Wesentlichen folgenden Verlauf:\n\n17\n\nAuf den Antrag des Beigeladenen vom 7. Mai 1998 beschloss der Bau-,\nPlanungs- und Verkehrsausschuss (BPV-Ausschuss) der Antragsgegnerin am 9. Juni\n1998, das Verfahren zur Aufstellung einer Satzung nach § 12 BauGB einzuleiten und\nbeauftragte die Verwaltung, das Verfahren nach §§ 3 und 4 BauGB durchzuführen\nund mit dem Beigeladenen als Vorhabenträger einen Durchführungsvertrag\nabzuschließen. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 14.\nOktober 1998 erstmals beteiligt. Gegenstand der Stellungnahmen - auch zur parallel\ndurchgeführten 44. Änderung des Flächennutzungsplans - waren insbesondere die\nVereinbarkeit der Planung mit der Wasserschutzgebietsausweisung sowie die\nverkehrliche Anbindung des Plangebiets über die nördlich der Ortschaft E.\nvorhandenen Wirtschaftswege an die L 324. Hierzu fanden verwaltungsinterne\nAbstimmungsgespräche statt. Der \"Aufstellungsbeschluss\" des BPV-Ausschusses\nwurde am 29. Oktober 1998 unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsicht in den\nEntwurf vom 9. November bis 9. Dezember 1998 öffentlich bekannt gemacht.\nZusätzlich fand am 7. Dezember 1998 eine Informationsveranstaltung für die Bürger\nstatt. Anlässlich dieser frühzeitigen Bürgerbeteiligung gingen zahlreiche\nEinwendungen gegen die Planung - u.a. auch der Antragsteller - bei der\nAntragsgegnerin ein. Diese waren Gegenstand einer Beratung des BPV-\nAusschusses am 12. April 1999, der anschließend die Offenlegung des modifizierten\nPlanentwurfs beschloss.\n\n18\n\nAuf Grund der gemäß Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 in der Zeit vom 15.\nJuli bis 16. August 1999 durchgeführten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs\ngingen wiederum zahlreiche Einwendungen Privater - auch der Antragsteller - ein,\ndie sich gegen die Erweiterung des Betriebs des Beigeladenen am vorgesehenen\nStandort aussprachen. Seitens der mit Anschreiben vom 20. Mai 1999 beteiligten\nTräger öffentlicher Belange wurden insbesondere nochmals die Aspekte der\nverkehrlichen Erschließung des Plangebiets angesprochen. Der Rat der\nAntragsgegnerin befasste sich am 16. Dezember 1999 mit den eingegangenen\nStellungnahmen und Einwendungen. Anschließend beschloss er die Satzung über\nden vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestehend aus Satzungstext, Vorhaben-\nund Erschließungsplan (Planzeichnung) und textlichen Festsetzungen. Ferner\nbeschloss er die Begründung, zu der als Anlage der Durchführungsvertrag mit dem\nBeigeladenen, der landschaftspflegerische Fachbeitrag, ein hydro<geo>logisches\nGutachten (Regenwasser-Entwässerung), ein tiefbauplanerisches Gutachten,\nHochbaupläne zum Bauantrag sowie eine Planzeichnung Anschluss Zuwegung an L\n324 gehören.\n\n19\n\nDer Durchführungsvertrag vom 1. Juni 1999 enthält insbesondere folgende\nRegelungen:\n\n20\n\nIn § 1 hat sich der Beigeladene verpflichtet, den Neubau von 4 Hallen des\nlandwirtschaftlichen Lohnunternehmens gemäß dem vorhabenbezogenen\nBebauungsplan durchzuführen sowie die Erschließungsanlagen gem. § 3 des\nVertrags herzustellen. Hierzu enthält § 2 die Verpflichtung des Beigeladenen, in zwei\nJahren für die Hälfte der Baumaßnahmen (Hallen) und in weiteren 5 Jahren für die\ngesamte Baumaßnahme nach Rechtskraft der Satzung jeweils Anträge auf\nBaugenehmigung zu stellen sowie die Verkehrsflächen der Straße R. bis\nspätestens zur Schlussabnahme der ersten baulichen Anlage fertig zu stellen. § 3\ndes Vertrags regelt die Details von Art und Umfang der Erschließungsanlagen. Zu\ndiesen gehören neben einem Ausbau der Straße R. insbesondere auch die\nHerstellung bzw. der Ausbau der Wirtschaftswege, die als nördliche Zufahrt mit\nAnbindung an die L 324 dienen sollen, sowie die Herstellung der Kanalisation in der\nStraße R. , der privaten Entwässerungsanlagen auf den Grundstücken und\nAnschlüsse von privaten Druckleitungen. Die §§ 1a und 1b regeln die Durchführung\nder Ausgleichs- und Begrünungsmaßnahmen. § 1c verpflichtet den Beigeladenen zur\nEinhaltung der Festsetzungen über die Nutzungsarten in den Mischgebieten M 1 bis\nM 4. § 1d betrifft gestalterische Regelungen und § 1e solche zum Brandschutz. § 1f\nverpflichtet den Beigeladenen, die Forderungen des schalltechnischen Gutachtens\neinzuhalten, die An- und Abfahrten der gewerblichen Maschinen des\nlandwirtschaftlichen Lohnbetriebs nur über den Wirtschaftsweg abzuwickeln, wobei\nnachts im Bereich der südlichen Halle kein Fahrzeugverkehr stattfinden darf, und die\nMindestbauschalldämmaße der Betriebshallen gemäß dem schalltechnischen\nGutachten einzuhalten. § 1g enthält Regelungen zur\nNiederschlagswasserbehandlung. § 1h regelt Details der Verkehre der gewerblichen\nMaschinen des landwirtschaftlichen Lohnunternehmens und legt näher fest, mit\nwelchen Fahrfrequenzen der Beigeladene die Straßen Im H. und R. zum\nAnfahren eigener landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in der Ortslage E.\nbzw. dort angrenzender Grundstücke nutzen darf; für Zuwiderhandlungen sind\nOrdnungsgelder sowie das Recht der Antragsgegnerin festgelegt, ohne\nEntschädigungsansprüche vom Durchführungsvertrag zurückzutreten. Im Übrigen\nenthält der Durchführungsvertrag vom 1. Juni 1999 weitere Regelungen zu\nSicherheitsleistungen, Planung, Bauleitung, Baudurchführung, Haftung,\nGewährleistung u.a.m.