{"status":"available","doknr":"OLD302286","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0405.1A3033.99PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-05","aktenzeichen":"1 A 3033/99.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 22. November 1996 legte der Beteiligte dem \nAntragsteller ein für die Einführung in allen Gebäuden der \nS. -Universität C. vorgesehenes Merkblatt \"Verhalten bei \nHausalarm\" zur Mitbestimmung vor. In diesem Merkblatt heißt \nes:\n\n4\n\n\"...\nVerhalten bei Hausalarm\n\n5\n\n1. Auslösen des Hausalarmes\n\n6\n\nHausalarm wird ausgelöst, wenn aufgrund besonderer \nGefährdungslagen (z. B. Brand, Bombendrohung, \nGasaustritt) Lebensgefahr für die im Gebäude \nbefindlichen Menschen besteht. Die Auslösung erfolgt \nauf Anordnung der Einsatzleitung, Feuerwehr, bzw. \nHausverwaltung. Bei Gefahr im Verzug kann der Hausalarm \ndurch Jedermann ausgelöst werden.\n\n7\n\nDer Hausalarm ist ein akustisches Dauersignal \n(Glockensignal).\n\n8\n\n2. Verhalten bei Hausalarm\n\n9\n\nBewahren Sie Ruhe und Übersicht.\n\n10\n\nBei Ertönen der Alarmglocke müssen alle Personen das \nGebäude sofort verlassen. Ausgenommen sind die \nEinsatzkräfte.\n\n11\n\nAlle Arbeiten sind unverzüglich einzustellen.\n\n12\n\nGas, Druckluft, Laborstrom und Wasser abstellen.\n\n13\n\nSoweit keine unmittelbare Gefahr besteht, sind \nlaufende Maschinen, Geräte und Apparaturen \nabzuschalten. Ausgenommen sind Geräte, die im \nDauerbetrieb laufen und von denen beim \nunbeaufsichtigten Weiterbetrieb keine Gefahr ausgeht. \n\n14\n\nWarnen Sie Personen, die den Hausalarm überhört \nhaben könnten.\n\n15\n\nBeim Verlassen der Räume sind Türen und Fenster zu \nschließen, jedoch nicht abzuschließen.\n\n16\n\nNehmen Sie Ihre persönliche Sachen wie Ausweise, \nKleidung, Taschen und Schlüssel mit. Sie müssen damit \nrechnen, längere Zeit nicht mehr in das Gebäude zu \nkommen.\n\n17\n\nVerlassen Sie das Gebäude über die ausgeschilderten \nFluchtwege. Die Benutzung der Aufzüge ist nicht \ngestattet, die könnten wegen Stromausfall \nsteckenbleiben.\n\n18\n\nHelfen Sie Behinderten. Benachrichtigen Sie die \nEinsatzkräfte, wenn Personen nicht mehr in der Lage \nsind, alleine das Gebäude zu verlassen.\n\n19\n\nBegeben Sie sich zu den für Ihr Gebäude angegebenen \nSammelpunkt (Siehe Rückseite). Sammeln Sie sich in \nGruppen, z. B. jeder Lehr- und Forschungsbereich bildet \neine Gruppe.\n\n20\n\nVerlassen Sie das Universitätsgelände erst dann, \nwenn dazu die Erlaubnis von der Einsatzleitung bzw. von \nIhrem Vorgesetzten vorliegt. \n\n21\n\nBefolgen Sie die Anordnungen der Einsatzleitung.\n\n22\n\nWiederbetreten des Gebäudes ist erst nach Freigabe \ndurch die Einsatzleitung gestattet.\n\n23\n\n...\"\n\n24\n\nDarüber hinaus enthält das Merkblatt eine Auflistung der den \njeweiligen Gebäuden zugeordneten Sammelpunkte und eine Skizze \ndes Geländes des S. -Universität C. , in der die \nSammelpunkte gekennzeichnet sind. \n\n25\n\nNachdem die Maßnahme am 12. Februar 1997 erörtert worden \nwar, lehnte der Antragsteller sie mit Schreiben vom 28. Februar \n1997 endgültig ab. Unter dem 12. März 1997 legte der Beteiligte \ndie Angelegenheit dem damaligen Ministerium für Forschung und \nWissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Bitte um \nEinleitung des Stufenverfahrens vor. \n\n26\n\nMit Schreiben vom 11. April 1997 teilte der Beteiligte dem \nAntragsteller mit, dass er das Merkblatt als vorläufige \nMaßnahme iSv § 66 Abs. 8 LPVG NRW vorläufig in Kraft gesetzt \nhabe. \n\n27\n\nAm 4. August 1997 hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet, mit dem er sich zunächst gegen \ndas Inkraftsetzen des Merkblatts als Eilmaßnahme gemäß § 66 \nAbs. 8 LPVG NRW gewandt