{"status":"available","doknr":"OLD302259","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0406.13C25.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-06","aktenzeichen":"13 C 25/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird insoweit teilweise geändert, als die in \nseiner Nummer I.3. angeordnete Zulassung auf die Rangplätze 1 und 2 beschränkt \nwird.\n\nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner zu zwei Dritteln \nund der Antragsteller/die Antragstellerin zu einem Drittel.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im \nÜbrigen unbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat zwar zu Recht den Antragsgegner zur vorläufigen \nVergabe zusätzlicher, die normativ festgesetzte Zulassungszahl überschreitender \nStudienplätze im Studiengang Zahnmedizin nach den tatsächlichen und rechtlichen \nVerhältnissen des Sommersemesters 2000 verpflichtet, doch waren nicht vier, \nsondern nur zwei Plätze in einem Losverfahren auszukehren. Vorbehaltlich einer \nÜberprüfung in einem Hauptsacheverfahren ist glaubhaft, dass die \nAufnahmekapazität der RFWU im streitbefangenen Studiengang und Semester um \nzwei Plätze höher als durch die Zulassungszahlenverordnung ausgewiesen liegt und \ndie Antragsteller der noch anhängigen Beschwerdeverfahren einen - im Übrigen \nrechtzeitig und formgerecht geltend gemachten - Anspruch auf Auskehrung dieser \nPlätze haben.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung für den Studiengang \nZahnmedizin an der RFWU im Studienjahr 1999/2000 mit Ausnahme des Ansatzes \nder Lehrverpflichtung für wissenschaftliche Assistenten zutreffend durchgeführt, so \ndaß zur Vermeidung von Wiederholungen mit der genannten Ausnahme auf die \nerstinstanzlichen Gründe verwiesen werden kann. Streitpunkt in der Beschwerde ist \nallein der vom Verwaltungsgericht entgegen der Wissenschaftsverwaltung \nvorgenommene Ansatz einer Lehrverpflichtung von je fünf \nLehrveranstaltungsstunden (LVS) für die Stellengruppen der wissenschaftlichen \nAssistenten und der wissenschaftlichen Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen \n(im Folgenden Zeit-Angestellte). In diesem Punkt folgt der Senat dem \nVerwaltungsgericht zwar nicht hinsichtlich der Stellengruppe der wissenschaftlichen \nAssistenten und belässt es insoweit bei einer Lehrverpflichtung von vier LVS, wohl \naber hinsichtlich der Stellengruppe der Zeit-Angestellten. \n\n5\n\nWie das Verwaltungsgericht hat auch der Senat keine Bedenken gegen die \nWirksamkeit des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2. Buchst. c) KapVO VI in der Fassung der \nersten Änderungsverordnung vom 11. April 1996, GV NRW 1996, 176. Die \nÄnderungsverordnung ist, soweit ersichtlich, formell ordnungsgemäß ergangen und \nverstößt mit der hier zu betrachtenden Regelung auch inhaltlich nicht gegen \nhöherrangiges Recht. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 KapVO VI ist die den Zeitanteil für \ndie Lehre begrenzende Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren \nKrankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen - ambulante \nKrankenversorgung - in der Zahnmedizin ersatzweise pauschal durch einen Abzug in \nHöhe von 36 % der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung \nverminderten Gesamtstellenzahl zu berücksichtigen. Diese Berücksichtigung in Form \neines pauschalen Prozentabzugs ausgehend von der - verminderten - \nLehrpersonalstellenzahl verhält sich im Rahmen des normgeberischen \nGestaltungsspielraums und ist nicht zu beanstanden; das gilt auch für die Höhe des \nWertes von 36 %. Von der mit der Überprüfung der Parameter zur Berechnung der \njährlichen Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin 