{"status":"available","doknr":"OLD302276","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0405.9A1269.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-05","aktenzeichen":"9 A 1269/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, zu je 1/4.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund \nnach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. \n\n4\n\nDie hierzu von den Klägern aufgeworfene Frage, ob die \nYeziden aus der Provinz Hassake, d.h. aus dem Nordosten \nSyriens, einer Gruppenverfolgung unterliegen, ist nicht \nklärungsbedürftig.\n\n5\n\nVgl. Urteil des Senats vom 21. April \n1998 - 9 A 6597/95.A -; Beschlüsse des \nSenats vom 19. Januar 2001 - 9 A \n204/01.A - und vom 15. Februar 2001 \n- 9 A 629/01.A -.\n\n6\n\nIn dem Beschluss vom 19. Januar 2001 hat der Senat unter \nAuswertung der vom Kläger angeführten Stellungnahme des \nKulturforums der yezidischen Glaubensgemeinschaft e.V. \nOldenburg an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 19. November \n2000 zu der Situation der Yeziden in Nordost-Syrien \nfestgestellt, dass die Stellungnahme vom 19. November 2000 \nbezüglich der Situation der Yeziden keine wesentliche \nAbweichung hinsichtlich Intensität und Häufigkeit der \nVerfolgungsfälle - Gleiches gilt für die Art der \nVerfolgungsfälle -, verteilt über die 90er Jahre, erkennen \nlasse, als sie der Senat in seinem Urteil vom 21. April 1998 \nbezogen auf den Zeitpunkt April 1998 \n\n7\n\nvgl. ferner Nieders. OVG, Urteil vom \n14. Juli 1999 - 2 L 4943/97 -, bezogen \nauf den Zeitpunkt Juli 1999 -,\n\n8\n\nfestgestellt hat. Dies werde deutlich, wenn man die auf S. \n8 der Stellungnahme für die Jahre 1990 bis 1999 aufgelisteten \nVerfolgungsfälle mit den vom Senat auf den Seiten 77/78 seines \nUrteils für den Zeitraum 1993 bis 1998 unterstellten \nVerfolgungsfällen vergleiche. Lediglich die Zahl der in \nNordost-Syrien verbliebenen Yeziden habe sich von 5.000 (S. 77 \ndes Urteils des Senats) auf 4.093 nach dem Stand von September \n2000 laut Stellungnahme vom 19. November 2000 verringert. Eine \ndie Gruppenverfolgung bei wertender Betrachtung \nrechtfertigende Verfolgungsdichte für jeden \nGruppenangehörigen, wie sie im Fall der syrisch-orthodoxen \nChristen aus dem Tur-Abdin/Türkei vorgelegen habe, \n\n9\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 9. September \n1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, \n204,\n\n10\n\nbestehe danach in Nordost-Syrien nicht. \n\n11\n\nDie weiter erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen \nGehörs (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. \n§ 138 Nr. 3 VwGO) greift gleichfalls nicht durch.\n\n12\n\nGewährung des rechtlichen Gehörs bedeutet, dass das Gericht \nden Verfahrensbeteiligten Gelegenheit geben muss, zum \nProzessstoff Stellung zu nehmen, dass das Gericht das \nVorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und bei seiner \nEntscheidung in Erwägung ziehen muss und nicht aus \nwillkürlichen oder objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen \nablehnt. \n\n13\n\nHieran gemessen ist im vorliegenden Verfahren eine \nVerletzung des rechtlichen Gehörs nicht erkennbar. Wie sich \naus den Ausführungen auf S. 9 unten, S. 10 oben des \nangefochtenen Urteils ergibt, hat sich das Verwaltungsgericht \nmit dem Vorbringen der Kläger zur Frage einer mittelbaren \nstaatlichen Gruppenverfolgung der Yeziden befasst und ist \nunter Berücksichtigung der feststellbaren bzw. zu \nunterstellenden Referenzfälle zu der Überzeugung gelangt, dass \ndie hierfür erforderliche Verfolgungsdichte bisher nicht \ngegeben war und ist. Soweit die Kläger eine Verletzung des \nrechtlichen Gehörs darin sehen, dass das Gericht in diesem \nZusammenhang nicht ausdrücklich auf die Stellungnahme vom 19. \nNovember 2000 verwiesen habe, ergibt sich hieraus keine \nVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Aus der \nNichterwähnung einzelner Umstände kann nämlich regelmäßig \nnicht geschlossen werden, das Gericht habe diese bei seiner \nEntscheidung unberücksichtigt gelassen. Vielmehr ist \nregelmäßig davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm \nentgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis \ngenommen und in Erwägung gezogen hat. Nur wenn das Gericht in \nseiner Entscheidung gewichtige Tatsachen oder \nTatsachenkomplexe, deren Entscheidungserheblichkeit sich \naufdrängt, unerwähnt lässt, spricht dies dafür, dass es den \nentsprechenden Tatsachenstoff entweder nicht zur Kenntnis \ngenommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli \n1999 - 9 B 374.99 -.\n\n15\n\nAus der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich die \nfeststellbaren bzw. zu unterstellenden Referenzfälle in \nBeziehung gesetzt hat zur Bevölkerungszahl, um daraus die \nVerfolgungsdichte abzuleiten, ergibt sich mit hinreichender \nDeutlichkeit, dass das Verwaltungsgericht den gesamten \nProzessstoff insoweit ausgewertet hat. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, \n§ 100 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 \nAsylVfG).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302276","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-05/9-a-1269-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302276","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302276","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-05/9-a-1269-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302276","retrieved":"2026-07-09 03:28:05.006734+00:00"}}