{"status":"available","doknr":"OLD302273","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0405.1B1877.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-05","aktenzeichen":"1 B 1877/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme \netwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\n1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel \nan der Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§§ \n146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. \n\n4\n\n\"Ernstliche Zweifel\" im Sinne dieser Bestimmungen sind nur \nsolche, die es erwarten lassen, dass eine Beschwerde in einem \ndurchzuführenden Beschwerdeverfahren mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit jedenfalls im Ergebnis Erfolg hätte. \nDerartige Zweifel bestehen hier nicht. Im Gegenteil spricht \nerheblich mehr dafür als dagegen, dass das Verwaltungsgericht \nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht \nabgelehnt hat. Im Hinblick darauf hätte der Zulassungsantrag \nauch dann keinen Erfolg, wenn es - wie der Antragsteller meint \n- für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ausreichen würde, dass \nnach summarischer Prüfung der Erfolg der Beschwerde ebenso \nwahrscheinlich ist wie deren Misserfolg. \n\n5\n\na) Ausgangspunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nist die Feststellung, dass sich aus den jeweils letzten \ndienstlichen Beurteilungen des Antragstellers vom 21. Dezember \n1999 und des Beigeladenen vom 1. Juni 1999 ein relevanter \nQualifikationsvorsprung des Antragstellers nicht herleiten \nlässt. Diese Feststellung hat der Antragsteller mit seinem \nVorbringen in der Antragsschrift nicht durchgreifend in Frage \ngestellt. \n\n6\n\nDie vom Antragsteller gegen das Gesamtergebnis seiner \ndienstlichen Beurteilung vom 21. Dezember 1999 erhobenen \nEinwände sind nicht geeignet, eine Verletzung des Grundsatzes \nder Bestenauslese bei der zugunsten des Beigeladenen \ngetroffenen Auswahlentscheidung wahrscheinlich erscheinen zu \nlassen. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die \nFrage der Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung in \neinem auf die Untersagung einer Stellenbesetzung gerichteten \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren keiner umfänglichen und \nabschließenden Prüfung unterliegt, da dies nicht mit dem zur \nAufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen \nVerwaltung unerlässlichen Erfordernis zeitnaher Besetzung \nfreier oder frei gewordener Dienstposten zu vereinbaren wäre. \nAufgrund dessen ist es gerechtfertigt, im Rahmen eines \nVerfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes im Grundsatz von der \nMaßgeblichkeit der erstellten dienstlichen Beurteilungen \nauszugehen. Ob von diesem Grundsatz erst dann eine Ausnahme zu \nmachen ist, wenn die Fehlerhaftigkeit der dienstlichen \nBeurteilung offen zu Tage tritt bzw. ein offensichtlicher \nBeurteilungsfehler vorliegt,\n\n7\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. \nFebruar 2001 - 12 B 54/01 - und vom 5. \nSeptember 2000 - 12 B 1132/00 -, \nmwN,\n\n8\n\noder ob es bereits ausreicht, wenn ein zur Überprüfung der \ndienstlichen Beurteilung eingeleitetes Hauptsacheverfahren \nüberwiegend wahrscheinlich Erfolg hätte, bedarf im vorliegenden \nFall keiner Entscheidung. Denn es ist - insbesondere gemessen \nan dem Vorbringen in der Antragsschrift - bereits nicht \nüberwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in einem \ngegen seine dienstliche Beurteilung gerichteten \nHauptsacheverfahren Erfolg haben würde. \n\n9\n\nSo lässt sich - entgegen der Auffassung des Antragstellers - \naus den in der dienstlichen Beurteilung vom 21. Dezember 1999 \ngetroffenen Einzelfeststellungen nicht zwingend eine bessere \nGesamtnote herleiten. Die Gewichtung der einzelnen textlichen \nAussagen und die abschließende Bewertung der Eignung, \nBefähigung und fachlichen Leistung fällt in den nur einer \neingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglichen \nBeurteilungsspielraum des Präsidenten des Oberlandesgerichts. \nMit Blick darauf lässt die Antragsschrift eine Rechtswidrigkeit \nder in der Beurteilung des Antragstellers festgestellten \nGesamtnote nicht hervortreten. Im Kern beschränkt sich das \nVorbringen des Antragstellers allein darauf, anstelle des \nPräsidenten des Oberlandesgerichts eine eigene, für ihn \ngünstigere Bewertung