{"status":"available","doknr":"OLD302301","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0404.15A5592.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-04","aktenzeichen":"15 A 5592/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils wird der \nBeitragsbescheid des Beklagten vom 19. September 1995 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 28. Februar 1996 betreffend das Grundstück \nGemarkung N. , Flur 23, Flurstück 322 aufgehoben, soweit er einen Beitrag von \nmehr als 242.523,-- DM festsetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 245.217,70 DM festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung \nN. , Flur 23, Flurstück 322. Das Grundstück grenzt im \nNordosten an Gleisgelände der Industriebahn Z. -N. \nGmbH, im Südosten an die S. -P. -Straße und im Südwesten an \ndie E. straße. Auf der anderen Seite des Gleisgeländes \nverläuft die R. -D. -Straße. Dort ist ein \nseit November 1982 betriebsbereiter Mischwasserkanal verlegt. \nDas klägerische Grundstück war seit 1973 bis zum Inkrafttreten \ndes Bebauungsplanes Nr. 417 am 21. Dezember 1994 durch den \nBebauungsplan Nr. 12c überplant, der für das Grundstück ein \nIndustriegebiet mit der Grundflächenzahl 0,8 und der \nBaumassenzahl 9,0 festsetzte. Der Bebauungsplan 417 setzt ein \nGewerbegebiet mit viergeschossiger Bauweise bei einer \nGrundflächenzahl von 0,8 und einer Maximalhöhe der Gebäude von \n12 m fest. Am 29. Juni 1994 wurde die Betriebsbereitschaft des \nin der E. straße verlegten Mischwasserkanals bekannt \ngemacht. Der seinerzeitigen Eigentümerin des Grundstücks, der \nGesellschaft bürgerlichen Rechts V. und M. , erteilte \nder Beklagte am 7. und am 24. Juni 1988 Baugenehmigungen zur \nErrichtung zweier Speditionslagerhallen mit Büro- und \nSozialräumen auf dem Grundstück. Zur Beseitigung des \nNiederschlagswassers erhielt sie eine wasserrechtliche \nErlaubnis vom 31. Mai 1988 zur Versickerung. Die \nSchmutzwasserbeseitigung war in der Form geplant, dass ein \nEntwässerungskanal im Nordwesten des Grundstücks unter das \nGleisgelände der Industriebahn gepresst und an den Kanal in \nder R. -D. -Straße angeschlossen werden sollte. Die \nI. GmbH erklärte dem Architekten mit Schreiben vom \n9. Juni 1988 ihr Einverständnis zur Durchpressung des \nGleisgeländes. In dieser Form wurde der Anschluss des \nGrundstücks an den Kanal in der R. -D. -Straße \nhergestellt. Zu den Bauakten wurde eine \nUnternehmerbescheinigung vom 31. August 1988 gereicht, mit der \nder Unternehmer bescheinigte, dass die von ihm durchgeführte \nErrichtung der Abwasseranlage den öffentlich-rechtlichen \nVorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik \nentspreche. Mit Erklärung vom 26. Januar 1993 verpflichtete \nsich die I. GmbH im Wege der Baulast zur Duldung \nder Abwasserleitung. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 23. März 1992 gegenüber der \nzwischenzeitlichen Eigentümerin, der Firma J. P. \n, setzte der Beklagte einen Kanalanschlussteilbeitrag für den \nSchmutzwasseranschluss über 242.523,-- DM fest. Nach \nerfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Eigentümerin \nKlage, der das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom \n21. April 1995 (5 K 3470/92) statt gab. Das Verwaltungsgericht \nführte aus, dass die Beitragspflicht mangels einer dauerhaften \nSicherung des Anschlusses, nämlich einer Grunddienstbarkeit \nund einer Baulast, nicht entstanden sei. Ein Notleitungsrecht \nstehe der Eigentümerin gegenüber der I. GmbH nicht \nzu, da Voraussetzung dafür das Fehlen einer Verbindung zu \neinem öffentlichen Weg sei. Das Grundstück grenze aber an die \nöffentlichen Wege E. straße und S. .