{"status":"available","doknr":"OLD302274","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0405.1B315.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-05","aktenzeichen":"1 B 315/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet. \n\n3\n\nZunächst liegt der von der Antragstellerin ausdrücklich \ngeltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 \niVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vor. \n\n4\n\n\"Ernstliche Zweifel\" im Sinne der vorgenannten Bestimmungen \nbestehen (nur) dann, wenn die Gründe, welche gegen die \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nangeführt werden, so gewichtig sind, dass sie einen Erfolg in \ndem angestrebten Rechtsmittelverfahren wahrscheinlicher \nerscheinen lassen als einen Misserfolg. \n\n5\n\nVgl. etwa Seibert in Sodan/Ziekow, \nVwGO, § 124 RdNrn. 119 ff., m.w.N. zum \nStreitstand.\n\n6\n\nDavon kann hier indes nicht ausgegangen werden. Vielmehr \nvermag das Vorbringen in der Zulassungsschrift die \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Rechtsstellung \nder Antragstellerin (als Bewerberin) werde durch den von der \nAntragsgegnerin vorgenommenen Abbruch des Auswahlverfahrens \nnicht berührt, nicht zu erschüttern. \n\n7\n\nDie Zulassungsschrift legt schon nicht nachvollziehbar dar, \nin Bezug auf welches Recht der Antragstellerin die mit \nSchriftsatz vom 28. Januar 2001 geforderte einstweilige \nRegelung nötig erscheinen könnte. \n\n8\n\nDie Antragstellerin ist nicht als stellvertretende Leiterin \ndes Sozialamtes bereits in den Dienst der Antragsgegnerin \neingestellt worden. \n\n9\n\nDas Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2000 \nenthält nach seinem eindeutigen Wortlaut eine bloße Nachricht \nüber die Absicht der Antragsgegnerin, auf Grund eines \nentsprechenden Ratsbeschlusses die Antragstellerin u.a. nach \nerfolgter Zustimmung des Personalrates als stellvertretende \nAmtsleiterin im Sozialamt - hier im Wege der Versetzung von \nder Stadt - einstellen zu wollen. Hierin liegt keine \nRegelung der Rechtsstellung der Antragstellerin. Diese \nBenachrichtigung enthält insbesondere keine \n(einschränkungslose) Zusicherung ihrer künftigen Einstellung, \nweil insoweit ersichtlich noch weitergehende Voraussetzungen \n(u.a. die bereits erwähnte Zustimmung der Personalvertretung) \nerfüllt sein sollten und nicht ersichtlich ist, dass sich die \nAntragsgegnerin über diese Voraussetzung für die Wirksamkeit \neiner erst noch vorzunehmenden Einstellung der Antragstellerin \nhinweg setzen sowie sich überhaupt im Außenrechtsverhältnis \nschon endgültig binden wollte. \n\n10\n\nAls nach alledem bloßer ehemaliger Bewerberin um den \nausgeschrieben gewesenen Dienstposten steht der \nAntragstellerin kein weitergehendes Recht auf Beachtung ihrer \nBewerbung oder gar Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens \nzu. Eine gesetzliche Rechtsgrundlage für einen Anspruch der \nAntragstellerin auf Einstellung in den Dienst der \nAntragsgegnerin fehlt. Ein darüber hinaus in Erwägung zu \nziehender Anspruch auf sachgerechte und rechtmäßige \nDurchführung des einmal eingeleiteten Bewerbungsverfahrens \n(Bewerbungsverfahrensanspruch) ist ebenfalls nicht \nersichtlich. Selbst wenn ein solcher Anspruch auch auf \nFallgestaltungen wie hier anwendbar wäre, in denen nicht die \nBeförderung sondern die erstmalige Einstellung eines \nStellenbewerbers in Rede steht, wäre die Rechtsstellung der \nAntragstellerin durch den Abbruch des Bewerbungsverfahrens \nnicht berührt, weil die Antragsgegnerin entgegen der \nRechtsauffassung der Antragstellerin das Bewerbungsverfahren \nin Wahrnehmung ihres Organisationsrechtes - hier insbesondere \nihres Rechtes auf Stellenplanbewirtschaftung - aus sachlichen \nGründen abgebrochen hat. Im Einklang mit u.a. der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt insoweit \nallgemein, dass der Dienstherr rechtlich nicht gehindert ist, \nein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren kraft des \nihm zu kommenden Organisationsrechtes jederzeit aus sachlichen \nGründen zu beenden und von der ursprünglich geplanten \nStellenbesetzung (evtl. Beförderung) abzusehen; ein derartiger \nAbbruch des Auswahlverfahrens berührt grundsätzlich nicht die \nRechtsstellung von Bewerbern.