\n\n21\n\nDer landschaftspflegerische Fachbeitrag vom September 1998 enthält Details zur\nErmittlung der Eingriffsintensität und Deckung des Ausgleichsbedarfs. Das\nhydrogeologische Gutachten vom 11. Juli 1998, das zur 44. Änderung des\nFlächennutzungsplans erstellt worden war, befasst sich mit der Prüfung der\nMöglichkeiten zur Versickerung von Oberflächenwasser. Im \"Erläuterungsbericht\"\ndes Ingenieurbüros K. & M. GmbH vom 18. August 1998 sind Einzelheiten zu\nden Themen \"Erschließung Straßenbau\", \"Erschließung Kanalbau\" und\n\"Wasserversorgung\" niedergelegt. Die \"Gutachterliche Stellungnahme zu den\nGeräuschimmissionen im Umfeld des Landwirtschaftlichen Lohnbetriebs O. bach\nin R. -E. \" der Unternehmensberatung Umweltschutz Dr. W. W. vom\n11. September 1998 (\"Schallgutachten\") befasst sich mit der Geräuschsituation\nwährend der Tagzeit (Geräuschemissionen durch Freiflächenverkehr auf dem\nBetriebsgelände, Innenpegel in den Betriebshallen, Geräuschemissionen durch\naußen liegende Quellen <Waschplatz>) und während der Nachtzeit\n(Geräuschemissionen durch Freiflächenverkehr auf dem Betriebsgelände und\nInnenpegel in den Betriebshallen). Der Gutachter geht davon aus, dass an den\nnächstgelegenen Schutzobjekten (u.a. Haus des Antragstellers zu 2.)\nImmissionsrichtwerte von 60 dB (A) am Tag und 45 dB (A) in der Nacht einzuhalten\nsind, und kommt unter bestimmten Prämissen zu dem Ergebnis, dass die Tagwerte\nmit Beurteilungspegeln von 52 bis 58 dB (A) eingehalten werden und mit max. 83\ndB (A) bei Vorbeifahrt von Traktoren auch keine Spitzenpegel zu erwarten sind, die\nmehr als 30 dB (A) über dem Tag-Richtwert liegen. Die Nachtwerte werden nach\ndem Gutachten gleichfalls unter bestimmten, als \"worst-case-Situation\" gewerteten\nPrämissen eingehalten.\n\n22\n\nDie Bekanntmachung des am 16. Dezember 1999 als Satzung beschlossenen\nBebauungsplans erfolgte - zeitgleich mit der Bekanntmachung der unter dem 23.\nMärz 2000 genehmigten 44. Änderung des Flächennutzungsplans - am 29. Juni\n2000.\n\n23\n\nIn einer Neufassung des § 2 des Durchführungsvertrags vom 28. November 2000\nhat sich der Beigeladene nunmehr verpflichtet, die baulichen Anlagen im ersten\nBauabschnitt (3 Hallen in den Mischgebieten MI 1 und MI 3) bis zum 31. Dezember\n2003 und im zweiten Bauabschnitt (1 Halle in dem Mischgebiet MI 4) bis zum 31.\nDezember 2005 fertig zu stellen. Der Rat der Antragsgegnerin hat daraufhin\nbezüglich des strittigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans am 28. Februar 2001\neinen neuen Satzungsbeschluss gefasst. Die Bekanntmachung des\nSatzungsbeschlusses ist am 29. März 2001 erfolgt.\n\n24\n\nAm 9. November 2000 haben die Antragsteller den vorliegenden\nNormenkontrollantrag gestellt und zugleich eine einstweilige Anordnung nach § 47\nAbs. 6 VwGO beantragt (7a B 1696/00.NE), über die bislang noch nicht entschieden\nist.\n\n25\n\nZur Begründung ihres Normenkontrollantrags tragen die Antragsteller\ninsbesondere vor, sie seien als unmittelbar an das Plangebiet angrenzende\nNachbarn antragsbefugt, da ihr abwägungsbeachtlicher Belang, vor unzumutbaren\nImmissionen des Gewerbebetriebs und des durch ihn verursachten Quell- und\nZielverkehrs geschützt zu werden, nicht hinreichend beachtet worden sei.\n\n26\n\nIhr Antrag sei auch begründet. Der angegriffene Plan sei schon deshalb\nunwirksam, weil er nur gewerbliche Nutzungen und dem Betrieb zugeordnetes\nWohnen zulasse und damit faktisch ein Gewerbegebiet festsetze. Die allgemeine\nZweckbestimmung eines Mischgebiets werde damit nicht gewahrt. Aus der\nfaktischen Ausweisung eines Gewerbegebiets folge zugleich, dass der Plan nicht aus\ndem - geänderten - Flächennutzungsplan entwickelt sei. Er verstoße auch gegen den\nmaßgeblichen Gebietsentwicklungsplan, der den betroffenen Bereich als Freiraum-\nund Agrarbereich ausweise.\n\n27\n\nDer Plan sei ferner deshalb fehlerhaft, weil der Betrieb des Beigeladenen das für\nGewerbebetriebe im Mischgebiet entscheidende Merkmal \"nicht wesentlich störend\"\nschon vom Ansatz her nicht erfülle. Im Betrieb würden auch landwirtschaftliche\nMaschinen produziert und unter dem Familiennamen des Beigeladenen als\nMarkenbezeichnung vertrieben. Es handele sich offensichtlich um eine\n\"Maßschneiderei\" für landwirtschaftliche Maschinen, die in kleineren Serien oder\nauch als Einzelstücke nach speziellen Wünschen aus Einzelteilen selbst hergestellt\noder auch aus bestehenden Fabrikaten weiterentwickelt und produziert würden.\nSeiner Größe nach erreiche der Betrieb fast den Umfang einer industriellen\nProduktion für Einzelanfertigungen. Hinzu komme, dass der Beigeladene auch in\ngroßem Umfang Landmaschinenhandel betreibe und Zubehör, Ersatzteile sowie jede\nArt von Landhandelsprodukten verkaufe, wie aus diversen Werbungen folge.\nRegelmäßig würden gerade an Wochenenden auf dem Betriebsgelände\nAusstellungen durchgeführt, wobei die rege Handelstätigkeit erheblichen Lieferanten-\nund Kundenverkehr verursache. Der Beigeladene führe sogar die Reparatur und\nPflege fremder Maschinen durch, sodass Landwirte mit ihren Geräten und\nMaschinen den Betrieb anführen, um die Geräte bzw. Maschinen dort warten,\nreparieren oder \"verbessern\" zu lassen.