-P. -Straße. Noch \nvor Erlass des Urteils veräußerte die Firma J. P. \ndas Grundstück an die Klägerin, die auch vor Erlass des \nUrteils in das Grundbuch eingetragen wurde. Das Urteil wurde \nrechtskräftig. Mit Bescheid vom 19. September 1995 gegenüber \nder Klägerin setzte der Beklagte einen \nKanalanschlussteilbeitrag für den Schmutzwasseranschluss über \n245.217,70 DM fest. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies er \ndurch Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 1996 zurück. \n\n5\n\nDagegen hat die Klägerin rechtzeitig Klage erhoben, mit der \nsie vorgetragen hat: Die Beitragspflicht sei schon mit dem \ntatsächlichen Anschluss entstanden. Die Anforderungen an die \nrechtliche Sicherung eines solchen Anschlusses in Form einer \nGrunddienstbarkeit und einer Baulast würden überspannt, da \nselbst bauordnungsrechtlich keine Dienstbarkeit verlangt \nwerde. Jedenfalls bei tatsächlich angeschlossenen bebauten \nGrundstücken entstehe eine Beitragspflicht mit dem \ntatsächlichen Anschluss, ohne dass es auf eine dingliche \nSicherung ankomme. Die Beitragshöhe sei falsch berechnet \nworden, da ein Industriegebiet, nicht ein Gewerbegebiet zu \nGrunde zu legen sei. Auch könne keine Viergeschossigkeit \nangesetzt werden, vielmehr müsse wegen der Baumassenzahl von \n9,0 von einer Dreigeschossigkeit ausgegangen werden. Der \nGewerbezuschlag betrage nur 30 %, nicht 52,5 %. \n\n6\n\nDie Klägerin hat - neben der Anfechtung eines weiteren, \nnicht berufungsbefangenen Beitragsbescheides - beantragt,\n\n7\n\nden Kanalanschlussbeitragsbescheid \ndes Beklagten vom 19. September 1995 \nbetreffend des Grundstück Gemarkung \nN. , Flur 23, Flurstück 322, \nsowie den Widerspruchsbescheid des \nBeklagten vom 28. Februar 1996 \naufzuheben. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nEr hat vorgetragen: Die Teilanschlussbeitragspflicht sei \nerst mit der Fertigstellung des Kanals in der E. straße \n1994 entstanden. Der vorher genommene tatsächliche Anschluss \nüber das Gelände der I. GmbH habe, wie das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf entschieden habe, mangels \nausreichender Sicherung des Vorteils eine Beitragspflicht \nnicht entstehen lassen. \n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben. Es hat ausgeführt, dass die \nBeitragspflicht mit dem tatsächlichen Anschluss 1988 \nentstanden sei, sodass im Zeitpunkt des Erlasses des \nangegriffenen Bescheides 1995 Festsetzungsverjährung \neingetreten sei. Der Ablauf der Festsetzungsfrist sei nicht \ndurch § 171 Abs. 3 AO (heute: Abs. 3a) gehemmt gewesen, da \neine solche Hemmung nur gegenüber der ursprünglich \nherangezogenen Person eintreten könne. Der beitragsauslösende \ntatsächliche Anschluss im Jahre 1988 sei hinreichend rechtlich \ngesichert gewesen. Er sei mit Wissen und Einverständnis der \nStadt errichtet worden. Gegenüber der I. GmbH, \ndurch deren Gelände der Grundstücksanschlusskanal bis zum \nöffentlichen Abwasserkanal in der R. -D. -Straße \ngeführt werde, habe die Klägerin ein Notleitungsrecht inne. \nInsoweit halte das Gericht nicht mehr an der im Urteil vom \n21. April 1995 geäußerten Auffassung fest. \n\n12\n\nMit der zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung \nträgt der Beklagte vor: Festsetzungsverjährung sei nicht \neingetreten. Die Klägerin könne sich nicht auf eine \nBeitragsentstehung 1988 berufen, denn durch Urteil gegenüber \nder unmittelbaren Rechtsvorgängerin im Eigentum sei \nentschieden worden, dass die Beitragspflicht durch den \nAnschluss mangels hinreichender