{"status":"available","doknr":"OLD302277","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0405.9A1795.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-05","aktenzeichen":"9 A 1795/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten \nGrundstücks K. straße 96 in B. . Das Grundstück ist an die \nAbfallentsorgungsanstalt der Stadt B. angeschlossen.\n\n3\n\nDer im Stadtgebiet B. eingesammelte Haus- und Sperrmüll \nwurde und wird in der Müllverwertungsanlage B. (MVA B. ) \nentsorgt. Betreiber der MVA B. ist die MVA B. GmbH, ein \nbis 1999 im alleinigen Eigentum der Stadt B. stehendes \nUnternehmen. Die MVA B. GmbH übernimmt die von der Stadt \nB. eingesammelten Abfälle auf Grund eines zwischen ihr und \nder Stadt abgeschlossenen Entsorgungsvertrages vom 1. Juli \n1996, durch den die bis dahin mündlich bzw. in anderem \nZusammenhang zwischen den Parteien hierüber getroffenen \nVereinbarungen schriftlich fixiert wurden. Nach den \nBestimmungen dieses Vertrages ist die MVA B. GmbH zur \nFestsetzung des Verbrennungspreises gegenüber der Stadt B. \njeweils zum 31. Oktober eines Jahres für das folgende Jahr \nberechtigt. Für ihre Preisfestsetzung sind nach dem Vertrag die \nRegelungen über die Preise bei öffentlichen Aufträgen, \ninsbesondere die Verordnung PR 30/53 über die Preise bei \nöffentlichen Aufträgen in der jeweils gültigen Fassung \nmaßgebend. Für 1996 hatte die MVA B. GmbH auf Grund einer \nvon ihr vorgenommenen Kostenkalkulation den von der Stadt B. \nauch ihrer Gebührenbedarfsberechnung zugrundegelegten \nVerbrennungspreis einschließlich Umsatzsteuer auf 408,25 DM/t \nfestgelegt.\n\n4\n\nMit Abgabenbescheid vom 22. Januar 1996 setzte die Beklagte \nAbfallentsorgungsgebühren für das Jahr 1996 in Höhe von \n361,61 DM fest. Hierbei legte sie eine bei dem Kläger \naufgestellte 120 l Restmülltonne bei 14-täglicher Abfuhr \nzugrunde.\n\n5\n\nMit seinem Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen \ngeltend: Die durch die Verbrennung von Abfällen aus dem \nStadtgebiet B. in der MVA B. entstehenden Kosten seien \nnicht in vollem Umfang bei der Gebührenbedarfsberechnung \nansetzbar, weil die Anlage über erhebliche Überkapazitäten \nverfüge. Die hierdurch entstehenden so genannten \"Leerkosten\" \nseien nach den gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG maßgeblichen \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen keine auf die \nGebührenzahler umzulegenden Kosten. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 1996 wies die Beklagte \nden Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die \nKapazität der MVA sei nach der im Jahre 1982 prognostizierten \nvoraussichtlichen Abfallmengenentwicklung bemessen worden. Die \nPlausibilität dieser Kapazitätsplanung im Rahmen des \ndurchgeführten Planfeststellungsverfahrens sei in einem \ngerichtlichen Verfahren überprüft worden. Die inzwischen \neingetretene Abfallmengenreduzierung durch die Einführung des \nDualen Systems und die seit kurzem durchgeführte getrennte \nSammlung und Verwertung von Bio-Abfall sei nicht voraussehbar \ngewesen. Ungeachtet dessen sei aber auch für 1996 von einer \nAuslastung der Anlage zu 92 % auszugehen, so dass von einer \nÜberkapazität keine Rede sein könne. Die zur Verbrennung \nstädtischen Abfalls nicht benötigte Kapazität werde 1996 aus \neinem Lieferkontingent des Kreises E. durch die Rhein-\nSieg-Abfallwirtschaftsgesellschaft (RSAG) mit 30.000 t \nausgelastet. \n\n7\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger in \nErgänzung und Vertiefung seiner bisherigen Ausführungen \nvorgetragen: Die MVA sei mit einer zulässigen \nAbfalldurchsatzmenge von 210.000 t pro Jahr von vornherein auf \nVorrat ausgebaut worden. Unter Berücksichtigung der vorhandenen \ndritten Verfahrenskette betrage die Gesamtkapazität der Anlage \nsogar 262.800 t pro Jahr, so dass die Auslastung 1996 weniger \nals 63 % betrage. Es sei problematisch, dass für die Kosten der \nBio-Müllentsorgung keine gesonderte Gebühr erhoben werde und \nEigenkompostierer lediglich einen Abschlag von 10 % \nerhielten.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid der Beklagten vom \n22. Januar 1996 i.d.F. des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Juli 1996 \naufzuheben, soweit darin die \nAbfallentsorgungsgebühren für das \nKalenderjahr 1996 festgesetzt sind.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat die Auffassung vertreten, die Kapazitätsberechnungen \ndes Klägers seien fehlerhaft. Die dritte Verfahrenskette dürfe \nnach dem bestehenden Planfeststellungsbeschluss nicht \ngleichzeitig mit den anderen Verfahrensketten eingesetzt \nwerden. Dennoch sei der Bau der dritten Verfahrenskette \nnotwendig gewesen, um die Entsorgungssicherheit in B. zu \ngewährleisten. Der von der MVA B. GmbH geforderte \nVerbrennungspreis für 1996 entspreche im Ergebnis dem \nöffentlichen Preisrecht. Eine Nachkalkulation unter \nZugrundelegung der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund \nvon Selbstkosten (LSP) und des Betriebsergebnisses der MVA \nB. GmbH habe ergeben, dass der Verbrennungspreis sogar auf \n362,00 DM/t netto (statt - wie geschehen - auf 355,00 DM/t \nnetto) hätte angehoben werden müssen. \n\n13\n\nDer gewählte Einheitsgebührenmaßstab, d.h. das Absehen von \neiner gesonderten Gebühr für die Entsorgung des Bio-Abfalls, \ndiene dazu, Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen \nzu schaffen. Wer sich freiwillig an der angebotenen \nBioabfallabfuhr beteilige, benötige weniger \nRestmüllgefäßvolumen. Nach dem Stand von Ende 1998 hätten sich \n26.962 Eigentümer von insgesamt 52.560 Objekten im Stadtgebiet \nan der Bioabfallentsorgung mittels Biotonne freiwillig \nbeteiligt. Die Anzahl derjenigen Eigentümer, die 1996 den \nEigenkompostierernachlass in Anspruch genommen hätten, betrage \n1.295. \n\n14\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, \nder im Gebührentarif zur Gebührenordnung über die \nAbfallentsorgung festgesetzte Gebührensatz sei nichtig, weil er \nauf einer falschen Gebührenbedarfsberechnung beruhe. Der \nveranschlagte Gebührenbedarf übersteige die Kosten der \nEinrichtung um mehr als 3 %. Dies beruhe darauf, dass die Stadt \nB. einen überhöhten Selbstkostenpreis der MVA B. GmbH \nakzeptiert habe, obwohl die geschuldete Abfallentsorgung eine \nmarktgängige Leistung i.S.v. § 4 Abs. 1 der Verordnung PR-Nr. \n30/53 sei. Der Marktpreis habe 1996 bei höchstens 300,00 DM/t \nzuzüglich 15 % Mehrwertsteuer gelegen. \n\n15\n\nMit der zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen \ndie Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, für die \nvereinbarte Leistung, die in der Entsorgung des gesamten \nAbfalls der Stadt B. in einer Müllverbrennungsanlage \nbestehe, gebe es einen Marktpreisvorrang nach § 1 Abs. 1 VO PR-\nNr. 30/53. Einen solchen Marktpreis habe es weder bei Abschluss \ndes Vertrages im Jahre 1991 noch bei seiner Kodifizierung im \nJahre 1996 gegeben. \n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, für \ndie Beurteilung der Frage, ob es Marktpreise gebe, sei auf die \nVerhältnisse im Jahre 1996 abzustellen. Die mündlichen \nVereinbarungen aus dem Jahre 1991 seien schon wegen Formmangels \nunwirksam. Im Hinblick auf die bestehende Konkurrenz zwischen \nDeponiebetreibern und Betreibern von Verbrennungsanlagen seien \nim Jahre 1996 die Marktpreise nach Unten gegangen.\n\n21\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien und des \nSachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und der eingereichten Unterlagen sowie der \nAbfallentsorgungspläne 1992 und 1996 für den Regierungsbezirk \nK. ergänzend Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n24\n\nDie Klage ist abzuweisen. Der angefochtene Gebührenbescheid \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n25\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren \nfür die Inanspruchnahme der seitens der Stadt B. gemäß §§ 1 \nund 2 der Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der \nBundesstadt B. vom 2. September 1987 i.d.F. der \n6. Änderungssatzung vom 22. Dezember 1995 \n(Abfallentsorgungssatzung 1996) als öffentliche Einrichtung \nbetriebenen Abfallentsorgung sind gemäß § 34 \nAbfallentsorgungssatzung 1996 die §§ 1 bis 3, 5 der \nGebührenordnung über die Abfallentsorgung in der Bundesstadt \nB. vom 2. September 1987 i.d.F. der 13. Änderungssatzung vom \n22. Dezember 1995 (Gebührenordnung 1996) i.V.m. dem zugehörigen \nGebührentarif. Die genannten Bestimmungen sind formell gültiges \nSatzungsrecht und auch in materieller Hinsicht nicht zu \nbeanstanden. \n\n26\n\n1. Dies gilt zunächst für die in § 3 Gebührenordnung 1996 \nund Nr. 1.2.1 Gebührentarif (GT) zu § 1 Gebührenordnung 1996 \nenthaltene Maßstabsregelung, die im Wesentlichen auf die Zahl, \nArt und Größe der aufgestellten Restmüllgefäße, die Häufigkeit \nder regelmäßigen Abfuhren abstellt und darüber hinaus einen so \ngenannten Abschlag für Eigenkompostierung vorsieht. \n\n27\n\nBei diesem Maßstab handelt es sich nicht um einen so \ngenannten Wirklichkeitsmaßstab i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 1 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n21. Oktober 1969, GV NRW S. 712, in der damals geltenden \nFassung des Gesetzes vom 6. Oktober 1987, GV NRW S. 342, (KAG), \nsondern um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab i.S.v. § 6 Abs. 3 \nSatz 2 KAG. Nach dieser Bestimmung kann, wenn die Bildung eines \nWirklichkeitsmaßstabes besonders schwierig oder wirtschaftlich \nnicht vertretbar ist, ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt \nwerden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu \nder Inanspruchnahme stehen darf. Diese Voraussetzungen sind \nhier erfüllt. Angesichts der Vielzahl der Dienste, die die \nAbfallentsorgungsanstalt der Stadt den Bürgern bietet, nämlich \nneben der Abfallberatung und der Restmüllentsorgung die \nSperrgutentsorgung nach § 13 Abfallentsorgungssatzung 1996, die \nAltglasentsorgung nach § 14 Abfallentsorgungssatzung 1996, die \nAltpapierentsorgung nach § 15 Abfallentsorgungssatzung 1996, \ndie Verpackungsentsorgung nach § 16 Abfallentsorgungssatzung \n1996, die Entsorgung organischer Küchen- und Gartenabfälle nach \n§ 17 Abfallentsorgungssatzung 1996, die Entsorgung von \nKühlgeräten nach § 18 Abfallentsorgungssatzung 1996, die \nEntsorgung von Fernseh- und sonstigen Bildschirmgeräten nach § \n19 Abfallentsorgungssatzung 1996, die Entsorgung von \nElektrospeichergeräten nach § 20 Abfallentsorgungssatzung 1996 \nsowie die Entsorgung von Sonderabfällen nach § 21 \nAbfallentsorgungssatzung 1996, die teilweise lose oder in Form \nvon Sammelbehältern gesammelt werden, wäre es sowohl besonders \nschwierig als auch wirtschaftlich nicht vertretbar, für dieses \nvielfältige Angebot an Sammel- und Entsorgungsleistungen \njeweils getrennte Gebührentarife und getrennte \nAbrechnungssysteme einzuführen. Die dem \nWahrscheinlichkeitsmaßstab der Stadt B. zugrunde liegende \nPrämisse, dass mit zunehmender Größe der bereitgestellten und \nabgeholten Restmüllgefäße nicht nur ein gesteigertes \nRestmüllaufkommen, sondern auch ein Mehr an Inanspruchnahme der \nsonstigen Entsorgungsleistungen der Abfallentsorgungsanstalt \neinhergeht, ist denkbar und erscheint nicht offensichtlich \nunmöglich.