{"status":"available","doknr":"OLD302284","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0405.15D.A878.00O.01","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-05","aktenzeichen":"15d A 878/00.O","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird verworfen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Beamten ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Disziplinarkammer hat die Verfügung des Präsidenten der \nOberfinanzdirektion vom 8. Oktober 1999 sowohl hinsichtlich der vorläufigen \nDienstenthebung des Beamten als auch hinsichtlich der Anordnung der Einbehaltung \nvon 50 v.H. der Dienstbezüge des Beamten zu Recht aufrecht erhalten.\n\n4\n\n1. Gemäß § 91 DO NRW kann die Einleitungsbehörde einen Beamten vorläufig \ndes Dienstes entheben, wenn ein dienstliches Bedürfnis vorliegt und das förmliche \nDisziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. Weiteres \nungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist, dass gegen den Beamten der Verdacht \neines Dienstvergehens besteht, welches geeignet ist, eine allein in die Zuständigkeit \nder Disziplinargerichte fallende Disziplinarmaßnahme, also mindestens eine \nGehaltskürzung, nach sich zu ziehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\n5\n\na) Durch Verfügung vom 8. Oktober 1999 hat die Oberfinanzdirektion das \nförmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten - wirksam - eingeleitet. Dieses \nVerfahren ist - auf der Grundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände - auch \nnicht wegen eines nicht behebbaren Verfahrensmangels sonst unzulässig und \neinzustellen (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 1 DO NRW). Insbesondere war hier die \nEinleitungsbehörde nicht wegen eines Verwertungsverbots gehindert, die im \nBesteuerungs- und Steuerstrafverfahren über den Beamten gewonnenen und ihr \nmitgeteilten Erkenntnisse disziplinarrechtlich zu verwerten. \n\n6\n\nDies gilt auch insoweit, als der Beamte die zu Grunde liegenden Sachverhalte im \nZusammenhang mit einer Selbstanzeige nach § 371 der Abgabenordnung (AO) \nselbst offenbart hat. Zwar könnte ein solches Verwertungsverbot - sei es in analoger \nAnwendung der spezialgesetzlichen Regelung des § 393 Abs. 2 AO, sei es kraft \nunmittelbarer Herleitung aus der Verfassung - bestehen, wenn hier von einem \nVerstoß gegen das Steuergeheimnis auszugehen wäre. Letzteres ist indes nach \nAuffassung des Senats zu verneinen.\n\n7\n\nDas Steuergeheimnis des § 30 AO schützt den Steuerbürger - und als solchen \nhier auch den Beamten - grundsätzlich vor dem unbefugten Offenbaren und \nVerwerten von Steuerdaten durch einen Amtsträger; im Grundsatz sollen \nSteuerdaten nicht für andere als steuerliche Zwecke verwendet werden. Allerdings ist \ndieser Schutz nicht schrankenlos. Er greift gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO (u.a.) dann \nnicht ein, wenn für die Offenbarung - Gleiches dürfte betreffend die Verwertung bzw. \nVerwendung gelten, siehe etwa § 393 Abs. 2 Satz 2 AO - ein zwingendes \nöffentliches Interesse besteht. Eine dem entsprechende Durchbrechung des \nSteuergeheimnisses findet sich für den spezifischen Bereich der Mitteilungen in \nStrafsachen gegen Beamte als unmittelbar geltendes Bundesrecht nunmehr auch in \n§ 125 c Abs. 6 BRRG, die allerdings für den hier betroffenen Fall des Satzes 2 nicht \nweiter reicht als diejenige in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Vielmehr begnügt sich § 125 c \nAbs. 6 Satz 2 BRRG mit einer ausdrücklichen Verweisung auf die Voraussetzungen \ndes § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. \n\n8\n\nEin zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ist dann \ngegeben, wenn im Falle des Unterbleibens der Mitteilung die Gefahr besteht, dass \nschwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten.