{"status":"available","doknr":"OLD302317","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0403.18B204.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-03","aktenzeichen":"18 B 204/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zugelassene Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag mit \nzutreffenden Gründen, auf die Bezug genommen wird (§ 122 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO), abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen führt zu \nkeiner anderen Beurteilung. \n\n4\n\nDer Antragsteller stützt seine Beschwerde maßgeblich auf \neinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \nArt. 7 Satz 1 des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei \nNr. 1/80 (ARB 1/80). Er ist unter Bezugnahme auf das Urteil des \nEuGH vom 19. November 1998 \n\n5\n\n- C-210/97 (Akman) -, InfAuslR 1999, \n3 -\n\n6\n\nder Auffassung, dass Familienangehörige türkischer \nArbeitnehmer unter den in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 genannten \nVoraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis unabhängig davon haben, zu welchem \nAufenthaltszweck ihnen die Einreise in den \nAufnahmemitgliedstaat erteilt worden ist, und dass der freie \nZugang zum Arbeitsmarkt auch das Recht zum Studium einschließe. \nBeide Ansichten gehen fehl. \n\n7\n\nDer Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass Art. 7 \nAbs. 1 ARB 1/80 die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zum \nZwecke der Familienzusammenführung voraussetzt. \n\n8\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 22. August \n1997 - 18 B 2856/95 -, InfAuslR 1998, \n23 = AuAS 1998, 28.\n\n9\n\nDiese - soweit ersichtlich - einheitlich von der nationalen \nRechtsprechung geteilte Rechtsauffassung, \n\n10\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. \nJuli 1997 - 1 C 24.96 -, InfAuslR \n1998,4; Bayerischer VGH, Urteil vom \n4. Februar 1998 - M 8 K 96.2610 -, \nInfAuslR 1998, 154, mit zusprechender \nAnmerkung von Rittstieg; OVG Rheinland-\nPfalz, Beschluss vom 22. Juni 1998 - 10 \nB 1665/98.OVG -, InfAuslR 1998, 421 -\n\n11\n\nwird auch durch die neuere Rechtsprechung des EuGH zum ARB \n1/80 nicht in Frage gestellt. \n\n12\n\nWie der Senat schon früher festgestellt hat, ergibt sich das \nErfordernis einer ausdrücklichen Nachzugsgenehmigung zum Zwecke \nder Familienzusammenführung bereits aus dem Wortlaut der \nRegelung. Danach muss die Genehmigung zum Inhalt haben, \"zu\" \ndem türkischen Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt des \nMitgliedstaates angehört, \"zu ziehen\". Hierdurch wird die \nZweckrichtung der Einreisegenehmigung, nämlich die zur \nAufrechterhaltung der familiären Verbundenheit gewährte \nBefugnis zur gemeinsamen Wohnsitznahme im Aufnahmeland, zum \nAusdruck gebracht. \n\n13\n\nZu dem selben Ergebnis führt der Sinn und Zweck der Norm. \nDie durch Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 eingeführte Regelung soll \ngünstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im \nAufnahmemitgliedstaat schaffen, indem den Familienangehörigen \nzunächst gestattet wird, bei dem Wanderarbeitnehmer zu leben, \nund ihre Stellung später durch die Verleihung des Rechts \ngestärkt wird, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen. \n\n14\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 17. April 1997 \n- C-351/95 (Kadiman) - Rn. 33, 35, 36 \nund 38, InfAuslR 1997, 281.