{"status":"available","doknr":"OLD302287","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0405.1A5330.98PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-05","aktenzeichen":"1 A 5330/98.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 13. Dezember 1996 legte der Beteiligte dem \nAntragsteller den Aushang \"Verhaltensrichtlinien bei Unfällen, \nakuten Erkrankungen und Bränden\" zur Zustimmung vor, der den \nEnde der 70er/Anfang der 80er Jahre in den einzelnen Gebäuden \nder S. angebrachten Aushang \"Verhaltensrichtlinien bei \nUnglücksfällen oder Brand\" ablösen sollte. Wegen des Inhalts \nund der Ausgestaltung des vorgelegten Aushangs wird auf Blatt \n35 der Gerichtsakte und wegen des Inhalts und der Ausgestaltung \ndes früheren Aushangs auf Blatt 36 der Gerichtsakte Bezug \ngenommen. Bereits zuvor, mit Schreiben vom 22. November 1996, \nhatte der Beteiligte dem Antragsteller ein für die Einführung \nin allen Gebäuden der S. vorgesehenes Merkblatt \"Verhalten bei \nHausalarm\" zur Mitbestimmung vorgelegt. \n\n4\n\nNachdem die Maßnahmen am 12. Februar 1997 erörtert worden \nwaren, lehnte der Antragsteller seine Zustimmung mit Schreiben \nvom 4. März 1997 endgültig ab. Bereits unter dem 28. Februar \n1997 hatte er die Zustimmung zu dem Merkblatt abgelehnt. \n\n5\n\nDer Beteiligte legte die Angelegenheit daraufhin dem \ndamaligen Ministerium für G. mit der Bitte um Einleitung des \nStufenverfahrens vor. Des Weiteren verfügte er unter Bezug auf \n§ 66 Abs. 8 LPVG NRW das vorläufige Inkrafttreten des Aushangs \nwie des Merkblatts. \n\n6\n\nDas Stufenverfahren wurde nicht durchgeführt, nachdem das \nMinisterium für G. zur Überzeugung gelangt war, bei dem \nbeabsichtigten Aushang \"Verhaltensrichtlinien bei Unfällen, \nakuten Erkrankungen und Bränden\" handele es sich um keine \nmitbestimmungspflichtige Maßnahme.\n\n7\n\nAm 6. August 1997 hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet. Zuvor hatte er am 4. August \n1997 ein entsprechendes Verfahren in Bezug auf das Merkblatt \n\"Verhalten bei Hausalarm\" eingeleitet (3c K 5388/97.PVL - VG \nGelsenkirchen/1 A 3033/99.PVL - OVG NRW). \n\n8\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die \nzuletzt gestellten Anträge,\n\n9\n\n1. festzustellen, dass das \nInkraftsetzen der \nVerhaltensrichtlinien bei Unfällen, \nakuten Erkrankungen und Bränden als \nEilmaßnahme gemäß § 66 Abs. 8 LPVG \nNRW das Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers verletzt,\n\n10\n\n2. festzustellen, dass das \nInkraftsetzen der \nVerhaltensrichtlinien bei Unfällen, \nakuten Erkrankungen und Bränden dem \nMitbestimmungsrecht des \nAntragstellers gemäß § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nrn. 7 und 9 LPVG NRW \nunterliegt,\n\n11\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Dem \ngeltend gemachten Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNrn. 7 und 9 LPVG NRW stehe entgegen, dass es sich bei dem in \nRede stehenden Aushang um eine Maßnahme der Aufgabenerfüllung \nder Dienststelle handele, die nicht in den der \nPersonalvertretung zugewiesenen innerdienstlichen Bereich \nfalle, auch wenn die vom Antragsteller vertretenen \nBeschäftigten davon betroffen seien. Der Aushang richte sich - \nprägend - an das allgemeine Publikum, das - aus welchen Gründen \nauch immer - sich in der Universität aufhalte. Die Aushänge \nsollten der Natur der Sache nach sicherstellen, dass bei den \ngenannten Unglücksfällen die Organisation der Hilfsmaßnahmen \ndurch die Dienststelle effektiv und unter besonderer \nBerücksichtigung der Sach- und Ortskenntnisse der für die \nallgemeine Sicherheit zuständigen Abteilungen gewährleistet \nwerden könne. Die Dienststelle komme mit den im Bereich der \nUniversität bereits vorhandenen Aushängen ihrer durch die große \nUnübersichtlichkeit der Dienststelle besonders begründeten \nVerkehrssicherungspflicht nach. Die Beschäftigten seien \ndemgegenüber in keiner Weise in ihren, durch ihre Dienst- bzw. \nArbeitsverhältnisse begründeten Belangen betroffen. Damit \nscheide zugleich ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Satz \n1 Nr. 9 LPVG NRW aus, ohne dass es darauf ankäme, ob dem \ngeltend gemachten Mitbestimmungsrecht zusätzlich entgegen \nstehe, dass keine Regelung im Sinne der Vorschrift \nvorliege.