der Einzelfeststellungen vorzunehmen. Dies \nvermag jedoch die Rechtmäßigkeit der von dem Präsidenten des \nOberlandesgerichts vorgenommene Bewertung nicht zu erschüttern. \nAuch der vom Antragsteller dargelegte Vergleich mit der \ndienstlichen Beurteilung des Beigeladenen führt zu keinem \nanderen Ergebnis. Obwohl die textlichen Aussagen der \ndienstlichen Beurteilungen unterschiedlich gefasst sind, sind \nsowohl die Befähigung und Leistungen des Antragstellers und des \nBeigeladenen als auch deren Eignung für das angestrebte \nBeförderungsamt mit dem selben Gesamturteil bewertet worden. \nDaraus folgt, dass der Präsident des Oberlandesgerichts den \nunterschiedlichen Einzelfeststellungen kein für die Gesamtnote \nrelevantes Gewicht beigemessen hat. Die Rechtmäßigkeit dieser \nBewertung kann der Antragsteller im Hinblick auf den dem \nPräsidenten des Oberlandesgerichts zustehenden \nBeurteilungsspielraum nicht allein dadurch in Frage stellen, \ndass er seinerseits den einzelnen textlichen Aussagen ein \nanderes Gewicht beimisst. \n\n10\n\nEinen ins Gewicht fallenden Qualifikationsvorsprung kann der \nAntragsteller auch nicht daraus herleiten, dass er seiner \nAnsicht nach über eine weitaus höhere Leistungskonstanz und \nbessere Leistungsentwicklung als der Beigeladene verfügt. Denn \ndiese Gesichtspunkte können allenfalls als Hilfskriterien \nBedeutung erlangen, da sie nicht unmittelbar den - allein \nrelevanten - aktuellen Eignungs- und Leistungsstand betreffen. \n\n11\n\nEbenso wenig vermag der Umstand, dass der Antragsteller die \nzweite juristische Staatsprüfung mit der Note \"befriedigend\", \nder Beigeladene hingegen lediglich die Rechtspflegerprüfung mit \nder Note \"ausreichend\" abgelegt hat, einen \nentscheidungserheblichen Qualifikationsvorsprung zu begründen. \nDenn auch aus diesem kann keine Aussage über den aktuellen \nEignungs- und Leistungsstand der Konkurrenten abgeleitet \nwerden. Bedeutung könnte dieser Unterschied in der Ausbildung \nder Konkurrenten allenfalls auf der Ebene der Hilfskriterien \nerlangen.\n\n12\n\nb) Mit Rücksicht auf den aus den dienstlichen Beurteilungen \nabgeleiteten qualitativen Gleichstand des Antragstellers und \ndes Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung \nweiterhin darauf gestützt, dass dem Dienstherrn bei gleicher \nQualifikation der miteinander konkurrierenden Beamten ein \nweites Ermessen bei der Auswahl der heranzuziehenden \nHilfskriterien zustehe und die Entscheidung des Präsidenten des \nOberlandesgerichts, grundsätzlich zunächst auf das Dienst- und \nsodann auf das Lebensalter abzustellen, nicht zu beanstanden \nsei. Auch diesen Ausgangspunkt hat der Antragsteller mit der \nAntragsschrift nicht durchgreifend in Frage gestellt. \n\n13\n\nSeine im Wesentlichen auf den Beschluss des Hessischen \nVerwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 1994 - 1 TG 1659/94 - \n(Schütz, Beamtenrecht ES/A II 1.4 Nr. 39 = ZBR 1995, 109 = ZTR \n1995, 235) gestützte Argumentation, eine Auswahlentscheidung \nsei fehlerhaft, wenn ohne weitere Eignungserwägungen auf das \nleistungsfremde Hilfskriterium des Dienstalters abgestellt \nwerde, greift nicht durch. Der damit im Kern geltend gemachte \ngenerelle Vorrang von leistungsbezogenen gegenüber nicht \nleistungsbezogenen Hilfskriterien besteht nicht in dem vom \nAntragsteller verstandenen Sinne. Grundsätzlich ist es dem \npflichtgemäßen, weiten Ermessen des Dienstherrn überlassen, \nwelchen (sachlichen) Gesichtspunkten er bei seiner \nAuswahlentscheidung im Falle eines qualitativen Gleichstands \nder Konkurrenten das größere bzw. ausschlaggebende Gewicht \nbeimisst, sofern nicht das Leistungsprinzip selbst in Frage \ngestellt wird. Dieses dem Dienstherrn bei der Auswahl der \nmaßgeblichen Hilfskriterien zukommende Ermessen ist nicht dahin \neingeschränkt, dass (angeblich) stärker am Leistungsgrundsatz \norientierten Hilfskriterien wie etwa der Leistungsentwicklung \nnotwendig der Vorrang vor (angeblich) leistungsferneren bzw. \n-fremderen Hilfskriterien wie dem Dienst- und Lebensalter \neingeräumt werden muss. Denn es kann keineswegs als sicher \ngelten, dass das Hilfskriterium der Leistungsentwicklung stets \ngeeignet und praktikabel ist, dem Prinzip der Bestenauslese im \nRahmen der Hilfskriterien im besonderen Maße Rechnung zu \ntragen.