\n\n28\n\nWegen der störenden Qualität des Betriebs des Beigeladenen sei der\nTrennungsgrundsatz des § 50 BImSchG verletzt. Die Immissionsauswirkungen seien\nferner fehlerhaft ermittelt und berücksichtigt worden. Sowohl die Lieferanten- und\nKundenverkehre, wie auch der Umstand, dass die produzierten Maschinen auf dem\nGelände des Beigeladenen im Freien in Testläufen ausprobiert würden, seien nicht in\ndie Immissionsbegutachtung eingeflossen. Das Gutachten gehe zudem von\nunzutreffenden Prämissen aus.\n\n29\n\nDie zum Betrieb und den verkehrlichen Andienungen im Durchführungsvertrag\ngetroffenen Regelungen seien nicht tauglich, zumutbare Immissionen\nsicherzustellen. Die wirklich zugelassenen und durchgeführten Arbeiten seien zu\nunbestimmt, zudem könnten die getroffenen Regelungen etwa bezüglich der\nVerkehrsvorgänge nicht hinreichend überwacht werden.\n\n30\n\nSchließlich werde der Plan den rechtlichen Anforderungen an einen\nvorhabenbezogenen Bebauungsplan auch deshalb nicht gerecht, weil der\nDurchführungsvertrag keine Frist zur Realisierung des Vorhabens, sondern nur zur\nStellung von Bauanträgen und zur Herstellung der Erschließungsanlagen\nvorsehe.\n\n31\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n32\n\nden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 E. \"R. \" der\nAntragsgegnerin für nichtig zu erklären.\n\n33\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n34\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n35\n\nSie tritt dem Vorbringen der Antragsteller entgegen und trägt insbesondere vor,\ndass in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB\nindividuelle Regelungen getroffen werden könnten, sodass die Wahrung der\nZweckbestimmung eines Mischgebiets nicht geboten sei. Der Baugebietsfestsetzung\n\"Mischgebiet\" komme hier nur die Funktion einer Ergänzung der auf das konkrete\nVorhaben bezogenen Festsetzungen zu. Es sei ohne Belang, ob der Betrieb des\nBeigeladenen bei typisierender Betrachtung in einem Mischgebiet zulässig sei oder\nnicht. Maßgebend sei vielmehr, ob das Vorhaben des Beigeladenen unter\nBerücksichtigung aller Regelungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und\ndes Durchführungsvertrags am gewählten Standort so ausgeführt werden könne,\ndass es das Wohnen nicht wesentlich störe. Dies sei auf Grund des Gutachtens Dr.\nW. im Ergebnis nicht zu verneinen. Dass wesentliche Störungen des Wohnens\nunterbleiben, sei im Baugenehmigungsverfahren - insbesondere durch\nNebenbestimmungen zur Baugenehmigung - sicherzustellen. Die Regelungen des\nDurchführungsvertrags zu den zulässigen Fahrbewegungen seien sachgerecht und\nwürden zusammen mit der Vertragsstrafenregelung einen Missbrauch unterbinden.\nÜbereinstimmend mit dem Beigeladenen geht sie ferner davon aus, dass der strittige\nBebauungsplan keinen allgemeinen Reparaturbetrieb zulasse. Hinsichtlich der Rüge,\nder Durchführungsvertrag enthalte keine Frist für die Durchführung des Vorhabens,\nverweist die Antragsgegnerin auf die Änderung des Durchführungsvertrags vom 28.\nNovember 2000.\n\n36\n\nDer Beigeladene beantragt gleichfalls,\n\n37\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n38\n\nAuch er weist insbesondere darauf hin, dass die im Plangebiet zulässigen\nVorhaben konkret festgelegt worden seien. Maßgeblich seien insoweit die\nPlanfestsetzungen und der Durchführungsvertrag, für deren Auslegung die\nBegründung sowie die maßgeblichen Verfahrensunterlagen heranzuziehen seien.\nDie hiernach zulässigen Vorhaben könnten auch so ausgeführt werden, dass sie das\nWohnen nicht wesentlich stören und damit auch in einem Mischgebiet nach § 6\nBauNVO zulassungsfähig wären. Dies werde durch das Gutachten Dr. W.\nbestätigt. Hinsichtlich der zugelassenen Werkstätten sei zu berücksichtigen, dass sie\nnur der Reparatur, Entwicklung und Pflege des landwirtschaftlichen Maschinenparks\ndienen dürften; selbstständige Werkstätten und Produktionsstätten seien mithin nicht\nzulässig. Damit sei eine Nutzung zugelassen, die den gerade einer allgemeinen\nTypisierung entzogenen Kfz-Werkstätten entspräche. Es komme daher maßgeblich\nauf das individuelle Betriebsgeschehen an. So erfolge der Test landwirtschaftlicher\nMaschinen im Lohnbetrieb auf dem Feld außerhalb des Betriebsgeländes. Die\ngewonnenen und datenmäßig aufgearbeiteten Erkenntnisse würden in der Werkstatt\nfür die Entwicklung durch Änderung von Gerätebestandteilen genutzt. Der Sache\nnach gehe es in der Werkstatt nicht um Produktion, sondern nur um handwerkliche\nBetätigungen. Es würden auch anders als in normalen Kfz-Werkstätten keine\nKarosserie- und Lackierarbeiten, keine Motortests und keine sonstigen\nlärmintensiven Tätigkeiten ausgeübt. Die Größe der Hallen sei durch die Größe der\nlandwirtschaftlichen Geräte bedingt, die im Interesse des Immissionsschutzes\nvollständig in den Hallen bei geschlossenen Toren gewartet und entwickelt würden.\nHinsichtlich der Verkaufsaktivitäten beschränke sich der Betrieb auf das sog.\n\"Streckengeschäft\". Eine Lagerhaltung am Betriebsstandort E. zwecks Verkauf\nvon Maschinen, Folien u.a.m. finde nicht statt; die verkauften Gegenstände würden\nvielmehr unmittelbar von den Produzenten, mit denen er - der Beigeladene -\nzusammenarbeite, an die Kunden geliefert. Insgesamt erweise sich die Zulassung\nseines - des Beigeladenen - Betriebs als nicht abwägungsfehlerhaft, da in der\nUmgebung bereits verschiedene prägende Betriebe vorhanden seien.