\n\n12\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am \n19. Oktober 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 13. \nNovember 1998 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung \nder Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat am 5. Januar 1999 \nim Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n13\n\nDie Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen verkenne, \ndass die Einschränkung der Mitbestimmung nur bei Entscheidungen \nvon Bedeutung für die Erfüllung des Amtsauftrags in Betracht \nkomme. Vorliegend gehe es aber nicht um die Erfüllung des \nAmtsauftrags, sondern um den Schutz - überwiegend der \nBeschäftigten - vor den in den Verhaltensrichtlinien ins Auge \ngefassten Gefahren. Die Fachkammer übersehe auch, dass sich der \nAushang seiner Bezeichnung als Verhaltensrichtlinie und seinem \nRegelungsgehalt nach an die Beschäftigten wende und nicht an \naußenstehende Dritte. Dies ergebe sich insbesondere aus den \nVerhaltensanforderungen bei Hausalarm. Die Fachkammer verkenne \nweiter, dass die Wahrnehmung der allgemeinen \nVerkehrssicherungspflicht nicht zu den Amtsaufgaben der \nUniversität gehöre. Sie sei nur - mittelbar - eine Aufgabe, die \ndurch den Betrieb der Dienststelle entstehe. Der Schwerpunkt \nder Maßnahme liege bei den Beschäftigten und ihrem \nBeschäftigungsverhältnis. Zudem gebe es an der Universität \nBereiche ohne Publikumsverkehr, die ausschließlich der \nForschung und Lehre vorbehalten seien. Außerdem beruhe die \nMaßnahme auf einer speziellen gesetzlichen Grundlage, nämlich \ndem Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung und \nverschiedenen Unfallverhütungsvorschriften. Diese Gesetze und \nVorschriften beanspruchten Geltung allein zum Schutz der \nBeschäftigten und nicht zum Schutz des Publikums. \n\n14\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag \ndahingehend neu gefasst, dass er beantragt, \n\n15\n\nfestzustellen, dass der Aushang \n\"Verhaltensrichtlinien bei Unfällen, \nakuten Erkrankungen und Bränden\" dem \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers \ngemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 7 und 9 \nLPVG NRW unterliegt.\n\n16\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n17\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und dem neu gefassten \nerstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen.\n\n18\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n19\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n20\n\nDer Beteiligte hält den angefochtenen Beschluss für \nzutreffend. Ergänzend führt er aus, dass der Aushang nur \nHinweise für Notfälle beinhalte. Er beruhe auch nicht auf den \nvom Antragsteller aufgeführten Vorschriften.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Falles \nund des das Merkblatt \"Verhalten bei Hausalarm\" betreffenden \nBeschlussverfahrens (3c K 5388/98.PVL - VG Gelsenkirchen/1 A \n3033/99.PVL - OVG NRW) Bezug genommen.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDie Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und \nfristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in \nder Sache keinen Erfolg. \n\n24\n\nDer neu gefasste Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt es \ndem auf den konkreten Fall bezogenen Begehren des \nAntragstellers nicht am Rechtsschutzinteresse. Zwar ist die \nstreitgegenständliche Maßnahme mit Anbringung des Aushangs in \nden Gebäuden der S. bereits vollzogen worden. Bei Maßnahmen, \ndie bereits umgesetzt worden sind, entfällt das \nRechtschutzinteresse für ein auf den konkreten Fall bezogenes \nBegehren indes nur, wenn die Maßnahme sich in einer Weise \nerledigt hat, dass sie sich nicht mehr regeln ließe. \n\n25\n\nVgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 2. \nJuni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 \n= PersV 1994, 126 = ZTR 1993, 525 = \nPersR 1993, 450.