{"status":"available","doknr":"OLD302258","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0406.13C22.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-06","aktenzeichen":"13 C 22/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird insoweit teilweise geändert, als die in \nseiner Nummer I.3. angeordnete Zulassung auf die Rangplätze 1 und 2 beschränkt \nwird.\n\nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner zu zwei Dritteln \nund der Antragsteller/die Antragstellerin zu einem Drittel.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet, im Übrigen unbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat zwar zu Recht den Antragsgegner \nzur vorläufigen Vergabe zusätzlicher, die normativ festgesetzte \nZulassungszahl überschreitender Studienplätze im Studiengang \nZahnmedizin nach den tatsächlichen und rechtlichen \nVerhältnissen des Sommersemesters 2000 verpflichtet, doch waren \nnicht vier, sondern nur zwei Plätze in einem Losverfahren \nauszukehren. Vorbehaltlich einer Überprüfung in einem \nHauptsacheverfahren ist glaubhaft, dass die Aufnahmekapazität \nder RFWU im streitbefangenen Studiengang und Semester um zwei \nPlätze höher als durch die Zulassungszahlenverordnung \nausgewiesen liegt und die Antragsteller der noch anhängigen \nBeschwerdeverfahren einen - im Übrigen rechtzeitig und \nformgerecht geltend gemachten - Anspruch auf Auskehrung dieser \nPlätze haben.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung für den \nStudiengang Zahnmedizin an der RFWU im Studienjahr 1999/2000 \nmit Ausnahme des Ansatzes der Lehrverpflichtung für \nwissenschaftliche Assistenten zutreffend durchgeführt, so daß \nzur Vermeidung von Wiederholungen mit der genannten Ausnahme \nauf die erstinstanzlichen Gründe verwiesen werden kann. \nStreitpunkt in der Beschwerde ist allein der vom \nVerwaltungsgericht entgegen der Wissenschaftsverwaltung \nvorgenommene Ansatz einer Lehrverpflichtung von je fünf \nLehrveranstaltungsstunden (LVS) für die Stellengruppen der \nwissenschaftlichen Assistenten und der wissenschaftlichen \nMitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen (im Folgenden \nZeit-Angestellte). In diesem Punkt folgt der Senat dem \nVerwaltungsgericht zwar nicht hinsichtlich der Stellengruppe \nder wissenschaftlichen Assistenten und belässt es insoweit bei \neiner Lehrverpflichtung von vier LVS, wohl aber hinsichtlich \nder Stellengruppe der Zeit-Angestellten. \n\n5\n\nWie das Verwaltungsgericht hat auch der Senat keine Bedenken \ngegen die Wirksamkeit des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2. Buchst. c) \nKapVO VI in der Fassung der ersten Änderungsverordnung vom \n11. April 1996, GV NRW 1996, 176. Die Änderungsverordnung ist, \nsoweit ersichtlich, formell ordnungsgemäß ergangen und verstößt \nmit der hier zu betrachtenden Regelung auch inhaltlich nicht \ngegen höherrangiges Recht. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 KapVO VI ist \ndie den Zeitanteil für die Lehre begrenzende Wahrnehmung der \nAufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für \ndiagnostische Untersuchungen - ambulante Krankenversorgung - in \nder Zahnmedizin ersatzweise pauschal durch einen Abzug in Höhe \nvon 36 % der um den Personalbedarf für stationäre \nKrankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl zu \nberücksichtigen. Diese Berücksichtigung in Form eines \npauschalen Prozentabzugs ausgehend von der - verminderten - \nLehrpersonalstellenzahl verhält sich im Rahmen des \nnormgeberischen Gestaltungsspielraums und ist nicht zu \nbeanstanden; das gilt auch für die Höhe des Wertes von 36 %. \nVon der mit der Überprüfung der Parameter zur Berechnung der \njährlichen Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin 1994 \nbeauftragten Projektgruppe