hat. \n\n28\n\nIm Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat das \nMinisterium für Forschung und Wissenschaft die Einleitung des \nStufenverfahrens mit der Begründung abgelehnt, die Einführung \ndes Merkblatts stelle keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme \ndar. Das Merkblatt unterliege der Aufgabenstellung der \nDienststelle. Regelungen über das Verhalten der Bediensteten \nbei Bränden etc. stellten diensttechnische Verhaltensregeln dar \nund seien damit nicht mitbestimmungspflichtig. Sie dienten \nnicht nur und auch nicht in erster Linie dem Schutz der \nBediensteten insgesamt oder der vom Antragsteller vertretenen \nBeschäftigten, sondern der Gefahrenabwehr gegenüber allen \nPersonen, die sich zum Zeitpunkt eines Notfalls in der \nUniversität aufhielten. Es handele sich um eine Entscheidung, \ndie nicht zu einer konkreten Aufgabe der Personalvertretung \ngehöre und damit nicht der personalvertretungsrechtlichen \nMitbestimmung unterliege. \n\n29\n\nMit Blick darauf hat der Antragsteller sein ursprüngliches \nBegehren nicht weiter verfolgt und stattdessen beantragt,\n\n30\n\nfestzustellen, dass das Merkblatt \n\"Verhalten bei Hausalarm\" seinem \nMitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 7 und 9 LPVG NRW unterliegt \nund der Beteiligte verpflichtet ist, \ndas Mitbestimmungsverfahren \nfortzusetzen.\n\n31\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts diesen \nAntrag unter Einstellung des Verfahrens im Übrigen mit im \nWesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Bei dem in Rede \nstehenden Aushang handele es sich um eine Maßnahme der \nAufgabenerfüllung der Dienststelle, die nicht in den der \nPersonalvertretung zugewiesenen innerdienstlichen Bereich \nfalle, auch wenn die vom Antragsteller vertretenen \nBeschäftigten davon mitbetroffen seien. Maßnahmen, bei denen \ndie nach außen gerichtete Aufgabenerfüllung der Dienststelle, \nhier die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, eindeutig im \nVordergrund stehe und die nicht durch die besonderen Belange \nder Beschäftigten geprägt seien, seien der Mitbestimmung des \nAntragstellers entzogen. Diese Grundsätze seien auch dann \nanzuwenden, wenn dem Einwand des Antragstellers zu folgen sei, \ndass die Amtsaufgabe der Universität nicht die Wahrnehmung der \nallgemeinen Verkehrssicherungspflicht sei. Für die Beurteilung \nder Frage, ob es sich um eine Maßnahme zur nach außen \ngerichteten Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle handele, \nmache es keinen Unterschied, ob es um eine der Dienststelle \nspezialgesetzlich zugewiesene Aufgabe gehe oder die streitige \nMaßnahme den allgemeinen Pflichtenkreis, zu dem auch die \nVerkehrssicherungspflicht zu zählen sei, betreffe. Aus diesen \nGründen könne auch der Antrag auf Fortsetzung des \nMitbestimmungsverfahrens keinen Erfolg haben. \n\n32\n\nGegen den am 16. Juni 1999 an die Prozessbevollmächtigten \ndes Antragstellers übersandten Beschluss haben diese am 13. \nJuli 1999 Beschwerde eingelegt und diese am 9. August 1999 \nbegründet.\n\n33\n\nZur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen an: \nDer Beschluss der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen verkenne im Zusammenhang mit \nder in Rede stehenden Maßnahme die speziellen Aufgaben der \nBeschäftigten an einer Universität und die dafür vorhandenen \ngesetzlichen Grundlagen. Die Einführung des Merkblatts habe \nüberwiegend nicht den Zweck der Erfüllung einer nach außen \ngerichteten Aufgabe, nämlich der allgemeinen \nVerkehrssicherungspflicht, sondern diene in erster und \nüberwiegender Weise dem Arbeits- und Unfallschutz der \nBeschäftigten. Das Merkblatt sei in erster Linie durch den Ort \nder Arbeitsplätze