{"status":"available","doknr":"OLD302281","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0405.12D.A878.00O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-05","aktenzeichen":"12D A 878/00.O","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird verworfen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Beamten ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Disziplinarkammer hat die Verfügung des Präsidenten der \nOberfinanzdirektion vom 8. Oktober 1999 sowohl \nhinsichtlich der vorläufigen Dienstenthebung des Beamten als \nauch hinsichtlich der Anordnung der Einbehaltung von 50 v.H. \nder Dienstbezüge des Beamten zu Recht aufrecht erhalten.\n\n4\n\n1. Gemäß § 91 DO NRW kann die Einleitungsbehörde einen \nBeamten vorläufig des Dienstes entheben, wenn ein dienstliches \nBedürfnis vorliegt und das förmliche Disziplinarverfahren \ngegen ihn eingeleitet wird oder eingeleitet worden ist. \nWeiteres ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist, dass gegen \nden Beamten der Verdacht eines Dienstvergehens besteht, \nwelches geeignet ist, eine allein in die Zuständigkeit der \nDisziplinargerichte fallende Disziplinarmaßnahme, also \nmindestens eine Gehaltskürzung, nach sich zu ziehen. Diese \nVoraussetzungen liegen hier vor.\n\n5\n\na) Durch Verfügung vom 8. Oktober 1999 hat die \nOberfinanzdirektion das förmliche \nDisziplinarverfahren gegen den Beamten - wirksam - \neingeleitet. Dieses Verfahren ist - auf der Grundlage der nach \nAktenlage erkennbaren Umstände - auch nicht wegen eines nicht \nbehebbaren Verfahrensmangels sonst unzulässig und einzustellen \n(vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 1 DO NRW). Insbesondere war hier die \nEinleitungsbehörde nicht wegen eines Verwertungsverbots \ngehindert, die im Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren über \nden Beamten gewonnenen und ihr mitgeteilten Erkenntnisse \ndisziplinarrechtlich zu verwerten. \n\n6\n\nDies gilt auch insoweit, als der Beamte die zu Grunde \nliegenden Sachverhalte im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige \nnach § 371 der Abgabenordnung (AO) selbst offenbart hat. Zwar \nkönnte ein solches Verwertungsverbot - sei es in analoger \nAnwendung der spezialgesetzlichen Regelung des § 393 Abs. 2 \nAO, sei es kraft unmittelbarer Herleitung aus der Verfassung - \nbestehen, wenn hier von einem Verstoß gegen das \nSteuergeheimnis auszugehen wäre. Letzteres ist indes nach \nAuffassung des Senats zu verneinen.\n\n7\n\nDas Steuergeheimnis des § 30 AO schützt den Steuerbürger - \nund als solchen hier auch den Beamten - grundsätzlich vor dem \nunbefugten Offenbaren und Verwerten von Steuerdaten durch \neinen Amtsträger; im Grundsatz sollen Steuerdaten nicht für \nandere als steuerliche Zwecke verwendet werden. Allerdings ist \ndieser Schutz nicht schrankenlos. Er greift gemäß § 30 Abs. 4 \nNr. 5 AO (u.a.) dann nicht ein, wenn für die Offenbarung - \nGleiches dürfte betreffend die Verwertung bzw. Verwendung \ngelten, siehe etwa § 393 Abs. 2 Satz 2 AO - ein zwingendes \nöffentliches Interesse besteht. Eine dem entsprechende \nDurchbrechung des Steuergeheimnisses findet sich für den \nspezifischen Bereich der Mitteilungen in Strafsachen gegen \nBeamte als unmittelbar geltendes Bundesrecht nunmehr auch in \n§ 125 c Abs. 6 BRRG, die allerdings für den hier betroffenen \nFall des Satzes 2 nicht weiter reicht als diejenige in § 30 \nAbs. 4 Nr. 5 AO. Vielmehr begnügt sich § 125 c Abs. 6 Satz 2 \nBRRG mit einer ausdrücklichen Verweisung auf die \nVoraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. \n\n8\n\nEin zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 \nAbs. 4 Nr. 5 AO ist dann gegeben, wenn im Falle des \nUnterbleibens der Mitteilung die Gefahr besteht, dass schwere \nNachteile für das allgemeine Wohl eintreten.