Zahnmedizin des Landes Niedersachsen \nist zunächst der Zeitaufwand für ambulante Krankenversorgung \naußerhalb von Forschung und Lehre im Wege der anerkannten \nMethode der Selbstaufzeichnung nahezu aller Lehrpersonen der \nZahnmedizin ausgewählter Hochschulen erhoben und auf ein Jahr \nhoch gerechnet sowie anschließend durch Gegenüberstellung \ndieses Jahreswertes und der Nettoarbeitszeit ein \nDurchschnittswert für die ausgewählten Hochschulen ermittelt \nworden, der dann unter Berücksichtigung der unterschiedlichen \nZeitanteile der ausgesuchten Hochschulen zum absoluten \nStellenbedarf und letzterer nach Abzug eines mittleren Fehlers \ndes Mittelwertes zu dem abgerundeten Pauschalabzugswert 36 % \ngeführt hat. Soweit, wie von der Projektgruppe selbst \nfestgestellt, zwischen der schon in die Reduzierung der \nLehrverpflichtung der wissenschaftlichen Assistenten und der \nZeit-Angestellten eingegangenen Weiterbildungstätigkeit und der \nambulanten Krankenversorgung Überschneidungen vorliegen, ist \ndas für die Wirksamkeit des sog. ambulanten \nKrankenversorgungsabzuges unerheblich. Nach der Systematik der \nKapazitätsverordnung ist, solange eine ihrem § 9 Abs. 3 Satz 1 \ngenügende ländereinheitliche Regelung nicht existiert, der auf \neine jede Lehrpersonalstelle rechnerisch entfallende ambulante \nKrankenversorgungsaufwand pauschal zu ermitteln und in Form \neines von der - um den stationären Krankenversorgungsbedarf \nverminderten - Gesamtstellenzahl abzuziehenden Personalbedarfs \nin eine Verminderung des Lehrangebotes umzusetzen. Das bedingt, \nden bei wissenschaftlichen Assistenten und bei \nZeit-Angestellten tatsächlich anfallenden ambulanten \nKrankenversorgungsaufwand in die Ermittlung des Pauschalwertes \neinzustellen. Soweit die Projektgruppe eine mögliche \nDoppelberücksichtigung ein und desselben, die für Lehre \nverbleibende Arbeitszeit vermindernden Umstandes, nämlich der \nambulanten Krankenversorgung, über eine Reduzierung der \nRegellehrverpflichtung und eine Stellenreduzierung für \nambulante Krankenversorgung ausdrücklich nicht erfasst hat, \nverstößt das weder gegen den Regelungszweck des § 9 Abs. 3 \nKapVO noch gegen den der Projektgruppe erteilten Auftrag und \nbeinhaltet das keinen Ableitungsfehler. Der Pauschalabzugswert \nvon 36 % der Gesamtstellenzahl genügt mithin dem vom \n\n6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss \nvom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393 u. \n610/85 -, BVerfGE 85, 36,\n\n7\n\ngeforderten Gebot rationaler Abwägung und \nNachvollziehbarkeit bei der Ableitung zahlenförmiger \nRechtsnormen. \n\n8\n\nZur Rechtswirksamkeit des \nPauschalabzugswertes vgl. auch VGH BW, \nBeschlüsse vom 23. Februar 1999 - Nc 9 \nS 110/98 - und - Nc 9 S 113/98 u.a. -, \nNVwZ-RR 2000, 23; Hess VGH, Beschluss \nvom 26. November 1999 - 8 Nc 2746/98 -, \nDVBl. 2000, 723; BayVGH, Beschluss vom \n4. Juli 2000 - 7 CE 00.10028 -.\n\n9\n\nFür die zu Gruppen geordneten Lehrpersonalstellen bringt der \nSenat im Ausgangspunkt die Lehrverpflichtungen zum Ansatz, die \ndie Lehrverpflichtungsverordnung vom 30. August 1999, GV. NRW \n518, festlegt. Gegen die Rechtswirksamkeit der dort \nausgewiesenen LVS (kapazitätsrechtlich: Deputatstunden - DS) \nbestehen grundsätzlich keine Bedenken. Die \nLehrverpflichtungsverordnung ist, soweit ersichtlich, formell \nordnungsgemäß ergangen und entspricht mit den \nLehrverpflichtungsfestsetzungen des § 3 denjenigen der Nr. 2. \nder Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über die \nLehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen) vom \n18. März 1992 (KMK-Vereinbarung 92), die Ergebnis langjähriger \nBeratungen fachlicher Gremien unter Abwägung aller beteiligten \nInteressen ist. Die frühere KMK-Vereinbarung 