\n\n28\n\nDer gewählte Einheitsmaßstab des Anknüpfens an die Größe und \nEntleerungshäufigkeit des gewählten Restmüllgefäßes wird im \nZusammenhang mit § 10 Abfallentsorgungssatzung 1996 auch dem \nGebot des § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz (LAbfG) vom 21. \nJuni 1988, GV NRW S. 250 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 7. \nFebruar 1995, GV NRW S. 134 (LAbfG 1995) gerecht, wonach mit \ndem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zur Vermeidung und \nVerwertung von Abfällen geschaffen werden sollen. Anreize zur \nAbfallvermeidung werden hier dadurch gesetzt, dass mit \nzunehmender Größe der Abfallbehälter und der Zunahme der \nEntleerungshäufigkeit die Abfallgebühren linear ansteigen. Wer \nmit dem ihm zugeteilten Mindestabfallbehältervolumen von 15 l \npro auf dem Grundstück wohnender Person und Woche nicht \nauskommt (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 Abfallentsorgungssatzung \n1996), muss einen größeren Abfallbehälter oder eine häufigere \nEntleerung beantragen und demgemäß mehr Gebühren bezahlen. \nAndererseits räumt § 10 Abs. 1 Satz 5 Abfallgebührensatzung \n1996 bei nachgewiesener Unterschreitung der Mindestabfallmenge, \ndie seitens der Stadt anhand des vorhandenen Datenmaterials als \nstatistische Durchschnittsgröße ermittelt worden ist, durch \nAbfallvermeidung und Abfallverwertung die Möglichkeit ein, ein \nniedrigeres Behältervolumen von bis zu 10 l pro Person und \nWoche zu wählen. Wer also mit einem kleinern Behältervolumen \nals nach der Satzung grundsätzlich vorgesehen auskommt, kann \nauf dieser Art und Weise Gebühren sparen. \n\n29\n\nDurch den von der Stadt B. gewählten \nEinheitsgebührenmaßstab, der für die Inanspruchnahme der \naufgezählten Sonderleistungen nach §§ 13 bis 21 \nAbfallentsorgungssatzung 1996 keine gesonderten Gebühren \nvorsieht, wird darüber hinaus dem Gedanken des Setzens von \nAnreizen für die Verwertung von Abfällen Rechnung getragen. Wer \nals Grundstückseigentümer die angebotenen Sondersammlungs- und \nEntsorgungssysteme der §§ 13 bis 21 Abfallentsorgungssatzung \n1996 in Anspruch nimmt, verringert das Volumen und das Gewicht \ndes Abfalls, der sonst über die Restmülltonne entsorgt werden \nmüsste. Er kommt mit einem geringeren Restmüllbehältervolumen \naus und spart dadurch Gebühren. Dies gilt auch in Ansehung der \nangebotenen freiwilligen Entsorgung der organischen \nKüchenabfälle und Gartenabfälle nach § 17 \nAbfallentsorgungssatzung 1996. Wer freiwillig an der \nangebotenen Entsorgung organischer Küchen- und Gartenabfälle \nmittels Biotonne teilnimmt (vgl. § 17 Abs. 4 \nAbfallentsorgungssatzung 1996), der verringert das Volumen, das \ner sonst über die Restmülltonne entsorgen müsste, und kann \ndadurch Gebühren sparen. Wer sich am Biotonnensystem nicht \nbeteiligen will, ist gehalten, die organischen Küchenabfälle \nund Gartenabfälle über die Restmülltonne zu entsorgen. Für \ndiese müssen je nach Größe höhere Gebühren gezahlt werden. Wer \nsich also an der getrennten Erfassung und Abfuhr des \norganischen Küchen- und Gartenabfalls nicht beteiligt, und \nalles über die Restmülltonne entsorgt, muss im Ergebnis mehr \nGebühren bezahlen als derjenige, der sich an dem Trennungs- und \nVerwertungsgebot beteiligt. \n\n30\n\nDurch den in den Tarif eingebauten 10 %igen Abschlag auf die \nGebühren für Eigenkompostierung wird auch der Gruppe der \nSelbstkompostierer hinreichend Rechnung getragen. Der Höhe nach \norientiert sich der 10 %ige Abschlag für Eigenkompostierung - \nwie sich aus der Gebührenbedarfsberechnung ergibt - an der Höhe \nder Kosten für die Müllentsorgung der Biotonne in Höhe von 7,5 \nMio. DM.\n\n31\n\nEine weiter gehende Entlastung der Eigenkompostierer im \nHinblick auf die von der Beklagten nicht gesondert ermittelten \nso genannten Vorhaltekosten der Biomüllentsorgung mit Rücksicht \ndarauf, dass die Eigenkompostierer zur Zeit die Anlagen der \nBiomüllsammlung und Verwertung nicht in Anspruch nehmen, \nerscheint unter dem Gesichtspunkt der speziellen \nEntgeltlichkeit und der Vermeidung einer ungerechtfertigten \nGleichbehandlung ungleicher Sachverhalte (Art. 3 Abs. 1 GG) \nnicht geboten. \n\n32\n\nAls entsorgungspflichtige Körperschaft i.S.v. § 5 LAbfG 1995 \nund § 3 Abfallgesetz vom 27. August 1986, BGBl. I S. 1410, in \nder bis 5. Oktober 1996 geltenden Fassung ist die Stadt B. \ngehalten, langfristig ein komplettes System der \nAbfallentsorgung, wie es in § 2 Abfallentsorgungssatzung 1996 \numschrieben ist, für sämtliche in § 4 Abfallentsorgungssatzung \n1996 aufgeführten Abfälle aus Haushaltungen im Stadtgebiet \nB. vorzuhalten. Dazu gehört auch ein System der getrennten \nErfassung, Abfuhr und Verwertung von organischen Küchenabfällen \nund Gartenabfällen. Dieses System muss kapazitätsmäßig so \nausgestaltet sein, dass es in der Lage ist, Eigenkompostierer, \ndie von der ihnen widerruflich erteilten Befreiung vom \nAnschluss- und Benutzungszwang keinen Gebrauch mehr machen \nwollen, wieder aufzunehmen und ihnen eine Benutzungsmöglichkeit \neinzuräumen. Insoweit hält die Stadt B. in einem gewissenen \nUmfang auch für die Gruppe der gegenwärtigen Selbstkompostierer \nihr Einrichtungssystem für die getrennte Sammlung und \nVerwertung des Bioabfalls vor.