\n\n9\n\nVgl. etwa BFH, Urteil vom \n10. Februar 1987 - VII R 77/81 -, \nBStBl. II S. 545 (548); BVerwG, Urteil \nvom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, \nDVBl. 1982, 694 (697); Tipke/Kruse, AO, \n§ 30 Rn. 61; Koch/Scholtz, AO, 4. \nAuflage, § 30 Rn. 24. \n\n10\n\nDie in § 30 Abs. 4 Nr. 5 lit. a bis c AO ausdrücklich \nbenannten, wenngleich nicht abschließenden Beispielsfälle \nbieten insoweit einen zusätzlichen Anhaltspunkt dafür, unter \nwelchen Voraussetzungen schwere Nachteile für das allgemeine \nWohl zu erwarten sind. Wesentlich ist, dass es sich um \n(Ausnahme-)Fälle handeln muss, die von ähnlichem Gewicht wie \ndie gesetzlichen Beispielsfälle sind. Dementsprechend muss bei \neiner Abwägung zwischen dem Interesse des Steuerpflichtigen an \nder Geheimhaltung und dem öffentlichen Interesse an der \nOffenbarung und Verwertung der dem Steuergeheimnis \nunterfallenden persönlichen Daten das Letztere (deutlich) \nüberwiegen.\n\n11\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n29. April 1968, a.a.O., S. 796; \nOVG NRW, Beschluss vom 28. August 1997 \n- 15 A 3432/94 -, NWVBl 1998, 110 \n(113).\n\n12\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze misst der Senat, welcher das \nVorliegen der Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals \n\"zwingendes öffentliche Interesse\" voll überprüfen darf und \nmuss und in diesem Zusammenhang insbesondere nicht an \nbestehende norminterpretierende Verwaltungsvorschriften \ngebunden ist, \n\n13\n\nvgl. Tipke/Kruse, AO, § 30 Rn. 37; \nhierzu auch - betreffend § 125 c BRRG - \nBT-Drucks. 13/4709 S. 18 f, \n\n14\n\ndem vorliegenden Fall ein den Beispielsfällen des § 30 Abs. 4 \nNr. 5 lit. a bis c AO entsprechendes Gewicht bei.\n\n15\n\nDabei hat man sich im Ausgangspunkt zu vergegenwärtigen, \ndass dem öffentlichen Interesse an der Reinhaltung und \nAufrechterhaltung der Vertrauenswürdigkeit der Beamtenschaft \ngrundsätzlich ein hoher Rang zuzumessen ist. Deshalb darf \n- wovon auch § 125 c BRRG ausgeht - die Disziplinarbefugnis \ndes Dienstherrn nicht deswegen leer laufen oder auch nur \nschwere Einbußen erleiden, weil die im Disziplinarverfahren \nzuständigen Stellen infolge einer strikten Wahrung des \nSteuergeheimnisses von wesentlichen Informationen über \nDienstvergehen ihrer Beamten abgeschnitten wären. Die \ndienstrechtlichen Belange verdienen grundsätzlich keinen \ngeringeren Schutz als etwa das öffentliche Interesse daran, \nsteuerlich unzuverlässige Gewerbetreibende durch Informationen \nder Finanzbehörden an die für die Gewerbeuntersagung \nzuständige Behörde von weiterer gewerblicher Tätigkeit \nauszuschließen. In jenem Beispielsfall wird von der \nRechtsprechung ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne \nvon § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO bejaht, wenn bestimmte Steuerdaten \nallein oder im Zusammenhang mit anderen Tatsachen den \nRückschluss auf die allgemeine Unzuverlässigkeit des \nSteuerpflichtigen im Sinne von § 35 der Gewerbeordnung \nzulassen und damit eine entsprechende Untersagungsverfügung zu \ntragen vermögen.