\n\n15\n\nAls Konsequenz daraus muss der Grund für die Einreise des \nBetroffenen in den jeweiligen Mitgliedstaat die \nFamilienzusammenführung sein. Dementsprechend verlangt die \npraktische Wirksamkeit des Art. 7 Satz 1 nach der \nRechtsprechung des EuGH,\n\n16\n\n- vgl. Urteil vom 17. April 1997, \na.a.O., Rn. 40 -\n\n17\n\ndass sich die Familienzusammenführung während einer \nbestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen \nmit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert. \n\n18\n\nGesetzessystematische Erwägungen bestätigen die vorstehenden \nÜberlegungen. Der Antragsteller beruft sich auch insoweit \nvergeblich sinngemäß auf die Rechtsprechung des EuGH zum ARB \n1/80. Allerdings beurteilt dieser im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 \nARB 1/80 eine Beschäftigung bereits als ordnungsgemäß, wenn der \ntürkische Arbeitnehmer nach innerstaatlichem Recht irgendein \nunbestrittenes Aufenthaltsrecht besitzt. Dabei sind die Gründe, \naus denen ein solches erteilt worden ist, nicht \nausschlaggebend. So ist beispielsweise eine Beschäftigung noch \nordnungsgemäß, wenn ein türkischer Arbeitnehmer ursprünglich \neine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erhalten hat, \ndie Eheleute sich aber getrennt haben.\n\n19\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember \n1992 - C 237/91 (Kus) -, InfAuslR 1993, \n41.\n\n20\n\nSelbst eine - hier ebenfalls in Rede stehende - \nAufenthaltsbewilligung, die einem Ausländer den Aufenthalt nur \nfür einen bestimmten, seiner Natur nach nur vorübergehenden \nZweck erlaubt (§ 28 Abs. 1 AuslG), verhindert nicht das \nEntstehen eines Rechts aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. \n\n21\n\nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n11. Dezember 1996 - 11 S 1639/96 -, \nInfAuslR 1997, 229.\n\n22\n\nIndessen lassen sich die vorstehenden Grundsätze nicht auf \nArt. 7 Satz 1 ARB 1/80 übertragen. Beide Rechtsnormen stimmen \nzwar insofern überein, als sie einen ordnungsgemäßen Status \nvoraussetzen, nämlich einerseits eine ordnungsgemäße \nBeschäftigung (Art. 6 Abs. 1) und andererseits einen \nordnungsgemäßen Wohnsitz (Art. 7 Satz 1).\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar \n1995 - 1 C 11.94 -, InfAuslR 1995, 265, \n267.\n\n24\n\nJedoch macht Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 die Zuerkennung der \nRechte, die er dem Familienangehörigen eines dem regulären \nArbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen \nArbeitnehmers verleiht, im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 \nzusätzlich von den Voraussetzungen abhängig, unter denen das \nRecht auf Einreise und Aufenthalt erlangt worden ist. Damit \nwird der Aufenthaltszweck der Familienzusammenführung zur \nTatbestandsvoraussetzung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80. Dies hat \nder EuGH bereits in seinem Urteil vom 17. April 1997 - C-351/95 \n(Kadiman) -, a.a.O., hervorgehoben und zuletzt seinem Urteil \nvom 16. März 2000 \n\n25\n\n- C-329/97 (Ergat) -, InfAuslR 2000, \n217, Rn. 36 ff. -\n\n26\n\nzugrunde gelegt. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom \nAntragsteller für seine Meinung in Bezug genommenen Urteil des \nEuGH vom 19. November 1998 (a.a.O.). Im Gegenteil hebt der EuGH \nin einem Rechtsvergleich hervor, dass Art. 7 Satz 2 anders als \nSatz 1 nicht verlange, dass die Kinder die Genehmigung erhalten \nhaben, zu ihren Eltern im Aufnahmestaat zu ziehen.\n\n27\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 19. November \n1998 - C-210/97 - (Akman), a.a.O., Rn. \n34 f., 37.\n\n28\n\nSchließlich missversteht der Antragsteller den Beschluss des \nBVerwG vom 15. Juli 1997 - 1 C 24.96 -, a.a.O. Dort wird für \neinen Anspruch aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 gerade nicht \nvorausgesetzt, dass die Gründe für die Einreise und den \nbisherigen Aufenthalt eines Kindes unerheblich sind. Vielmehr \nwird der Genehmigung zum Familiennachzug unter bestimmten \nVoraussetzungen lediglich der Fall gleichgestellt, bei dem das \nnationale Ausländerrecht die genehmigungsfreie Einreise zum \nZwecke der Familienzusammenführung vorsieht (vgl. § 2 Abs. 2 \nDVAuslG in der bis zum 14. Januar 1997 geltenden Fassung).