\n\n9\n\nVgl. etwa BFH, Urteil vom 10. Februar 1987 - VII R 77/81 -, BStBl. II S. 545 \n(548); BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, DVBl. 1982, 694 (697); \nTipke/Kruse, AO, § 30 Rn. 61; Koch/Scholtz, AO, 4. Auflage, § 30 Rn. 24. \n\n10\n\nDie in § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a bis c AO ausdrücklich benannten, wenngleich nicht \nabschließenden Beispielsfälle bieten insoweit einen zusätzlichen Anhaltspunkt dafür, \nunter welchen Voraussetzungen schwere Nachteile für das allgemeine Wohl zu \nerwarten sind. Wesentlich ist, dass es sich um (Ausnahme-)Fälle handeln muss, die \nvon ähnlichem Gewicht wie die gesetzlichen Beispielsfälle sind. Dementsprechend \nmuss bei einer Abwägung zwischen dem Interesse des Steuerpflichtigen an der \nGeheimhaltung und dem öffentlichen Interesse an der Offenbarung und Verwertung \nder dem Steuergeheimnis unterfallenden persönlichen Daten das Letztere (deutlich) \nüberwiegen.\n\n11\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. April 1968, a.a.O., S. 796; OVG NRW, \nBeschluss vom 28. August 1997 - 15 A 3432/94 -, NWVBl 1998, 110 (113).\n\n12\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze misst der Senat, welcher das Vorliegen der \nVoraussetzungen des Tatbestandsmerkmals \"zwingendes öffentliche Interesse\" voll \nüberprüfen darf und muss und in diesem Zusammenhang insbesondere nicht an \nbestehende norminterpretierende Verwaltungsvorschriften gebunden ist, \n\n13\n\nvgl. Tipke/Kruse, AO, § 30 Rn. 37; hierzu auch - betreffend § 125 c BRRG - BT-\nDrucks. 13/4709 S. 18 f, \n\n14\n\ndem vorliegenden Fall ein den Beispielsfällen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a bis c AO \nentsprechendes Gewicht bei.\n\n15\n\nDabei hat man sich im Ausgangspunkt zu vergegenwärtigen, dass dem \nöffentlichen Interesse an der Reinhaltung und Aufrechterhaltung der \nVertrauenswürdigkeit der Beamtenschaft grundsätzlich ein hoher Rang zuzumessen \nist. Deshalb darf - wovon auch § 125 c BRRG ausgeht - die Disziplinarbefugnis des \nDienstherrn nicht deswegen leer laufen oder auch nur schwere Einbußen erleiden, \nweil die im Disziplinarverfahren zuständigen Stellen infolge einer strikten Wahrung \ndes Steuergeheimnisses von wesentlichen Informationen über Dienstvergehen ihrer \nBeamten abgeschnitten wären. Die dienstrechtlichen Belange verdienen \ngrundsätzlich keinen geringeren Schutz als etwa das öffentliche Interesse daran, \nsteuerlich unzuverlässige Gewerbetreibende durch Informationen der \nFinanzbehörden an die für die Gewerbeuntersagung zuständige Behörde von \nweiterer gewerblicher Tätigkeit auszuschließen. In jenem Beispielsfall wird von der \nRechtsprechung ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von § 30 Abs. 4 \nNr. 5 AO bejaht, wenn bestimmte Steuerdaten allein oder im Zusammenhang mit \nanderen Tatsachen den Rückschluss auf die allgemeine Unzuverlässigkeit des \nSteuerpflichtigen im Sinne von § 35 der Gewerbeordnung zulassen und damit eine \nentsprechende Untersagungsverfügung zu tragen vermögen.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, DVBl. 1982, 694 (697); \nBFH, Urteil vom 10. Februar 1987 - VII R 77/84 -, BStBl. 1987 II, 545 (548 f.); dazu \nauch - zum Teil kritisch - Tipke/Kruse, AO, § 30 Rn. 68.\n\n17\n\nDa das Steuergeheimnis ebenfalls einen hohen, letztlich im Verfassungsrecht \n(Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) wurzelnden Rang hat, würde allerdings ein absoluter \nVorrang der dienstrechtlichen Belange dem Rangverhältnis der beiden betroffenen \nSchutzgüter nicht gerecht. Vor diesem Hintergrund ist bei der Anwendung des § 30 \nAbs. 4 Nr. 5 AO auf die Belange des Dienst- bzw. Disziplinarrechts in Anlehnung \ninsbesondere an die Regelbeispiele in Buchstabe a und b (besonders schwere und \nfür die Allgemeinheit bzw. den Bestand der Wirtschaftsordnung gefährliche \nRechtsbrüche) in erster Linie darauf abzustellen, ob die Vorgänge, deren disziplinare \nÜberprüfung in Rede stehen, ihrer Art nach oder aus Gründen des Einzelfalles von \nerheblichem disziplinaren Gewicht sind. Dieses Gewicht muss eine nähere \ndienstrechtliche Prüfung unabhängig von der Herkunft der zu Grunde liegenden \nInformationen grundsätzlich unabweisbar erscheinen lassen. Von Letzterem ist in der \nRegel auszugehen, wenn auf der Grundlage einer Vorab-Bewertung der mitteilenden \nStelle, die nur in einer Art Schlüssigkeitsprüfung bestehen kann,\n\n18\n\nvgl. dazu auch die Äußerung des Bundesrats zur Entwurfsfassung des § 125 c \nBRRG, BT-Drucks. 