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar \n1982 - 1 C 146.80 -, DVBl. 1982, 694 \n(697); BFH, Urteil vom 10. Februar 1987 \n- VII R 77/84 -, BStBl. 1987 II, 545 \n(548 f.); dazu auch - zum Teil \nkritisch - Tipke/Kruse, AO, § 30 \nRn. 68.\n\n17\n\nDa das Steuergeheimnis ebenfalls einen hohen, letztlich im \nVerfassungsrecht (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) wurzelnden Rang \nhat, würde allerdings ein absoluter Vorrang der \ndienstrechtlichen Belange dem Rangverhältnis der beiden \nbetroffenen Schutzgüter nicht gerecht. Vor diesem Hintergrund \nist bei der Anwendung des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO auf die Belange \ndes Dienst- bzw. Disziplinarrechts in Anlehnung insbesondere \nan die Regelbeispiele in Buchstabe a und b (besonders schwere \nund für die Allgemeinheit bzw. den Bestand der \nWirtschaftsordnung gefährliche Rechtsbrüche) in erster Linie \ndarauf abzustellen, ob die Vorgänge, deren disziplinare \nÜberprüfung in Rede stehen, ihrer Art nach oder aus Gründen \ndes Einzelfalles von erheblichem disziplinaren Gewicht sind. \nDieses Gewicht muss eine nähere dienstrechtliche Prüfung \nunabhängig von der Herkunft der zu Grunde liegenden \nInformationen grundsätzlich unabweisbar erscheinen lassen. Von \nLetzterem ist in der Regel auszugehen, wenn auf der Grundlage \neiner Vorab-Bewertung der mitteilenden Stelle, die nur in \neiner Art Schlüssigkeitsprüfung bestehen kann,\n\n18\n\nvgl. dazu auch die Äußerung des \nBundesrats zur Entwurfsfassung des \n§ 125 c BRRG, BT-Drucks. 13/4709 \nS. 46,\n\n19\n\ndie ihr vorliegenden, an sich dem Steuergeheimnis \nunterliegenden Informationen generell geeignet sind, eine im \nförmlichen Verfahren zu verhängende Disziplinarmaßnahme von \nGewicht - insbesondere eine reinigende Maßnahme wie die \nEntfernung aus dem Dienst oder zumindest eine Degradierung - \nzu tragen. Demgegenüber muss die abschließende Prüfung und \nEntscheidung darüber, ob tatsächlich ein förmliches \nDisziplinarverfahren gegen den Beamten einzuleiten und welche \nDisziplinarmaßnahme letztlich zu verhängen ist, dem Empfänger \nder Mitteilung bzw. den sonst im Disziplinarverfahren \nzuständigen Stellen vorbehalten bleiben.\n\n20\n\nSoweit die oberste Dienstbehörde im Erlasswege den ihr \nunterstellten Behörden einen Kriterienkatalog an die Hand \ngibt, anhand dessen in Konkretisierung des Merkmals \n\"zwingendes öffentliches Interesse\" die Beurteilung des \ndisziplinaren Gewichts des bekannt gewordenen Verhaltens des \nBeamten von den zur Mitteilung berufenen Stellen einheitlich \ngehandhabt werden soll, kann dieser grundsätzlich auch im \nRahmen der gerichtlichen Beurteilung, ob ein Sachverhalt von \nerheblichem disziplinarem Gewicht gegeben war, als Anhalt \ndienen. Dies gilt allerdings nur, soweit durch die Kriterien \ndie verfassungsrechtlich und gesetzlich vorgegebene Gewichtung \nzwischen den kollidierenden Schutzgütern nicht grundlegend und \neinseitig verschoben wird. Insoweit mag dahinstehen, ob die in \ndem Erlass des Finanzministeriums NRW vom 14. Mai 1998 \n- S 0130 - 8 - V C 2 - konkret aufgestellten \nBeurteilungskriterien, welche hier in dem maßgeblichen \nZeitpunkt der Übermittlung der konkreten Daten des Beamten \ndurch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung \n an das Disziplinarreferat der Oberfinanzdirektion \n (August 1999) gegolten haben, diesen