77 hatte das \n\n10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss \nvom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967, 973, 627, \n737/78 -, BVerfGE 54, 173/197 f, \n\n11\n\nals die umfassendste Zusammenfassung aller bisher gewonnenen \nErfahrungswerte und Verkörperung eines Konsenses darüber, was \nvon dem Expertengremium der Kultusministerkonferenz für die \nHochschulen als vertretbar und zur gleichmäßigen \nKapazitätsausnutzung als erforderlich angesehen wird, gewertet. \nDas gilt in gleicher Weise auch für die letzte \nKMK-Vereinbarung 92. Zwingende Gründe für ein Abweichen von den \nin der KMK-Vereinbarung ausgeworfenen Regellehrverpflichtungen \nfür die dort angeführten Stellengruppen sind nicht erkennbar. \nMit Übernahme der von der Kultusministerkonferenz vereinbarten \nLehrverpflichtungen hielt sich der Normgeber daher im Rahmen \ndes ihm eröffneten Gestaltungsspielraums.\n\n12\n\nIn diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die \nKMK-Vereinbarung und ihr folgend die \nLehrverpflichtungsverordnung die angeführten Stellengruppen die \nLehreinheiten übergreifend erfasst, mithin nur den jeweiligen \nPersonaltypus gleichgültig welchen Faches in den Blick nimmt, \nwovon auch das \n\n13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschlüsse \nvom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393 u. \n610/85 -, BVerfGE 85, 36, und vom \n8. Februar 1984 - 1 BvR 580 u.a./83, \nBVerfGE 66, 155,182 (\"typisierende \nDurchschnittsbetrachtung\"),\n\n14\n\nausgeht. Zwar ist die typisierende Festlegung der \nLehrverpflichtungen für Lehrpersonal-Gruppen und damit die \ngenerelle Gleichbehandlung aller Zugehörigen einer \nPersonalgruppe im Grundsätzlichen nicht zu beanstanden, doch \nfolgt daraus nicht schon der Anspruch der Verordnung auf eine \nvollständige und abschließende Regelung. So kann sich die \nRegelung insoweit als lückenhaft und ergänzungsbedürftig \nerweisen, als sich ein Teil einer Personalgruppe derart \nwesentlich von den übrigen Gruppenangehörigen abhebt, dass er \naus der die Gruppe gleich behandelnden Lehrverpflichtung \nherauszunehmen und einer eigenen differenzierten Regelung der \nLehrverpflichtung zu unterwerfen ist. Ein solches wesentliches \nUnterscheidungsmerkmal ist anzunehmen, wenn ein auf die \nRegelungsthematik sachbezogener Grund eine differenzierte \nRegelung geboten erscheinen lässt, insbesondere wenn sich im \nSpannungsverhältnis zwischen dem aus der Verfassung \nabgeleiteten Hochschulzugangsrecht des Studienbewerbers \neinerseits und dem ebenfalls aus der Verfassung abgeleiteten \nAnspruch der Hochschule auf angemessene Zeitanteile für \nForschung und für Lehre andererseits ein durch die \nGrundprinzipien der Kapazitätsverordnung nicht mehr zu \nrechtfertigender und daher verfassungsrechtlich relevanter \nNachteil für die eine oder andere Seite aufdrängt. Das ist auf \nder Grundlage der in der vorliegenden Verfahrensart gegebenen \nPrüfungsdichte der Fall, soweit ein und derselbe, das \nrechnerische Lehrangebot nach der Kapazitätsverordnung und \ndamit die Aufnahmekapazität der Hochschule verknappender und \nfolglich den Studienzugang der Studienbewerber \nbeeinträchtigender Umstand zweifach - im Ergebnis die \nHochschule entlastend - in die Kapazitätsberechnung eingestellt \nwird, beispielsweise durch Berücksichtigung einer \nbeabsichtigten Fort- und Weiterbildung von Lehrpersonen in der \nZahnmedizin im Rahmen der Reduzierung ihrer \nRegellehrverpflichtung von acht auf vier LVS und im Rahmen des \nStellenabzugs für ambulante Krankenversorgung.