\n\n29\n\nIm vorliegenden Fall ist dem Antragsteller keine \nAufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Familienzusammenführung \nerteilt worden. Einreise und Aufenthalt wurden ihm \nausschließlich zunächst zum Besuch eines Deutschkursus und \nanschließend für Studienzwecke erteilt. Danach ist es ohne \nBedeutung, ob und wie lange der Antragsteller faktisch mit \nseinen Eltern zusammen gelebt hat. \n\n30\n\nDes Weiteren verschafft Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ohnehin kein \nAufenthaltsrecht zur hier angestrebten Fortsetzung eines \nFachhochschulstudiums. Die Vorschrift gibt bereits ihrem \neindeutigen Wortlaut nach nichts für die Auffassung her, dass \nsie Familienangehörigen ab einer Aufenthaltsdauer von drei bzw. \nfünf Jahren einen Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten \nAufenthaltszweck ermöglichen will. Denn sie vermittelt unter \nbestimmten Voraussetzungen allein die Rechte, sich auf jedes \nStellenangebot zu bewerben (1. Spiegelstrich) bzw. einen freien \nZugang zu jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis \nzu haben (2. Spiegelstrich). \n\n31\n\nDie dargestellte Normauslegung wird erhärtet durch den mit \ndem Beschluss Nr. 1/80 verfolgten Zweck, die im sozialen \nBereich bestehende Regelung zugunsten der türkischen \nArbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu verbessern, um \nschrittweise die Freizügigkeit der Arbeitnehmer \nherzustellen.\n\n32\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2000 \n- C-329/97 (Ergat) -, a.a.O., \nRn. 43.\n\n33\n\nZur Erreichung dieses Ziels sollen im Rahmen der \nFamilienzusammenführung durch Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 günstige \nVoraussetzungen im Aufnahmemitgliedstaat geschaffen werden. Dem \nFamilienangehörigen wird zunächst nach nationalem Recht \nEinreise und Aufenthalt gestattet. Seine Stellung wird später \ndurch die Verleihung des Rechts gestärkt, in diesem Staat eine \nBeschäftigung aufzunehmen.\n\n34\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 17. April \n1997 - C-351/95 (Kadiman) -, a.a.O., \nRn. 36, und vom 19. November 1998 - C-\n210/97 (Akman) -, a.a.O., Rn. 34.\n\n35\n\nDamit liegt die Privilegierung des Familienangehörigen \nausschließlich darin, ungeachtet der Voraussetzungen des Art. 6 \nARB 1/80 unter vereinfachten Bedingungen für eine \nErwerbstätigkeit ein Aufenthaltsrecht beanspruchen zu können. \nDementsprechend hat der Senat bereits entschieden, dass der \nAufenthaltszweck der Aufrechterhaltung der familiären \nLebensgemeinschaft für Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht ausreicht, \nwenn nicht zumindest gleichzeitig die Aufnahme einer \nBeschäftigung als Arbeitnehmer ernsthaft angestrebt wird.\n\n36\n\nVgl. hierzu Senatsurteil vom \n15. September 1998 - 18 A 4766/95 -, \nDVBl. 1999, 561 (Ls). \n\n37\n\nGleiches gilt bezüglich des hier allein in Rede stehenden \nAufenthalts zur Fortsetzung eines Studiums. Ein solches kann \nbereits vom Ansatz her einer Beschäftigung nicht gleich \ngestellt werden, was im Übrigen auch Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 \nverdeutlicht, der speziell die ausbildungsrechtliche Stellung \ntürkischer Kinder regelt.\n\n38\n\nAllerdings verhilft auch Art. 9 ARB 1/80 dem Antragsteller \nnicht zu einem Aufenthaltsrecht. Nach dieser Vorschrift werden \ntürkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft \nordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort \nordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, unter Zugrundelegung \nderselben Qualifikation wie die Kinder von Staatsangehörigen \ndieses Mitgliedstaates zum allgemeinen Schulunterricht, zur \nLehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen. \nDamit wird zwar der gleichberechtigte Zugang zu \nBildungseinrichtungen gewährleistet, wozu auch das in der \nRegelung nicht ausdrücklich erwähnte vom Antragsteller \nbetriebene Fachhochschulstudium gehören mag.