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember \n2000 - 11 C 7.00 -, DVBl. 2001, \n488.\n\n34\n\nInsoweit ist die Situation eine andere, als sie der \nEntscheidung des 22. Senats in seinem Urteil vom 27. Februar \n1997 - 22 A 1135/94 -, NWVBl. 1998, 72, hinsichtlich der \nBereitstellung einer Leichenhalle für die Benutzung des \nFriedhofes zugrundelag. Der Betreiber eines Friedhofes ist \nnicht gesetzlich gezwungen, zwecks Ermöglichung der \nLeichenbestattung eine Leichenhalle auf dem Friedhof bereit zu \nhalten. Demgegenüber muss die Stadt B. als \nbeseitigungspflichtige Körperschaft ein komplettes \nEntsorgungssystem für Biomüllentsorgung vorhalten, und zwar \nletztendlich auch für die Gruppe der Eigenkompostierer.\n\n35\n\nIm Rahmen der im Gebührenrecht zulässigen Typisierung bei \nGruppen, deren Stärke weniger als 10 % aller angeschlossenen \nGrundstückseigentümer umfasst,\n\n36\n\nvgl. Urteil des Senats vom 17. März \n1998 - 9 A 3871/96 -, KStZ 1999, \n37,\n\n37\n\nwar die Stadt B. nicht gehalten, für die nur 2,46 % aller \nangeschlossenen Grundstückseigentümer umfassende Gruppe der \nSelbstkompostierer eine spezielle Beteiligungsquote \nhinsichtlich ihres Anteils an den Vorhaltekosten des in das \ngesamte Abfallentsorgungssystem eingebetteten Bereichs der \nErfassung, Abfuhr und Entsorgung von organischen Küchenabfällen \nund Gartenabfällen zu ermitteln.\n\n38\n\n2. Die Gebührenordnung 1996 enthält in Bezug auf die \nEntsorgung von Abfällen von Wohngrundstücken in Nrn. 1.1.1 und \n1.2.1 GT - hier speziell Tarifnummer 1.2.1 = 361,61 DM jährlich \nbei 14-täglicher Abfuhr eines 120 l Restmüllgefäßes ohne \nEigenkompostierung - gültige Gebührensätze, die den \ngesetzlichen Vorgaben, namentlich der Veranschlagungsmxime des \n§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG entsprechen. Danach soll das \nveranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten \nder Einrichtung nicht überschreiten. Hierbei räumt der Senat im \nRahmen der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG in \nständiger Rechtsprechung dem Satzungsgeber einen \nToleranzspielraum von bis zu 3 % ein. Er lässt auch zu, dass \nfehlerhafte Kostenansätze korrigiert oder durch den Ansatz \nbisher nicht berücksichtigter, ansatzfähiger Kostenansätze \nausgeglichen werden.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August \n1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, \n213.\n\n40\n\nDas laut Gebührenbedarfsberechnung 1996 veranschlagte \nGebührenaufkommen von 73.762.474,00 DM übersteigt selbst bei \nAbzug (eventuell) unzulässiger Kostenansätze der \nUrsprungskalkulation unter Berücksichtigung der von der \nBeklagten im Prozess zulässigerweise nachgeschobenen \nErläuterungen und Unterlagen nicht das ansatzfähige \nKostenvolumen um mehr als 3 %. Das heißt, das ansatzfähige \nKostenvolumen macht mindestens 71.614.052,00 DM aus \n(71.614.052,00 DM zuzüglich 3 % (= 2.148.422,00 DM) = \n73.762.474,00 DM).\n\n41\n\nIm Einzelnen gilt Folgendes: Im Rahmen der von der Stadt bei \nAufstellung der Gebührenkalkulation für das Jahr 1996 \nzutreffenden Prognoseentscheidung, welches die \nvoraussichtlichen ansatzfähigen Kosten nach § 6 Abs. 1 Satz 3, \nAbs. 2 KAG, § 9 Abs. 2 LAbfG 1995 für die von ihr nach § 1 \nAbfallentsorgungssatzung 1996 betriebene öffentliche \nEinrichtung Abfallentsorgung sein werden, hatte die Stadt u.a. \nabzuschätzen, wie hoch die Entgelte für 1996 in Anspruch zu \nnehmende Fremdleistungen sein würden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 KAG). \nFremdleistungen sind insoweit die Dienste und Tätigkeiten, die \ndie MVA B. GmbH nach dem mit der Stadt B. abgeschlossenen \nEntsorgungsvertrag zu leisten hat.\n\n42\n\nNach dem ursprünglich Ende 1991 formlos abgeschlossenen, \nunter dem 1. Juli 1996 schriftlich fixierten Entsorgungsvertrag \nhat die Stadt B. der MVA B. GmbH die Durchführung der der \nStadt nach § 3 Abs. 2 Abfallgesetz obliegenden \nEntsorgungspflicht in Form der Abfallbehandlung und thermischen \nVerwertung von im Stadtgebiet anfallenden Hausmüll, Sperrmüll \nund hausmüllähnlichem Gewerbeabfall übertragen (§ 2 des \nVertrages). Die MVA B. GmbH erhält dafür ein Entgelt, das \nsie nach den Regelungen über die Preise bei öffentlichen \nAufträgen zu kalkulieren und der Stadt B. bis zum \n31. Oktober eines jeden Jahres für das Folgejahr mitzuteilen \nhat (§ 4 des Vertrages). Diese vertragliche Vereinbarung ist \n- unbeschadet der Frage, ob es sich für die Stadt B. um ein \neinfaches Geschäft der laufenden Verwaltung i.S.v. § 56 Abs. 2 \nGemeindeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. August 1984 \n(GO a.F.) (ab 17. Oktober 1994: § 64 Abs. 2 GO i.d.F. der \nBekanntmachung vom 14. Juli 1994, GV NRW S. 666 - GO n.F. -) \nhandelt oder der \"Formvorschrift\" des § 56 Abs. 1 GO a.F. \nunterliegt - wirksam. Denn die landesrechtliche Vorschrift des \n§ 6 Abs. 1 GO a.F. ist keine gesetzliche Formvorschrift i.S.v. \n§ 125 BGB (siehe Artikel 55 Einführungsgesetz zum BGB), sondern \neine Regelung über die Vertretungsmacht, die die \nVertretungsmacht der für eine Gemeinde handelnden Personen \nbeschränkt. \n\n43\n\nVgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober \n1983 - 3 ZR 158/82 -, NJW 1984, 606; \nUrteil vom 15. April 1998 - VIII ZR \n129/97 -, NJW 1998, 3058 (3060).