\n\n39\n\nGemäß Beschluss vom 12. Januar 2001 hat der Berichterstatter des Senats am\n6. März 2001 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte\nNiederschrift wird verwiesen.\n\n40\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7a B 1696/00.NE\neinschließlich der von den Antragstellern in jenem Verfahren vorgelegten Unterlagen\nund der von den Antragstellern und der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren\nvorgelegten Aufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen ergänzend\nBezug genommen.\n\n41\n\nEntscheidungsgründe:\n\n42\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n43\n\nDen Antragstellern fehlt nicht die erforderliche Antragsbefugnis.\n\n44\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen\nBebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht,\ndurch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein\noder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer\nRechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu\nstellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner\nDarlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es\nzumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des\nBebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als solches Recht kommt auch das\nRecht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1\nAbs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives Recht darauf gibt, dass\nsein Belang in der Abwägung seinem Gewicht entsprechend \"abgearbeitet\" wird.\n\n45\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60\nNr. 46.\n\n46\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien haben die Antragsteller eine Rechtsverletzung in\nhinreichendem Umfang geltend gemacht. Sie haben substantiiert vorgetragen, dass\nder Plan ihrer Meinung nach an verschiedenen Abwägungsmängeln leidet, wobei\nsich diese Mängel auch auf die Abwägung gerade ihrer - der Antragsteller - privaten\nBelange beziehen sollen, etwa unter dem Aspekt des abwägungsrelevanten\nSchutzes vor nachteiligen Immissionen der vom Plan zugelassenen Erweiterung des\nBetriebs des Beigeladenen einschließlich der betriebsbedingten Verkehrsvorgänge.\nInsoweit liegt die Abwägungsrelevanz der Belange der Antragsteller, die in\nunmittelbarer Nachbarschaft des Betriebs des Beigeladenen an der bislang als\nHaupterschließung dienenden Straße R. wohnen, auf der Hand.\n\n47\n\nDer Antrag ist jedoch nicht begründet.\n\n48\n\nDer ursprünglich gegebene Mangel, dass der Durchführungsvertrag nicht den an\nihn zu stellenden Anforderungen genügte, ist durch das während des\nNormenkontrollverfahrens durchgeführte, mit der Bekanntmachung vom 29. März\n2001 abgeschlossene ergänzende Verfahren behoben. Insoweit hatten die\nAntragsteller zutreffend gerügt, dass der Durchführungsvertrag in seiner Urfassung\nvom 19. Juni 1999 nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Verpflichtung enthielt,\n\"das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen\" innerhalb einer bestimmten Frist\ndurchzuführen. Die vom Beigeladenen ursprünglich nur übernommene Verpflichtung,\ninnerhalb bestimmter Fristen Anträge auf Baugenehmigung zu stellen, genügte\ndiesen Anforderungen nicht, denn aus der bloßen Verpflichtung zur Stellung eines\nBauantrags folgt keine Verpflichtung des Bauherren, das zur Genehmigung gestellte\nVorhaben auch tatsächlich zu realisieren. Erst mit der Änderung des\nDurchführungsvertrags vom 28. November 2000 wurde den gesetzlichen\nAnforderungen Rechnung getragen. Diese Vertragsänderung allein vermochte den\nMangel jedoch nicht zu beheben. Da nach der ausdrücklichen Regelung des § 12\nAbs. 1 Satz 1 BauGB die Durchführungsverpflichtung \"vor dem Beschluss nach § 10\nAbs. 1\" BauGB - mithin dem Satzungsbeschluss - vorliegen muss, bedurfte es eines\nerneuten Satzungsbeschlusses iSv § 10 Abs. 1 BauGB, der am 28. Februar 2001\nerfolgte, mit nachfolgender ordnungsgemäßer Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3\nBauGB, die am 29. März 2001 - noch vor der mündlichen Verhandlung vor dem\nSenat - vollzogen wurde.\n\n49\n\nVerfahrens- und Formmängel, die nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1\nBauGB auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen sowohl hinsichtlich des Verfahrens,\ndas zum ersten Satzungsbeschluss vom 16. Dezember 1999 geführt hat, als auch\nhinsichtlich des ergänzenden Verfahrens nicht vor. Im Übrigen sind gemäß §§ 214\nAbs. 1 Nrn. 1 und 2, 215 Abs. 1 BauGB nur auf Rüge beachtliche Form- und\nVerfahrensmängel des Verfahrens, das zum ersten Satzungsbeschluss vom 16.\nDezember 1999 geführt hat, trotz ordnungsgemäßen Hinweises auf die\nRügepflichten in der ersten Schlussbekanntmachung vom 29. Juni 2000 (vgl. § 215\nAbs. 2 BauGB) nicht fristgerecht gerügt; beachtliche Mängel des ergänzenden\nVerfahrens sind nicht dargetan oder sonst ersichtlich.\n\n50\n\nDer Plan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.\n\n51\n\nDer Plan ist von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen getragen.