1994 beauftragten \nProjektgruppe Zahnmedizin des Landes Niedersachsen ist zunächst der Zeitaufwand \nfür ambulante Krankenversorgung außerhalb von Forschung und Lehre im Wege der \nanerkannten Methode der Selbstaufzeichnung nahezu aller Lehrpersonen der \nZahnmedizin ausgewählter Hochschulen erhoben und auf ein Jahr hoch gerechnet \nsowie anschließend durch Gegenüberstellung dieses Jahreswertes und der \nNettoarbeitszeit ein Durchschnittswert für die ausgewählten Hochschulen ermittelt \nworden, der dann unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Zeitanteile der \nausgesuchten Hochschulen zum absoluten Stellenbedarf und letzterer nach Abzug \neines mittleren Fehlers des Mittelwertes zu dem abgerundeten Pauschalabzugswert \n36 % geführt hat. Soweit, wie von der Projektgruppe selbst festgestellt, zwischen der \nschon in die Reduzierung der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Assistenten \nund der Zeit-Angestellten eingegangenen Weiterbildungstätigkeit und der \nambulanten Krankenversorgung Überschneidungen vorliegen, ist das für die \nWirksamkeit des sog. ambulanten Krankenversorgungsabzuges unerheblich. Nach \nder Systematik der Kapazitätsverordnung ist, solange eine ihrem § 9 Abs. 3 Satz 1 \ngenügende ländereinheitliche Regelung nicht existiert, der auf eine jede \nLehrpersonalstelle rechnerisch entfallende ambulante Krankenversorgungsaufwand \npauschal zu ermitteln und in Form eines von der - um den stationären \nKrankenversorgungsbedarf verminderten - Gesamtstellenzahl abzuziehenden \nPersonalbedarfs in eine Verminderung des Lehrangebotes umzusetzen. Das bedingt, \nden bei wissenschaftlichen Assistenten und bei Zeit-Angestellten tatsächlich \nanfallenden ambulanten Krankenversorgungsaufwand in die Ermittlung des \nPauschalwertes einzustellen. Soweit die Projektgruppe eine mögliche \nDoppelberücksichtigung ein und desselben, die für Lehre verbleibende Arbeitszeit \nvermindernden Umstandes, nämlich der ambulanten Krankenversorgung, über eine \nReduzierung der Regellehrverpflichtung und eine Stellenreduzierung für ambulante \nKrankenversorgung ausdrücklich nicht erfasst hat, verstößt das weder gegen den \nRegelungszweck des § 9 Abs. 3 KapVO noch gegen den der Projektgruppe erteilten \nAuftrag und beinhaltet das keinen Ableitungsfehler. Der Pauschalabzugswert von \n36 % der Gesamtstellenzahl genügt mithin dem vom \n\n6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393 u. \n610/85 -, BVerfGE 85, 36,\n\n7\n\ngeforderten Gebot rationaler Abwägung und Nachvollziehbarkeit bei der \nAbleitung zahlenförmiger Rechtsnormen. \n\n8\n\nZur Rechtswirksamkeit des Pauschalabzugswertes vgl. auch VGH BW, \nBeschlüsse vom 23. Februar 1999 - Nc 9 S 110/98 - und - Nc 9 S 113/98 u.a. -, \nNVwZ-RR 2000, 23; Hess VGH, Beschluss vom 26. November 1999 \n- 8 Nc 2746/98 -, DVBl. 2000, 723; BayVGH, Beschluss vom 4. Juli 2000 - 7 \nCE 00.10028 -.\n\n9\n\nFür die zu Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen bringt der Senat im \nAusgangspunkt die Lehrverpflichtungen zum Ansatz, die die \nLehrverpflichtungsverordnung vom 30. August 1999, GV. NRW 518, festlegt. Gegen \ndie Rechtswirksamkeit der dort ausgewiesenen LVS (kapazitätsrechtlich: \nDeputatstunden - DS) bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Die \nLehrverpflichtungsverordnung ist, soweit ersichtlich, formell ordnungsgemäß \nergangen und entspricht mit den Lehrverpflichtungsfestsetzungen des § 3 denjenigen \nder Nr. 2. der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Lehrverpflichtung \nan Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) vom 18. März 1992 (KMK-Vereinbarung \n92), die Ergebnis langjähriger Beratungen fachlicher Gremien unter Abwägung