{"status":"available","doknr":"OLD302275","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0405.6A3255.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-05","aktenzeichen":"6 A 3255/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksre-\ngierung vom April 19 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom \n4. Oktober 1993/29. März 19 aufzuheben und aus der Personalakte zu \nentfernen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist \nvorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \nKläger in derselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nWegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den \nTatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Durch \ndieses Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers \nmit dem Antrag,\n\n3\n\ndie dienstliche Beurteilung vom \n4. Oktober 1993/29. März 19 und den \nWiderspruchsbescheid vom April 19 \naufzuheben sowie aus den Personalakten \nzu entfernen,\n\n4\n\nabgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die \nBeurteilung sei rechtmäßig. Sie sei gemäß Erlass des \nKultusministeriums vom 23. Juli 1993 (GABl. NRW I, 178) in \nAnwendung der \"Richtlinien für die dienstliche Beurteilung \nder Beamten im Geschäftsbereich des Innenministeriums\" vom \n25. Mai 1991 - Richtlinien - (MBl NRW 786) formell und \nmateriell rechtmäßig erstellt worden. Insbesondere habe die \nnach Nr. 10.2.2 vorgeschriebene Beurteilerbesprechung \nstattgefunden, wie der Beklagtenvertreter vorgetragen habe. \nDie auf nicht näher spezifizierte Erkenntnisse von Fachkreisen \ngestützte Vermutung des Klägers, dies sei nicht der Fall \ngewesen, gebe der Kammer - auch unter Berücksichtigung der aus \nanderen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse über den Ablauf von \nBeurteilungsverfahren bei der Bezirksregierung - keinen \nAnlass, an der Richtigkeit dieses Vortrags zu zweifeln. \n\n5\n\nAuf den Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss \nvom 8. Juni 1998 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung \nzugelassen. \n\n6\n\nZur Begründung seiner Berufung bringt der Kläger u.a. vor, \neine Beurteilerbesprechung i.S. von Nr. 10.2.2 BRL, an der \nneben dem Schlusszeichnenden und (evtl.) dem Erstbeurteiler \n\"weitere\" personen- und sachkundige Bedienstete teilgenommen \nhätten, habe nicht stattgefunden. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach seinem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen. \n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n11\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. \n\n12\n\nAuf die gerichtliche Frage nach den Teilnehmern der \nBeurteiler-besprechung hat der Beklagte mitgeteilt, dass die \nBesprechung zwischen dem Schlusszeichnenden und dem damaligen \npädagogischen Abteilungsleiter der Schulabteilung Dr. \nstattgefunden habe. Auf eine Erörterung im Rahmen der - sonst \nüblichen - Abteilungsleiterbesprechung sei verzichtet worden, \nda der Kläger den übrigen Abteilungsleitern nicht bekannt \ngewesen sei. \n\n13\n\nDie Beteiligten sind durch gerichtliche Verfügung auf die \nMöglichkeit einer Entscheidung gemäß § 130a VwGO (idF des \nGesetzes vom 1. November 1996, BGBl I 1626) hingewiesen \nworden. Sie haben sich mit einer Entscheidung nach § 130a VwGO \neinverstanden erklärt. \n\n14\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den \nweiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsvorgänge (6 \nHefte) Bezug genommen. \n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss \ngemäß § 130a VwGO, da er sie einstimmig für begründet und eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. \n\n17\n\nDer vom Kläger ausweislich der Niederschrift in der erstin-\nstanzlichen mündlichen Verhandlung und der Berufungsbegrün-\ndungsschrift bei wörtlicher Betrachtung verfolgte Anfechtungs-\nantrag ist auslegungsbedürftig. Bei einer dienstlichen Beur-\nteilung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesver-\nwaltungsgerichts nicht um einen - einer gerichtlichen \nAufhebung zugänglichen - Verwaltungsakt. Im Interesse des \nKlägers legt der Senat das Klagebegehren gemäß § 88 VwGO als \nallgemeine Leistungsklage aus mit dem in erster Linie \nverfolgten Ziel, den Beklagten - neben einer Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides - zu verurteilen, die streitige \ndienstliche Beurteilung aufzuheben. \n\n18\n\nVgl. zu allem: Schnellenbach, Die \ndienstliche Beurteilung der Beamten und \nder Richter, 3. Aufl. 2000, RdNrn. 