{"status":"available","doknr":"OLD302293","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0404.6A1064.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-04","aktenzeichen":"6 A 1064/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht gegeben sind.\n\n3\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylVfG). \n\n4\n\nEine grundsätzliche Neubewertung des Gefährdungspotentials, \ndem sich exilpolitisch tätige Iraner bei einer Rückkehr in \nihren Heimatstaat aussetzen, ist aus Anlass des vorliegenden \nFalles nicht geboten. Die sich insoweit in diesem Verfahren \nstellenden Fragen lassen sich anhand der hierzu inzwischen \nvorliegenden, in den entscheidungserheblichen Punkten \nwiderspruchsfreien Auskünfte und Stellungnahmen verschiedener \nsachverständiger Stellen ohne weiteres eindeutig beantworten. \nSie rechtfertigen daher die Durchführung eines \nBerufungsverfahrens nicht. \n\n5\n\nvgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG \nNRW, Beschlüsse vom 9. August 2000 \n- 11 A 2370/00.A -, vom 3. August 2000 \n- 1 A 5909/98.A - und vom 30. September \n1998 - 5 A 3829/97.A -.\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers stützen die \ninzwischen bekannt gewordenen Maßnahmen staatlicher iranischer \nStellen gegen bestimmte in den Iran zurückgekehrte Teilnehmer \nder im in durchgeführten Tagung der \n -Stiftung nicht die Einschätzung, \"bereits die Teilnahme an \neiner (gemeint: irgendeiner den Iran betreffenden \nexilpolitischen) Veranstaltung, die sich mit dem Kurs der ... \ngewählten Reformer und dessen Auswirkungen befasst\", begründe \ndie beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung. Die in \nder Zulassungsschrift teilweise wiedergegebene \nobergerichtliche Rechtsprechung, nach der nur eine \n\"exponierte\" exilpolitische Betätigung für den Fall der \nRückkehr in den Iran zur Gefahr einer politischen Verfolgung \nführt, ist vielmehr aufrecht-zuerhalten. Denn die zu diesem \nKomplex inzwischen vorliegenden Auskünfte verschiedener \nsachverständiger Stellen stimmen darin überein, dass sich \ndiese Gefahr allein aufgrund untergeordneter, in keinem \nZusammenhang mit der vorgenannten Veranstaltung stehender \nexilpolitischer Aktivitäten nicht erhöht hat. \n\n7\n\nDie massiven, teils als anstößig empfundenen Störungen der \nvorgenannten Konferenz durch militante exilpolitische Kräfte \nwurden und werden zwar im inneriranischen Machtkampf von \nGegnern der von ihnen als zu liberal angesehenen Reformkräfte \nfür ihre Zwecke genutzt und haben zu Verhaftungen einzelner \naus dem Iran angereister und in ihn zurückgekehrter \nKonferenzteilnehmer geführt. Auswirkungen auf das Vorgehen \ngegen Anhänger exilpolitischer Organisationen, die sich nicht \nin einem ansonsten eine Gefährdung auslösenden Maße exponiert \nund an der vorbezeichneten Tagung nicht teilgenommen haben, \nsind nach den beiden im Folgenden zuerst genannten Auskünften \njedoch nicht festzustellen. Sie lassen sich auch den weiteren \nStellungnahmen nicht entnehmen. \n\n8\n\nVgl. die bereits vom \nVerwaltungsgericht in das Verfahren \neingeführte Erkenntnisse:\n\n9\n\nAuswärtiges Amt (AA), Auskunft vom \n27. Oktober 2000 an das VG Potsdam \n(514-516.80/35174); Bundesamt für \nVerfassungsschutz (BfV), Auskunft vom \n23. August 2000 an das VG Potsdam (IV C \n21-247-S-410093-22/00); amnesty \ninternational, Auskunft vom 29. August \n2000 an das VG Potsdam (MDE 13-00.072); \nHeinrich-Böll-Stiftung, Stellungnahme \nvom 31. Juli 2000 an das VG Potsdam (zu \n1 K 1342/95.A); Internationale Liga für \nMenschenrechte, Stellungnahme vom \n19. Oktober 2000 an das VG Potsdam (zu \n1 K 1342/95.A);\n\n10\n\nallgemein zur Gefahr der Verfolgung \ndurch den iranischen Staat wegen \nherausgehobener \nöffentlichkeitswirksamer \nexilpolitischer Aktivitäten neuerdings: \nAA, Auskünfte an das VG Potsdam vom \n16. November und vom 5. September 2000 \n(514-516.80/36726 und 514-\n516.80/36639); BfV, Auskunft an das VG \nKöln vom 23. August 2000 (IV C 22/247-\nS-410093-24/00).\n\n11\n\nDem hiernach gefährdeten Personenkreis gehört der Kläger nicht \nan, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat. \nSoweit in dem Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren der \nVersuch liegt, seine - untergeordneten - exilpolitischen \nAktivitäten hervorzuheben und aus ihnen unabhängig von den \nGeschehnissen um die genannte Veranstaltung eine Gefährdung \nabzuleiten, betrifft dies die Sachverhaltswürdigung im \nEinzelfall. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf wird hierdurch \nnicht aufgezeigt. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Kläger ferner nicht das \nrechtliche Gehör versagt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. \n§ 138 Nr. 3 VwGO). \n\n13\n\nAus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom \n19. Februar 2001 geht hervor, dass der Kläger Gelegenheit \ngehabt hat, die behaupteten Vorfluchtgründe zu erläutern, und \ndies auch getan hat. Entgegen seiner Auffassung ist das \nVerwaltungsgericht nicht verpflichtet gewesen, vor der \nSachentscheidung deutlich zu machen, ob es diesen Vortrag als \nglaubhaft ansehen werde. Hierzu hat sich das Gericht auch \nnicht wegen seiner Obliegenheit äußern müssen, eine \nÜberraschungsentscheidung zu vermeiden und den Beteiligten \nGelegenheit zu geben, zu den von ihm als \nentscheidungserheblich angesehenen Umständen Stellung zu \nnehmen.\n\n14\n\nVgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss \nvom 25. Januar 1984 - 1 BvR 272/81 -, \nBVerfGE 66, 116 (146); OVG NRW, \nBeschluss vom 22. Januar 1996 \n- 25 A 121/96.A -; Kopp/Schenke, VwGO, \n12. Aufl., § 108 Rdnrn. 21 und 25 \n(m. w. N.)\n\n15\n\nAngesichts der bereits in dem angefochtenen Bescheid des \nBundesamtes erfolgten Ablehnung des Asylantrages, der hierfür \ngegebenen Begründung und der Stellungnahme der Beklagten im \nKlageverfahren hat es für den Kläger keinen Zweifel daran \ngeben können, dass die gerichtliche Entscheidung über die \ngeltend gemachte Asylberechtigung wegen der vorgetragenen \nVorfluchtgründe maßgeblich von der - im Urteil im Einzelnen \nbegründeten - Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit abhängen \nwürde.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG. \n\n17\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n18\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 \nAsylVfG). \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302293","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-04/6-a-1064-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302293","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302293","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-04/6-a-1064-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302293","retrieved":"2026-07-09 03:28:06.479029+00:00"}}