aller \nbeteiligten Interessen ist. Die frühere KMK-Vereinbarung 77 hatte das \n\n10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967, 973, 627, \n737/78 -, BVerfGE 54, 173/197 f, \n\n11\n\nals die umfassendste Zusammenfassung aller bisher gewonnenen \nErfahrungswerte und Verkörperung eines Konsenses darüber, was von dem \nExpertengremium der Kultusministerkonferenz für die Hochschulen als vertretbar und \nzur gleichmäßigen Kapazitätsausnutzung als erforderlich angesehen wird, gewertet. \nDas gilt in gleicher Weise auch für die letzte KMK-Vereinbarung 92. Zwingende \nGründe für ein Abweichen von den in der KMK-Vereinbarung ausgeworfenen \nRegellehrverpflichtungen für die dort angeführten Stellengruppen sind nicht \nerkennbar. Mit Übernahme der von der Kultusministerkonferenz vereinbarten \nLehrverpflichtungen hielt sich der Normgeber daher im Rahmen des ihm eröffneten \nGestaltungsspielraums.\n\n12\n\nIn diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die KMK-Vereinbarung und ihr \nfolgend die Lehrverpflichtungsverordnung die angeführten Stellengruppen die \nLehreinheiten übergreifend erfasst, mithin nur den jeweiligen Personaltypus \ngleichgültig welchen Faches in den Blick nimmt, wovon auch das \n\n13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393 u. \n610/85 -, BVerfGE 85, 36, und vom 8. Februar 1984 - 1 BvR 580 u.a./83, BVerfGE \n66, 155,182 (\"typisierende Durchschnittsbetrachtung\"),\n\n14\n\nausgeht. Zwar ist die typisierende Festlegung der Lehrverpflichtungen für \nLehrpersonal-Gruppen und damit die generelle Gleichbehandlung aller Zugehörigen \neiner Personalgruppe im Grundsätzlichen nicht zu beanstanden, doch folgt daraus \nnicht schon der Anspruch der Verordnung auf eine vollständige und abschließende \nRegelung. So kann sich die Regelung insoweit als lückenhaft und \nergänzungsbedürftig erweisen, als sich ein Teil einer Personalgruppe derart \nwesentlich von den übrigen Gruppenangehörigen abhebt, dass er aus der die \nGruppe gleich behandelnden Lehrverpflichtung herauszunehmen und einer eigenen \ndifferenzierten Regelung der Lehrverpflichtung zu unterwerfen ist. Ein solches \nwesentliches Unterscheidungsmerkmal ist anzunehmen, wenn ein auf die \nRegelungsthematik sachbezogener Grund eine differenzierte Regelung geboten \nerscheinen lässt, insbesondere wenn sich im Spannungsverhältnis zwischen dem \naus der Verfassung abgeleiteten Hochschulzugangsrecht des Studienbewerbers \neinerseits und dem ebenfalls aus der Verfassung abgeleiteten Anspruch der \nHochschule auf angemessene Zeitanteile für Forschung und für Lehre andererseits \nein durch die Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung nicht mehr zu \nrechtfertigender und daher verfassungsrechtlich relevanter Nachteil für die eine oder \nandere Seite aufdrängt. Das ist auf der Grundlage der in der vorliegenden \nVerfahrensart gegebenen Prüfungsdichte der Fall, soweit ein und derselbe, das \nrechnerische Lehrangebot nach der Kapazitätsverordnung und damit die \nAufnahmekapazität der Hochschule verknappender und folglich den Studienzugang \nder Studienbewerber beeinträchtigender Umstand zweifach - im Ergebnis die \nHochschule entlastend - in die Kapazitätsberechnung eingestellt wird, beispielsweise \ndurch Berücksichtigung einer beabsichtigten Fort- und Weiterbildung von \nLehrpersonen in der Zahnmedizin im Rahmen der Reduzierung ihrer \nRegellehrverpflichtung von acht auf vier LVS und im Rahmen des Stellenabzugs für \nambulante Krankenversorgung.