\n\n15\n\nEine derartige Doppelberücksichtigung vermag der Senat \nbezüglich der Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten \nder Zahnmedizin bei der hier nur möglichen eingeschränkten \nPrüfungsdichte nicht zu erkennen. Mit dem Ministerium für \nSchule, Wissenschaft und Forschung des Landes \nNordrhein-Westfalen sieht der Senat den Grund für die dem \nwissenschaftlichen Assistenten gewährte \nLehrverpflichtungsreduzierung von acht auf vier LVS in ihrer \nvom Gesetz (§ 47 Abs. 1 Satz 1 HRG, § 56 Abs. 1 Satz 1 HG) \nvorgesehenen \"weiteren wissenschaftlichen Qualifikation\". Ihnen \nist \"ausreichend Zeit\" zu \"eigener wissenschaftlicher Arbeit\" \nund zum Erwerb von Qualifikationen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 HG \n- das ist die Qualifikation zum Hochschullehrer - zu geben \n(§ 56 Abs. 1 Satz 2 HG). Voraussetzung für die Einstellung als \nwissenschaftlicher Assistent ist u.a. eine \"qualifizierte\" \nPromotion oder eine \"qualifizierte\" zweite Staatsprüfung..., in \nden Heilberufen neben der Promotion eine qualifizierte \nStudienabschlussprüfung (§ 56 Abs. 3 Satz 1 HG). Für den \nwissenschaftlichen Assistenten steht daher als weitere \nwissenschaftliche Qualifikation das Ziel der Habilitation vor \nAugen. \n\n16\n\nvgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom \n17. Dezember 1982 - 7 C 99, 102, \n103/81 -, DVBl. 1983, 842; KMK-Vereinb. \n81 Nr. II. 6.1.3. zu den vergleichbaren \nfrüheren Hochschulassistenten.\n\n17\n\nEine dahin gerichtete Tätigkeit hat aus Sicht des Senats \nallenfalls marginale Berührungspunkte und Überschneidungen mit \nambulanter zahnmedizinischer Krankenversorgung. Der \nwissenschaftliche Assistent in der Zahnmedizin hat, was seine \nQualifikation anbetrifft, die Qualifikationsstufe eines jungen, \nnoch nicht oder nur wenig berufserfahrenen Hochschulabsolventen \nbei weitem überschritten; über die durch ambulante \nzahnmedizinische Krankenversorgung, also Einsatz in der \nBerufspraxis, erwerbbare Routine verfügt er regelmäßig bereits. \nDas für den wissenschaftlichen Assistenten im Vordergrund \nstehende gesetzliche Ziel der weiteren Qualifikation ist \ngekennzeichnet durch weiter gehende wissenschaftliche Arbeiten \naußerhalb der praktischen Krankenbehandlung, beispielsweise \ndurch Erforschung von Krankheitsbildern ohne direkten Einsatz \nam Patienten, Herstellung fachübergreifender Zusammenhänge, \nAufarbeitung gewonnener Erkenntnisse, Veröffentlichung \nderselben und Auseinandersetzung mit anderen \nVeröffentlichungen. Allein diese eigenständige, zeitaufwendige \nTätigkeit und nicht etwa eine ambulante Krankenbehandlung am \nPatienten oder ein Zeitanteil daran ist aus Sicht des Senats \nder sachliche Grund für die Entlastung des wissenschaftlichen \nAssistenten bei der Lehrverpflichtung und rechtfertigt für sich \nallein deren Reduzierung auf vier LVS. Soweit eine ambulante \nzahnmedizinische Krankenbehandlung dem wissenschaftlichen \nAssistenten Grundlage für die Entwicklung wissenschaftlicher \nFragen sowie die Erarbeitung und Lösung von Problemkomplexen \nbieten kann, ist darin allenfalls ein Auslöser für die - \ngegenüber der Krankenversorgung - andersartige \"weiter \nqualifizierende\" Tätigkeit zu sehen, womit die ambulante \nKrankenversorgung aber noch nicht zur weiter gehenden \nQualifikationstätigkeit erstarkt, sondern allenfalls einen \nmarginalen und daher im Rahmen des normativen \nGestaltungsfreiraums vernachlässigbaren Anteil daran darstellt. \nSo gesehen ist die zahnmedizinische ambulante Krankenversorgung \nnicht bereits als ein das Lehrangebot vermindernder Umstand in \nder Reduzierung der Lehrverpflichtung für wissenschaftliche \nAssistenten enthalten und eine Doppelberücksichtigung, die den \nAnsatz einer gesonderten Stellengruppe der wissenschaftlichen \nAssistenten der Zahnmedizin mit einer von den - insoweit \nundifferenzierten - Vorgaben der Lehrverpflichtungsverordnung \nabweichenden Lehrverpflichtung geböte, nicht feststellbar.