Vorgaben in \nallen Punkten entsprechen oder aber möglicherweise die \nErheblichkeitsschwelle (ganz oder zum Teil) zu niedrig \nansetzen. Denn unabhängig von der Frage, wo der Beginn der \ndisziplinaren Erheblichkeitsschwelle in Bezug auf eine \nBewertung von Steuerdelikten von Finanzbeamten vor dem \nHintergrund der Durchbrechung des Steuergeheimnisses exakt zu \nverorten ist - wobei der Senat das Bestehen einer gewissen \nBandbreite nicht von vornherein ausschließen will -, ist \njedenfalls in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall des \nBeamten eine Überschreitung dieser Erheblichkeitsschwelle zu \nbejahen.\n\n21\n\nBereits der Sachverhalt, wie er sich auf Grund der \nSelbstanzeige des Beamten darstellte und wie er hier Grundlage \nder Entscheidung über die Unterrichtung des \nDisziplinarreferats war, ließ nämlich im Grundsatz auf ein \nschweres disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten \nschließen. So offenbarte die Selbstanzeige mehrjährige \nunvollständige Mitteilungen des Beamten über Einkünfte aus \nKapitalvermögen unter Verschweigen von Zinseinnahmen. Die \nAuswertung der Unterlagen ergab eine Abgabenverkürzung um \ninsgesamt 401.312 DM bezogen auf die Jahre 1987 bis 1996. \nDamit lag der Verdacht eines Steuerdelikts von erheblichem \nGewicht vor. \n\n22\n\nDie damit einhergehende Dienstpflichtverletzung ist zumal \ndann, wenn - wie hier - ein Finanzbeamter Täter oder Mittäter \nist, jedenfalls im Rahmen einer Vorabprüfung der mitteilenden \nStelle grundsätzlich geeignet, die Höchstmaßnahme der \nEntfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen.\n\n23\n\nStändige Rechtsprechung des \nbeschließenden Disziplinarsenats: z.B. \nUrteile vom 29. April 1999 \n- 12d A 1476/98.O -, vom 15. März 1996 \n- 12d A 3213/95.O - und vom 19. Oktober \n1995 - 12d A 3156/94.O -.\n\n24\n\nDes Weiteren steht der Annahme eines zwingenden öffentlichen \nInteresses im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO nicht entgegen, \ndass die dem disziplinaren Vorwurf gegen den Beamten zu Grunde \nliegenden Tatsachen den Finanzbehörden im Wege einer \nSelbstanzeige nach § 371 AO bekannt geworden sind. Zwar mag \ndie Tatsache, dass den an das Disziplinarreferat der \nOberfinanzdirektion weitergegebenen Daten eine \nSelbstbezichtigung des betroffenen Beamten zu Grunde liegt, \nein Umstand sein, der mit in die Abwägung zwischen einem durch \nArt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gewährleisteten \nGeheimschutzinteresse und einem damit kollidierenden \nöffentlichen Interesse einzubeziehen ist.\n\n25\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, \nUrteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR \n209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1 (46); \nKlein/Orlopp, AO, 5. Aufl., § 393 \nAnm. 7 g und § 30 Anm. 4.\n\n26\n\nJedoch ergibt sich hieraus nicht zwingend, dass im Falle der \nSelbstanzeige das Steuergeheimnis stets den Vorrang vor den \nkollidierenden öffentlichen Belangen verdient. Vielmehr kann \nnach Auffassung des Senats die mit einer Selbstanzeige nach \n§ 371 AO für einen Beamten vor dem Hintergrund drohender \ndisziplinarer Reaktionen verbundene Konfliktsituation, wenn \n- wie hier - auf der anderen Seite dienstrechtliche Belange \nvon erheblichem Gewicht betroffen sind, für sich genommen \nkeine hinreichende Rechtfertigung dafür sein, die für das \nDisziplinarverfahren zuständige Stelle von vornherein von den \nfür eine nähere Beurteilung erforderlichen Informationen \nabzuschneiden. Stattdessen ist insoweit von den im \nDisziplinarverfahren zuständigen Stellen ein \nInteressenausgleich auf der Ebene der disziplinarrechtlichen \nMilderungsgründe zu suchen und herzustellen.