\n\n15\n\nEine derartige Doppelberücksichtigung vermag der Senat bezüglich der \nStellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten der Zahnmedizin bei der hier nur \nmöglichen eingeschränkten Prüfungsdichte nicht zu erkennen. Mit dem Ministerium \nfür Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen sieht der \nSenat den Grund für die dem wissenschaftlichen Assistenten gewährte \nLehrverpflichtungsreduzierung von acht auf vier LVS in ihrer vom Gesetz (§ 47 \nAbs. 1 Satz 1 HRG, § 56 Abs. 1 Satz 1 HG) vorgesehenen \"weiteren \nwissenschaftlichen Qualifikation\". Ihnen ist \"ausreichend Zeit\" zu \"eigener \nwissenschaftlicher Arbeit\" und zum Erwerb von Qualifikationen gemäß § 3 Abs. 4 \nSatz 2 HG - das ist die Qualifikation zum Hochschullehrer - zu geben (§ 56 Abs. 1 \nSatz 2 HG). Voraussetzung für die Einstellung als wissenschaftlicher Assistent ist \nu.a. eine \"qualifizierte\" Promotion oder eine \"qualifizierte\" zweite Staatsprüfung..., in \nden Heilberufen neben der Promotion eine qualifizierte Studienabschlussprüfung \n(§ 56 Abs. 3 Satz 1 HG). Für den wissenschaftlichen Assistenten steht daher als \nweitere wissenschaftliche Qualifikation das Ziel der Habilitation vor Augen. \n\n16\n\nvgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 99, 102, 103/81 -, \nDVBl. 1983, 842; KMK-Vereinb. 81 Nr. II. 6.1.3. zu den vergleichbaren früheren \nHochschulassistenten.\n\n17\n\nEine dahin gerichtete Tätigkeit hat aus Sicht des Senats allenfalls marginale \nBerührungspunkte und Überschneidungen mit ambulanter zahnmedizinischer \nKrankenversorgung. Der wissenschaftliche Assistent in der Zahnmedizin hat, was \nseine Qualifikation anbetrifft, die Qualifikationsstufe eines jungen, noch nicht oder nur \nwenig berufserfahrenen Hochschulabsolventen bei weitem überschritten; über die \ndurch ambulante zahnmedizinische Krankenversorgung, also Einsatz in der \nBerufspraxis, erwerbbare Routine verfügt er regelmäßig bereits. Das für den \nwissenschaftlichen Assistenten im Vordergrund stehende gesetzliche Ziel der \nweiteren Qualifikation ist gekennzeichnet durch weiter gehende wissenschaftliche \nArbeiten außerhalb der praktischen Krankenbehandlung, beispielsweise durch \nErforschung von Krankheitsbildern ohne direkten Einsatz am Patienten, Herstellung \nfachübergreifender Zusammenhänge, Aufarbeitung gewonnener Erkenntnisse, \nVeröffentlichung derselben und Auseinandersetzung mit anderen Veröffentlichungen. \nAllein diese eigenständige, zeitaufwendige Tätigkeit und nicht etwa eine ambulante \nKrankenbehandlung am Patienten oder ein Zeitanteil daran ist aus Sicht des Senats \nder sachliche Grund für die Entlastung des wissenschaftlichen Assistenten bei der \nLehrverpflichtung und rechtfertigt für sich allein deren Reduzierung auf vier LVS. \nSoweit eine ambulante zahnmedizinische Krankenbehandlung dem \nwissenschaftlichen Assistenten Grundlage für die Entwicklung wissenschaftlicher \nFragen sowie die Erarbeitung und Lösung von Problemkomplexen bieten kann, ist \ndarin allenfalls ein Auslöser für die - gegenüber der Krankenversorgung - \nandersartige \"weiter qualifizierende\" Tätigkeit zu sehen, womit die ambulante \nKrankenversorgung aber noch nicht zur weiter gehenden Qualifikationstätigkeit \nerstarkt, sondern allenfalls einen marginalen und daher im Rahmen des normativen \nGestaltungsfreiraums vernachlässigbaren Anteil daran darstellt. So gesehen ist die \nzahnmedizinische ambulante Krankenversorgung nicht bereits als ein das \nLehrangebot vermindernder Umstand in der Reduzierung der Lehrverpflichtung für \nwissenschaftliche Assistenten enthalten und eine Doppelberücksichtigung, die den \nAnsatz einer gesonderten Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten der \nZahnmedizin mit einer von den - insoweit undifferenzierten - Vorgaben der \nLehrverpflichtungsverordnung abweichenden Lehrverpflichtung geböte, nicht \nfeststellbar.