Sicherung nicht entstanden \nsei. Dieser tragende Grund der Entscheidung erwachse auch \ngegenüber der Klägerin gemäß § 121 Nr. 1 VwGO in Rechtskraft. \nDie Rechtskraft erfasse nämlich den Aufhebungsanspruch sowie \ndie - die objektive Rechtswidrigkeit implizierende - \nFeststellung der Verletzung eines subjektiven Rechts eines \nKlägers. Alles das erwachse in Rechtskraft, was als Umstand \nangegeben werde, unter dem der Verwaltungsakt nicht ergehen \ndürfe. Hier sei dies das Nichtentstehen der Beitragspflicht, \ndas der unmittelbaren Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung \nentgegenstehe. Damit sei die Frage des Entstehens der \nBeitragspflicht 1988 keine bloße Vorfrage gewesen. Im Übrigen \nsei die damalige Auffassung des Verwaltungsgerichts auch \nrichtig gewesen. Im für das Urteil vom 21. April 1995 \nmaßgeblichen Zeitpunkt habe weder eine Grunddienstbarkeit noch \neine Baulast vorgelegen, sondern lediglich eine \nschuldrechtliche Gestattung der I. GmbH. Dies \nreiche nicht aus. Auch ein Notleitungsrecht habe nicht \nbestanden. Die beiden errichteten Speditionslagerhallen mit \nBüro- und Sozialräumen seien materiell baurechtswidrig, da \neine ausreichende Erschließung im Hinblick auf die \nAbwasserbeseitigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 (heute: Nr. 3) der \nLandesbauordnung nicht gewährleistet gewesen sei. Damit sei \nauch gleichzeitig eine ordnungsgemäße Benutzung des \nGrundstückes i.S.d. § 917 BGB ausgeschlossen gewesen. Das \nVerwaltungsgericht unterliege einem Zirkelschluss, wenn \neinerseits die gesicherte Abwasserentsorgung Voraussetzung für \ndie Erteilung der Baugenehmigung sei, andererseits die ohne \ndiese Voraussetzung erteilte Baugenehmigung ein \nNotleitungsrecht nach sich ziehen solle. Baugenehmigungen \nergingen unbeschadet privater Rechter Dritter, sodass durch \ndie Baugenehmigungen das Rechtsverhältnis zum Nachbarn \nI. GmbH nicht gestaltet werde. Die Voraussetzungen \ndes Notwegerechtes nach § 917 BGB lägen auch deshalb nicht \nvor, weil die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg \ngegeben sei, nämlich mit den öffentlichen Straßen \nE. straße und S. .-P. -Straße. Dass dort erst 1994 ein \nKanal verlegt worden sei, sei irrelevant, da der Tatbestand \ndes § 917 BGB darauf nicht abstelle. Im Übrigen könne 1988 die \nBeitragspflicht nicht entstanden sein, da die seinerzeitige \nKanalanschlussbeitragssatzung unwirksam gewesen sei. Es habe \nnämlich kein 30-Prozentpunkte-Abstand bei der \nBeitragsbemessung zwischen Wohn- und Gewerbegrundstücken \nbestanden, wie es die Rechtsprechung verlange. Diese \nSatzungsregelung sei auch relevant gewesen, da es gewerblich \nund wohnbaulich genutzte dreigeschossig bebaute Grundstücke in \nder Gemeinde gebe. Dieser Satzungsmangel sei erst durch die \nerste Änderungssatzung vom 27. Juli 1995, die am 3. August \n1995 in Kraft getreten sei, behoben worden. Selbst wenn man \njedoch das Entstehen der Beitragspflicht 1988 unterstelle, sei \ndie Festsetzungsfrist nicht abgelaufen, da deren Ablauf gemäß \n§ 171 Abs. 3 Satz 3 (heute: Abs. 3a Satz 3) AO durch \nAnfechtung des der Rechtsvorgängerin gegenüber ergangenen \nBescheides vom 23. März 1992 gehemmt gewesen sei. Diese \nHemmung greife auch gegenüber der Klägerin als \nRechtsnachfolgerin, da sie in die prozessrechtliche und \nmateriell-rechtliche Lage der Rechtsvorgängerin eintrete. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\nunter teilweiser Abänderung des \nangefochtenen Urteils die Klägerin mit \nder Klage abzuweisen, soweit sie die \nAufhebung des Bescheides vom \n19. September 1995 betreffend das \nGrundstück Gemarkung N. , Flur \n23, Flurstück 322 begehrt (Heranziehung \nzu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe \nvon 245.217,70 DM). \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n17\n\nSie trägt vor: Zu Recht habe das Verwaltungsgericht \nFestsetzungsverjährung angenommen, da die Beitragspflicht 1988 \nentstanden sei, sodass die Festsetzungsfrist Ende 1992 \nabgelaufen sei. Die Voraussetzungen für das Entstehen der \nBeitragspflicht im Jahre 1988 hätten vorgelegen, da das \nGrundstück tatsächlich und auch ausreichend gesichert \nangeschlossen gewesen sei. Es habe nämlich ein \nNotleitungsrecht bestanden, da zur ordnungsgemäßen Benutzung \ndes Grundstücks eine solche Leitung erforderlich gewesen sei. \nEs stelle einen Zirkelschluss dar, die nach dem \nBauordnungsrecht fehlende dingliche Sicherung des Anschlusses \nals Grund für den Ausschluss eines Notleitungsrechtes wegen \nfehlender ordnungsgemäßer Benutzung des Grundstücks \nheranzuziehen. Wäre dem so, gäbe es nie ein Notleitungsrecht. \nDaraus ergebe sich, dass bei fehlender dinglicher Sicherung \nder Erschließung ein Notleitungsrecht ausreichen müsse. Im \nÜbrigen sei die Benutzung des Grundstückes schon deshalb \nrechtmäßig, da durch die bestandskräftigen Baugenehmigungen \nfestgestellt sei, dass die Bebauung mit dem öffentlichen \nBaurecht nicht im Widerspruch stehe. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. April 1995 entfalte \nkeine Präjudizwirkung für den vorliegenden Rechtsstreit. Das \nUrteil erwachse nur insoweit in Rechtskraft, als über den \nStreitgegenstand entschieden sei, nicht aber hinsichtlich \nseiner Entscheidungen über Vorfragen. Streitgegenstand sei der \nAufhebungsanspruch und die Rechtsbehauptung der \nRechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes durch die seinerzeitige \nKlägerin, also die Behauptung, dass die Voraussetzungen der \nunmittelbaren Ermächtigungsgrundlage nicht vorgelegen hätten. \nDie einzelnen Elemente der Rechtswidrigkeit würden vom Umfang \nder materiellen Rechtskraft nicht erfasst. Das Nichtentstehen \nder Beitragspflicht 1988 sei eine solche bloße Vorfrage. Daher \nkomme es nicht darauf an, ob die Klägerin Rechtsnachfolgerin \ni.S.d. § 121 Nr. 1 VwGO sei. Die vom Beklagten geltend \ngemachte Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist entfalte \ngegenüber der Klägerin keine Wirkung, da diese Wirkung nur \ngegenüber denjenigen Personen eintrete, gegen die die \nursprüngliche Festsetzung gerichtet gewesen sei. \n\n18\n\nAm 20. Februar 2001 hat ein Erörterungstermin vor dem \nBerichterstatter stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf \ndie Niederschrift gleichen Tages (Bl. 136 bis 137 der \nGerichtsakte) Bezug genommen. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Vorgänge Bezug \ngenommen. \n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluss nach § 130a VwGO, dessen Voraussetzungen \nvorliegen.\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist bis auf einen kleinen Teil \nbegründet. \n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage bis auf einen Betrag \nvon 2.694,70 DM zu Unrecht stattgegeben. In Höhe von \n242.523,-- DM ist der Verwaltungsakt nämlich rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (vgl. \n§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nur im Übrigen ist der Bescheid \nrechtswidrig und vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben \nworden, sodass die Berufung in diesem Punkte unbegründet ist. \n\n24\n\nDer angefochtene Bescheid rechtfertigt sich aus § 8 KAG NRW \nin Verbindung mit der Satzung