\n\n18\n\nAllerdings spricht bei der im Verfahren des § 123 VwGO \neingeschränkten Prüfungsdichte Überwiegendes für eine \nDoppelberücksichtigung der geschilderten Art bei der \nLehrverpflichtungsermäßigung für die Gruppe der \nZeit-Angestellten auf (höchstens) vier LVS. Nach § 53 Abs. 1 \nund 2 HRG obliegen dem wissenschaftlichen Mitarbeiter, auch dem \nin befristeter Anstellung, wissenschaftliche Dienstleistungen, \nwozu auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen \nFertigkeiten an Studenten (Lehre) gehört. Außer der dem \nZeit-Angestellten zu gewährenden Gelegenheit zur Vorbereitung \neiner Promotion (§ 53 Abs. 3 Satz 2 HRG, § 60 Abs. 3 des bis \nzum Zeitpunkt des Erlasses der Lehrverpflichtungsverordnung \ngeltenden Universitätsgesetzes) weist die Aufgabenbeschreibung \nfür den wissenschaftlichen Mitarbeiter keine weiteren \nAnhaltspunkte für Lehrverpflichtungsreduzierungen auf. \nInsbesondere sieht das Bundes- und das Landesrecht nicht eine \nAusrichtung der Tätigkeit des Zeit-Angestellten auf den Erwerb \n\"weiterer wissenschaftlicher Qualifikation\" vor, die für den \nLehrpersonaltypus wissenschaftlicher Assistent kennzeichnend \nist und diesen von Ersterem wesentlich unterscheidet. \nAllerdings beinhalten die Befristungsgründe des § 57 b HRG \nmittelbar Anhaltspunkte für eine Lehrverpflichtungsreduzierung \nfür Zeit-Angestellte. Diese Anhaltspunkte lassen sich \nzurückführen auf die von der Wissenschaftsverwaltung in \nfrüheren Rechtsstreitigkeiten als Gründe für eine \nLehrverpflichtungsreduzierung für Zeit-Angestellte angegebenen \nund die von der Rechtsprechung entwickelten und, soweit \nersichtlich, als sachlich gerechtfertigt gewerteten Gründe. Als \nsolche sind vom Senat u.a. akzeptiert worden eine berufliche \nFort- und Weiterbildung des Zeit-Angestellten, sein geringeres \nFachwissen und seine verminderte pädagogische Befähigung, eine \nSteigerung der Attraktivität der Stellen für Zeit-Angestellte \nund eine beabsichtigte Eindämmung der Fluktuation auf diesen \nStellen. Der Senat hält dieses Bündel von Gründen bei \npauschalierender Gesamtwürdigung grundsätzlich für ausreichend \nfür eine Reduzierung der Lehrverpflichtung der \nZeit-Angestellten auf vier LVS. Eine berufliche Fort- und \nWeiterbildung kann aus Sicht des Senats in unterschiedlicher \nForm erfolgen,\n\n19\n\nvgl. Urteile des Senats vom \n15. Januar 1986 - 13 A 1650/85 - und \nvom 4. Dezember 1986 \n- 13 A 1948/86 -,\n\n20\n\nim Bereich der Medizin beispielsweise in Form praktischer \n- ambulanter oder stationärer - Berufsausübung am Patienten zum \nZwecke der förmlichen Weiterbildung nach berufsständischen \nWeiterbildungsordnungen oder auch nur zwecks Sammlung \npraktischer Erfahrungen und zum Routinegewinn oder in Form \naußerhalb der praktischen Berufsausübung der Heilbehandlung \nangesiedelter berufsbezogener Projektarbeit oder \nwissenschaftlicher Zuarbeit für Hochschullehrer oder auch durch \neine Promotion. Nach den dem Senat in früheren \nRechtsstreitigkeiten zugegangenen Stellungnahmen des \nzuständigen Fachministeriums des Landes ist die \nLehrverpflichtungsreduzierung für Zeit-Angestellte im \nWesentlichen erfolgt, um dem Stelleninhaber Gelegenheit zur \nFort- und Weiterbildung zu geben,\n\n21\n\nvgl. hierzu Urteil des Senats vom \n15. Januar 1986 - 13 A 1649/85 u.a. - \nund Bundesverwaltungsgericht, Beschluss \nvom 21. Oktober 1986 - 7 B 51.86 \nu.a. -,\n\n22\n\ndie aber aus Sicht des Senats inhaltlich weder Art noch Wert \neiner \"weiteren wissenschaftlichen Qualifikation\" des \nwissenschaftlichen Assistenten erreicht. Auch nach der im \nLeitverfahren 13 C 22/00 eingeholten Stellungnahme des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 12. März 2001 steht beim \nwissenschaftlichen