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 \n- 1 D 66.98 - DokBer B 2000, 299 = DÖD \n2000, 290 = Buchholz 235 § 17 BDO \nNr. 1; OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai \n2000 - 12d A 4145/99.O - IÖD 2001, 53. \n\n28\n\nDies zu Grunde gelegt verliert das öffentlichen Interesse hier \nauch nicht dadurch seinen \"zwingenden\" Charakter im Sinne von \n§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO, dass zum Zeitpunkt der Selbstanzeige \n(März 1998) noch der Erlass des Finanzministers des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 22. November 1982 Geltung \nbeanspruchte. Dieser besagte, dass das für eine zulässige \nUnterrichtung der für das Disziplinarverfahren zuständigen \nStelle erforderliche zwingende öffentliche Interesse \ninsbesondere bei Steuerstraftaten anzunehmen sei, \"sofern \nnicht infolge Selbstanzeige Straffreiheit eingetreten ist\". \n\n29\n\nDabei gilt es zunächst festzuhalten, dass grundsätzlich für \ndas Handeln der Behörde nur die bestehende Erlasslage \nbestimmend sein kann, so dass in Sachzusammenhängen wie dem \nvorliegenden regelmäßig auf die Lage zum Zeitpunkt der \nWeiterleitung der erworbenen Erkenntnisse an die für das \nDisziplinarverfahren zuständige Stelle abzustellen ist, d.h. \nhier - wie ausgeführt - auf die (geänderte) Erlasslage im \nAugust 1999. Des Weiteren fehlen hinreichende \nAnknüpfungspunkte für die Annahme, dass der Erlass vom 22. \nNovember 1982 tatsächlich im Sinne des Vortrags des Beamten \nvon der Verwaltung dahingehend verstanden und gehandhabt \nworden ist, dass bei einer Selbstanzeige nach § 371 AO stets \nunbeschadet der Schwere des Vergehens, namentlich der \nGewichtung der näheren Tatumstände, eine Unterrichtung der für \ndas Disziplinarverfahren zuständigen Stelle unterblieben ist. \nIm Übrigen würde eine Auslegung des Erlasses dahingehend, dass \nbei einer Selbstanzeige nach § 371 AO in jedem Fall eine \nUnterrichtung der für das Disziplinarverfahren zuständigen \nStelle zu unterbleiben hat, die angeführte \nverfassungsrechtlich und gesetzlich vorgegebene Gewichtung \nzwischen den kollidierenden Schutzgütern - Reinheit und \nVertrauenswürdigkeit der Beamtenschaft einerseits und \nSteuergeheimnis andererseits - grundlegend und einseitig \nverschieben. Sie wäre schon deshalb zugleich für die \ngerichtliche Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen \ndes § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO unbeachtlich. \n\n30\n\nb) Die Disziplinarkammer ist ebenfalls zu Recht vom \nVorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Anordnung \nder vorläufigen Dienstenthebung sowie des ungeschriebenen \nTatbestandsmerkmals des § 91 DO NRW, dass gegen den Beamten \nder Verdacht eines Dienstvergehens besteht, welches geeignet \nist, ein allein in die Zuständigkeit der Disziplinargerichte \nfallende Disziplinarmaßnahme, also mindestens eine \nGehaltskürzung nach sich zu ziehen, ausgegangen. \n\n31\n\nBei der gebotenen Entscheidung auf der Grundlage der sich \nnach Aktenlage ergebenden Erkenntnis ist zu Grunde zulegen, \ndass der Beamte in den Jahren 1987 bis 1996 u.a. erhebliche \nZinseinnahmen