\n\n18\n\nAllerdings spricht bei der im Verfahren des § 123 VwGO eingeschränkten \nPrüfungsdichte Überwiegendes für eine Doppelberücksichtigung der geschilderten \nArt bei der Lehrverpflichtungsermäßigung für die Gruppe der Zeit-Angestellten auf \n(höchstens) vier LVS. Nach § 53 Abs. 1 und 2 HRG obliegen dem wissenschaftlichen \nMitarbeiter, auch dem in befristeter Anstellung, wissenschaftliche Dienstleistungen, \nwozu auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an \nStudenten (Lehre) gehört. Außer der dem Zeit-Angestellten zu gewährenden \nGelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion (§ 53 Abs. 3 Satz 2 HRG, § 60 Abs. 3 \ndes bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Lehrverpflichtungsverordnung geltenden \nUniversitätsgesetzes) weist die Aufgabenbeschreibung für den wissenschaftlichen \nMitarbeiter keine weiteren Anhaltspunkte für Lehrverpflichtungsreduzierungen auf. \nInsbesondere sieht das Bundes- und das Landesrecht nicht eine Ausrichtung der \nTätigkeit des Zeit-Angestellten auf den Erwerb \"weiterer wissenschaftlicher \nQualifikation\" vor, die für den Lehrpersonaltypus wissenschaftlicher Assistent \nkennzeichnend ist und diesen von Ersterem wesentlich unterscheidet. Allerdings \nbeinhalten die Befristungsgründe des § 57 b HRG mittelbar Anhaltspunkte für eine \nLehrverpflichtungsreduzierung für Zeit-Angestellte. Diese Anhaltspunkte lassen sich \nzurückführen auf die von der Wissenschaftsverwaltung in früheren \nRechtsstreitigkeiten als Gründe für eine Lehrverpflichtungsreduzierung für \nZeit-Angestellte angegebenen und die von der Rechtsprechung entwickelten und, \nsoweit ersichtlich, als sachlich gerechtfertigt gewerteten Gründe. Als solche sind vom \nSenat u.a. akzeptiert worden eine berufliche Fort- und Weiterbildung des \nZeit-Angestellten, sein geringeres Fachwissen und seine verminderte pädagogische \nBefähigung, eine Steigerung der Attraktivität der Stellen für Zeit-Angestellte und eine \nbeabsichtigte Eindämmung der Fluktuation auf diesen Stellen. Der Senat hält dieses \nBündel von Gründen bei pauschalierender Gesamtwürdigung grundsätzlich für \nausreichend für eine Reduzierung der Lehrverpflichtung der Zeit-Angestellten auf vier \nLVS. Eine berufliche Fort- und Weiterbildung kann aus Sicht des Senats in \nunterschiedlicher Form erfolgen,\n\n19\n\nvgl. Urteile des Senats vom 15. Januar 1986 - 13 A 1650/85 - und vom \n4. Dezember 1986 - 13 A 1948/86 -,\n\n20\n\nim Bereich der Medizin beispielsweise in Form praktischer - ambulanter oder \nstationärer - Berufsausübung am Patienten zum Zwecke der förmlichen \nWeiterbildung nach berufsständischen Weiterbildungsordnungen oder auch nur \nzwecks Sammlung praktischer Erfahrungen und zum Routinegewinn oder in Form \naußerhalb der praktischen Berufsausübung der Heilbehandlung angesiedelter \nberufsbezogener Projektarbeit oder wissenschaftlicher Zuarbeit für Hochschullehrer \noder auch durch eine Promotion. Nach den dem Senat in früheren \nRechtsstreitigkeiten zugegangenen Stellungnahmen des zuständigen \nFachministeriums des Landes ist die Lehrverpflichtungsreduzierung für \nZeit-Angestellte im Wesentlichen erfolgt, um dem Stelleninhaber Gelegenheit zur \nFort- und Weiterbildung zu geben,\n\n21\n\nvgl. hierzu Urteil des Senats vom 15. Januar 1986 - 13 A 1649/85 u.a. - und \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Oktober 1986 - 7 B 51.86 u.a. -,\n\n22\n\ndie aber aus Sicht des Senats inhaltlich weder Art noch Wert einer \"weiteren \nwissenschaftlichen Qualifikation\" des wissenschaftlichen Assistenten erreicht. Auch \nnach der im Leitverfahren 13 C 22/00 eingeholten Stellungnahme des Ministeriums \nfür Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n12. März 2001 