435 \nf., 445 ff; Günther, ZBR 1981, 77 ff. \n(82); VGH Bad.-Württ., Urteil vom \n4. Februar 1988 - 4 S 2322/87 -, VBl BW \n1988, 480.\n\n19\n\nDem so verstandenen Klageantrag ist auf die Berufung des \nKlägers hin stattzugeben. Die streitige dienstliche \nBeurteilung ist rechtswidrig, weil bei ihrer Erstellung die \neinschlägigen Richtlinien nicht ausreichend beachtet worden \nsind. \n\n20\n\nDer Senat hat in seinem - den Beteiligten bekannten - \nBeschluss vom 11. Januar 2000 - 6 A 1316/97 - die Anordnung \ndes Kultusministeriums vom 23. Juli 1993, a.a.O., dass die mit \nRunderlass des Innenministeriums vom 25. Mai 1991 veröffent-\nlichten \"Richtlinien für die Beurteilung der Beamten im \nGeschäftsbereich des Innenministeriums\" (a.a.O.) auf die zum \nGeschäftsbereich des Kultusministeriums gehörenden Beamten \nu.a. bei den Schulämtern mit bestimmten, im Einzelnen \naufgeführten Maßgaben anzuwenden sind, für rechtens erachtet. \nIn Nr. 10.2.2 (4. Absatz) der Richtlinien heißt zu dem bei der \nSchlusszeich-nung zu beachtenden Verfahren: \"Der \nSchlusszeichnende ist für die Anwendung gleicher \nBeurteilungsmaßstäbe verantwortlich. Er legt insbesondere bei \nder Leistungsbeurteilung die Noten für die Leistungsmerkmale \nund die ihnen zugeordneten Einzelmerkmale sowie die Gesamtnote \nfest und entscheidet bei der Befähigungs-beurteilung und beim \nGesamturteil abschließend. Hierzu zieht er zur Beratung \nweitere personen- und sachkundige Bedienstete heran \n(Beurteilerbesprechung). Die Beurteilungen sind in der \nBeurteilerbesprechung mit dem Ziel zu erörtern, leistungsge-\nrecht abgestufte und miteinander vergleichbare Beurteilungen \nzu erreichen.\"\n\n21\n\nEine Beurteilerbesprechung i.S. dieser Regelung ist im \nFalle der streitigen Beurteilung nicht festzustellen. Der \nBeklagten-vertreter hat auf die gerichtliche Frage nach den \nTeilnehmern der Besprechung erklärt, dass die Besprechung \nzwischen dem Schlusszeichner und dem damaligen pädagogischen \nAbteilungs-leiter der Schulabteilung Dr. \nstattgefunden hat. Eine Besprechung zwischen dem \nErstbeurteiler und dem schlusszeichnenden damaligen \nRegierungspräsidenten ist nicht die von den Richtlinien \nvorgesehene Beurteilerbesprechung, da die zur Beratung \nvorgesehenen weiteren personen- und sachkundi-gen Bediensteten \nfehlen. \n\n22\n\nDieser Umstand führt zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen \nBeurteilung. Zwar muss nicht jeder Verfahrensfehler bei der \nErstellung einer dienstlichen Beurteilung zwingend zu deren \nRechtswidrigkeit führen, insbesondere wenn unterbliebene Ver-\nfahrensschritte nachgeholt werden können. \n\n23\n\nVgl. die Darstellung bei \nSchnellenbach, a.a.O., RdNr. 462 ff., \ninsbesondere 470.\n\n24\n\nDer Beurteilerbesprechung kommt aber in dem von den \nRichtlinien bestimmten Beurteilungssystem mit \nVergleichsgruppen, der Bewer-tung im Quervergleich und \nRichtsätzen für die Gesamtnoten als Orientierungsrahmen eine \nvon den Richtlinien gewollte wesent-liche Bedeutung zu. Sie \ndient ausdrücklich dem Ziel, leistungs-gerecht abgestufte und \nmiteinander vergleichbare Beurteilungen zu erreichen. Im \nGegensatz zu den Sonderregelungen für die \nVergleichsgruppenbildung bei der Beurteilung der \nSchulaufsichtsbeamten (vgl. Nr. 5.4, letzter Spiegelstrich der \nRichtlinien und den o.a. Runderlass des Kultusministeriums vom \n23. Juli 1993, a.a.O.) gibt es für diesen Personenkreis \nhinsichtlich der Notwendigkeit von Beurteilerbesprechungen \nkeine Ausnahmen. \n\n25\n\nDie Berufung ist auch hinsichtlich des weiteren \nKlagebegehrens auf Entfernung der streitigen Beurteilung aus \nder Personalakte des Klägers begründet. Rechtsgrundlage \nhierfür ist § 102 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG (idF des Gesetzes \nvom 6. Juli 1993, GV NRW 468). Nach dieser Vorschrift sind \nUnterlagen über Beschwer-den, Behauptungen und Bewertungen, \nauf die die Tilgungsvor-schriften des Disziplinarrechts keine \nAnwendung finden, falls sie sich als unbegründet oder falsch \nerwiesen haben, mit Zustimmung des Beamten unverzüglich aus \nder Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Die \nAuffassung des Beklagten, die Vorschrift gelte - wie sich aus \n§ 102 e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 LBG ergebe - generell \nnicht für dienstliche Beur-teilungen, trifft nicht zu. Der \nHalbsatz \"dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen\" ist \nauf § 102 e Abs. 1 Nr. 2 LBG beschränkt. \n\n26\n\nSo auch: Gola, RiA 1994, 1 ff. (8); \nKathke in Schütz, Beamtenrecht, Stand \nAugust 2000, Teil C § 102 e RdNr. 20; \nLemhöfer in Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, \nBBG, Stand Juni 2000, § 90 e RdNr. 7, \n8; Mehde, RiA 1998, 65 ff. (66); Rob, \nPersV 1993, 316 ff. (318, 323 f.); \nSchnellenbach, RdNr. 342; a.A. Fürst, \nGKÖD, K §§ 90 - 90 g, RdNr. 74; Eckl, \nBayVBl 1993, 614 ff. (616).\n\n27\n\nDieser eindeutige Wortlaut entspricht der Gesetzessystematik \n(gegen die vom Beklagten vertretene Auffassung) \n\n28\n\n- vgl. insbesondere Kathke, \na.a.O.,mit dem zutreffenden Hinweis, \nwenn die fragliche Regelung für beide \nTatbe-standsvarianten (Nrn. 1 und 2) \nhätte gelten sollen, hätte es nahe \ngelegen, sie nicht in der Nr. 2 nach \neinem Semikolon einzurücken, sondern \n- mit neuem Zeilenanfang - \nnachzustellen \n\n29\n\nund wird schließlich durch die Entstehungsgeschichte \nbestätigt. Nach der Begründung zum Entwurf des Neunten \nGesetzes zur Än-derung dienstrechtlicher Vorschriften\n\n30\n\n- vgl. BT-Drucksachen 11/7390 S. 22 \nund 12/544 S. 12 -.\n\n31\n\nwar es ein Bestreben des Gesetzgebers, den durch die Recht-\nsprechung des Bundesverwaltungsgerichts namentlich in Beur-\nteilungsstreitigkeiten betonten Grundsatz der Personalakten-\nvollständigkeit im Interesse der Beamten zu relativieren. \nDiesem auch vom Ziel widerspräche es, den Vorbehalt zugunsten \ndienstlicher Beurteilungen in Nr. 2 auf Nr. 1 und damit auf \nFallgestaltungen auszudehnen, in denen das Interesse des \nDienstherrn an der Erhaltung des betroffenen Vorgangs mit \nBlick auf dessen Unbegründetheit bzw. Unrichtigkeit ohnehin \nwenig schützenswert erscheint. \n\n32\n\nDie im vorliegenden Verfahren streitige dienstliche \nBeurteilung unterfällt den Voraussetzungen des § 102 e Abs. 1 \nNr. 1 LBG. Eine dienstliche Beurteilung hat sich dann als \n\"unbegründet oder falsch\" erwiesen, wenn sie aufgehoben worden \nist oder aufgehoben werden muss. \n\n33\n\nVgl. Schnellenbach, a.a.O., \nRdNr. 343.\n\n34\n\nDas ist hier - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur \nAufhebung der dienstlichen Beurteilung ergibt - der Fall. \nDabei ist es für den Erfolg des Entfernungsbegehrens unschäd-\nlich, dass die Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Beurteilung \nauf einem Verfahrensfehler, nämlich der Nichtdurchführung der \nin den Richtlinien vorgesehenen Beurteilungsbesprechung, be-\nruht. Zwar rechtfertigt die bloße Verletzung einer Verfahrens-\nvorschrift allein das Entfernungsverlangen nicht,\n\n35\n\nvgl. Kathke, a.a.O., RdNr. 25; \nSchnellenbach, a.a.O., RdNr. 343,\n\n36\n\nwie auch nicht jeder Verfahrensfehler die Rechtswidrigkeit \neiner dienstlichen Beurteilung zur Folge hat. \n\n37\n\nVgl. Schnellenbach, a.a.O., \nRdNr. 470.\n\n38\n\nSoweit allerdings der Verfahrensfehler zur Rechtswidrigkeit \nführt, wie dies hier der Fall ist, ist auch die Entfernung der \nBeurteilung notwendig. \n\n39\n\nVgl. Kathke, a.a.O., RdNr. 25; \nMehde, a.a.O., S. 66, 69.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht \nzugelassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO noch die des § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz gegeben \nsind. \n\n41\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 \nGKG. \n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302275","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-05/6-a-3255-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302275","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302275","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-05/6-a-3255-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302275","retrieved":"2026-07-09 03:28:04.921235+00:00"}}