\n\n52\n\nFür vorhabenbezogene Bebauungspläne sieht § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB in der\nab 1. Januar 1998 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997\n(BGB l. I S. 2141) ausdrücklich vor, dass die Gemeinde bei der Bestimmung der\nZulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und der\nBauNVO gebunden ist. Sie kann vielmehr - je nach ihrer planerischen Zielvorstellung\n- mehr oder weniger konkret-individuelle vorhabenbezogene Regelungen treffen. Mit\ndieser Abweichung von den für \"normale\" Bebauungspläne geltenden Regelungen\nträgt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass der vorhabenbezogene\nBebauungsplan nach § 12 BauGB n.F. im Gegensatz zur\nAngebotsbebauungsplanung im klassischen Sinne auf den Einzelfall\nzurechtgeschnittene - gleichsam \"maßgeschneiderte\" - planerische Lösungen auch in\nAbweichung von der Baunutzungsverordnung ermöglichen und damit einen Beitrag\nzu mehr Nutzungsmischung im Städtebau leisten soll.\n\n53\n\nVgl. die Amtliche Begründung zum BauROG in BT-Drs 13/6392, S. 38.\n\n54\n\nDiese Zielsetzung wird auch daran deutlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen\nder Novellierung des BauGB durch das BauROG (Bau- und Raumordnungsgesetz\n1998 vom 18. August 1997; BGBl. I S. 2081) mit Blick auf die durch § 12 BauGB n.F.\ngegebene Möglichkeit punktueller Überplanungen auf Initiative des Vorhabenträgers\ndie Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB a.F., die an sich unzulässige Erweiterungen\nbestehender Anlagen im Innenbereich unter bestimmten Voraussetzungen zuließ,\ngestrichen hat, um einer grundlegenden planerischen Lösung der städtebaulichen\nKonflikte den Vorzug vor einer systemfremden Befreiungsmöglichkeit zu geben.\n\n55\n\nVgl. ebenfalls die Amtliche Begründung zum BauROG in BT-Drs 13/6392, S.\n56f.\n\n56\n\nDas Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann damit\ninsbesondere auch eingesetzt werden, um z.B. im unbeplanten Innenbereich (auch\nin faktischen Baugebieten) konkret vorgesehene Erweiterungen vorhandener\nbaulicher Nutzungen, die an sich nach der Gebietstypik unzulässig wären, dauerhaft\nrechtlich abzusichern und durch konkret-individuelle Regelungen, die sich nicht am\n\"numerus clausus\" der planerischen Festsetzungsmöglichkeiten auszurichten haben,\nin einer mit der Umgebung verträglichen Weise für zulässig zu erklären.\n\n57\n\nEine solche Zielsetzung hat die Antragsgegnerin hier dadurch verwirklicht, dass\nsie die zulässige Art der baulichen Nutzung im Vorhaben- und Erschließungsplan als\nBestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit den Worten \"Mischgebiet\n(Landwirtschaftliches Lohnunternehmen)\" umschrieben und für die einzelnen\nBereiche \"MI 1\" bis \"MI 4\" in den textlichen Festsetzungen im Detail festgelegt\nhat.\n\n58\n\nDiese Regelungen bedürfen allerdings der Auslegung. Sie sind nach ihrem\nWortlaut unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs und der Erläuterungen in\nder Planbegründung dahin zu verstehen, dass die Antragsgegnerin ein\nausschließlich für ein \"landwirtschaftliches Lohnunternehmen\" mit näher\numschriebenen Betriebszweigen nutzbares Areal festgesetzt hat. Dabei decken die\nPlanfestsetzungen ihrem Wortlaut nach unter Berücksichtigung der Begründung ein\nbreites Spektrum betrieblicher Aktivitäten ab, das sich nicht auf bloße Lohnarbeiten\nmit landwirtschaftlichen Geräten beschränkt. Im Betrieb dürfen neben den\nLohnarbeiten vielmehr auch folgende Tätigkeiten ausgeübt werden:\n\n59\n\n- Die eigenen Maschinen des zum Betrieb gehörigen Maschinenparks dürfen\nrepariert und gepflegt werden, wie aus den Festsetzungen für die Bereiche \"MI 2\"\nund \"MI 4\" und der Erwähnung der \"Wartungs- und Reparaturarbeiten\" auf S. 7 der\nPlanbegründung folgt. Die Planfestsetzungen lassen es hingegen nicht zu, dass\nfremde Fahrzeuge und Maschinen repariert und gewartet werden, was nach\nAngaben der Antragsgegnerin und des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung\nvor dem Senat auch gar nicht beabsichtigt ist.\n\n60\n\n- Dass nach den Festsetzungen für die Bereiche \"MI 2\" und \"MI 4\" Werkstätten\nfür die \"Entwicklung\" des landwirtschaftlichen Maschinenparks zulässig sind, lässt\nunter Berücksichtigung der Ausführungen auf S. 1 der Planbegründung nur die\n\"praxisbezogene Konstruktion von landwirtschaftlichen Maschinen bis maximal der\nEntwicklung von Prototypen\" zu. Dies umfasst letztlich die gesamte Palette des\n\"Entwickelns\" von der Konstruktionszeichnung (z.B. am Computer) über die konkrete\nFertigung (in einer der Betriebshallen) und Erprobung im praktischen Einsatz (z.B.\nauf den genutzten Feldern) bis hin zu eventuellen Abschlussarbeiten, die das\nProdukt als Einzelprodukt verkaufsfähig bzw. anderweitig in größerer Stückzahl\nproduzierbar machen; eine eigene Serienproduktion im Betrieb selbst ist hingegen\nvon den Planfestsetzungen nicht erfasst.\n\n61\n\n- Maschinen der im Betrieb eingesetzten bzw. einsatzfähigen Art (d.h.\nlandwirtschaftliche Ernte- und Bearbeitungsmaschinen) dürfen auch verkauft werden,\nwie aus der Zulassung von \"sonstigen Gewerbebetrieben, ...die dem Betrieb\n'landwirtschaftliches Lohnunternehmen' zugeordnet sind,\" für den Bereich \"MI 3\" folgt\nund durch die Aussage auf S. 1 der Planbegründung bestätigt wird, nach der der\nBetrieb auch den \"Vertrieb... von landwirtschaftlichen Maschinen\" erfasst. Dabei\nbedarf an dieser Stelle keiner weiteren Erörterungen, welche Vertriebsformen konkret\nzugelassen werden können.