steht beim wissenschaftlichen Mitarbeiter im befristeten, \nprivatrechtlichen Dienstverhältnis die Weiterqualifikation im Vordergrund. Bei \nBetrachtung der Arbeitsverträge der Zeit-Angestellten der Lehreinheit Zahnmedizin \nder Hochschulen des Landes und der darin angegebenen Befristungsgründe weisen \netwa ein Drittel der Verträge auf eine eindeutige Beschäftigung der befristet \nangestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter - ggf. auch - zum Zwecke der beruflichen \nFort- und Weiterbildung durch - soweit nicht eindeutig stationäre - ambulante \nKrankenbehandlung hin. All dies ist ein unübersehbares Indiz dafür, dass die \nHerabsetzung der Lehrverpflichtung für Zeit-Angestellte auch von der Erwägung \ngetragen war, dem Stelleninhaber Gelegenheit zur Fort- und Weiterbildung durch \npraktische, und zwar ambulante Berufsausübung zu bieten. Damit liegt, wie von der \nProjektgruppe und einigen Studienbewerbern zutreffend erkannt, eine gewisse \nÜberschneidung von ambulanter Krankenversorgung und beruflicher Weiterbildung \nder Zeit-Angestellten sowie eine doppelte, das Lehrangebot insgesamt verkürzende \nBerücksichtigung desselben Umstandes vor, die eine differenzierte Regelung der \nLehrverpflichtung für die Gruppe der befristet angestellten wissenschaftlichen \nMitarbeiter in der Zahnmedizin gebietet.\n\n23\n\nDer Senat hat erwogen, ob eine solche Doppelberücksichtigung entfällt, weil \netwa bei zuerkannter Fort- und Weiterbildungsfunktion der Zeit-Angestellten-Stellen \ndie übrigen akzeptierbaren Erwägungen für eine Lehrverpflichtungsreduzierung eine \nsolche auf sogar unter vier LVS rechtfertigen könnten - in diese Richtung könnten \nfrühere Vorbehalte einiger Länder gegen die Lehrverpflichtung von \nHochschulassistenten gem. KMK-Vereinbarung 82 und die frühere Reduzierung für \n\"Verwalter\" von Assistentenstellen in NRW deuten -, so daß selbst bei \nNeutralisierung der Doppelberücksichtigung von Fort- und Weiterbildung eine \nLehrverpflichtung in Höhe des Höchstmaßes von vier LVS angemessen erscheinen \nkönnte. Er sieht sich an einer solchen Argumentation schon dadurch gehindert, dass \nihm eine Quantifizierung der akzeptierbaren Erwägungen für eine \nLehrverpflichtungsreduzierung für Zeit-Angestellte nicht möglich ist. Auf die auf diese \nErwägung zielende Frage 3 c) des Auskunftsersuchens des Senats hat auch das um \nStellungnahme gebetene Ministerium keine verwertbare Antwort gegeben.\n\n24\n\nWeist nach alledem auf der Grundlage der Erkenntnismöglichkeiten des \nvorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes die \nLehrverpflichtungsverordnung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Lücke auf, \nweil eine gebotene differenzierte Lehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiter \nin befristeten Arbeitsverhältnissen im Fach Zahnmedizin fehlt, ist diese zur \nVermeidung einer verfassungswidrigen Benachteiligung zu Lasten der \nStudienbewerber und zur Sicherung eines effektiven einstweiligen Rechtsschutzes \nim Wege richterlicher Ergänzung vorläufig zu schließen. Insoweit misst der Senat \ndem verfassungsrechtlichen Anspruch der Studienbewerber auf Auskehrung \nüberwiegend wahrscheinlich vorhandener verdeckter Ausbildungskapazität und \nTeilhabe daran Vorrang zu gegenüber dem Abwehranspruch der Hochschule gegen \nübermäßige, letztlich zu Lasten ihres verfassungsrechtlich gesicherten \nForschungsauftrags gehende Beanspruchung ihrer Lehrverpflichtung, zumal die \nWissenschaftsverwaltung die Erwägungen des Verordnungsgebers für die \nfestgesetzte Lehrverpflichtung für Zeit-Angestellte auch durch die Stellungnahme des \nzuständigen Ministeriums vom 12. März 2001 nicht hinreichend hat darlegen und so \nden seit langem bekannten Vorwurf einer ungerechtfertigten Doppelentlastung des \nkapazitätsrechtlich relevanten Lehrangebots wegen ein und desselben Umstandes \nnicht hat entkräften können; dies fällt in ihren Verantwortungsbereich und nicht in den \ndes Studienbewerbers.