\n\n44\n\nDurch den schriftlichen, auch den formalen Erfordernissen \ndes § 56 Abs. 1 GO a.F. = § 64 Abs. 1 GO n.F. entsprechenden \nVertrag vom 1. Juli 1996 haben die maßgeblichen Vertreter der \nStadt B. das bisher mündlich Vereinbarte nachträglich \ngenehmigt (§ 177 BGB), dies wirkt auf den Zeitpunkt der \nVornahme des Rechtsgeschäfts (1991) zurück (§ 184 Abs. 1 BGB). \nDer Genehmigungswille beider Vertragsparteien, das bisher \naufgrund formloser Absprachen seit Jahren tatsächlich \ndurchgeführte Vertragsverhältnis auf der Basis der \nschriftlichen Fixierung fortzusetzen, kommt hinreichend \ndeutlich in § 1 des Vertrages vom 1. Juli 1996 zum Ausdruck. \nDort wird unter ausdrücklichem Hinweis auf das bisher mündliche \nVereinbarte hervorgehoben, dass das auf dieser Basis \ndurchgeführte Vertragsverhältnis fortgesetzt und nunmehr \nschriftlich fixiert wird. Darin liegt die Billigung des bisher \nGehandhabten.\n\n45\n\nDie vertragliche Vereinbarung aus dem Jahre 1991 ist auch \ninsoweit wirksam, als darin vorgesehen ist, dass die Stadt \nB. an die MVA B. GmbH ein Benutzungsentgelt zahlt, das \ndem seitens der MVA B. GmbH festgelegten jeweils gültigen \nVerbrennungspreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer \nentspricht, den die MVA B. GmbH auf der Basis der Regelungen \nüber die Preise bei öffentlichen Aufträgen bildet und der Stadt \nim Voraus bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das \nFolgejahr mitzuteilen hat (siehe jetzt § 4 des Vertrages vom 1. \nJuli 1996). Darin liegt die Vereinbarung eines \nSelbstkostenfestpreises i.S.v. § 6 Abs. 1 der Verordnung \nPR-Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen i.d.F. \nvom 13. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094) - VO PR 30/53 -.\n\n46\n\nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Klägers \nverstieß die Vereinbarung eines Selbstkostenfestpreises (hier \nnach § 6 Abs. 1 VO PR 30/53) im Jahre 1991 nicht gegen § 1 Abs. \n1 VO PR 30/53 i.V.m. § 4 VO PR 30/53. Danach ist bei der \nVereinbarung von Preisen für Leistungen aufgrund öffentlicher \nAufträge grundsätzlich Marktpreisen gemäß § 4 vor \nSelbstkostenpreisen gemäß §§ 5 bis 8 der Vorzug zu geben. Nach \n§ 4 Abs. 1 VO PR 30/53 dürfen für marktgängige Leistungen die \nim Verkehr üblichen preisrechtlich zulässigen Preise nicht \nüberschritten werden.\n\n47\n\nDer Vertrag zwischen der Stadt B. und der MVA B. GmbH \naus dem Jahre 1991 betraf keine marktgängige Leistung. \nMarktgängigkeit der Leistung setzt voraus, dass für die \nangebotene oder nachgefragte Leistung ein Markt besteht. Dies \nsetzt weiter voraus, dass entweder mehrere Anbieter oder \nmehrere Nachfrager am Markt agieren. Ein Markt i.S.d. \nPreisvorschriften existiert nicht mehr, wenn einem Anbieter nur \nein Nachfrager gegenübersteht.\n\n48\n\nVgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und \nPreisprüfungen, 6. Auflage, § 4 VO PR \n30/53 Rdnr. 47.\n\n49\n\nEine solche Fallgestaltung war bei Abschluss des Vertrages \nim Jahre 1991 gegeben (und lag auch noch 1996 vor). \n\n50\n\nFür die Frage der Marktgängigkeit der Leistung ist auf den \ngesamten Leistungsumfang abzustellen. Gegenstand des \nEntsorgungsvertrages nach § 2 war die Durchführung der \nEntsorgungspflicht der Stadt B. gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 und \n2 Abfallgesetz in Form der Abfallbehandlung und thermischen \nVerwertung des gesamten Hausmülls, Sperrmülls und \nhausmüllähnlichen Gewerbeabfalls der Stadt B. , und zwar für \neinen längeren Zeitraum. Nach § 5 a Abs. 2 Nr. 4 LAbfG 1995 \nmuss die Stadt als entsorgungspflichtige Körperschaft stets den \nNachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit führen. Im \nZeitpunkt der Aufstellung des Planfeststellungsbeschlusses vom \n30. September 1987 wurde mit einem zu verbrennenden \nAbfallvolumen von ca. 150.000 t/a gerechnet, im Zeitpunkt der \nschriftlichen Fixierung des Vertrages vom 1. Juli 1996 immer \nnoch mit 104.000 bis 100.000 t/a (siehe § 2 des Vertrages). Die \ndem Vertragsschluss vorausgehende Entschließung der Stadt \nB. , den gesamten von ihr zu entsorgenden Abfall, soweit er \nthermisch verwertbar ist, in einer ortsnah betriebenen Anlage \nals Paket verwerten zu lassen und nicht auf mehrere Anlagen \noder Anlagenbetreiber zu verteilen, ist dem \nOrganisationsermessen der Stadt B. zuzuordnen. Anhaltspunkte \ndafür, dass die Stadt B. ihr diesbezügliches Ermessen \nfehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht erkennbar. Für die \nEntscheidung der Stadt sprich allein schon der praktische \nGesichtspunkt, dass der gesamte Anfuhrbetrieb auf einen Ort \nkonzentriert werden kann und ein aus ökologischen Gründen \nunerwünschter Mülltourismus über weite Strecken vermieden wird. \nFür einen solchen Großauftrag standen sowohl im Zeitpunkt der \nAufnahme des Probebetriebes der MVA B. GmbH, der nach der \nGesprächsnotiz vom 21. Oktober 1991 im November 1991 anlaufen \nsollte, als auch zum Zeitpunkt der Aufstellung der Kalkulation \nfür das Jahr 1996 