\n\n62\n\nDiese konkreten Zulassungsregelungen machen deutlich, dass die\nAntragsgegnerin gerade nicht ein bestimmtes Spektrum von Nutzungen im Sinne der\n\"Angebotsplanung\", sondern ein exakt umrissenes betriebliches Geschehen für einen\nganz konkreten, im Wesentlichen bereits bestehenden Betrieb zulassen wollte. Die\nweitere Festlegung \"Mischgebiet\" kann daher nur zum Inhalt haben, dass dieses\nbetriebliche Geschehen - auch und gerade unter Berücksichtigung künftiger\nÄnderungen sowie Erweiterungen - konkret so abzuwickeln ist, dass es noch als\nmischgebietsverträglich, d.h. \"nicht wesentlich störend\" iSv § 6 Abs. 1 BauNVO zu\nqualifizieren ist. Dies wird bestätigt durch die Ausführungen auf S. 5 der\nPlanbegründung, dass der Plangeber davon ausgegangen ist, \"die geplanten\nBetriebsarten\" seien \"als 'sonstiger Gewerbebetrieb' innerhalb von Misch- oder\nangrenzenden Dorfgebieten... allgemein zulässig\". Die Festsetzung des\nMischgebiets ist hiernach gleichsam als \"Kappungsgrenze\" für das Störpotenzial des\nBetriebs in dem Sinne zu verstehen, dass das betriebliche Geschehen insgesamt -\nauch bei künftigen Änderungen - nicht die Qualität \"wesentlich störend\" erreichen\ndarf.\n\n63\n\nDie nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Erforderlichkeit der\nPlanung ist gegeben.\n\n64\n\nWas im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen\nplanerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde\nsich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die\n\"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen\nentspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche\nBauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der\nFörderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des\nBauGB nicht bestimmt sind.\n\n65\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - ZfBR\n1999, 279 = BRS 62 Nr. 19 m.w.N.\n\n66\n\nVon Letzterem kann hier keine Rede sein.\n\n67\n\nDas mit der vorliegenden Planung verfolgte Ziel, dem Betrieb des Beigeladenen\ndie Möglichkeit zu verschaffen, sich unter deutlicher Erweiterung des\nBetriebsgeländes am Ort halten zu können, ist eine gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8\nBauGB legitime städtebauliche Zielsetzung. Insoweit wird die städtebauliche\nSteuerungsfunktion der gemeindlichen Bauleitplanung selbstverständlich auch durch\ndie Interessen privater Investoren beeinflusst, denn die gemeindliche Bauleitplanung\nvollzieht sich nicht abstrakt im freien Raum. Dies gilt erst Recht für\nvorhabenbezogene Bebauungspläne. Deren Aufstellung erfolgt auf Initiative des\nVorhabenträgers, über dessen Antrag auf Einleitung des Bebauungsplanverfahrens\ndie Gemeinde gemäß § 12 Abs. 2 BauGB \"nach pflichtgemäßem Ermessen\" zu\nbefinden hat. Werden für bestimmte Bereiche konkrete Ansiedlungs- oder\nErweiterungswünsche verlautbart, steht es der Gemeinde grundsätzlich frei, aus\nstädtebaulichen Gründen in der von ihr gewollten Weise darauf zu reagieren. So\nkann sie betriebliche Ansiedlungs- oder Erweiterungswünsche, die mit dem\nbestehenden Baurecht nicht vereinbar sind, zum Anlass nehmen, durch ihre\nBauleitplanung entsprechende Baurechte zu schaffen, wenn dies ihren städtebaulich\nmotivierten Zielvorstellungen entspricht. Entscheidend für die Frage einer Beachtung\nder Erfordernisse des § 1 Abs. 3 BauGB ist allein, ob die jeweilige Planung - mag sie\nvon privater Seite initiiert worden sein oder nicht - in ihrer Ausgestaltung darauf\nausgerichtet und in ihrer konkreten Form der Durchführung dadurch motiviert ist, den\nbetroffenen Raum in der nach Maßgabe der gesetzlichen Bindungen insbesondere\ndes § 1 Abs. 4 und 6 BauGB letztlich von der Gemeinde selbst zu verantwortenden\nWeise (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sinnvoll städtebaulich zu ordnen.\n\n68\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 - 7a D 108/96.NE - BRS 60 Nr. 1\nm.w.N.\n\n69\n\nNichts anderes ist hier geschehen.\n\n70\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung fehlt auch nicht etwa deshalb, weil die\nUmsetzung des strittigen Bebauungsplans zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen\nscheitern muss und der Plan deshalb im bereits dargelegten Sinne \"vollzugsunfähig\"\nist.\n\n71\n\nIn immissionsschutzrechtlicher Hinsicht käme eine \"Vollzugsunfähigkeit\" in\nBetracht, wenn das vom Plan zugelassene betriebliche Geschehen, zu dessen\nRealisierung sich der Beigeladene auch verpflichtet hat, zwangsläufig deshalb an\nrechtlichen Hindernissen scheitern müsste, weil der konkret geplante Betrieb nicht so\ngeführt werden kann, dass er noch als mischgebietsverträglich - \"nicht wesentlich\nstörend\" - anzusehen und dementsprechend unter Immissionsschutzaspekten\ngenehmigungsfähig ist.\n\n72\n\nVgl. zur \"Vollzugsunfähigkeit\" aus Gründen des Immissionsschutzes etwa:\nBVerwG, Urteil vom 12. August 1999 - - 4 CN 4.98 - BRS 62 Nr. 1.\n\n73\n\nDas trifft nach dem im Planaufstellungsverfahren eingeholten Schallgutachten\nvom 11. September 1998 jedoch nicht zu.