der Stadt D. über die \nErhebung von Kanalanschlussbeiträgen vom 2. Januar 1992 in der \nFassung der rückwirkend zum 1. Oktober 1988 in Kraft \ngetretenen 2. Änderungssatzung vom 19. Oktober 1995 und ohne \nBerücksichtigung der 1. Änderungssatzung vom 27. Juli 1995 \n(KABS 1992). Nach § 1 KABS 1992 erhebt die Stadt D. \neinen Kanalanschlussbeitrag als Gegenleistung für die durch \ndie Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen \nAbwasseranlage gebotenen wirtschaftlichen Vorteile. Nach § 2 \nAbs. 1 Buchst. a unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, \ndie an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden \nkönnen und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung \nfestgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt \nwerden können oder die bereits bebaut sind. Sobald diese \nVoraussetzungen vorliegen, entsteht gemäß § 5 Abs. 1 KABS 1992 \ndie Beitragspflicht. Diese Voraussetzungen lagen 1994 vor, als \ndurch Fertigstellung des Kanals in der E. straße eine \nAnschlussmöglichkeit für das klägerische Grundstück entstand. \n\n25\n\nZu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, dass infolge \nEntstehens der Beitragspflicht durch tatsächlichen Anschluss \ndes Grundstückes an den Kanal in der R. -D. -Straße im \nJahre 1988 bereits eine Beitragspflicht entstanden sei, sodass \ndie Festsetzungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses des \nangegriffenen Bescheides 1995 abgelaufen gewesen sei. Zwischen \nden Beteiligten steht nämlich durch das rechtskräftige Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. April 1995 (5 K \n3470/92) fest, dass die Beitragspflicht infolge des \ntatsächlichen Anschlusses im Jahre 1988 nicht entstanden ist. \n\n26\n\nGemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, \nsoweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die \nBeteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Streitgegenstand des \ndurch Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. April \n1995 abgeschlossenen Verfahrens 5 K 3470/92 war die \nRechtsbehauptung der seinerzeitigen Klägerin, dass der \nKanalanschlussbeitragsbescheid des Beklagten vom 23. März 1992 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1992 \nrechtswidrig sei und in ihre Rechtssphäre eingreife. \n\n27\n\nVgl. zum Streitgegenstand einer \nAnfechtungsklage BVerwG, Urteil vom \n8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 -, BVerwGE \n91, 256 (257); Detterbeck, \nStreitgegenstand und \nEntscheidungswirkungen im Öffentlichen \nRecht, S. 153 ff. \n\n28\n\nRechtskräftig wird nur die Feststellung der Rechtsfolge als \nErgebnis der Subsumtion des Sachverhalts unter das Gesetz. Die \nRechtskraft ist damit auf den unmittelbaren Gegenstand des \nUrteils beschränkt, nämlich die im Entscheidungssatz des \nUrteils sich verkörpernde Schlussfolgerung aus Rechtsnorm und \nLebenssachverhalt. Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft \nnicht auf die einzelnen Urteilselemente, also nicht auf die \ntatsächlichen Feststellungen, die Feststellung einzelner \nTatbestandsmerkmale, die der Entscheidung zu Grunde liegenden \nvorgreiflichen Rechtsverhältnisse, sonstige Vorfragen sowie \ndie Schlussfolgerungen, auch wenn diese für die Entscheidung \ntragend gewesen sind. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 \n- 9 C 501.93 -, BVerwGE 96, 24 (26 \nf.).