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. April \n1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112 = \nDÖD 1996, 284 = ZBR 1996, 310 = RiA \n1997, 308; ebenso Urteil vom 22. Juli \n1999 - 2 C 14.98 -, DVBl. 2000, 485 = \nZBR 2000, 40 = DÖD 2000, 87 = PersV \n2000, 122.\n\n12\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt dem \nvorliegenden Fall kein Sachverhalt zu Grunde, welcher eine \nAusnahme von diesen Grundsätzen rechtfertigt. \n\n13\n\nEs mag dahinstehen, ob ein in Rede stehender sachlicher \nGrund für den Abbruch des Bewerbungsverfahrens hier schon in \nder bloßen Zustimmungsverweigerung der Personalvertretung \ngesehen werden könnte - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob \ndiese Zustimmungsverweigerung beachtlich oder erkennbar \nunbeachtlich war. Immerhin könnten die Nichteinleitung des \nEinigungsverfahrens und der Abbruch des Bewerbungsverfahrens \nschon mit Blick auf den Grundsatz der vertrauensvollen \nZusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 LPVG NRW) ausreichend legitimiert \nsein. Erst recht kann dahinstehen, ob der Abbruch eines \nBewerbungs- und Auswahlverfahrens schon dann eines sachlichen \nGrundes entbehrt und zugleich die Bewerber willkürlich \nbetrifft, wenn er vom Dienstherrn allein mit der Verweigerung \nder Zustimmung des Personalrats zu einer \nzustimmungsbedürftigen Maßnahme begründet wurde und dem \nDienstherrn dabei klar erkennbar war, dass es sich um eine \npersonalvertretungsrechtlich unbeachtliche \nZustimmungsverweigerung handelt. Denn selbst wenn man dies zu \nGunsten der Antragstellerin unterstellte, läge ein derartiger \nFall hier nicht vor. Die von der Antragstellerin angenommene \nUnbeachtlichkeit der verweigerten Zustimmung des Personalrats \nliegt im gegebenen Fall nämlich keineswegs klar auf der Hand. \n\n14\n\nDie Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer \nmitbestimmungspflichtigen Maßnahme ist nur beachtlich, wenn \ndie von der Personalvertretung angegebenen Gründe \nmöglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung \nliegen, d. h. sich einem von der Maßnahme berührten \ngesetzlichen Mitbestimmungstatbestand zuordnen lassen. \nBetrifft die Frage der Beachtlichkeit der \nZustimmungsverweigerung des Personalrats personelle Maßnahmen, \ndie - wie hier die von der Antragstellerin angestrebte \nVersetzung zum Zwecke nachfolgender Beförderung - auf dem \nPrinzip der Bestenauslese aufbauen, so ist zusätzlich \nFolgendes zu berücksichtigen: Hinsichtlich der Beurteilung der \nBeschäftigten nach Eignung, Befähigung und fachlicher \nLeistung, welche allein dem Dienststellenleiter obliegt, ist \ndiesem von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 2 GG) ein weiter \nErmessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt, der \ngerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist und in den auch die \nPersonalvertretung mit ihren Einwendungen nicht eindringen \nkann. Der Personalrat kann insoweit die Zustimmung nur dann \nverweigern, wenn die Dienststelle den anzuwendenden Begriff \noder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen \nkann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist oder allgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet \noder sachfremde Erwägungen angestellt hat. \n\n15\n\nVgl. z. B. Beschlüsse des hiesigen \nFachsenats für \nLandespersonalvertretungssachen vom 28. \nFebruar 2001 - 1 A 55/99.PVL - und vom \n22. März 2000 - 1 A 956/98.PVL -, \njeweils m.w.N.\n\n16\n\nDies hat zur Folge, dass eine - entsprechend begründete - \nZustimmungsverweigerung des Personalrats u. a. dann beachtlich \nist, wenn ein deutlich weniger geeigneter bzw. \nleistungsschwächerer Bewerber einem entsprechend besser \ngeeigneten entgegen dem geltenden Recht vorgezogen werden \nsoll. \n\n17\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats für \nLandespersonalvertretungssachen vom \n22. März 2000 - 1 A 956/98.PVL -.