\n\n26\n\nDemgegenüber kann vorliegend der Aushang jederzeit wieder \nrückgängig gemacht werden. Er ist auch ohne weiteres einer \n(inhaltlichen) Änderung zugänglich. \n\n27\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n28\n\nDer geänderte Aushang enthält weder eine \nmitbestimmungspflichtige Regelung der Ordnung in der \nDienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten iSv § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW noch stellt er eine \nmitbestimmungspflichtige Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und \nArbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen iSv § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW dar. Denn die streitige Maßnahme \nist nicht dem der Personalvertretung zugewiesenen \ninnerdienstlichen Bereich, sondern dem der Mitbestimmung der \nPersonalvertretung entzogenen Bereich einer nach außen \ngerichteten Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle, \nzuzurechnen. \n\n29\n\nBei einer der Aufgabenerfüllung dienenden Maßnahme mit \nhinreichendem Bezug zu diesem innerdienstlichen Bereich \nentfällt die Mitbestimmung der Personalvertretung (nur), wenn \neine der Aufgabenerfüllung dienende Maßnahme so beschaffen ist, \ndass eine Trennung der Maßnahme in Bezug auf ihren \ninnerdienstlichen Wirkungskreis gegenüber den Beschäftigten und \nihren Wirkungskreis nach außen gegenüber den \"Kunden\" nicht \nmöglich ist und die Aufgabenerfüllung durch die Maßnahme mehr \nals nur unerheblich beeinflusst wird. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. \nOktober 1995 - 6 P 27.93 -, BVerwGE 99, \n295 = Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. \n10 = DVBl. 1996, 511 = NVwZ 1996, 1106 \n= Schütz, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 80 = \nPersR 1996, 151 = PersV 1996, 317 = \nZfPR 1996, 79 = ZTR 1996, 378, und vom \n29. Januar 1996 - 6 P 1.93 -, NVwZ-RR \n1997, 553-555 = PersR 1996, 280 = PersV \n1996, 460 = RiA 1997, 23 = ZfPR 1996, \n119; jeweils mwN.\n\n31\n\nErst recht sind solche Maßnahmen der Mitbestimmung durch die \nPersonalvertretung entzogen, mit denen eine Dienststelle im \nRahmen ihrer Aufgabenerfüllung diesen innerdienstlichen Bereich \nverlässt. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen sie sich \nmit der Maßnahme nach außen an die \"Kunden\" wendet, denen \ngegenüber sie ihre Aufgaben zu erfüllen hat. Eventuelle \nAuswirkungen auf den Binnenbereich der \nBeschäftigungsverhältnisse stellen sich in diesen Fällen nur \nals \"Reflexe\" einer nach außen gerichteten Maßnahme dar. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. \nSeptember 1991 - 6 P 6.90 -, BVerwGE \n89, 65 = PersR 1991, 469 = DVBl. 1992, \n161 = PersV 1992, 161 = ZfPR 1992, \n47.\n\n33\n\nAngelegenheiten, die solchermaßen über den innerdienstlichen \nBereich hinausgehen, sind der Mitbestimmung von vornherein \nentzogen. \n\n34\n\nAusgehend von diesen Erwägungen entfällt für die vorliegend \nin Rede stehende Maßnahme ein Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers.\n\n35\n\nIm Hinblick auf die Bestimmung in § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 \nLPVG NRW, wonach der Personalrat über Regelungen der Ordnung in \nder Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten \nmitzubestimmen hat, ist dabei von entscheidender Bedeutung, \ndass sich der Aushang als im Wesentlichen nach außen gerichtete \nMaßnahme an die in den jeweiligen Gebäuden im Schadensfall \nanwesenden Personen unbeschadet ihrer Beschäftigteneigenschaft \nwendet und im Kern über informatorische Hinweise für Notfälle \nnicht hinausgeht. \n\n36\n\nDurch den Aushang soll eine effektive Notfallreaktion \nsichergestellt werden, die die Behebung und Begrenzung eines \nSchadensfalls fördert. Grundlage des Aushangs ist in erster \nLinie die den Dienststellenleiter als Betreiber der \nUniversitätsgebäude treffende besondere \nVerkehrssicherungspflicht, insbesondere gegenüber den \nStudenten. Ihm obliegt es - auch im Notfall - Schäden von den \nNutzern der Universität abzuhalten. Zugleich ist er \nverpflichtet, im Interesse der Allgemeinheit Gefahren - wie sie \netwa bei Bränden auch für die weiteren Anlieger entstehen \nkönnen - zu reduzieren. Der Adressatenkreis wird im Aushang \nnicht festgelegt. Er wendet sich auch seinem Inhalt nach im \nKern an jeden, der sich vor Ort befindet. Die Dienststelle hat \ndamit den