erzielte, die er im Rahmen seiner \nEinkommenssteuererklärung vorsätzlich verschwieg, was zu einer \nVerkürzung von Einkommenssteuern in Höhe von 338.651,00 DM, \nKirchensteuern in Höhe von 16.237,00 DM und \nSolidaritätszuschlägen in Höhe von 8.144,00 DM sowie zur \nVerkürzung von Vermögenssteuern in Höhe von 38.280,00 DM, also \ninsgesamt zu einer Abgabenverkürzung in Höhe von 401.312,00 DM \nführte. Der Beamte hat diesen Sachverhalt nicht in Abrede \ngestellt, vielmehr im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in \nvollem Umfang eingeräumt. Die vorsätzliche Steuerhinterziehung \nstellt zugleich eine schwere Verletzung der sich aus § 57 Abs. \n3 LBG ergebenden Beamtenpflicht zu einem achtungs- und \nvertrauenswürdigen Verhalten dar. Sie ist grundsätzlich \ngeeignet, eine allein in die Zuständigkeit der \nDisziplinargerichte fallende Disziplinarmaßnahme nach sich zu \nziehen. Wie ausgeführt vermag sie namentlich auch das \nHöchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen, \nzumal dann, wenn - wie hier - ein Finanzbeamter Täter oder \nMittäter ist.\n\n32\n\nDas dienstliche Bedürfnis für die Anordnung der vorläufigen \nDienstenthebung ist ebenfalls zu bejahen. Insoweit ist stets \nerforderlich, dass die Ordnung des Dienstbetriebes, das \nAnsehen des öffentlichen Dienstes oder die Durchführung des \ndisziplinaren Untersuchungsverfahrens wesentlich \nbeeinträchtigt würde, wenn der Beamte weiterhin Dienst \nversähe. \n\n33\n\nWie die Einleitungsbehörde zur Begründung der angegriffenen \nAnordnung sowie im Rahmen ihrer Antragserwiderung vom 2. \nDezember 1999 im vorliegenden Verfahren zutreffend ausgeführt \nhat, würde insbesondere das Ansehen des öffentlichen Dienstes \ndurch die weitere Dienstausübung des Beamten wesentlich \nbeeinträchtigt. Für eine Weiterbeschäftigung des Beamten hätte \ndie Öffentlichkeit, in Ansehung namentlich der Dauer und der \nSchwere der vom Beamten selbst eingeräumten Verfehlungen, \nsicherlich kein Verständnis. Dies gilt umso mehr, als von \ndiesem als Finanzbeamtem mit Vorgesetztenfunktion in \nbesonderen Maße eine Vorbildfunktion auch im Hinblick auf die \neigene Steuerehrlichkeit erwartet werden konnte. Des Weiteren \nwürde es zu erheblichen Irritationen innerhalb der Behörde \nführen, wenn der Beamte weiterhin - und sei es auch an anderer \nStelle - Dienst verrichten könnte. \n\n34\n\n2. Die Anordnung der Einbehaltung von 50 v.H. der \nDienstbezüge des Beamten als weiterer Bestandteil der \nVerfügung des Präsidenten der Oberfinanzdirektion \n vom 8. Oktober 1999 unterliegt ebenfalls keinen \nrechtlichen Bedenken. \n\n35\n\nNach § 92 Abs. 1 DO NRW kann die Einleitungsbehörde \ngleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später \nanordnen, dass dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte, der \njeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird, u.a. wenn im \nDisziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus \ndem Dienst erkannt werden wird. Nach dem Stand der Aufklärung \nmuss eine Entfernung aus dem Dienst wahrscheinlicher sein als \neine geringere Disziplinarmaßnahme. \n\n36\n\nDavon ist hier auf der Grundlage der im Rahmen vorliegenden \nVerfahrens gebotenen summarischen Prüfung auszugehen. \n\n37\n\nSteuerhinterziehung durch einen Finanzbeamten in einer \nGrößenordnung, wie sie hier in Rede steht, stellt - wie \nbereits dargestellt - eine massive Pflichtverletzung dar, \ndie