der Beschäftigten, der Gestaltung der \nArbeitsplätze, der Natur und Art der Tätigkeiten der \nBeschäftigten und ihrer Person, der Gefahrenart und dem \nGefahrenpotenzial an den Arbeitsplätzen sowie der Arbeitszeit \nbestimmt. Darüber hinaus beruhe die Maßnahme in erster Linie \nauf speziellen gesetzlichen Grundlagen wie dem \nArbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung und den \nUnfallverhütungsvorschriften, die ausschließlich für die \nBeschäftigten und nicht für das \"Publikum\" gelten würden. Die \nin dem Merkblatt festgesetzten Regelungen und Aufgaben für die \nBeschäftigten dürften wegen ihrer speziellen Natur weder vom \n\"Publikum\" noch von Studenten durchgeführt werden. Zudem \ngewährleiste die Maßnahme, dass die Beschäftigten hinsichtlich \nihres Verhaltens in Notfällen unterwiesen würden und dass sie \nsich mit eigenhändiger Unterschrift verpflichteten, \nentsprechend zu handeln. Die Entscheidung der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen verkenne die Natur und Art der \nArbeitsschutz- und Unfallverhütungsmaßnahmen, die vorliegend \ndurch die Belange der Beschäftigten geprägt seien. Aus der \nVielzahl der Vorschriften, die den Beteiligten zur Konzeption \ndes Merkblatts gezwungen hätten, ergebe sich, dass die \nEinführung des Merkblatts im Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis \nbegründet sei, weil es um die Regelung der Belange der \nBeschäftigten gehe. Die Betroffenheit des \"Publikums\" bzw. der \nStudenten sei lediglich ein Reflex davon und verändere den \nUrsprung der Maßnahme als solcher nicht. Auch die Auffassung \nder Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen, es würde \nsich bei dem Merkblatt um eine Aufgabenerfüllung der \nDienststelle handeln, sei verfehlt. Vielmehr sei die \nAufstellung der in diesem Merkblatt enthaltenen Grundsätze nur \neine Folge des Umstands, dass die Dienststelle - unter \nEinbeziehung ihrer Beschäftigten - überhaupt tätig werde. \nDarüber hinaus werde übersehen, dass sich die erforderlichen \nMaßnahmen auf der Tatsache begründeten, dass der Beteiligte \naufgrund der bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse \ngesetzlich verpflichtet sei, für einen entsprechenden Schutz zu \nsorgen. \n\n34\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag \ndahingehend neu gefasst, dass er beantragt, \n\n35\n\nfestzustellen, dass die Einführung \ndes Merkblatts \"Verhalten bei \nHausalarm\" dem Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNrn. 7 und 9 LPVG NRW unterliegt.\n\n36\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n37\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und dem neu gefassten \nerstinstanzlichen Antrag zu \nentsprechen.\n\n38\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n39\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n40\n\nEr hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt \nergänzend an: Zu Unrecht versuche der Antragsteller, den \nSchwerpunkt der Maßnahme bzw. deren Prägung umzukehren, indem \ner die Ansicht vertrete, dass es um die Regelung der Belange \nder Beschäftigten gehe und das \"Publikum\" bzw. die Studenten \nnur als Reflex davon mitbetroffen seien. Durch das Merkblatt \nsei der Verpflichtung nachgekommen worden, dafür zu sorgen, \ndass Personen, die sich in Gebäuden der Dienststelle \naufhielten, auch darüber informiert würden, wie sie in \nbesonderen Gefährdungslagen das jeweilige Gebäude möglichst \nsicher verlassen könnten. Es sollten alle Personen geschützt \nwerden, die - aus welchem Grund auch immer - mit dem \nDienstbetrieb in Berührung kämen und sich in den Gebäuden \naufhielten. Insoweit stelle der Antragsteller zutreffend darauf \nab, dass von dem Merkblatt auch