\n\n30\n\nDie rechtskräftige Feststellung im Urteil vom 21. April \n1995 besteht hier darin, dass der Beitragsbescheid vom \n23. März 1992 rechtswidrig ist und in die Rechtssphäre der \nKlägerin eingreift, weil die Beitragspflicht bis zum für das \nVerwaltungsgericht maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nBescheides vom 23. März 1992 nicht entstanden ist. Die \nRechtskraftwirkung tritt unabhängig davon ein, ob das \nrechtskräftige Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend \ngewürdigt hat oder nicht. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember \n1992 - 1 C 12.92 -, BVerwGE 91, 256 \n(259); Beschluss vom 19. März 1990 \n- 8 B 27.90 -, Buchholz 406.11 § 127 \nBBauG/BauGB Nr. 60.\n\n32\n\nDie Bindung an das rechtskräftige Urteil vom 21. April 1995 \ntritt nicht nur für spätere Verfahren mit identischem \nStreitgegenstand ein, sondern auch bei unterschiedlichen \nStreitgegenständen in den Fällen, in denen die rechtskräftige \nZuerkennung oder Aberkennung eines prozessualen Anspruchs für \neinen anderen prozessualen Anspruch, der zwischen denselben \nBeteiligten streitig ist, vorgreiflich ist (Präjudizialität). \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 \n- 9 C 501.93 -, BVerwGE 96, 24 (26); \nDetterbeck, Streitgegenstand und \nEntscheidungswirkung im Öffentlichen \nRecht, S. 115 ff. \n\n34\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit ist Streitgegenstand die \nRechtsbehauptung der Klägerin, der Beitragsbescheid vom \n19. September 1995 sei rechtswidrig und greife in ihre \nRechtssphäre ein. Die Klägerin macht also geltend, der \nBeitragstatbestand im weiteren Sinne sei nicht erfüllt. Zum \nBeitragstatbestand gehört als negatives Merkmal, dass die \nBeitragspflicht nicht früher als im 4. Kalenderjahr vor dem \nKalenderjahr des Erlasses des Beitragsbescheides entstanden \nist. Wenn die Beitragspflicht nämlich früher entstanden ist, \nist im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides der \nBeitragsanspruch wegen Festsetzungsverjährung erloschen (§ 12 \nAbs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 47 AO), \nverfahrensrechtlich ist die Festsetzung des Beitrages nicht \nmehr zulässig (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. \n§ 169 Abs. 1 Satz 1 AO). Dies bedeutet für den hier streitigen \nBeitragsbescheid vom 19. September 1995, dass der \nBeitragstatbestand nur dann erfüllt ist, wenn die \nBeitragspflicht nicht vor dem Jahre 1991 entstanden ist, also \ninsbesondere nicht durch den tatsächlichen Anschluss des \nGrundstückes im Jahre 1988. Damit ist die oben beschriebene \nrechtskräftige Feststellung des Urteils vom 21. April 1995, \ndass die Beitragspflicht nicht bis zum Zeitpunkt des Erlasses \ndes Bescheides vom 23. März 1992 entstanden ist, vorgreiflich \nfür den hier geltend gemachten prozessualen Anspruch. Es \nhandelt sich nicht um eine bloße gemeinsame Vorfrage, vielmehr \nist die rechtskräftige Feststellung im Urteil vom 21. April \n1995 selbst Teil des hier zu prüfenden \nBeitragstatbestandes.\n\n35\n\nDiese präjudizielle Bindung an das Urteil vom 21. April \n1995 besteht auch gegenüber der Klägerin, obwohl sie nicht \nBeteiligte des Verfahrens 5 K 3470/92 vor dem \nVerwaltungsgericht Düsseldorf war. Das ergibt sich daraus, \ndass die Bindung durch § 121 Nr. 1 VwGO auch auf die \nRechtsnachfolger eines Beteiligten erstreckt wird. Die \nKlägerin ist Rechtsnachfolgerin der seinerzeitig beteiligten \nFirma J. P. im Sinne dieser Vorschrift. \n\n36\n\nWer Rechtsnachfolger im Sinne dieser Vorschrift ist, \nbestimmt sich nicht nach dem Prozessrecht, sondern dem \nmateriellen Recht der Rechtsnachfolge in öffentlich-rechtliche \nRechte und Pflichten. \n\n37\n\nVgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, \n13. Aufl., § 121 Rn. 6 c; Eyermann/ \nRennert, VwGO, 11. Aufl., § 