13/4709 S. 46,\n\n19\n\ndie ihr vorliegenden, an sich dem Steuergeheimnis unterliegenden Informationen \ngenerell geeignet sind, eine im förmlichen Verfahren zu verhängende \nDisziplinarmaßnahme von Gewicht - insbesondere eine reinigende Maßnahme wie \ndie Entfernung aus dem Dienst oder zumindest eine Degradierung - zu tragen. \nDemgegenüber muss die abschließende Prüfung und Entscheidung darüber, ob \ntatsächlich ein förmliches Disziplinarverfahren gegen den Beamten einzuleiten und \nwelche Disziplinarmaßnahme letztlich zu verhängen ist, dem Empfänger der \nMitteilung bzw. den sonst im Disziplinarverfahren zuständigen Stellen vorbehalten \nbleiben.\n\n20\n\nSoweit die oberste Dienstbehörde im Erlasswege den ihr unterstellten Behörden \neinen Kriterienkatalog an die Hand gibt, anhand dessen in Konkretisierung des \nMerkmals \"zwingendes öffentliches Interesse\" die Beurteilung des disziplinaren \nGewichts des bekannt gewordenen Verhaltens des Beamten von den zur Mitteilung \nberufenen Stellen einheitlich gehandhabt werden soll, kann dieser grundsätzlich \nauch im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung, ob ein Sachverhalt von erheblichem \ndisziplinarem Gewicht gegeben war, als Anhalt dienen. Dies gilt allerdings nur, soweit \ndurch die Kriterien die verfassungsrechtlich und gesetzlich vorgegebene Gewichtung \nzwischen den kollidierenden Schutzgütern nicht grundlegend und einseitig \nverschoben wird. Insoweit mag dahinstehen, ob die in dem Erlass des \nFinanzministeriums NRW vom 14. Mai 1998 - S 0130 - 8 - V C 2 - konkret \naufgestellten Beurteilungskriterien, welche hier in dem maßgeblichen Zeitpunkt der \nÜbermittlung der konkreten Daten des Beamten durch das Finanzamt für \nSteuerstrafsachen und Steuerfahndung an das Disziplinarreferat der \nOberfinanzdirektion (August 1999) gegolten haben, diesen Vorgaben in allen \nPunkten entsprechen oder aber möglicherweise die Erheblichkeitsschwelle (ganz \noder zum Teil) zu niedrig ansetzen. Denn unabhängig von der Frage, wo der Beginn \nder disziplinaren Erheblichkeitsschwelle in Bezug auf eine Bewertung von \nSteuerdelikten von Finanzbeamten vor dem Hintergrund der Durchbrechung des \nSteuergeheimnisses exakt zu verorten ist - wobei der Senat das Bestehen einer \ngewissen Bandbreite nicht von vornherein ausschließen will -, ist jedenfalls in dem \nhier zur Entscheidung stehenden Fall des Beamten eine Überschreitung dieser \nErheblichkeitsschwelle zu bejahen.\n\n21\n\nBereits der Sachverhalt, wie er sich auf Grund der Selbstanzeige des Beamten \ndarstellte und wie er hier Grundlage der Entscheidung über die Unterrichtung des \nDisziplinarreferats war, ließ nämlich im Grundsatz auf ein schweres \ndisziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten schließen. So offenbarte die \nSelbstanzeige mehrjährige unvollständige Mitteilungen des Beamten über Einkünfte \naus Kapitalvermögen unter Verschweigen von Zinseinnahmen. Die Auswertung der \nUnterlagen ergab eine Abgabenverkürzung um insgesamt 401.312 DM bezogen auf \ndie Jahre 1987 bis 1996. Damit lag der Verdacht eines Steuerdelikts von erheblichem \nGewicht vor. \n\n22\n\nDie damit einhergehende Dienstpflichtverletzung ist zumal dann, wenn - wie \nhier - ein Finanzbeamter Täter oder Mittäter ist, jedenfalls im Rahmen einer \nVorabprüfung der mitteilenden Stelle grundsätzlich geeignet, die Höchstmaßnahme \nder Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen.\n\n23\n\nStändige Rechtsprechung des beschließenden Disziplinarsenats: z.B. Urteile \nvom 29. April 1999 - 12d A 1476/98.O -, vom 15. März 1996 - 12d A 3213/95.O - und \nvom 19. Oktober 1995 - 12d A 3156/94.O -.\n\n24\n\nDes Weiteren steht der Annahme eines zwingenden öffentlichen Interesses im \nSinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO nicht entgegen, dass die dem disziplinaren Vorwurf \ngegen den Beamten zu Grunde liegenden Tatsachen den Finanzbehörden im Wege \neiner Selbstanzeige nach § 371 AO bekannt geworden sind. Zwar mag die Tatsache, \ndass den an das Disziplinarreferat der Oberfinanzdirektion weitergegebenen Daten \neine Selbstbezichtigung des betroffenen Beamten zu Grunde liegt, ein Umstand sein, \nder mit in die Abwägung zwischen einem durch Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG \ngewährleisteten Geheimschutzinteresse und einem damit kollidierenden öffentlichen \nInteresse einzubeziehen ist.\n\n25\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR \n209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1 (46); Klein/Orlopp, AO, 5. Aufl., § 393 Anm. 7 g und \n§ 30 Anm. 4.\n\n26\n\nJedoch ergibt sich hieraus nicht zwingend, dass im Falle der Selbstanzeige das \nSteuergeheimnis stets den Vorrang vor den kollidierenden öffentlichen Belangen \nverdient. Vielmehr kann nach Auffassung des Senats die mit einer Selbstanzeige \nnach § 371 AO für einen Beamten vor dem Hintergrund drohender disziplinarer \nReaktionen verbundene Konfliktsituation, wenn - wie hier - auf der anderen Seite \ndienstrechtliche Belange von erheblichem Gewicht betroffen sind, für sich genommen \nkeine hinreichende Rechtfertigung dafür sein, die für das Disziplinarverfahren \nzuständige Stelle von vornherein von den für eine nähere Beurteilung erforderlichen \nInformationen abzuschneiden. Stattdessen ist insoweit von den im \nDisziplinarverfahren zuständigen Stellen ein Interessenausgleich auf der Ebene der \ndisziplinarrechtlichen Milderungsgründe zu suchen und herzustellen.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 - DokBer B 2000, 299 = DÖD \n2000, 290 = Buchholz 235 § 17 BDO Nr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2000 - \n12d A 4145/99.O - IÖD 2001, 53. \n\n28\n\nDies zu Grunde gelegt verliert das öffentlichen Interesse hier auch nicht dadurch \nseinen \"zwingenden\" Charakter im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO, dass zum \nZeitpunkt der Selbstanzeige (März 1998) noch der Erlass des Finanzministers des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 22. November 1982 Geltung beanspruchte. Dieser \nbesagte, dass das für eine zulässige Unterrichtung der für das Disziplinarverfahren \nzuständigen Stelle erforderliche zwingende öffentliche Interesse insbesondere bei \nSteuerstraftaten anzunehmen sei, \"sofern nicht infolge Selbstanzeige Straffreiheit \neingetreten ist\". \n\n29\n\nDabei gilt es zunächst festzuhalten, dass grundsätzlich für das Handeln der \nBehörde nur die bestehende Erlasslage bestimmend sein kann, so dass in \nSachzusammenhängen wie dem vorliegenden regelmäßig auf die Lage zum \nZeitpunkt der Weiterleitung der erworbenen Erkenntnisse an die für das \nDisziplinarverfahren zuständige Stelle abzustellen ist, d.h. hier - wie ausgeführt - auf \ndie (geänderte) Erlasslage im August 1999. Des Weiteren fehlen hinreichende \nAnknüpfungspunkte für die Annahme, dass der Erlass vom 22. November 1982 \ntatsächlich im Sinne des Vortrags des Beamten von der Verwaltung dahingehend \nverstanden und gehandhabt worden ist, dass bei einer Selbstanzeige nach § 371 AO \nstets unbeschadet der Schwere des Vergehens, namentlich der Gewichtung der \nnäheren Tatumstände, eine Unterrichtung der für das Disziplinarverfahren \nzuständigen Stelle unterblieben