Beschäftigte betroffen seien. \nDurch die zwei allein an die Beschäftigten gerichteten \nAnweisungen erhalte die Maßnahme nicht ihr Gepräge. Der \nSchwerpunkt der Maßnahme liege vielmehr eindeutig darauf \nsicherzustellen, dass alle Personen, die sich im Gebäude \naufhielten, im Falle eines Hausalarms wüssten, wie sie sich zu \nverhalten hätten und wie sie sich zügig aus dem Gefahrenbereich \ndes Gebäudes herausbegeben könnten. Auch wenn eine Einweisung \nder Beschäftigten erfolge, mache dies die Maßnahme immer noch \nnicht zu einer solchen, deren Schwerpunkt auf den Belangen der \nBeschäftigten liege. Mit der Einführung des Merkblatts sei der \ngegenüber allen sich im Gebäude aufhaltenden Personen \nbestehenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nachgekommen \nworden. \n\n41\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n42\n\nII.\n\n43\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen \nErfolg. \n\n44\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n45\n\nInsbesondere fehlt es dem auf den konkreten Fall bezogenen \nBegehren des Antragstellers nicht am Rechtsschutzinteresse. \nZwar ist die in Rede stehende Maßnahme mit Einführung des \nMerkblatts bereits vollzogen worden. Damit hat sich die \nMaßnahme jedoch nicht in der Weise erledigt, dass sie sich \nnicht mehr regeln ließe. Denn die Einführung des Merkblatts \nkann jederzeit rückgängig gemacht werden. Ebenso ist das \nMerkblatt nach wie vor noch inhaltlichen Änderungen \nzugänglich.\n\n46\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n47\n\nEs kann dahinstehen, ob - wie die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen angenommen hat - ein \nMitbestimmungsrecht bereits entfällt, weil die Einführung des \nMerkblatts möglicherweise Einfluss auf die nach außen \ngerichtete Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle hat. Ein \nMitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW (1.) \noder nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW (2.) steht dem \nAntragsteller jedenfalls deshalb nicht zu, weil die \nVoraussetzungen dieser Mitbestimmungstatbestände nicht \nvorliegen.\n\n48\n\n1. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW hat der \nPersonalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung \nnicht besteht, mitzubestimmen über Regelungen der Ordnung in \nder Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. \n\n49\n\nDie Bestimmung des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW enthält \neinen einheitlichen Tatbestand. Er umfasst die Gesamtheit der \nRegelungen, die einen störungsfreien und reibungslosen Ablauf \ndes Lebens in der Dienststelle gewährleisten sollen. Das \nZusammenwirken und -leben in einer Dienststelle erfordert \nVerhaltensregeln, die das Miteinander der Beschäftigten und den \nGebrauch der zur Verfügung stehenden Gegenstände ordnen. \nDeshalb schafft jede Regelung des Verhaltens der Beschäftigten \nauch eine bestimmte Ordnung in der Dienststelle, wie umgekehrt \njede Regelung der Ordnung ein bestimmtes Verhalten der \nBeschäftigten verlangt. Die Mitbestimmungsvorschrift bezieht \nsich insbesondere auf solche Maßnahmen, die das Verhalten der \nBeschäftigten bei ihrer Tätigkeit oder ihr allgemeines \nVerhalten innerhalb der Dienststelle betreffen.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli \n1993 - 6 P 4.91 -, Buchholz 250 § 92 \nBPersVG Nr. 4 = PersR 1993, 491 = PersV \n1994, 473, und vom 5. Oktober 1989 - 6 \nP 7.88 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. \n71 = DVBl. 1990, 294 = NJW 1990, 726 = \nPersR 1989, 364 = PersV 1990, 172 = ZBR \n1990, 213 = ZfPR 1990, 13 = ZTR 1990, \n121; Beschluss des Fachsenats vom 27. \nOktober 1999 - 1 A 5223/97.PVL -, PersR \n2000, 112; jeweils mwN.