\n\n39\n\nBejahend: Hailbronner, \nAusländerrecht, D 5.4 Rn. 62 m.w.N.\n\n40\n\nEs wird jedoch durch Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 - ungeachtet \nseiner aufenthaltsrechtlichen Relevanz - jedenfalls dann kein \nAufenthaltsrecht vermittelt, wenn ein \"Kind\" erst - wie der \nAntragsteller - zu einer Ausbildungsmaßnahme eingereist \nist.\n\n41\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar \n1997 - 18 B 1815/96 -.\n\n42\n\nDie Mitgliedstaaten sind nämlich beim gegenwärtigen Stand \ndes Gemeinschaftsrechts nach wie vor befugt, sowohl \nVorschriften über die Einreise der Familienangehörigen \ntürkischer Arbeitnehmer in ihr Hoheitsgebiet zu erlassen als \nauch die Bedingungen ihres Aufenthalts zu regeln, bis sie ein \neigenständiges Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 erworben \nhaben.\n\n43\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 16. März 2000 \n- C-329/97 (Ergat)-, a.a.O., Rn. \n42.\n\n44\n\nEin derartiges eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangen \nKinder im Zusammenhang mit einer Ausbildung erst - wie Art. 7 \nSatz 2 ARB 1/80 verdeutlicht - nach deren Abschluss. Mithin \nkann es offen bleiben, ob Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 ein \nAufenthaltsrecht des Kindes voraussetzt,\n\n45\n\n- so Hess. VGH, Urteil vom 17. \nFebruar 1997 - 12 UE 4436/96 -, \nInfAuslR 1997, 234 -\n\n46\n\noder ob in seinen Anwendungsbereich nur so genannte \nBildungsinländer türkischer Staatsangehörigkeit fallen, d.h. \nPersonen, die die entsprechenden Qualifikationen oder \nAbschlüsse in dem Mitgliedstaat erworben haben.\n\n47\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom \n30. Dezember 1997 - 17 B 1437/96 -.\n\n48\n\nEs führt zu keinem anderen Ergebnis, dass dem Antragsteller \nwiederholt Aufenthaltsbewilligungen zum Zwecke seines Studiums \nerteilt worden sind. Im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 1 und 7 Satz 1 \nARB 1/80 enthält Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 keine Regelung, die im \nAnschluss an einen nach nationalem Recht ermöglichten \nordnungsgemäßen Aufenthalt ein eigenständiges Aufenthaltsrecht \nnach dem ARB 1/80 entstehen läßt.\n\n49\n\nIm Übrigen würde Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 allenfalls ein auf \nden Ausbildungszweck begrenztes Aufenthaltsrecht gewähren. \n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. \nDezember 1997 - 17 B 1437/96 -.\n\n51\n\nIst jedoch dieser Zweck, wie das Verwaltungsgericht im \nvorliegenen Fall zutreffend festgestellt hat, in Würdigung des \nVerlaufs der Ausbildung verfehlt, kommt die Gestattung weiteren \nAufenthalts zu Ausbildungszwecken nicht in Betracht.\n\n52\n\nWenn nach allem ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 für \nden Antragsteller zu keinem Zeitpunkt entstehen konnte, dann \nkann es offen bleiben, welche Auswirkungen es darauf gehabt \nhätte, dass seine Eltern inzwischen die deutsche \nStaatsangehörigkeit erworben haben.\n\n53\n\nVgl. hierzu EuGH, Urteile vom 19. \nNovember 1998 - C-270/97 (Akman) - Rn. \n32 ff., a.a.O., und vom 16. März 2000 - \nC-329/97 (Ergat) - Rn. 43 f., a.a.O.; \nOVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13. \nSeptember 1995 - 4 L 424/94 -.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302317","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-03/18-b-204-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302317","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302317","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-03/18-b-204-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302317","retrieved":"2026-07-09 03:28:08.938375+00:00"}}