\n\n74\n\nDieses Schallgutachten hat lediglich die Funktion, gleichsam als\nRisikoabschätzung eine Aussage darüber zu treffen, ob der Betrieb des\nBeigeladenen in der nach den Planfestsetzungen zulässigen Ausgestaltung so\ngeführt werden kann, dass er gegenüber seiner zutreffend mit dem Schutzmaßstab\neines Mischgebiets angesetzten Nachbarschaft die Mischgebietsmaßstäbe - 60\ndB (A) tags und 45 dB (A) nachts - noch einhalten kann. Hiervon ausgehend geht\ndas Gutachten hinsichtlich der nach den Planfestsetzungen zu erwartenden\nbetrieblichen Aktivitäten von durchaus realistischen - teilweise sogar im Sinne von\n\"worst-case\"-Annahmen\" dem Betrieb sehr ungünstigen - Prämissen aus. Insoweit\nsind die Fahrbewegungen auf dem Betriebsgelände, die Innenpegel in den Hallen\nund sonstiges Freiflächengeschehen näher betrachtet. Bei den Fahrbewegungen\nwurden max. 12 Traktoren angesetzt. Dies erscheint ebenso sachgerecht wie die\nErmittlungen zum Freiflächengeschehen auf dem Waschplatz. Bei den Innenpegeln\nsind Fahrbewegungen der Traktoren sowie Werkstattgeräusche angesetzt. Letztere\nwurden \"entsprechend Erfahrungswerten aus gleichwertigen Betrieben\" mit 80 dB (A)\nangenommen, wobei im Gutachten die in der Nachbarschaft zu erwartenden Pegel\n\"bei geöffneten Toren\" ermittelt wurden. Auch dies sind durchaus realistische\nAnnahmen, gegen deren sachliche Angemessenheit konkrete Bedenken weder\nvorgetragen noch sonst ersichtlich sind.\n\n75\n\nWenn im Baugenehmigungsverfahren anhand des dort zur Genehmigung zu\nstellenden konkreten Betriebsgeschehens einschließlich eines\nMaschinenaufstellungsplans mit höheren Innenpegeln zu rechnen sein sollte, bleibt\nnach den Ermittlungen des Gutachtens noch hinreichend Spielraum, etwa durch\nAnordnungen, bestimmte Arbeiten nur bei geschlossenen Toren durchzuführen, und\nggf. erhöhte Anforderungen an die Schalldämmmaße ausreichende Außenpegel\nsicherzustellen. Insoweit ist die auf die Planungsentscheidung ausgerichtete\nFunktion des Gutachtens von Bedeutung, bei dem es noch nicht darum geht, alle\nDetails der betrieblichen Aktivitäten festzulegen und exakt auf ihre\nimmissionsmäßigen Auswirkungen zu untersuchen. Demgemäß ist zu den Angriffen\nder Antragsteller gegen das Gutachten insbesondere anzumerken:\n\n76\n\nFremdreparaturen (d.h. einen \"normalen\" Werkstattbetrieb für Kunden) lässt der\nPlan, wie bereits dargelegt, nicht zu. Sollte der Beigeladene - entgegen seinen\nAusführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - entsprechende\nAktivitäten dennoch durchführen wollen, wären diese nicht genehmigungsfähig. Der\nvom Plan zugelassene \"Vertrieb\" von landwirtschaftlichen Maschinen erfasst nicht\nohne weiteres auch einen \"klassischen\" Landmaschinenhandel mit umfangreicher\nLagerhaltung und Produktpräsentation vor Ort. Es kommt vielmehr auch eine\nBeschränkung auf die Vermittlung entsprechender Maschinen im Sinne des seitens\ndes Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochenen\n\"Streckengeschäfts\" in Betracht. Wenn und soweit solche Aktivitäten zum\nGegenstand von Baugenehmigungsverfahren gemacht werden sollten, bedarf es\nauch einer Prüfung und Berücksichtigung des eventuellen Kunden- und\nLieferantenverkehrs, wie er von den Antragstellern angesprochen wurde. Im\nvorliegenden Planungsverfahren konnten entsprechende Immissionsauswirkungen\nhingegen (noch) unberücksichtigt bleiben, weil ein konkretes Vorhaben im Sinne\neines Landmaschinenhandels mit Produktpräsentation vor Ort derzeit nicht zur\nGenehmigung ansteht.\n\n77\n\nEine Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans liegt auch nicht deshalb vor, weil\ndie vom Plan vorausgesetzte Andienung des Betriebs über die außerhalb der\nOrtslage vorhandenen Wirtschaftswege zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen\nscheitern müsste. Soweit der Betrieb auf den Einsatz von landwirtschaftlichen\nMaschinen - sei es im Lohnunternehmen selbst, sei es im Rahmen von \"Testfahrten\"\nmit den \"Prototypen\" - beschränkt ist, bestehen nach den im Planverfahren\nangestellten Erwägungen und eingeholten Stellungnahmen der betreffenden Träger\nöffentlicher Belange keine Bedenken gegen die Eignung der Wirtschaftswege.\nSoweit die Zweckbestimmung der Wirtschaftswege es nicht decken sollte, diese\nWege auch zu An- und Abfahrten für einen allgemeinen Reparaturbetrieb oder gar\nfür Kunden- bzw. Lieferantenverkehr eines \"klassischen\" Landmaschinenhandels zu\nnutzen, ist anzumerken, dass der Plan einen allgemeinen Reparaturbetrieb - wie\nbereits angesprochen -nicht zulässt und die konkreten Modalitäten eines\nLandmaschinenhandels ggf. - wie gleichfalls bereits angesprochen - im\nBaugenehmigungsverfahren näher festzulegen sind.\n\n78\n\nDer Plan setzt keine Bauflächen im Landschaftsschutzgebiet fest, denn die\nentsprechende ordnungsbehördliche Verordnung ist noch vor Inkraftsetzen des\nBebauungsplans insoweit aufgehoben worden. Hinsichtlich der weiter festgesetzten\nGrünflächen bedurfte es einer Aufhebung des Landschaftsschutzes nicht, weil die\nvom Bebauungsplan dort zugelassenen Bodennutzungen ersichtlich mit den\nSchutzzwecken der Landschaftsschutzverordnung vereinbar sind.