\n\n51\n\nAnordnungen, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der \nBeschäftigten regeln, also mit ihrer Arbeitsleistung im \nunmittelbaren Zusammenhang stehen, oder diensttechnische \nRegelungen, die den Ablauf des Dienstes gestalten, unterliegen \ndagegen nach Sinn und Zweck der personalvertretungsrechtlichen \nBeteiligung nicht der Mitbestimmung der Personalvertretung. \nDieser Unterscheidung liegt die Erwägung zugrunde, dass die \nBeschäftigten über die von ihnen gewählte Vertretung an den sie \nberührenden personellen und sozialen Fragen im Wege der \nMitbestimmung beteiligt werden sollen. Diese Beteiligung kann \naber nicht so weit gehen, dass die Erfüllung der Aufgaben der \nDienststelle - insbesondere die Dienstausübung im eigentlichen \nSinne - auch hinsichtlich ihrer Art und Weise von der \nMitbestimmung des Personalrats abhängt. Diese Aufgaben der \nDienststelle sind durch den Gesetzgeber und den von diesem \nermächtigten Verordnungsgeber festgelegt und stehen, auch \nhinsichtlich der Art und Weise ihrer Erledigung, nicht zur \nDisposition von Stellen, die nicht der Volksvertretung für ihr \nHandeln verantwortlich sind.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli \n1993 - 6 P 4.91 -, aaO, vom 5. Oktober \n1989 - 6 P 7.88 -, aaO, und vom 11. \nMärz 1983 - 6 P 25.80 -, BVerwGE 67, 61 \n= Buchholz 238.3A § 75 BPersVG Nr. 24 = \nPersV 1984, 318 = ZBR 1983, 215; \nBeschluss des Fachsenats vom 27. \nOktober 1999 - 1 A 5223/97.PVL -, \naaO.\n\n53\n\nKann eine Regelung sowohl das allgemeine Verhalten der \nBeschäftigten betreffen als auch die Erfüllung von dienstlichen \nAufgaben regeln, ist die Frage, ob diese Maßnahme der \nMitbestimmung des Personalrats unterliegt, danach auszurichten, \nwelcher Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der \nobjektiven Gegebenheiten eindeutig im Vordergrund steht. \nMitbestimmungsfrei sind danach solche Regelungen, bei denen die \nDiensterfüllung eindeutig im Vordergrund steht und bei denen \nVerhaltens- und Ordnungsmaßnahmen sich nur als zwangsläufige \nFolge dieser Zielsetzung darstellen.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli \n1993 - 6 P 4.91 -, aaO, und vom 5. \nOktober 1989 - 6 P 7.88 -, aaO; \nBeschluss des Fachsenats vom 27. \nOktober 1999 - 1 A 5223/97.PVL -, \naaO.\n\n55\n\nDie vorliegend in Rede stehende Einführung des Merkblatts \n\"Verhalten bei Hausalarm\" erfüllt danach die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW \nnicht.\n\n56\n\nEinem Teil des Merkblatts fehlt es bereits an einer Regelung \nin Sinne dieses Mitbestimmungstatbestands.\n\n57\n\nEine Regelung iSv § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW liegt \nnur dann vor, wenn mit einem Regelungsgehalt versehene \nVorschriften aufgestellt werden, die von allen Beschäftigten zu \nbeachten sind. Es muss sich also um generelle, von allen zu \nbeachtende Anordnungen handeln.\n\n58\n\nVgl. \nCecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann, Das \nPersonalvertretungsrecht in Nordrhein-\nWestfalen, § 72 RdNr. 415, mwN.\n\n59\n\nDiese Voraussetzungen sind hinsichtlich des gesamten unter \nNr. 1 enthaltenen Inhalts des Merkblatts nicht erfüllt. Die \ndort befindlichen Aussagen stellen allein informatorische \nHinweise im Zusammenhang mit dem Auslösen eines Hausalarms dar. \nSie informieren lediglich darüber, wann ein Hausalarm ausgelöst \nwird, wer zu dessen Auslösung berechtigt ist und wie dieser \nakustisch ausgestaltet ist. \n\n60\n\nDem unter Nr. 2 enthaltenen Inhalt des Merkblatts fehlt es \nebenfalls am Regelungsgehalt, soweit dort davon die Rede ist, \ndass Ruhe und Übersicht zu bewahren sowie persönliche \nGegenstände mitzunehmen seien. Diese Punkte beinhalten \nlediglich Empfehlungen an die Beschäftigten mit reinem \nHinweischarakter, ohne dass dem in irgendeiner Weise \nVerbindlichkeit beigemessen werden könnte.