\n\n25\n\nZur gebotenen Schließung der aufgezeigten Lücke belegt der Senat, wie auch \ndas Verwaltungsgericht, die Lehrpersonalgruppe der Zeit-Angestellten mit einer \nLehrverpflichtung von fünf LVS. Diese Anpassung erscheint angemessen, weil die \nFort- und Weiterbildung zwar als Grund für die Lehrverpflichtungsreduzierung im \nVordergrund steht, diese aber nur bei einer gewissen Zahl der Stelleninhaber in Form \nambulanter Krankenversorgung erfolgt. Für einen niedrigeren Ansatz der \nLehrverpflichtung für Zeit-Angestellte - zwischen 5 und 4 LVS - bietet auch die \nStellungnahme des zuständigen Ministeriums keine Anhaltspunkte. Der Senat hat \nerwogen, ob einer solchen Anhebung der Lehrverpflichtung der erklärte Wille des \nVerordnungsgebers und der KMK, für die Personalgruppe der wissenschaftlichen \nMitarbeiter in befristetem Arbeitsverhältnis \"höchstens vier \nLehrveranstaltungsstunden festzusetzen\" (§ 3 Abs. 4 Satz 4 LVV), zwingend \nentgegensteht. Dies ist nach Auffassung des Senats aber nicht der Fall, weil die \nRegelungslücke vom Verordnungsgeber nicht gesehen worden ist. Durch die \nErhöhung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Mitarbeiters im befristeten \nArbeitsverhältnis im Fach Zahnmedizin auf fünf LVS rückt dieser auch nicht zu sehr \nin die Nähe des Hochschullehrers, dem nach der aktuellen Personalstruktur die \nLehre zuvörderst obliegt, und entfernt er sich nicht von seiner Funktion als Zuarbeiter \nfür den Hochschullehrer, denn bei Anhebung der Lehrverpflichtung um nur eine LVS \nverbleibt weiterhin ein deutlicher Abstand zur Lehrverpflichtung des \nHochschullehrers. Im Übrigen hält der Senat es mit Rücksicht auf die \nRechtsprechung anderer Obergerichte für opportun, eine gewisse einheitliche \nAnwendung der Parameter der Kapazitätsberechnung im Blick zu halten.\n\n26\n\nUnter Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung der 23 wissenschaftlichen \nAngestellten in befristeten Arbeitsverhältnissen von fünf LVS - soweit weitere drei \nZeit-Angestellte vorübergehend auf Stellen wissenschaftlicher Assistenten geführt \nwerden, verbleibt es nach dem Stellenprinzip beim Ansatz der Lehrverpflichtung für \nwissenschaftliche Assistenten von vier LVS - ergibt sich für die RFWU im \nStudiengang Zahnmedizin im Studienjahr 1999/00 ein Gesamtlehrdeputat von \n293 DS und ein Durchschnitts-Stellendeputat von 5,53 DS, das zu einem bereinigten \nLehrangebot von 187,58 DS führt. Hieraus ergibt sich nach Formel (5) der KapVO die \nJahresaufnahmezahl 63, die in 32 Studienplätze für Studienanfänger im WS 99/00 \nund 31 Studienplätze für Studienanfänger im SS 00 aufzuteilen ist. Neben den im \nzentralen Studienplatzvergabeverfahren besetzten 29 Plätzen sind bzw. waren daher \nfür das SS 00 zwei weitere Plätze verfügbar und im Wege eines Losverfahrens zu \nbesetzen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Weil der Antragsgegner \nmit der Beschwerde überwiegend erfolglos bleibt, \n\nerscheint eine für ihn höhere Kostenlast angemessen. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302259","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-06/13-c-25-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302259","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302259","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-06/13-c-25-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302259","retrieved":"2026-07-09 03:28:03.462646+00:00"}}