\n\n79\n\nFür einen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB (fehlende Anpassung an die für den\nbetroffenen Bereich bindend festgelegten Ziele der Raumordnung) sind keine\nkonkreten Anhaltspunkte vorgetragen. Es besteht auch kein Anlass, zu weiteren\nPrüfungen. Die dem Bebauungsplan entsprechende Änderung des\nFlächennutzungsplans wurde von der Bezirksregierung genehmigt;\nlandesplanerische Bedenken wurden dabei nicht dargetan. Angesichts dessen kann\ndavon ausgegangen werden, dass die vorgenommenen Baugebietsfestsetzungen,\ndie - wie noch anzusprechen ist - aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind,\nnoch mit den Ausweisungen des Gebietsentwicklungsplans vereinbar sind.\n\n80\n\nDer Bebauungsplan ist auch im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem\nFlächennutzungsplan entwickelt. Die Darstellung \"Mischgebiet\" im\nFlächennutzungsplan bedeutet nicht, dass im Rahmen der Umsetzung des groben\nRasters des Flächennnutzungsplans nur eine vollständig gemischt - d.h. sowohl\nWohnen als auch nicht wesentlich störendes Gewerbe erfassende - nutzbare Fläche\nfestgesetzt werden darf. Die Rahmenvorgabe des Flächennutzungsplans ist vielmehr\nauch dann noch gewahrt, wenn für einen Teil der Mischgebietsfläche nur ein\nBetriebsgelände mit ausschließlich betriebsbezogenem Wohnen ausgewiesen und\ndieses - wie hier - mit der Begrenzung mischgebietsverträglich (\"nicht wesentlich\nstörend\") versehen wird.\n\n81\n\nSelbst wenn man einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot annähme, wäre\ndieser jedenfalls gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil die sich aus\ndem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung nicht\nbeeinträchtigt würde.\n\n82\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - BRS 62 Nr.\n48.\n\n83\n\nDer Flächennutzungsplan stellt den weit überwiegenden Teil von E. mit\nAusnahme eines kleinen Teilbereichs im Osten als gemischt nutzbare Bauflächen\ndar. Angesichts dessen ist nichts dafür erkennbar, dass das städtebauliche Konzept\ndes Flächennutzungsplans für den größeren Bereich - hier zumindest die gesamte\nOrtslage von E. - gestört würde, wenn im hier betroffenen Randbereich im\nNordwesten nur mischgebietsverträgliches Gewerbe, nicht aber auch\nbetriebsungebundenes - \"normales\" - Wohnen zugelassen wird.\n\n84\n\nSchließlich sind auch Mängel der Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB) nicht\nerkennbar.\n\n85\n\nDie Belange des Immissionsschutzes sind gesehen und sachgerecht abgewogen\nworden. Das Schallgutachten vom 11. September 1998 ist - wie bereits\nangesprochen - als Grundlage für die Planungsentscheidung nicht zu beanstanden.\nLetzteres gilt angesichts der gegebenen Nutzungsmischung in E. - insbesondere\nwestlich der L 324 - auch für den Schutzmaßstab \"Mischgebiet\", der für die an den\nBetrieb des Beigeladenen angrenzenden baulich genutzten Bereiche angesetzt\nwurde. Die konkrete Wahrung dieser Zumutbarkeitsschwelle kann und muss durch\nentsprechende Regelungen des Betriebsgeschehens im Baugenehmigungsverfahren\nsichergestellt werden.\n\n86\n\nDie verkehrlichen Belange wurden hinreichend berücksichtigt. Die Verlagerung\ndes über Wirtschaftswege abzuwickelnden Verkehrs aus der Ortslage heraus ist -\nwie bereits angesprochen - sachgerecht. Der Einwand der Antragsteller, die im\nDurchführungsvertrag getroffenen Detailregelungen seien nicht hinreichend\nüberprüfbar, geht fehl. Insoweit stellen sich die Probleme einer \"Überwachung\" der\ndezidierten Vorgaben des Durchführungsvertrags insbesondere für die betrieblichen\nVerkehrsvorgänge nicht anders dar als auch sonst bei Verkehrsregelungen, etwa bei\nGeschwindigkeits- oder Nutzungsbeschränkungen durch Verkehrsschilder\nu.a.m.\n\n87\n\nSchließlich wurden auch die Belange von Natur und Landschaft eingehend\ngeprüft und sorgfältig abgewogen. Das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft\nkonnte aus den bereits angeführten Aspekten der Standortsicherung eines\nbestehenden und zu erweiternden Betriebs fehlerfrei zurückgesetzt werden. Dies gilt\numso mehr, als auch nicht ansatzweise etwas dafür dargetan oder sonst ersichtlich\nist, dass der hier betroffene Naturraum am Rand der bebauten Ortslage so\nempfindlich wäre, dass er nicht für eine Erweiterung der bereits vorhandenen\nbaulichen Nutzungen in Anspruch genommen werden könnte. Dem\nKompensationsinteresse von Natur und Landschaft wurde durch die verschiedenen\nDetailregelungen im Plan selbst, die durch außerhalb des Plangebiets gelegene, im\nDurchführungsvertrag bindend festgelegte Ausgleichsmaßnahmen ergänzt werden,\nhinreichend Rechnung getragen.\n\n88\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159\nSatz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 ZPO.\n\n89\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n90\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2\nVwGO nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302253","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-06/7a-d-143-00-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302253","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302253","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-06/7a-d-143-00-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302253","retrieved":"2026-07-09 03:28:03.005681+00:00"}}