in Ortsnähe, d.h. in B. oder in näherer \nUmgebung von B. , theoretisch zwei, praktisch nur eine Anlage \nzur Verfügung. Wie sich aus dem Abfallentsorgungsplan für den \nRegierungsbezirk K. , Stand Januar 1992, (Amtsblatt für den \nRegierungsbezirk K. 1992, S. 256) wie auch aus dem \nAbfallentsorgungsplan für den Regierungsbezirk K. , Stand \nJanuar 1996 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk K. 1996, S. \n191) ergibt, existierten nur zwei Müllverbrennungsanlagen im \nRegierungsbezirk. Das eine war die MVA Leverkusen mit einer \nDurchsatzleistung von 166.200 t/a (Abfallentsorgungsplan 1992, \nS. 477), das andere war der gerade anlaufende Betrieb der MVA \nB. mit einer festgelegten Kapazität von 180.000 t/a \n(Abfallentsorgungsplan 1992, S. 103, 473). Wie sich aus dem \nAbfallentsorgungsplan für den Regierungsbezirk K. (Stand \nJanuar 1996, Band 2 S. 33) ergibt, hatte sich bis zum Jahre \n1996 an dieser Sachlage nichts geändert. Die MVA Leverkusen \nhatte inzwischen lediglich eine etwas höhere Durchsatzmenge von \n188.000 t/a (Band 2, Anhang S. 12). Alle übrigen im Bau \nbefindlichen Müllverbrennungsanlagen waren noch nicht \nbetriebsbereit. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob auf die \nVerhältnisse zur Jahreswende 1991/92 oder zur Jahreswende \n1995/96 abzustellen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die MVA \nL. neben ihrem bisherigen Abnehmerkreis noch einen \nGroßauftrag der Stadt B. in Höhe von 100.000 bis 105.000 t/a \nhätte übernehmen können, sind nicht vorhanden. Dieser \nAbnehmerkreis bestand aus der Stadt L. und \nvertraglichen angeschlossenen Kommunen (siehe \nAbfallentsorgungsplan 1992, S. 136, 137) mit einem \nAbfallanfallvolumen im Jahre 1992 von insgesamt mindestens \n101.000 t/a (siehe das im Urteil erster Instanz zitierte Urteil \ndes Senats vom 30. September 1996 betreffend die MVA \nL. ). Dementsprechend stand auf dem hier relevanten \nMarkt der Nachfrage der Stadt B. lediglich ein Anbieter in \nGestalt der MVA B. GmbH gegenüber. Einen Marktpreis für \ndiesen Großauftrag gab es insoweit nicht. Die vom \nVerwaltungsgericht angenommenen Marktpreise gab es allenfalls \nfür kleinere Kontingente in Höhe von 10.000 oder 20.000 t, die \nals Restmengen zur Auslastung der Kapazität angeboten und \ngehandelt wurden.\n\n51\n\nIst die Stadt B. danach zu Recht im Rahmen der von ihr \naufzustellenden Prognose, welches Entgelt die MVA B. GmbH \nals Fremdleister wahrscheinlich für den für 1996 \nprognostizierten Leistungsumfang verlangen konnte, davon \nausgegangen, dass vertraglich ein Selbstkostenfestpreis i.S.v. \n§ 6 Abs. 1 VO PR 30/53 vereinbart war, hatte sie den ihr \nseitens der MVA B. GmbH mitgeteilten und geforderten \nVerbrennungspreis von 408,25 DM/t (einschließlich \nMehrwertsteuer) dennoch daraufhin zu überprüfen, ob er \nentsprechend den gesetzlichen Vorgaben für Preise bei \nöffentlichen Aufträgen (§§ 1 Abs. 3, 8 VO PR 30/53 i.V.m. den \nLeitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - \nLSP - Anlage zur VO PR 30/53) kalkuliert war, die geltend \ngemachten kalkulierten Selbstkosten sich als betriebsnotwendige \nKosten im Rahmen der Aufgabendarstellung darstellten und ihre \nBemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widersprach. \n\n52\n\nVgl. Teilurteil des Senats vom \n15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, \nDVBl. 1995, 1147; Urteil vom \n30. September 1996 - 9 A 3980/93 -.\n\n53\n\nDie Vorkalkulation der MVA B. GmbH in Gestalt des \nWirtschaftsplans 1996 zur Rechtfertigung des geforderten \nVerbrennungsentgeltes von 355,00 DM/t zuzüglich Mehrwertsteuer \n= 408,25 DM/t ist - sieht man von einem möglicherweise \nfehlerhaften Ansatz von Steuerzahlungen für frühere Jahre ab - \nim Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n54\n\nFür die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Vorkalkulation des \nVerbrennungspreises seitens der MVA B. GmbH spielt die vom \nKläger in den Vordergrund gerückte Frage der \nÜberdimensionierung der Verbrennungsanlage im Hinblick auf den \nzu erwartenden oder zu prognostizierenden Müllmengenanfall im \nBereich der Stadt B. unmittelbar keine Rolle. Denn die \nAnlage ist Eigentum der MVA B. GmbH und damit Eigentum eines \nDritten. Ob ein privater Dritter seine für seine betrieblichen \nLeistungen erforderlichen Maschinen zu groß oder zu klein \nplant, ist seine Sache. Allerdings werden nach Nr. 4 Abs. 1 LSP \nim Rahmen der Kalkulation die Kosten aus Menge und Wert der für \ndie Leistungserstellung verbrauchten Güter und in Anspruch \ngenommenen Dienste ermittelt. Nach Nr. 4 Abs. 2 LSP sind in \nPreisermittlungen auf Grund von Selbstkosten nach Art und Höhe \nnur diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei \nwirtschaftlicher Betriebsführung zur Erstellung der Leistung \nentstehen. In diesem Zusammenhang der wirtschaftlichen \nBetriebsführung spielt die Frage der Größe der Anlage eine \nRolle, und zwar unter zwei Gesichtspunkten. \n\n55\n\nEinmal stellt sich die Frage, ob für eine \nMüllverbrennungsanlage, die laut Planfeststellungsbeschluss mit \nzwei gleichzeitig nutzbaren Verfahrensketten arbeitet, von \ndenen jede auf einen Mülldurchsatz von 10 t/h angelegt ist, im \nDauerbetrieb bei 24 Stunden pro Tag und 365 Tagen im Jahr sind \ndas 10 t x 24 x 365 = 87.600 t/a je Verfahrenskette, bei zwei \nVerfahrensketten 87.600 t/a x 2 = 175.200 t/a, die Vorhaltung \neiner dritten gleichgroßen Verfahrenskette mit einem Durchsatz \nvon 10 t/h wirtschaftlich vertretbar ist. Die Frage ist unter \nBerücksichtigung des vom Ingenieurbüro Prof. T. und \nPartner im Juli 1986 im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens \nerstellten, von der Beklagten vorgelegten Gutachtens zu \nbejahen. Die angestrebte Jahreskapazität von 175.000 bis \n180.000 t ist eine Höchstlastkapazität. Sie setzt voraus, dass \nbeide Verfahrensketten das ganze Jahr über ununterbrochen mit \nVolllast gefahren werden können und zur Verfügung stehen. Nach \nden bisherigen Erfahrungen führen jedoch Abschaltvorgänge und \nStilllegungszeiten in Folge auftretender Betriebsstörungen oder \nnotwendiger periodischer Wartungsmaßnahmen dazu, dass \nerfahrungsgemäß nur 70 % der Volllast - Jahreskapazität \ntatsächlich zur Verfügung stehen. 70 % von angestrebten 180.000 \nt/a sind 126.000 t/a effektive Leistung. Um die rechnerische \nDifferenz zur Volllastkapazität (180.000 t/a - 126.000 t/a = \n54.000 t/a) überbrücken zu können, müsste die rechnerische \nKapazität der dritten Verfahrenskette, deren Verfügbarkeit \nebenfalls mit 70 % anzusetzen wäre, bei 54.000 t : 70 x 100 = \n77.142 t/a liegen. Bei dieser Ausgangslage und im Hinblick auf \nden Gesichtspunkt der Gewährleistung der Entsorgungssicherheit \nist nicht zu beanstanden, dass die dritte Verfahrenskette mit \nder gleichen rechnerischen Durchsatzleistung von 10 t/h \nvorgehalten wird. Dies ermöglicht über das Jahr gesehen den \njeweiligen unproblematischen Ersatz einer ausgefallenen \nVerfahrenskette durch die Reservekette und die weit gehende \nAufrechterhaltung des Dauerbetriebes der Gesamtanlage mit zwei \nlaufenden Verfahrensketten bei Höchstlast. \n\n56\n\nZum anderen stellt sich die Frage, inwieweit ein \nUnternehmer, dessen Betrieb nach dem hier maßgeblichen \nPlanfeststellungsbeschluss auf eine Jahreskapazität von 175.000 \nbis 180.000 t/a ausgerichtet ist, im Rahmen seiner \nPreiskalkulation mit einer 100 %igen Auslastungsquote, also mit \nVollbeschäftigung kalkulieren muss. Weder die LSP noch die VO \nPR 30/53 enthalten hierzu konkrete Vorgaben. In der Literatur \nwird die Auffassung vertreten, dass eine Preiskalkulation auf \nder Basis eines 100 %igen Beschäftigungsgrades nicht verlangt \nwerden kann, vielmehr eine Unterschreitung der kostenmäßig \noptimalen Beschäftigungslage (= 100 %) bis zu einem \nBeschäftigungsgrad von 80 % tolerabel ist.\n\n57\n\nVgl. Ebel/Gottschalk, Nr. 4 LSP \nRdnrn. 14, 16 und 17.\n\n58\n\nHier hat die MVA B. GmbH, wie sich dem Wirtschaftsplan \n1996, S. 3, entnehmen lässt mit einer Auslastung von 165.000 t \nim Jahr 1996 gerechnet. Dies ist in Beziehung zu setzen zu der \nlaut Planfeststellungsbeschluss vom 30. September 1987 \nzugelassenen Nenndurchsatzleistung der Anlage. Von den \nvorhandenen drei Verfahrensketten dürfen jeweils nur zwei \ngleichzeitig betrieben werden. Die rechnerische Nennleistung \neiner Verfahrenskette liegt bei 10 t/a = 87.600 t/a, für zwei \nVerfahrensketten zusammen bei 175.200 t/a. Diese Nennleistung \nbezieht sich allerdings auf einen Müll mit einem bestimmten \nHeizwert. Bei anderer Müllzusammensetzung kann möglicherweise \ndie optimale Verbrennungsleistung auf 180.000 t/a gesteigert \nwerden, wie sich aus dem Wirtschaftsplan 1996, S. 3, ergibt. \nSelbst bezogen auf eine solche mögliche höhere optimale \nVerbrennungsleistung von 180.000 t/a ergibt die kalkulierte \nVerbrennungsleistung von 165.000 t pro Jahr eine \nAuslastungsquote von 92 %. Das Kalkulieren mit einer solchen \nAuslastungsquote erscheint dem Senat vertretbar. Der Beklagte \ndurfte daher diese Kalkulationsgrundlage der Preiskalkulation \nder MVA B. GmbH akzeptieren. Soweit der Kläger meint, unter \nHeranziehung der dritten Verfahrenskette könnte die \nNennleistung auf ca. 260.000 t/a gesteigert werden, übersieht \ner, dass der vorliegende Planfeststellungsbeschluss die \nrechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten des Betreibers nach \ndem geltenden Immissionsschutzrecht begrenzt. Eine \nAuslastungsquote unter Zugrundelegung eines Verstoßes gegen den \nPlanfeststellungsbeschluss kann deshalb nicht zur Grundlage \neiner Kalkulation gemacht werden. \n\n59\n\nAusgehend von diesen Grunddaten ist die Vorkalkulation der \nMVA B. GmbH - abgesehen von der Position Steuern - nicht zu \nbeanstanden. Wie sich aus dem Wirtschaftsplan 1996, S. 9, \nbestätigt durch den Anlagennachweis zum späteren \nGeschäftsbericht für das Jahr 1996 (dort Anlage 1), ergibt, hat \ndie MVA B. GmbH die kalkulatorischen Anlageabschreibungen \ngemäß Nr. 37 bis 42 LSP nach den Anschaffungspreisen oder \nHerstellkosten unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäßen \nLebensdauer der jeweiligen Anlagegüter berechnet.