ist. Im Übrigen würde eine Auslegung des Erlasses \ndahingehend, dass bei einer Selbstanzeige nach § 371 AO in jedem Fall eine \nUnterrichtung der für das Disziplinarverfahren zuständigen Stelle zu unterbleiben hat, \ndie angeführte verfassungsrechtlich und gesetzlich vorgegebene Gewichtung \nzwischen den kollidierenden Schutzgütern - Reinheit und Vertrauenswürdigkeit der \nBeamtenschaft einerseits und Steuergeheimnis andererseits - grundlegend und \neinseitig verschieben. Sie wäre schon deshalb zugleich für die gerichtliche \nBeurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO \nunbeachtlich. \n\n30\n\nb) Die Disziplinarkammer ist ebenfalls zu Recht vom Vorliegen eines dienstlichen \nBedürfnisses für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung sowie des \nungeschriebenen Tatbestandsmerkmals des § 91 DO NRW, dass gegen den \nBeamten der Verdacht eines Dienstvergehens besteht, welches geeignet ist, ein \nallein in die Zuständigkeit der Disziplinargerichte fallende Disziplinarmaßnahme, also \nmindestens eine Gehaltskürzung nach sich zu ziehen, ausgegangen. \n\n31\n\nBei der gebotenen Entscheidung auf der Grundlage der sich nach Aktenlage \nergebenden Erkenntnis ist zu Grunde zulegen, dass der Beamte in den Jahren 1987 \nbis 1996 u.a. erhebliche Zinseinnahmen erzielte, die er im Rahmen seiner \nEinkommenssteuererklärung vorsätzlich verschwieg, was zu einer Verkürzung von \nEinkommenssteuern in Höhe von 338.651,00 DM, Kirchensteuern in Höhe von \n16.237,00 DM und Solidaritätszuschlägen in Höhe von 8.144,00 DM sowie zur \nVerkürzung von Vermögenssteuern in Höhe von 38.280,00 DM, also insgesamt zu \neiner Abgabenverkürzung in Höhe von 401.312,00 DM führte. Der Beamte hat \ndiesen Sachverhalt nicht in Abrede gestellt, vielmehr im Rahmen des vorliegenden \nVerfahrens in vollem Umfang eingeräumt. Die vorsätzliche Steuerhinterziehung stellt \nzugleich eine schwere Verletzung der sich aus § 57 Abs. 3 LBG ergebenden \nBeamtenpflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dar. Sie ist \ngrundsätzlich geeignet, eine allein in die Zuständigkeit der Disziplinargerichte \nfallende Disziplinarmaßnahme nach sich zu ziehen. Wie ausgeführt vermag sie \nnamentlich auch das Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst zu \nrechtfertigen, zumal dann, wenn - wie hier - ein Finanzbeamter Täter oder Mittäter \nist.\n\n32\n\nDas dienstliche Bedürfnis für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist \nebenfalls zu bejahen. Insoweit ist stets erforderlich, dass die Ordnung des \nDienstbetriebes, das Ansehen des öffentlichen Dienstes oder die Durchführung des \ndisziplinaren Untersuchungsverfahrens wesentlich beeinträchtigt würde, wenn der \nBeamte weiterhin Dienst versähe. \n\n33\n\nWie die Einleitungsbehörde zur Begründung der angegriffenen Anordnung sowie \nim Rahmen ihrer Antragserwiderung vom 2. Dezember 1999 im vorliegenden \nVerfahren zutreffend ausgeführt hat, würde insbesondere das Ansehen des \nöffentlichen Dienstes durch die weitere Dienstausübung des Beamten wesentlich \nbeeinträchtigt. Für eine Weiterbeschäftigung des Beamten hätte die Öffentlichkeit, in \nAnsehung namentlich der Dauer und der Schwere der vom Beamten selbst \neingeräumten Verfehlungen, sicherlich kein Verständnis. Dies gilt umso mehr, als \nvon diesem als Finanzbeamtem mit Vorgesetztenfunktion in besonderen Maße eine \nVorbildfunktion auch im Hinblick auf die eigene Steuerehrlichkeit erwartet werden \nkonnte. Des Weiteren würde es zu erheblichen Irritationen innerhalb der Behörde \nführen, wenn der Beamte weiterhin - und sei es auch an anderer Stelle - Dienst \nverrichten könnte. \n\n34\n\n2. Die Anordnung der Einbehaltung von 50 v.H. der Dienstbezüge des Beamten \nals weiterer Bestandteil der Verfügung des Präsidenten der Oberfinanzdirektion \n vom 8. Oktober 1999 unterliegt ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. \n\n35\n\nNach § 92 Abs. 1 DO NRW kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der \nvorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass dem Beamten ein Teil, \nhöchstens die Hälfte, der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird, u.a. wenn im \nDisziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt \nwerden wird. Nach dem Stand der Aufklärung muss eine Entfernung aus dem Dienst \nwahrscheinlicher sein als eine geringere Disziplinarmaßnahme. \n\n36\n\nDavon ist hier auf der Grundlage der im Rahmen vorliegenden Verfahrens \ngebotenen summarischen Prüfung auszugehen. \n\n37\n\nSteuerhinterziehung durch einen Finanzbeamten in einer Größenordnung, wie \nsie hier in Rede steht, stellt - wie bereits dargestellt - eine massive Pflichtverletzung \ndar, die das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn in aller Regel vollständig zerstört \nund die Entfernung aus dem Dienst unausweichlich macht. \n\n38\n\nEine typische Ausnahmesituation, die für eine mildere Maßnahme streiten \nkönnte, ist weder nach dem Vortrag des Beamten noch sonst festzustellen. Sie kann \nhier auch nicht daraus abgeleitet werden, dass maßgeblicher Auslöser für die \nEinleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens eine Selbstanzeige nach \n§ 371 AO gewesen ist. \n\n39\n\nEiner Selbstanzeige nach § 371 AO kann zwar grundsätzlich die Bedeutung \neines disziplinarrechtlichen Milderungsgrundes zukommen, \n\n40\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D 66.98 - a.a.O.,\n\n41\n\nda sie Anhalt bieten kann, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem \nDienstherrn und dem Finanzbeamten, der eine Steuerhinterziehung begangen hat, \nnicht endgültig zerstört ist, sondern noch eine hinreichende - einen Verbleib im \nDienst noch rechtfertigende - Vertrauensbasis besteht. \n\n42\n\nVgl. dazu näher: OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2000 12d A 4145/99.O \na.a.O. und -12d 4813/99.O und vom 10. Mai 2000 - 12d 4369/99.O.\n\n43\n\nDie den Voraussetzungen des § 371 AO genügende Selbstanzeige steht - \nanders als das schlichte Geständnis - dem anerkannten Maßnahmemilderungsgrund \nder freiwilligen, nicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmten, vollständigen und \nvorbehaltlosen Offenbarung des Fehlverhaltens vor Tatentdeckung in Verbindung mit \ndem Milderungsgrund der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens zumindest \nnahe und ist unabhängig von den Beweggründen des Täters objektiv ein Zeichen für \neine wiedergewonnene Gesetzestreue. \n\n44\n\nVgl. zur Selbstanzeige nach § 371 AO BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D \n66.98 - a.a.O; OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2000 - 12d A 4145/99.O - \na.a.O.\n\n45\n\nVorliegend macht die Selbstanzeige des Beamten in Anwendung der \naufgezeigten Grundsätze eine Maßnahmemilderung nach der bisherigen \nErkenntnislage bei summarischer Prüfung gleichwohl nicht wahrscheinlich. Zwar fehlt \nes gegenwärtig an eindeutigen Umständen, die - wie etwa eine offenkundig fehlende \nFreiwilligkeit - das Gewicht der Selbstanzeige selbst entscheidend mindern. Indes \nspricht derzeit Überwiegendes dafür, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem \nDienstherrn und dem Beamten bereits durch das besondere Gewicht des ihm zur \nLast gelegten Dienstvergehens nachhaltig und endgültig zerstört worden ist und vor \ndiesem Hintergrund auch die Selbstanzeige nach § 371 AO eine die Belassung im \nAmt rechtfertigende hinreichend begründete Vertrauensbasis für die Zukunft nicht zu \nstützen vermag. Die Erwartung des Bestandes einer hinreichenden Basis an \nVertrauen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten ist nämlich notwendige \nVoraussetzung für ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst. Sie begrenzt \ninsofern auch die Möglichkeit eines Durchgreifens der mildernden Wirkung einer \nSelbstanzeige nach § 371 AO.