das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn in aller Regel \nvollständig zerstört und die Entfernung aus dem Dienst \nunausweichlich macht. \n\n38\n\nEine typische Ausnahmesituation, die für eine mildere \nMaßnahme streiten könnte, ist weder nach dem Vortrag des \nBeamten noch sonst festzustellen. Sie kann hier auch nicht \ndaraus abgeleitet werden, dass maßgeblicher Auslöser für die \nEinleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens eine \nSelbstanzeige nach § 371 AO gewesen ist. \n\n39\n\nEiner Selbstanzeige nach § 371 AO kann zwar grundsätzlich \ndie Bedeutung eines disziplinarrechtlichen Milderungsgrundes \nzukommen, \n\n40\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 \n- 1 D 66.98 - a.a.O.,\n\n41\n\nda sie Anhalt bieten kann, dass das Vertrauensverhältnis \nzwischen dem Dienstherrn und dem Finanzbeamten, der eine \nSteuerhinterziehung begangen hat, nicht endgültig zerstört \nist, sondern noch eine hinreichende - einen Verbleib im Dienst \nnoch rechtfertigende - Vertrauensbasis besteht. \n\n42\n\nVgl. dazu näher: OVG NRW, Beschlüsse \nvom 4. Mai 2000 12d A 4145/99.O a.a.O. \nund -12d 4813/99.O und vom 10. Mai 2000 \n- 12d 4369/99.O.\n\n43\n\nDie den Voraussetzungen des § 371 AO genügende \nSelbstanzeige steht - anders als das schlichte Geständnis - \ndem anerkannten Maßnahmemilderungsgrund der freiwilligen, \nnicht durch Furcht vor Entdeckung bestimmten, vollständigen \nund vorbehaltlosen Offenbarung des Fehlverhaltens vor \nTatentdeckung in Verbindung mit dem Milderungsgrund der \nfreiwilligen Wiedergutmachung des Schadens zumindest nahe und \nist unabhängig von den Beweggründen des Täters objektiv ein \nZeichen für eine wiedergewonnene Gesetzestreue. \n\n44\n\nVgl. zur Selbstanzeige nach § 371 AO \nBVerwG, Urteil vom 6. Juni 2000 - 1 D \n66.98 - a.a.O; OVG NRW, Beschluss vom \n4. Mai 2000 - 12d A 4145/99.O - \na.a.O.\n\n45\n\nVorliegend macht die Selbstanzeige des Beamten in Anwendung \nder aufgezeigten Grundsätze eine Maßnahmemilderung nach der \nbisherigen Erkenntnislage bei summarischer Prüfung gleichwohl \nnicht wahrscheinlich. Zwar fehlt es gegenwärtig an eindeutigen \nUmständen, die - wie etwa eine offenkundig fehlende \nFreiwilligkeit - das Gewicht der Selbstanzeige selbst \nentscheidend mindern. Indes spricht derzeit Überwiegendes \ndafür, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn \nund dem Beamten bereits durch das besondere Gewicht des ihm \nzur Last gelegten Dienstvergehens nachhaltig und endgültig \nzerstört worden ist und vor diesem Hintergrund auch die \nSelbstanzeige nach § 371 AO eine die Belassung im Amt \nrechtfertigende hinreichend begründete Vertrauensbasis für die \nZukunft nicht zu stützen vermag. Die Erwartung des Bestandes \neiner hinreichenden Basis an Vertrauen zwischen dem \nDienstherrn und dem Beamten ist nämlich notwendige \nVoraussetzung für ein Absehen von der Entfernung aus dem \nDienst. Sie begrenzt insofern auch die Möglichkeit eines \nDurchgreifens der mildernden Wirkung einer Selbstanzeige nach \n§ 371 AO.