Mitarbeiter im befristeten, \nprivatrechtlichen Dienstverhältnis die Weiterqualifikation im \nVordergrund. Bei Betrachtung der Arbeitsverträge der \nZeit-Angestellten der Lehreinheit Zahnmedizin der Hochschulen \ndes Landes und der darin angegebenen Befristungsgründe weisen \netwa ein Drittel der Verträge auf eine eindeutige Beschäftigung \nder befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter \n- ggf. auch - zum Zwecke der beruflichen Fort- und \nWeiterbildung durch - soweit nicht eindeutig stationäre - \nambulante Krankenbehandlung hin. All dies ist ein \nunübersehbares Indiz dafür, dass die Herabsetzung der \nLehrverpflichtung für Zeit-Angestellte auch von der Erwägung \ngetragen war, dem Stelleninhaber Gelegenheit zur Fort- und \nWeiterbildung durch praktische, und zwar ambulante \nBerufsausübung zu bieten. Damit liegt, wie von der \nProjektgruppe und einigen Studienbewerbern zutreffend erkannt, \neine gewisse Überschneidung von ambulanter Krankenversorgung \nund beruflicher Weiterbildung der Zeit-Angestellten sowie eine \ndoppelte, das Lehrangebot insgesamt verkürzende \nBerücksichtigung desselben Umstandes vor, die eine \ndifferenzierte Regelung der Lehrverpflichtung für die Gruppe \nder befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter in \nder Zahnmedizin gebietet.\n\n23\n\nDer Senat hat erwogen, ob eine solche Doppelberücksichtigung \nentfällt, weil etwa bei zuerkannter Fort- und \nWeiterbildungsfunktion der Zeit-Angestellten-Stellen die \nübrigen akzeptierbaren Erwägungen für eine \nLehrverpflichtungsreduzierung eine solche auf sogar unter vier \nLVS rechtfertigen könnten - in diese Richtung könnten frühere \nVorbehalte einiger Länder gegen die Lehrverpflichtung von \nHochschulassistenten gem. KMK-Vereinbarung 82 und die frühere \nReduzierung für \"Verwalter\" von Assistentenstellen in NRW \ndeuten -, so daß selbst bei Neutralisierung der \nDoppelberücksichtigung von Fort- und Weiterbildung eine \nLehrverpflichtung in Höhe des Höchstmaßes von vier LVS \nangemessen erscheinen könnte. Er sieht sich an einer solchen \nArgumentation schon dadurch gehindert, dass ihm eine \nQuantifizierung der akzeptierbaren Erwägungen für eine \nLehrverpflichtungsreduzierung für Zeit-Angestellte nicht \nmöglich ist. Auf die auf diese Erwägung zielende Frage 3 c) des \nAuskunftsersuchens des Senats hat auch das um Stellungnahme \ngebetene Ministerium keine verwertbare Antwort gegeben.\n\n24\n\nWeist nach alledem auf der Grundlage der \nErkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens des \neinstweiligen Rechtsschutzes die Lehrverpflichtungsverordnung \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Lücke auf, weil eine \ngebotene differenzierte Lehrverpflichtung für wissenschaftliche \nMitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen im Fach \nZahnmedizin fehlt, ist diese zur Vermeidung einer \nverfassungswidrigen Benachteiligung zu Lasten der \nStudienbewerber und zur Sicherung eines effektiven \neinstweiligen Rechtsschutzes im Wege richterlicher Ergänzung \nvorläufig zu schließen. Insoweit misst der Senat dem \nverfassungsrechtlichen Anspruch der Studienbewerber auf \nAuskehrung überwiegend wahrscheinlich vorhandener verdeckter \nAusbildungskapazität und Teilhabe daran Vorrang zu gegenüber \ndem Abwehranspruch der Hochschule gegen übermäßige, letztlich \nzu Lasten ihres verfassungsrechtlich gesicherten \nForschungsauftrags gehende Beanspruchung ihrer \nLehrverpflichtung, zumal die Wissenschaftsverwaltung die \nErwägungen des Verordnungsgebers für die festgesetzte \nLehrverpflichtung für Zeit-Angestellte auch durch die \nStellungnahme des zuständigen Ministeriums vom 12. März 2001 \nnicht hinreichend hat darlegen und so den seit langem bekannten \nVorwurf einer ungerechtfertigten Doppelentlastung des \nkapazitätsrechtlich relevanten Lehrangebots wegen ein und \ndesselben Umstandes nicht hat entkräften können; dies fällt in \nihren Verantwortungsbereich und nicht in den des \nStudienbewerbers.