121 Rn. 43. \n\n38\n\nDas durch einen Kanalanschlussbeitragsbescheid begründete \nRechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem \nGrundstückseigentümer entfaltet auch Rechtswirkungen für den \nRechtsnachfolger im Eigentum. Der Beitrag wird zwar vom in \nAnspruch genommenen Grundstückseigentümer persönlich \ngeschuldet, er dient aber dem Ausgleich eines andauernden, \ngrundstücksbezogenen Vorteils, der allen Rechtsnachfolgern im \nGrundstückseigentum gleichermaßen geboten wird. Der \nbeschließende Senat hat daher einem \nKanalanschlussbeitragsbescheid hinsichtlich seiner Wirkung, \neine erneute Veranlagung auszuschließen (Verbot der \nDoppelveranlagung), dingliche Wirkung beigemessen, die auf den \nRechtsnachfolger im Grundstückseigentum übergeht. Der neue \nGrundstückseigentümer kann sich gegenüber einer nochmaligen \nHeranziehung zum Anschlussbeitrag auf die Vorveranlagung eines \nRechtsvorgängers berufen. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März \n1998 - 15 A 3421/94 -, NVwZ-RR 1999, \n786 (787). \n\n40\n\nDiese Erwägungen zur Rechtsnachfolgewirkung eines nicht \naufgehobenen Beitragsbescheides gelten gleichsam \nspiegelbildlich auch für den umgekehrten Fall, dass ein \nBeitragsbescheid durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben wird: \nWährend auf der einen Seite die - zu Recht oder zu Unrecht \nerfolgte - Vorveranlagung eines Voreigentümers eine nochmalige \nVeranlagung des späteren Eigentümers ausschließt, wirkt die - \nzu Recht oder zu Unrecht erfolgte - rechtskräftige Aufhebung \neines Beitragsbescheides gegenüber einem Voreigentümer wegen \nNichtvorliegens des Beitragstatbestandes ebenso gegenüber dem \nspäteren Eigentümer. Es geht nämlich immer um die Regelung der \neinen Beitragspflicht als Ausgleich für die Gewährung eines \ngrundstücksbezogenen Vorteils, der allen Eigentümern geboten \nwird. Die rechtskräftige Feststellung eines aufhebenden \nUrteils in einem Beitragsprozess, dass die Beitragspflicht \n(noch) nicht entstanden sei, wirkt damit auch gegenüber dem \nRechtsnachfolger im Eigentum. \n\n41\n\nDer Bindung der Klägerin an die rechtskräftige Feststellung \nim Urteil vom 21. April 1995, die Beitragspflicht sei bis zum \nErlass des Beitragsbescheides vom 23. März 1992 nicht \nentstanden, steht nicht entgegen, dass sich auf diese \nRechtskraftwirkung nicht die Klägerin als Rechtsnachfolgerin \nder seinerzeit obsiegenden Partei, der J. P. , \nsondern der Beklagte als seinerzeit unterlegene Partei beruft. \nZwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung \nangemerkt, dass die Rechtskraft nur zu Gunsten, nicht zu \nUngunsten der obsiegenden Partei wirke. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember \n1992 - 1 C 12.92 -, BVerwGE 91, 256 \n(261).\n\n43\n\nGemeint war damit aber nicht etwa, dass die obsiegende \nPartei nur von ihr günstigen Rechtskraftwirkungen erfasst \nwerde. Dem Zusammenhang der Entscheidung nach ging es alleine \ndarum, dass es der obsiegenden Behörde unbenommen bleiben \nsoll, trotz der im Urteil festgestellten, für den Bürger \nungünstigen Rechtslage das rechtskräftig abgewiesene Begehren \ngleichwohl zu erfüllen. Die präjudizielle Wirkung eines \nvorhergehenden Urteils für und gegen alle Beteiligte sollte \nnicht in Abrede gestellt werden.\n\n44\n\nDer Senat ist somit daran gehindert, für den vorliegenden \nprozessualen Anspruch anzunehmen, die Beitragspflicht sei \nbereits mit dem tatsächlichen Anschluss 1988 entstanden.