\n\n61\n\nHinsichtlich der übrigen unter Nr. 2 getroffenen Aussagen \nist zwar der Regelungscharakter zu bejahen, da dort für die \nBeschäftigten verbindliche Verhaltensweisen festgeschrieben \nwerden. Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. \n9 LPVG NRW greift aber dennoch nicht, weil es sich dabei um \ndiensttechnische Regelungen handelt, die der Mitbestimmung \nentzogen sind, weil sie den Ablauf des Dienstes gestalten. \n\n62\n\nDas Merkblatt konkretisiert in diesen Punkten die \ndienstlichen Pflichten der Beschäftigten für den (Sonder-)Fall, \ndass ein Hausalarm ausgelöst wird. Die Anordnungen stellen \nRegelungen dar, die für die Situation des Auslösens eines \nHausalarms die der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben \ndienenden allgemeinen Regelungen ergänzen. Dies geschieht in \nder Form, dass den Beschäftigten weiter gehende dienstliche \nPflichten auferlegt werden. \n\n63\n\nSo werden die Beschäftigten zunächst zu Aufgaben \nverpflichtet, die unmittelbar beim Auslösen eines Hausalarms zu \nerledigen sind. Sie haben ausweislich des Merkblatts alle \nArbeiten einzustellen, Gas, Druckluft, Laborstrom und Wasser \nabzustellen, laufende Maschinen, Geräte und Apparaturen \nabzuschalten, Personen, die den Hausalarm überhört haben \nkönnten, zu warnen, sowie Türen und Fenster zu schließen. \n\n64\n\nIm Weiteren wird für die Beschäftigten bestimmt, auf welche \nWeise sie beim Auslösen eines Hausalarms das Gebäude zu \nverlassen (Benutzung der ausgeschilderten Fluchtwege; keine \nBenutzung der Aufzüge; Hilfe für die Behinderten) und wo sie \nsich außerhalb des Gebäudes einzufinden haben (Sammelpunkte; \nBildung von Gruppen). Auch diese Regelungen sind - ihrem \nSchwerpunkt nach und im Zusammenhang mit den übrigen in dem \nMerkblatt enthaltenen Regelungen - (noch) als die dienstliche \nAufgabenerfüllung sicherstellende Anordnungen zu verstehen, da \nmit ihnen gewährleistet werden soll, dass die Beschäftigten \nnach dem Verlassen ihres für die regelmäßige Arbeits-\n/Dienstverrichtung vorgesehenen Arbeitsplatzes/Dienstpostens \ndem Arbeitgeber/Dienstherrn - unversehrt - zur Verfügung und \nzur Entgegennahme weiterer Direktiven bereit stehen.\n\n65\n\nSchließlich werden in dem Merkblatt noch - mit Blick auf die \nübrigen Anordnungen ebenfalls ihrem Schwerpunkt nach die \ndienstliche Aufgabenerfüllung sicherstellende - Regelungen \ngetroffen, die Fragen der weiteren Arbeits-/Dienstverrichtung \n(Verlassen des Universitätsgeländes nur mit Erlaubnis der \nEinsatzleitung bzw. des Vorgesetzten; Wiederbetreten des \nGebäudes erst nach Freigabe durch die Einsatzleitung) und des \nWeisungsrechts (Befolgen der Anordnungen der Einsatzleitung) \nbetreffen.\n\n66\n\nVgl. insgesamt zu ähnlichen \nErwägungen hinsichtlich eines \nAlarmplans zum Verhalten der \nBeschäftigten bei Überfall und \nEinbruch: OVG Bremen, Beschluss vom 2. \nMärz 1994 - OVG PV-B 6/93 -.\n\n67\n\nDer Einstufung der in dem Merkblatt enthaltenen Anordnungen \nals diensttechnische Regelungen steht auch nicht entgegen, dass \nder Inhalt des Merkblatts zumindest in Teilen auf Regelungen in \nGesetzen, Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften \nzurückzuführen ist. Denn dieser Umstand vermag nichts daran zu \nändern, dass die den Beschäftigten auferlegten Pflichten im \nWesentlichen diensttechnischer Natur sind.