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW (12. Senat), Beschlüsse \nvom 24. September 1996 - 12 B 901/96 - \nund vom 30. September 1996 - 12 B \n951/96 -; allgemein zur Auswahl der \nHilfskriterien OVG NRW (6. Senat), \nBeschluss vom 28. Dezember 1999 - 6 B \n2002/99 -, NWVBl. 2000, 230, mwN.\n\n15\n\nAusgehend davon bestehen vorliegend keine Bedenken dagegen, \ndass der Präsident des Oberlandesgerichts seine \nAuswahlentscheidung vorrangig auf das Hilfskriterium des \nDienstalters - hier in der Form der im gehobenen Justizdienst \nverbrachten Dienstzeit - gestützt hat.\n\n16\n\nc) Auch gegen die vorgenommene Anwendung des für die \nAuswahlentscheidung in den Vordergrund gestellten \nHilfskriteriums lassen sich der Antragsschrift keine \ndurchgreifenden Einwände entnehmen. Entgegen der Auffassung des \nAntragstellers ist es nicht willkürlich, die um 4 ½ Jahre \nlängere Zeit, die der Beigeladene nach Erlangung der \nLaufbahnbefähigung im gehobenen Justizdienst tätig gewesen ist, \ndurchschlagen zu lassen. Auch im Vergleich zu der \nGesamtdienstzeit des Antragstellers und des Beigeladenen kommt \neinem solchen Zeitraum ein hinreichendes Gewicht zu. \n\n17\n\n2. Den weiterhin geltend gemachten Zulassungsgrund der \nAbweichung von einer Entscheidung eines anderen Gerichts iSv §§ \n146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat der Antragsteller nicht \nden Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend \ndargelegt. \n\n18\n\nFür eine hinreichende Darlegung des Zulassungsgrunds der \nDivergenz ist es erforderlich, einen die anzufechtende \nEntscheidung tragenden, abstrakten, auch inhaltlich bestimmten \nRechts- oder Tatsachensatz aufzuzeigen, der mit einem eben \nsolchen Rechts- oder Tatsachensatz in der Entscheidung des \nhöheren Gerichts im Widerspruch steht. Die Gegenüberstellung \nder voneinander abweichenden Rechtssätze ist unverzichtbar. \n\n19\n\nDiesen Anforderungen genügt die Antragsschrift schon deshalb \nnicht, weil sie sich auf die pauschale Behauptung beschränkt, \ndie angefochtene Entscheidung weiche von den Beschlüssen des \nOVG NRW vom 14. April 1993 - 12 B 4967/92 - und vom 1. Juli \n1992 - 12 B 599/92 - in entscheidungserheblicher Weise ab. \nDiesem Vorbringen fehlt es sowohl an der Benennung als auch an \nder Gegenüberstellung der für relevant gehaltenen Rechtssätze. \n\n20\n\nIm Übrigen wird lediglich ergänzend auf Folgendes \nhingewiesen: \n\n21\n\nSoweit der Antragsteller der herangezogenen Entscheidung des \nOVG NRW vom 14. April 1993 - 12 B 4967/92 - den allgemeinen \nRechtssatz entnehmen will, Hilfskriterien wie Lebens- und \nDienstalter seien nicht leistungsbezogen und dürften gegenüber \nleistungsbezogenen Hilfskriterien nicht ohne ausdrückliche, \nnachvollziehbare Ablehnung bevorzugt werden, kann dies auch \ndeshalb nicht zur Zulassung der Beschwerde wegen einer \nDivergenz führen, weil der vormals für die Entscheidung \nzuständigen 12. Senat des OVG NRW in der Folgezeit seine \nAuffassung jedenfalls für den vorliegend relevanten Bereich der \nJustizverwaltung ausweislich der bereits benannten Beschlüsse \nvom 24. September 1996 - 12 B 901/96 - und vom 30. September \n1996 - 12 B 951/96 - nicht aufrecht erhalten hat. \n\n22\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich dem \nebenfalls herangezogenen Beschluss des OVG NRW vom 1. Juli 1992 \n- 12 B 599/92 - nicht der allgemeine Rechtssatz entnehmen, der \nDienstherr müsse bei gleichen Gesamtnoten der Bewerber stets im \nRahmen einer Wertung im Besetzungsvermerk zur Eignung der \nBewerber auf der Grundlage eines Textvergleichs der \ndienstlichen Beurteilung Stellung nehmen. Vielmehr ist \nfestzustellen, dass diese Ausführungen in dem genannten \nBeschluss durch die Besonderheiten des zu entscheidenden \nEinzelfalls geprägt waren. Ein dahinter stehender allgemeiner \nRechtssatz lässt sich aus der Entscheidung hingegen nicht \nableiten.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 164 \nAbs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 \nSatz 2, 20 Abs. 3 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302273","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-05/1-b-1877-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302273","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302273","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-05/1-b-1877-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302273","retrieved":"2026-07-09 03:28:04.744569+00:00"}}