{"status":"available","doknr":"OLD302282","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0405.14A3062.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-05","aktenzeichen":"14 A 3062/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 162,42 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist unzulässig. Er genügt nicht dem \nDarlegungsgebot des § 124 a Abs. 1 Satz 4 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. \n\n3\n\nDer Kläger begehrt die Zulassung der Berufung mit der \nBegründung, dass \n\n4\n\n \"die Rechtssache grundsätzliche \nBe- deutung hat, § 124 Abs. 2 \nZiff. 3 VwGO, und der \nGleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG, \nverletzt ist\".\n\n5\n\nDer Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird jedoch \nnicht dargelegt, denn der Kläger benennt keine konkrete, von \nihm als klärungsbedürftig angesehene Frage tatsächlicher oder \nrechtlicher Art, die sich in einem etwaigen Berufungsverfahren \nstellen würde. Mangels Bezeichnung einer solchen Frage legt er \nauch nicht dar, warum deren Klärung eine grundsätzliche \nBedeutung zukommen soll.\n\n6\n\nSoweit der Kläger die Zulassung mit dem Hinweis begehrt, \nder Gleichheitsgrundsatz sei verletzt, benennt er keinen \nZulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO, denn diese \nAusführungen beziehen sich allein auf die Rechtmäßigkeit des \nangefochtenen Heranziehungsbescheides, nicht aber auf einen \nder in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Tatbestände, deren \nVoraussetzungen im Zulassungsverfahren darzulegen sind.\n\n7\n\nSelbst wenn man jedoch die Ausführungen des Klägers zu Art. \n3 GG (mittelbar) als gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \ngerichtet ansehen könnte und diese dahin versteht, dass damit \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden sollen, bleibt \nder Antrag im Übrigen wegen ungenügender Darlegung unzulässig. \nDas Verwaltungsgericht hat (vgl. S. 9 ff. des \nUrteilsabdruckes) begründet, warum es einen solchen Verstoß \nnicht als gegeben erachtet. Der Kläger setzt sich mit seinem \nVorbringen in dem Zulassungsantrag damit nicht auseinander, \nsondern er macht vielmehr lediglich in Form einer \"normalen\" \nBerufungsbegründung unter weitgehender Wiederholung seines \nbisherigen Vorbringens Gründe geltend, warum aus seiner Sicht \ndie Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer \nnicht vorliegen. Da sich die von § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO \ngeforderte Darlegung beim Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. \n1 VwGO jedoch auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \"des \nUrteils\" bezieht, ist ohne eine Auseinandersetzung mit den \nUrteilsgründen dieser Zulassungsgrund nicht in zulässiger \nWeise dargelegt.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 des \nGerichtskostengestzes - GKG -.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302282","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-05/14-a-3062-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302282","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302282","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-05/14-a-3062-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302282","retrieved":"2026-07-09 03:28:05.564555+00:00"}}