der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegenden \ninnerdienstlichen Bereich verlassen. Ein relevanter Bezug des \nAushangs zum Binnenbereich der Beschäftigungsverhältnisse ist \ndemgegenüber nicht festzustellen. Die Betroffenheit der \nBeschäftigten stellt sich allenfalls als ein \"Reflex\" der nach \naußen gerichteten Maßnahme dar. \n\n37\n\nDem Aushang fehlt es außerdem an einem im vorliegenden \nZusammenhang erheblichen Regelungscharakter. Die Verwendung des \nBegriffs der \"Richtlinie\" ist nicht rechtstechnisch dahingehend \nzu verstehen, dass Pflichten für den Adressatenkreis begründet \nwerden sollen. Vielmehr verdeutlichen der weitere Inhalt sowie \ndas Layout des Aushangs, dass untechnisch eine Orientierung für \nein angemessenes Verhalten bei den genannten Unglücksfällen \ngeboten werden soll. Neben Hinweisen werden allgemeingültige \nHandlungsempfehlungen aufgegriffen und wird an - anderweitig \nbegründete - Handlungsanforderungen erinnert. \n\n38\n\nDies gilt zunächst ohne Weiteres für die Angabe der \nNotrufnummer im oberen Abschnitt des Aushangs und der Angaben \nder weiteren Rufnummern im unteren Abschnitt. Im 2. Abschnitt \n\"Verhalten bei Unfällen und akuten Erkrankungen\" bzw. \n\"Verhalten bei Bränden\" wird unter Nr. 1 \"Unfallmeldung\" bzw. \n\"Brandmeldung\" im Kern nur der Inhalt einer Notfallmeldung \nwiedergegeben, wie er allgemein als geboten erachtet wird: \n\"Wer, wo, was, wieviel, Rückfragen abwarten\". Unter Nr. 2 \n\"Maßnahmen vor Ort\" werden erkennbar allein Handlungspflichten \naufgegriffen, die mit Blick auf die Strafbarkeit von \nunterlassener Hilfeleistung anderweitig begründet sind, nämlich \nim Rahmen der Möglichkeit Erste Hilfe zu leisten und Verletzte \naus dem Gefahrenbereich zu bringen. Die Aufforderungen, den \nVerletzten zu beruhigen, gekennzeichnete Fluchtwege zu \nbenutzten, Aufzüge nicht zu benutzen und weitere Personen um \nMithilfe zu bitten, verlässt - zumal mit Blick darauf, dass der \nAdressatenkreis nicht eingeschränkt ist - den Bereich der \ninformatorischen Hinweise ebenfalls nicht. Auch was die \nAnforderungen \"Rückfragen der Leitwarte abwarten\" oder \n\"Feuermelder betätigen\" angeht, fehlt jeglicher Anhalt, dass \nder Aushang insoweit Pflichten für seinen uneingeschränkten \nAdressatenkreis begründen wollte. Dies gilt auch für die \nAngaben unter \"Rettungsdienste einweisen\" bzw. \"Feuerwehr \neinweisen\"; der Gebrauch des Imperativs als einzig möglicher \nAnknüpfungspunkt ist hier nicht hinreichend aussagekräftig. Es \nfehlt nämlich an einem Anhalt, dass hierdurch in Abweichung der \nBenutzung des Imperativs im übrigen Abschnitt des Aushangs - \nwie \"Beruhigen sie den Verletzten\" oder \"Verletzte/Behinderte \naus dem Gefahrenbereich bringen\" - eine weitergehende \nRegelungswirkung beabsichtigt gewesen wäre. \n\n39\n\nNichts anderes gilt für die Angaben im 3. Abschnitt \n\"Verhalten bei Hausalarm\". Unter dieser Überschrift sind zwar \nHandlungen angesprochen, die an eine Beschäftigteneigenschaft \nanknüpfen, wie etwa \"Laufende Maschinen, Geräte und Versuche \nstillsetzen\" sowie \"Gas, Druckluft, Strom und Wasser \nabstellen\". Denn diese Handlungen setzen ersichtlich \nentsprechendes Wissen und entsprechende - anderweitig \nbegründete - Handlungskompetenzen voraus. Der Aushang hat aber \ngleichwohl auch insoweit keine relevanten, eine Mitbestimmung \ndes Antragstellers eröffnende Auswirkungen auf den \nBinnenbereich der Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten. \nDenn zum einen übernimmt der in Streit stehende Aushang hier im \nwesentlichen nur die Angaben aus dem bisherigen Aushang. Allein \nder Hinweis \"Auf Sammelplatz treffen\" ist neu. Zum anderen \nregelt der Aushang auch in diesem Teil keine Pflichten. Dies \ngilt mit Blick auf den Charakter des Aushangs im Übrigen und \nwird auch darin deutlich, dass die Anweisungen ohne weitere - \nvorausgesetzte - erläuternde Regelungen nicht verständlich \nsind, wie z.B. der Hinweis \"Auf dem Sammelplatz treffen\" oder \n\"Laufende Maschinen, Geräte, Versuche stillsetzen\". Im Kern \nwerden damit allein erinnernd Regelungen aus dem Merkblatt \n\"Verhalten bei Hausalarm\" wiederholt. \n\n40\n\nIm Übrigen wäre auch dann keine Mitbestimmung nach § 72 Abs. \n4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW eröffnet, wenn dem Abschnitt des \nAushangs \"Verhalten bei Hausalarm\" unmittelbar regelnde Wirkung \ngegenüber den Beschäftigten beizumessen wäre. \n\n41\n\nDenn die Regelungen wiesen in diesem Falle den Charakter \nsog. diensttechnischer Regelungen auf, die der Mitbestimmung \ndes Antragstellers entzogen wären, weil sie den Ablauf des \nDienstes gestalteten.