\n\n18\n\nHiervon ausgehend spricht im vorliegenden Fall vieles \ndafür, dass die Verweigerung der Zustimmung durch den \nPersonalrat beachtlich gewesen ist. In seinem Schreiben vom \n22. November 2000 hat der Personalrat geltend gemacht, dass \nbei der Entscheidung über die Einstellung der Antragstellerin \ndie Grundsätze der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung \nmissachtet worden seien. Er hat diese Einschätzung darauf \ngestützt, dass die zuständigen politischen \nEntscheidungsgremien der Antragsgegnerin (Haupt- und \nFinanzausschuss, Rat) - entgegen sonstiger Üblichkeit - in \ndiesem Fall nicht den Empfehlungen der bei der Antragsgegnerin \ngebildeten, fachkundig besetzten Auswahlkommission gefolgt \nseien. Diese Kommission habe nach einer Vorstellungsrunde die \nAntragstellerin nicht nur nicht als die Befähigste ausgewählt, \nsondern sie nicht einmal in die engere Bewerberliste für die \nstellvertretende Sozialamtsleiterstelle aufgenommen. \n\n19\n\nDer Sache nach hat der Personalrat hiermit nicht einfach \nseine eigene Eignungs- und Befähigungseinschätzung an die \nStelle derjenigen der zuständigen Entscheidungsgremien der \nAntragsgegnerin gesetzt. Er hat vielmehr sinngemäß moniert, \ndass ihm die Gründe für das Abweichen der am Ende getroffenen \nEntscheidung von den Vorschlägen der Auswahlkommission,\n\n20\n\nvgl. allerdings zur Problematik der \nBeteiligung stimmberechtigter \nPersonalratsmitglieder an derartigen \nKommissionen OVG NRW, Beschluss vom 27. \nJuni 1994 - 12 B 1984/94 -, DVBl. 1995, \n205 = ZBR 1995, 152 = DÖD 1995, 142 = \nNWVBl. 1995, 12,\n\n21\n\nvor dem Hintergrund des zu beachtenden Prinzips der \nBestenauslese nicht hinreichend nachvollziehbar und \ntransparent erschienen. \n\n22\n\nVgl. zum Mangel an Transparenz als \nmöglichen beachtlichen Grund für eine \nZustimmungsverweigerung des \nPersonalrats den Beschluss des \nFachsenats für \nLandespersonalvertretungsrecht vom 28. \nFebruar 2001 - 1 A 55/99.PVL -; ähnlich \nzum Fall unzureichender \nAuswahlbegründung Beschluss des \nFachsenats vom 24. November 1999 - 1 A \n3563/97.PVL -, PersR 2000, 288 = PersV \n2000, 451 = RiA 2000, 105 = ZfPR 2000, \n236. \n\n23\n\nDer Beachtlichkeit der mit diesem Einwand geltend gemachten \nZweifel an einer hinreichenden Ausrichtung der maßgeblichen \nGründe an den Erfordernissen der Bestenauslese kommt \nvorliegend ein besonderes Gewicht vor dem Hintergrund zu, dass \nin der lokalen Presse zuvor heftig darüber spekuliert worden \nwar, ob letztlich nicht parteipolitische Erwägungen den \nAusschlag für die Auswahlentscheidung zu Gunsten der \nAntragstellerin gegeben hatten. \n\n24\n\nEine Zulassung der Beschwerde nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nkommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Zwar ist auf Grund des \nbesonderen systematischen Zusammenhangs gerade dieser beiden \nZulassungsgründe eine Beschwerde- bzw. Berufungszulassung auch \ndann nicht ausgeschlossen, wenn sich der Rechtsmittelführer \nallein auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 (und nicht auch Nr. 2) VwGO \nberufen hat. \n\n25\n\nVgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss \nvom 11. Januar 2000 - 12 A 3470/99 -; \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n19. September 2000 - 9 S 1607/00 -, DÖV \n2001, 44 (nur LS).\n\n26\n\nJedoch müssten, um eine Zulassung wegen besonderer \ntatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zu \nrechtfertigen, die Erfolgsaussichten eines Beschwerde- bzw. \nBerufungsverfahrens bei summarischer Prüfung im \nZulassungsverfahren im Ergebnis noch offen erscheinen.\n\n27\n\nVgl. Seibert, aaO, § 124 RdNrn. 152, \n153 ff.\n\n28\n\nDaran fehlt es hier, weil auf der Grundlage der \nvorstehenden Sachausführungen Überwiegendes für die \nErfolglosigkeit des Rechtsmittels der Antragstellerin in einem \netwaigen Beschwerdeverfahren spricht. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 \nAbs. 1 Satz 2 GKG.\n\n30\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302274","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-05/1-b-315-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302274","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302274","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-05/1-b-315-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302274","retrieved":"2026-07-09 03:28:04.833301+00:00"}}