\n\n25\n\nZur gebotenen Schließung der aufgezeigten Lücke belegt der \nSenat, wie auch das Verwaltungsgericht, die Lehrpersonalgruppe \nder Zeit-Angestellten mit einer Lehrverpflichtung von fünf LVS. \nDiese Anpassung erscheint angemessen, weil die Fort- und \nWeiterbildung zwar als Grund für die \nLehrverpflichtungsreduzierung im Vordergrund steht, diese aber \nnur bei einer gewissen Zahl der Stelleninhaber in Form \nambulanter Krankenversorgung erfolgt. Für einen niedrigeren \nAnsatz der Lehrverpflichtung für Zeit-Angestellte - zwischen 5 \nund 4 LVS - bietet auch die Stellungnahme des zuständigen \nMinisteriums keine Anhaltspunkte. Der Senat hat erwogen, ob \neiner solchen Anhebung der Lehrverpflichtung der erklärte Wille \ndes Verordnungsgebers und der KMK, für die Personalgruppe der \nwissenschaftlichen Mitarbeiter in befristetem Arbeitsverhältnis \n\"höchstens vier Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen\" (§ 3 \nAbs. 4 Satz 4 LVV), zwingend entgegensteht. Dies ist nach \nAuffassung des Senats aber nicht der Fall, weil die \nRegelungslücke vom Verordnungsgeber nicht gesehen worden ist. \nDurch die Erhöhung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen \nMitarbeiters im befristeten Arbeitsverhältnis im Fach \nZahnmedizin auf fünf LVS rückt dieser auch nicht zu sehr in die \nNähe des Hochschullehrers, dem nach der aktuellen \nPersonalstruktur die Lehre zuvörderst obliegt, und entfernt er \nsich nicht von seiner Funktion als Zuarbeiter für den \nHochschullehrer, denn bei Anhebung der Lehrverpflichtung um nur \neine LVS verbleibt weiterhin ein deutlicher Abstand zur \nLehrverpflichtung des Hochschullehrers. Im Übrigen hält der \nSenat es mit Rücksicht auf die Rechtsprechung anderer \nObergerichte für opportun, eine gewisse einheitliche Anwendung \nder Parameter der Kapazitätsberechnung im Blick zu halten.\n\n26\n\nUnter Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung der 23 \nwissenschaftlichen Angestellten in befristeten \nArbeitsverhältnissen von fünf LVS - soweit weitere drei \nZeit-Angestellte vorübergehend auf Stellen wissenschaftlicher \nAssistenten geführt werden, verbleibt es nach dem \nStellenprinzip beim Ansatz der Lehrverpflichtung für \nwissenschaftliche Assistenten von vier LVS - ergibt sich für \ndie RFWU im Studiengang Zahnmedizin im Studienjahr 1999/00 ein \nGesamtlehrdeputat von 293 DS und ein \nDurchschnitts-Stellendeputat von 5,53 DS, das zu einem \nbereinigten Lehrangebot von 187,58 DS führt. Hieraus ergibt \nsich nach Formel (5) der KapVO die Jahresaufnahmezahl 63, die \nin 32 Studienplätze für Studienanfänger im WS 99/00 und 31 \nStudienplätze für Studienanfänger im SS 00 aufzuteilen ist. \nNeben den im zentralen Studienplatzvergabeverfahren besetzten \n29 Plätzen sind bzw. waren daher für das SS 00 zwei weitere \nPlätze verfügbar und im Wege eines Losverfahrens zu \nbesetzen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Weil der \nAntragsgegner mit der Beschwerde überwiegend erfolglos bleibt, \n\nerscheint eine für ihn höhere Kostenlast angemessen. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 \nGKG.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302258","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-06/13-c-22-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302258","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302258","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-06/13-c-22-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302258","retrieved":"2026-07-09 03:28:03.371959+00:00"}}