\n\n46\n\nMaßgebliche Bedeutung für die Annahme, dass die Erwartung einer \nhinreichenden Vertrauensbasis für eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beamten - \nnach derzeitigem Erkenntnisstand - nicht begründet ist, erlangen hier insbesondere \ndie Größenordnung und die Dauer der Steuerhinterziehung. Die Höhe der \nhinterzogenen Abgaben von auf 10 Jahre verteilt rund 400.000 DM - das ergibt im \nDurchschnitt rd. 40.000 DM pro Jahr - verleiht dem Fehlverhalten des Beamten \ninsbesondere im Hinblick auf den mit dem Steuerdelikt verbundenen äußeren \nAnsehensverlust der Behörde ein ganz besonderes Gewicht. Gegen den Beamten \nspricht darüber hinaus der lange Zeitraum seines Fehlverhaltens. So hat er über \neinen Zeitraum von 10 Jahren die Einkünfte aus im Wesentlichen in Wertpapieren \nangelegtem Vermögen von zuletzt rund 1,6 Millionen DM verschwiegen. Weiter sticht \nhervor, dass der Beamte etwa die Hälfte seiner regelmäßigen Einkünfte nicht erklärt \nhat. Als Finanzbeamter mit Vorgesetztenfunktion (Sachgebietsleiter) war von dem \nBeamten schließlich im besonderen Maße eine Vorbildfunktion in eigenen \nSteuerangelegenheit nicht nur gegenüber den Bürgern, deren steuerliche Angaben \ner auf ihre Richtigkeit zu überprüfen hatte, sondern gerade auch gegenüber den ihm \nuntergebenen Beamten zu erwarten. \n\n47\n\nBei zusammenschauender Betrachtung resultiert aus den genannten Umständen \nein so erheblicher Vertrauens- und Ansehensverlust, der - mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit - den Schluss rechtfertigt, dass der Beamte für den öffentlichen \nDienst untragbar geworden und sein weiteres Verbleiben in diesem dem Dienstherrn \n- unbeschadet seiner Selbstanzeige und seines ansonsten disziplarrechtlichen \nWohlverhaltens - nicht länger zumutbar ist. Denn die letztgenannten - grundsätzlich \nmildernd zu berücksichtigenden - Umstände stehen hier angesichts des Gewichts der \nzu Lasten des Beamten zu berücksichtigten Gesichtspunkte dem Eintritt eines \nendgültigen Ansehens- und Vertrauensverlusts letztlich wohl nicht entscheidend \nentgegen. Dies hat zur Folge, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die \nEntfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Eine weitergehende Abwägung ist \nder Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren vorzubehalten.\n\n48\n\nDie Entscheidung über die Höhe der Gehaltskürzung hält schließlich ebenfalls \nrechtlicher Überprüfung stand. Es ist weder von dem Beamten vorgetragen noch \nsonst ersichtlich, dass dieser mit seiner Familie bei Einbehaltung von 50 vH. seiner \nDienstbezüge - bei zumutbarer Einschränkung - nicht angemessen leben kann. Nach \nden Feststellungen der Einleitungsbehörde in der angegriffenen Anordnung vom 8. \nOktober 1999 verbleiben dem Beamten und seiner Familie mindestens rund 7350,00 \nDM an monatlichen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und ein \nKapitalvermögen von rund 1.200.000 DM. Diese Feststellungen sind auf der \nGrundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umständen nachvollziehbar und werden \nauch von dem Beamten nicht in Abrede gestellt.\n\n49\n\n50\n\n3. Eine Kostenentscheidung entfällt in diesem Nebenverfahren.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302284","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-05/15d-a-878-00-o","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":11},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":10},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 125c","ref_norm":"125c","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302284","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302284","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-05/15d-a-878-00-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302284","retrieved":"2026-07-09 03:28:05.734519+00:00"}}