\n\n42\n\nMit den Hinweisen zum Verhalten bei Hausalarm würden die \ndienstlichen Pflichten der Beschäftigten für den (Sonder-) Fall \nkonkretisiert, dass ein Hausalarm ausgelöst wird. Die \nAnordnungen stellten Regelungen dar, die für die Situation des \nAuslösens eines Hausalarms die der Erfüllung der dienstlichen \nAufgaben dienenden allgemeinen Regelungen ergänzten. Dies \ngeschähe in der Form, dass den Beschäftigten weiter gehende \ndienstliche Pflichten auferlegt würden.\n\n43\n\nSolcherart Regelungen, bei denen nach den objektiven \nGegebenheiten die Diensterfüllung eindeutig im Vordergrund \nstünden und deren Auswirkungen auf die Verhaltenspflichten der \nBeschäftigten und die Ordnung in der Dienststelle sich nur als \nzwangsläufige Folge dieser Zielsetzung darstellten, erfüllen \nnamentlich nicht den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 9 LPVG NRW. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli \n1993 - 6 P 4.91 -, Buchholz 250 § 92 \nBPersVG Nr. 4 = PersR 1993, 491 = PersV \n1994, 473, und vom 5. Oktober 1989 - 6 \nP 7.88 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. \n71 = DVBl. 1990, 294 = NJW 1990, 726 = \nPersR 1989, 364 = PersV 1990, 172 = ZBR \n1990, 213 = ZfPR 1990, 13 = ZTR 1990, \n121; Beschlüsse des Fachsenats vom 05. \nApril 2001 - 1 A 3033/99.PVL - und vom \n27. Oktober 1999 - 1 A 5223/97.PVL -, \nPersR 2000, 112; jeweils mwN.\n\n45\n\nDer Aushang stellt auch keine nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 \nLPVG NRW mitbestimmungspflichtige Maßnahmen zur Verhütung von \nDienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen \nGesundheitsschädigungen dar. Auch in diesem Zusammenhang ist \nvon entscheidender Bedeutung, dass - wie bereits ausgeführt - \ndie Maßnahme über den innerdienstlichen Bereich hinausgeht und \nein relevanter Bezug zum Binnenbereich der Beschäftigen - nicht \nzuletzt vor dem Hintergrund, dass der Aushang über \ninformatorische Hinweise für Notfälle nicht hinausgeht - nicht \nfestzustellen ist. \n\n46\n\nEine Mitbestimmung nach dieser Vorschrift müsste aber auch \ndann entfallen, wenn - in dem vorerörterten Umfang - dem \nAbschnitt des Aushangs \"Verhalten bei Hausalarm\" unmittelbar \nregelnde Wirkung gegenüber den Beschäftigten beizumessen wäre. \nFür die solchermaßen als vorhanden unterstellten Regelungen iSv \n§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW bedürfte es schon deshalb \nkeiner Prüfung, ob diese überhaupt unter den \nMitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW \ngefasst werden könnten. Wegen des Charakters der Regelungen als \nvorwiegend der Diensterfüllung dienend würde der gerade \ndeswegen bestehende Ausschluss der Mitbestimmung nach § 72 Abs. \n4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW auch auf andere etwa einschlägige \nMitbestimmungstatbestände - wie hier auf § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. \n7 LPVG NRW - durchschlagen. Denn falls man insoweit einen \nanderen Mitbestimmungstatbestand greifen lassen wollte, würde \nder Grund für den Ausschluss des Mitbestimmungsrechts nach § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW missachtet, der seiner Art nach \numfassende Beachtung verlangt. \n\n47\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n48\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302287","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-05/1-a-5330-98-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302287","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302287","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-05/1-a-5330-98-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302287","retrieved":"2026-07-09 03:28:05.933994+00:00"}}