\n\n45\n\nIst somit die Beitragspflicht erst durch die \nAnschlussmöglichkeit an den Kanal in der E. straße am \n29. Juni 1994 entstanden, ist der angefochtene \nBeitragsbescheid innerhalb der Festsetzungsfrist erlassen \nworden. Allerdings ist die Kanalanschlussbeitragssatzung nicht \nin der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 27. Juli 1995 \nmit dem durch sie eingeführten Beitragssatz von 8,-- DM je \nVerteilungsanteil anzuwenden, da sie erst nach dem \nvorgenannten Entstehen der Beitragspflicht in Kraft trat. \nDamit ergibt sich eine Teilbeitragsschuld in Höhe von \nlediglich 242.523,-- DM (26.947 m² Grundfläche x 2,5 Art- und \nMaßzuschlag x 3,6 DM je Verteilungsanteil). \n\n46\n\nDer Senat kann offenlassen, ob die Beitragspflicht bereits \nmit der Abgabe der Baulasterklärung vom 26. Januar 1993 \nentstanden ist, da der hier streitige Beitragsbescheid aus dem \nJahre 1995 noch innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen und \ndie Kanalanschlussbeitragssatzung 1992 anwendbar wäre.\n\n47\n\nSoweit der angefochtene Beitragsbescheid einen höheren \nBeitrag als 242.523,-- DM festsetzt, ist er rechtswidrig und \nsomit aufzuheben. \n\n48\n\nGegen die Wirksamkeit der Kanalanschlussbeitragssatzung \n1992 bestehen keine Bedenken. Zwar hat der 2. Senat des \nbeschließenden Gerichtes mit Urteil vom 19. März 1980 - 2 A \n1263/79 - (KStZ 1980, 196) entschieden, dass dann, wenn nach \nder Beitragssatzung das Maß der baulichen Nutzung durch einen \nfür alle Baugebiete einheitlich, nach der Zahl der Geschosse \ngestaffelten Zuschlag berücksichtigt wird, ein für Grundstücke \nin Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten festgesetzter \nArtzuschlag von 30 Prozentpunkten an der Untergrenze des \nVertretbaren liege. Die hier maßgebliche Satzungsregelung \nzeichnet sich dadurch aus, dass sie keinen Artzuschlag von \nweniger als 30 Prozentpunkten für Grundstücke in Kern-, \nGewerbe- und Industriegebiete festsetzt, sondern eine \nmehrfache Differenzierung vornimmt, nämlich zum einen für \nKern-, Gewerbe- und Sondergebiete eine nach Geschosszahlen \ndifferenzierten Artzuschlag zwischen 25 und 125 Prozentpunkten \nfestsetzt und zum anderen einen - ebenfalls nach \nGeschosszahlen differenzierten - Industrieartzuschlag zwischen \n50 und 150 Prozentpunkten vorsieht. Eine solch differenzierte \nRegelung liegt, was die beitragsrechtliche Mehrbelastung von \nGrundstücken betrifft, denen wegen der Art der Nutzung \nbesondere wirtschaftliche Vorteile durch die \nKanalanschlussmöglichkeit gewährt werden, im Rahmen des \nsatzungsgeberischen Ermessens. \n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n23. Dezember 1997 - 15 A 5476/97 -, \nS. 4 f. des amtl. Umdrucks.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. \nSie berücksichtigt, dass der erstinstanzlich angefochtene, \nnicht berufungsbefangene zweite Beitragsbescheid über \n137.946,90 DM bis auf 1.515,90 DM bestätigt worden ist, der \nBeklagte also ebenso wie nunmehr hinsichtlich des hier \nstreitigen Beitragsbescheides nur zu einem geringen Teil \nunterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 \nNr. 10, 711 ZPO. \n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 VwGO nicht vorliegen. \n\n52\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 \nAbs. 2 GKG. \n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302301","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-04/15-a-5592-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302301","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302301","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-04/15-a-5592-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302301","retrieved":"2026-07-09 03:28:07.542889+00:00"}}