\n\n68\n\nDie vom Antragsteller im Rahmen der Anhörung vor dem \nFachsenat vertiefte Frage, ob ein Verstoß gegen die durch das \nMerkblatt auferlegten Pflichten mit einer \nAbmahnung/Disziplinarmaßnahme geahndet werden könnte, lässt \nRückschlüsse auf den Charakter der Regelungen selbst nicht zu. \nMaßgeblich für die Qualifizierung als diensttechnische Regelung \nist allein, ob die den Beschäftigten auferlegte Pflicht der \nSicherstellung der Aufgabenerfüllung dient, was vorliegend - \nwie bereits dargestellt - in allen Punkten des Merkblatts, \nsoweit sie überhaupt Regelungen enthalten, zu bejahen ist. \nDamit ist die aufgeworfene Frage, ob eine Ahndung eines \nVerstoßes gegen die Regelungen des Merkblatts durch eine \nAbmahnung/Disziplinarmaßnahme möglich ist, vom Grundsatz her \nebenfalls ohne Weiteres zu bejahen. Eine andere Frage stellt es \njedoch dar, ob es tatsächlich zu einer derartigen Ahndung \nkommen wird. Mit Blick auf die besondere Ausnahmesituation bei \neinem Hausalarm sind vielfältige Fallkonstellationen denkbar, \nin denen ein Verstoß gegen die Regelungen aus dem Merkblatt \neinem Beschäftigten nicht ernstlich werden zum Vorwurf \ngereichen können. Dies steht der Einordnung der Regelungen als \nsolche diensttechnischer Natur aber nicht entgegen. Denn die \nAnnahme einer die Mitbestimmung ausschließenden \ndiensttechnischen Regelung ist nicht daran geknüpft, dass ein \nVerstoß gegen diese regelmäßig rechtlich vorwerfbar ist und zu \neiner Abmahnung/Disziplinarmaßnahme führen wird. Vielmehr ist \nes - bei den Regelungen des vorliegenden Merkblatts ebenso wie \nbei jeder anderen diensttechnischen Regelung auch - eine Frage \ndes Einzelfalls, ob ein objektiver Verstoß gegen eine \nunmittelbare Vertrags-/Dienstpflicht rechtlich eine - vom \nGrundsatz her mögliche - Ahndung zu rechtfertigen vermag. Denn \nob dem einzelnen Beschäftigten ein für eine Ahndung \nerforderlicher Schuldvorwurf gemacht werden kann, hängt allein \nvon den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalls ab.\n\n69\n\n2. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW hat der \nPersonalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung \nnicht besteht, mitzubestimmen über Maßnahmen zur Verhütung von \nDienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen \nGesundheitsschädigungen. \n\n70\n\nFür die in dem Merkblatt enthaltenen Regelungen iSv § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW bedarf es keiner Prüfung, ob diese \nüberhaupt unter den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 7 LPVG NRW gefasst werden können. Wegen des \nCharakters der Regelungen als vorwiegend der Diensterfüllung \ndienend würde der gerade deswegen bestehende Ausschluss der \nMitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW auch auf \nandere etwa einschlägige Mitbestimmungstatbestände - wie hier \nauf § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW - durchschlagen. Denn \nfalls man insoweit einen anderen Mitbestimmungstatbestand \ngreifen lassen wollte, würde der Grund für den Ausschluss des \nMitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW \nmissachtet, der seiner Art nach umfassende Beachtung verlangt. \n\n71\n\nHinsichtlich der ansonsten im Merkblatt enthaltenen Hinweise \nund Empfehlungen fehlt es an jeglichem Anhalt dafür, dass sie \nauf die Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen \nGesundheitsschädigungen abzielen.\n\n72\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n73\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302286","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-05/1-a-3033-99-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302286","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302286","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-05/1-a-3033-99-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302286","retrieved":"2026-07-09 03:28:05.839720+00:00"}}