\n\n46\n\nMaßgebliche Bedeutung für die Annahme, dass die Erwartung \neiner hinreichenden Vertrauensbasis für eine weitere \nZusammenarbeit mit dem Beamten - nach derzeitigem \nErkenntnisstand - nicht begründet ist, erlangen hier \ninsbesondere die Größenordnung und die Dauer der \nSteuerhinterziehung. Die Höhe der hinterzogenen Abgaben von \nauf 10 Jahre verteilt rund 400.000 DM - das ergibt im \nDurchschnitt rd. 40.000 DM pro Jahr - verleiht dem \nFehlverhalten des Beamten insbesondere im Hinblick auf den mit \ndem Steuerdelikt verbundenen äußeren Ansehensverlust der \nBehörde ein ganz besonderes Gewicht. Gegen den Beamten spricht \ndarüber hinaus der lange Zeitraum seines Fehlverhaltens. So \nhat er über einen Zeitraum von 10 Jahren die Einkünfte aus im \nWesentlichen in Wertpapieren angelegtem Vermögen von zuletzt \nrund 1,6 Millionen DM verschwiegen. Weiter sticht hervor, dass \nder Beamte etwa die Hälfte seiner regelmäßigen Einkünfte nicht \nerklärt hat. Als Finanzbeamter mit Vorgesetztenfunktion \n(Sachgebietsleiter) war von dem Beamten schließlich im \nbesonderen Maße eine Vorbildfunktion in eigenen \nSteuerangelegenheit nicht nur gegenüber den Bürgern, deren \nsteuerliche Angaben er auf ihre Richtigkeit zu überprüfen \nhatte, sondern gerade auch gegenüber den ihm untergebenen \nBeamten zu erwarten. \n\n47\n\nBei zusammenschauender Betrachtung resultiert aus den \ngenannten Umständen ein so erheblicher Vertrauens- und \nAnsehensverlust, der - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - \nden Schluss rechtfertigt, dass der Beamte für den öffentlichen \nDienst untragbar geworden und sein weiteres Verbleiben in \ndiesem dem Dienstherrn - unbeschadet seiner Selbstanzeige und \nseines ansonsten disziplarrechtlichen Wohlverhaltens - nicht \nlänger zumutbar ist. Denn die letztgenannten - grundsätzlich \nmildernd zu berücksichtigenden - Umstände stehen hier \nangesichts des Gewichts der zu Lasten des Beamten zu \nberücksichtigten Gesichtspunkte dem Eintritt eines endgültigen \nAnsehens- und Vertrauensverlusts letztlich wohl nicht \nentscheidend entgegen. Dies hat zur Folge, dass im \nDisziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus \ndem Dienst erkannt werden wird. Eine weitergehende Abwägung \nist der Entscheidung im förmlichen Disziplinarverfahren \nvorzubehalten.\n\n48\n\nDie Entscheidung über die Höhe der Gehaltskürzung hält \nschließlich ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand. Es ist \nweder von dem Beamten vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass \ndieser mit seiner Familie bei Einbehaltung von 50 vH. seiner \nDienstbezüge - bei zumutbarer Einschränkung - nicht angemessen \nleben kann. Nach den Feststellungen der Einleitungsbehörde in \nder angegriffenen Anordnung vom 8. Oktober 1999 verbleiben dem \nBeamten und seiner Familie mindestens rund 7350,00 DM an \nmonatlichen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhaltes \nund ein Kapitalvermögen von rund 1.200.000 DM. Diese \nFeststellungen sind auf der Grundlage der nach Aktenlage \nerkennbaren Umständen nachvollziehbar und werden auch von dem \nBeamten nicht in Abrede gestellt.\n\n3. Eine Kostenentscheidung entfällt in diesem \nNebenverfahren.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302281","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-05/12d-a-878-00-o","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":11},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":10},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 125c","ref_norm":"125c","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302281","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302281","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-05/12d-a-878-00-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302281","retrieved":"2026-07-09 03:28:05.469387+00:00"}}