\n\n60\n\nDie kalkulatorischen Zinsen sind allerdings nicht \nentsprechend Nr. 43 bis 46 LSP unter Ermittlung des \nbetriebsnotwendigen Kapitals errechnet, sondern in Höhe der zu \nerwartenden Aufwendungen mit 10.041.000,00 DM angesetzt worden \n(siehe Wirtschaftsplan 1996, S. 11). Dies ist jedoch \nunschädlich. Die Beklagte hat nämlich zulässigerweise mit \nSchriftsatz vom 12. Februar 1999 eine neue LSP-Berechnung \nvorgelegt, in der unter Zugrundelegung der Bilanzen zum 31. \nDezember 1994, 31. Dezember 1995 und 31. Dezember 1996 das \nbetriebsnotwendige Anlage- und Umlaufvermögen, das \nAbzugskapital und die Gesamtsumme des betriebsnotwendigen \nKapitals aufgelistet und erläutert sind. Die dort aufgelisteten \nAnsätze zum Stichtag 31. Dezember 1995 und 31. Dezember 1996 \nstimmen mit den Anlagennachweisen in den Geschäftsberichten \n1995 und 1996 überein. Das betriebsnotwendige Kapital für das \nJahr 1996 ergibt sich danach aus dem Durchschnitt zwischen dem \nbetriebsnotwendigen Kapital zum Ende des Jahres 1995 und zum \nEnde des Jahres 1996. Das sind: 218.217.000,00 DM + \n212.656.000,00 DM = 430.873.000,00 DM : 2 = 215.436.500,00 DM. \nBezogen auf diesen Kapitalbetrag machen die angesetzten \n10.041.000,00 DM Zinsen 4,66 % aus. Dieser Zinssatz liegt unter \ndem ansatzfähigen Zinssatz, der nach Nr. 43 Abs. 2 LSP i.V.m. \nder Verordnung PR-Nr. 4/72 über die Bemessung des \nkalkulatorischen Zinssatzes vom 17. April 1972 (Bundesanzeiger \nNr. 78) bei bis zu 6,5 % liegt. Die Beklagte durfte daher den \nunter dem kalkulatorischen Höchstzinssatz liegenden Ansatz, der \nsich aus der Höhe der tatsächlich zu erwartenden \nZinsaufwendungen ergab, akzeptieren.\n\n61\n\nDie von der MVA B. GmbH unter Nr. 14 und 15 des \nWirtschaftsplans 1996, S. 10, angesetzten Steuern vom Einkommen \nund vom Ertrag in Höhe von 1.212.000,00 DM und sonstigen \nSteuern in Höhe von 971.000,00 DM, insgesamt 2.183.000,00 DM, \nbedürfen allerdings der Korrektur. Die unter Nr. 14 angesetzte \nGewerbeertragssteuer ist zwar eine ansatzfähige Steuer i.S.v. \nNr. 30 Buchstabe a LSP. Der gegenüber dem Nachtrags-\nWirtschaftsplan 1995, S. 10, von 550.300,00 DM auf 1.212.000,00 \nDM gestiegene Ansatz der Gewerbeertragssteuer bezieht sich \nmöglicherweise auch auf die Gewerbesteuer für die Jahre 1992 \nund 1993. Darauf deutet der Geschäftsbericht für 1996, S. 14, \nhin. Dort wird erwähnt, dass die entsprechende Position \n\"Steuern\" des Geschäftsberichts auch Auflösungen von \nRückstellungen für die Gewerbesteuer 1992 und 1993 enthält. Das \nwären periodenfremde Aufwendungen in Bezug auf das hier in Rede \nstehende Kalkulationsjahr 1996. Aus Gründen der Vorsicht geht \nder Senat davon aus, dass der angesetzte Betrag von \n1.212.000,00 DM sich auf die erwähnten drei Steuerjahre 1992, \n1993 und 1996 bezieht und für das Jahr 1996 nur ein Drittel = \n404.000,00 DM anfallen. Dieser Betrag erscheint unter \nBerücksichtigung des Ansatzes für das Jahr 1995 von 550.300,00 \nDM nicht überhöht. \n\n62\n\nBei den unter Nr. 15 angesetzten Steuern handelt es sich, \nwie sich ebenfalls aus dem Geschäftsbericht 1996, S. 14, \nentnehmen lässt, um die nach Nr. 30 Buchstabe a LSP \nansatzfähige Gewerbekapitalsteuer sowie die Grundsteuer. Nach \ndem Geschäftsbericht 1996 beziehen sich die dort angesetzten \nGewerbekapitalsteuerbeträge auf die Jahre 1995 und 1996. \nDeshalb ist nicht auszuschließen, dass der im Wirtschaftsplan \n1996 unter Nr. 15 kalkulierte Steuerbetrag auch \nSteuerforderungen betrifft, die sich auf das Jahr 1995 beziehen \nund in Bezug auf das Jahr 1996 nicht ansatzfähig sind. Aus \nGründen der Vorsicht kürzt der Senat deshalb den in der \nKalkulation angesetzten Betrag von 971.000,00 DM auf die \nHälfte, das sind 485.500,00 DM. Dieser Betrag erscheint unter \nBerücksichtigung des im Nachtrags-Wirtschaftsplan 1995, S. 10, \nmit 905.400,00 DM angesetzten Betrages nicht überhöht. \n\n63\n\nZieht man von den insgesamt angesetzten Steuerbeträgen von \n2.183.000,00 DM die für 1996 ansatzfähigen 404.000,00 DM + \n485.500,00 DM = 889.500,00 DM ab, ergibt dies in der \nPreiskalkulation der MVA B. GmbH einen möglichen \nZuvielansatz von 1.293.500,00 DM. Zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer \n= 194.025,00 DM ergäbe das einen im kalkulierten \nVerbrennungsentgelt zu viel angesetzten Betrag von 1.487.525,00 \nDM. Dieser mögliche Fehlansatz in der Preiskalkulation der MVA \nB. GmbH wirkt sich - selbst wenn man ihn in voller Höhe bei \nder Gebührenkalkulation der Stadt B. absetzt - nicht auf die \nRechtmäßigkeit der Gebührensatzfestsetzung aus, weil er sich \ninnerhalb der oben dargestellten Bandbreite von 3 % des \nGesamtkostenvolumens bewegt, die bei 2.148.422,00 DM liegt. \n\n64\n\nSonstige fehlerhafte Kostenansätze - sei es in der \nPreiskalkulation der MVA B. GmbH, sei es in der \nGebührenkalkulation der Stadt B. - sind dem Senat im Rahmen \nseiner von Amts wegen vorgenommenen Überprüfung nicht \naufgefallen. Die von der Beklagten auf Nachfrage des Senats vom \n23. März 2001 mit Schriftsatz vom 2. April 2001 zu einzelnen \nKosten- und Verrechnungspostitionen gegebenen Erläuterungen \nsind plausibel und nachvollziehbar. Von den Parteien selbst \nsind sonstige Kalkulationsfehler nicht geltend gemacht.\n\n65\n\n3. Auf der Grundlage der gültigen Gebührenordnung 1996 ist \nder Kläger dann - wie insoweit zwischen den Parteien nicht \nstreitig - für 1996 zu Recht zu einer Gebühr von 361,61 DM \nherangezogen worden.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n67\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302277","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-05/9-a-1795-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302277","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302277","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-05/9-a-1795-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302277","retrieved":"2026-07-09 03:28:05.094487+00:00"}}