{"status":"available","doknr":"OLD302316","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0403.11A4576.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-03","aktenzeichen":"11 A 4576/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e:\nI.\nDer Kläger ist Eigentümer des forstwirtschaftlich genutzten \nGrundstücks Gemarkung Grundsteinheim Flur 2 Flurstück 167. Das \nGrundstück liegt östlich der öffentlichen Straße \"Zur \nT. \" und ist stark hängig. Etwa in Höhe des einem \nHerrn H. gehörenden Grundstücks E. straße 45 \n(Gemarkung Grundsteinheim Flur 2 Flurstück 160) zweigt von der \nStraße \"Zur T. \" ein Weg (Flurstück 158 alt) \ntalwärts ab. Der im oberen Abschnitt zugewachsene Weg mündet \nin die E. straße .\n\n2\n\nDie Stadt M. verkaufte einen Teil des Weges \n(Flurstück 172 neu) an Herrn H. . Gegen die beabsichtigte \nEinziehung des verkauften Wegeteils erhob der Kläger Bedenken, \nweil er auf die Verkehrsfläche angewiesen sei. Sein Grundstück \nsei mit Nadelhölzern bestockt, die nach der Abholzung nur über \nTeile des Weges abtransportiert werden könnten. Eine \nvollständige Abholzung der Fichten sei in etwa 50-60 Jahren \nmöglich, weil sie erst dann schlagreif seien. Bis dahin müsse \nder Bestand fortlaufend durchforstet werden. Das \neingeschlagene Holz könne ohne den Weg nicht zur Straße \"Zur \nT. \" abtransportiert werden, weil die Böschung steil \nsei. Die Geländeform seines Grundstücks lasse einen \nAbtransport in nördlicher Richtung nicht zu. Die Stadt \nM. bot dem Kläger zur Wahrung seiner Interessen den \nErwerb eines Teils der Wegefläche an. Der Kläger hielt dieses \nAngebot für unzureichend und verlangte eine Arrondierung unter \nEinschluss eines Teils des Herrn H. gehörenden \nFlurstücks 119.\n\n3\n\nAlsdann verfügte der Stadtdirektor der Stadt M. \nnach einem Ratsbeschluss, dass der Weg Gemarkung \nGrundsteinheim Flur 2 Flurstück 172 eingezogen werde, weil \nkein Verkehrsbedürfnis mehr bestehe.\n\n4\n\nDer Kläger hat nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben \nund zu deren Begründung vorgetragen, er sei auf den Weg \nangewiesen. Es treffe zwar zu, dass der Weg jahrelang nicht \ngenutzt worden sei und deshalb jetzt Bewuchs trage. Dies hänge \ndamit zusammen, dass er seine Forstfläche vor etwa 25 Jahren \nmit Jungbäumen bepflanzt habe. Jetzt müssten diese Bäume \ndurchgeschlagen und ggfls. geerntet werden. Die erforderliche \nBewirtschaftung mit größerem Gerät sei nur von dem \neingezogenen Weg aus möglich. Ein Spielraum für eine \nsachgerechte Lösung habe nicht mehr bestanden, weil die Stadt \nM. voreilig gegenüber Herrn H. Verpflichtungen \neingegangen sei. Das Langholz, das auf seinem Grundstück \nanfalle, könne nur über den Weg abtransportiert werden, weil \ndie Straße \"Zur T. \" zu schmal sei. Der Kläger hat \neine Bescheinigung des Forstamtsrats Q. - ehemaliger \nRevierleiter des Forstbetriebsbezirks T. , Staatliches \nForstamt Q. - vom 25. Februar 1998 vorgelegt, der \nzufolge der Weg auf dem Flurstück 172 zu den Forstflächen des \nKlägers zu erhalten sei, um eine fachliche und sachgerechte \nForstwirtschaft zu betreiben.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\ndie Einziehungsverfügung des \nBeklagten vom 2. Mai 1997 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom \n24. Juni 1997 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat geltend gemacht, das Grundstück des Klägers sei \nausreichend von der Straße \"Zur T. \" aus erreichbar. \nDie Straße habe der Kläger auch für Holztransporte benutzt. \nDer Weg eigne sich nicht für Langholztransporte in Richtung \nE. straße.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen und die Bescheide aufgehoben mit der Begründung, der \nWeg besitze eine Verkehrsbedeutung, weil der Kläger auf ihn \nangewiesen sei.\n\n11\n\nDer Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung, die der \nSenat durch Beschluss vom 21. November 2000 zugelassen hat, \nvor: Das Verwaltungsgericht gehe von falschen Annahmen aus. \nDer Weg selbst sei so hängig, dass er kaum genutzt werden \nkönne. Er nimmt Bezug auf Schreiben des Forstamtmannes \nS. beim Staatlichen Forstamt Q. vom 14. Oktober \n1999 und 12. Februar 2001 und des Forstdirektors C. vom \n21. Oktober 1999 und 15. Februar 2001, Leiter des Gemeinde-\nForstamts X. . Danach möge der Weg auf dem \nFlurstück 172 der Bewirtschaftung des klägerischen \nForstgrundstücks förderlich sein, der Kläger sei jedoch nicht \nauf ihn angewiesen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil, das durch die vom \nBeklagten vorgelegten Bescheinigungen nicht in Frage gestellt \nwerde. Eine Verkehrsbedeutung falle nicht schon weg, wenn mit \nerheblichem Aufwand unter Inkaufnahme von Risiken und \nErschwernissen eine andere Erschließung möglich sei. Weil die \nStraße \"Zur T. \" im Bereich der Einmündung des Weges \nwesentlich höher liege als sein einen Steilhang bildendes \nForstgrundstück, könne man von ihr aus nicht auf das \nForstgrundstück fahren. Dagegen könne der östliche Teil des \nForstgrundstücks vom Weg aus forstlich sachgerecht abgeerntet \nwerden. Der Forstbestand sei in Reihen parallel zur östlichen \nGrundstücksgrenze angepflanzt. Forstlich sachgerecht sei nicht \ndie Kahlschlagsmethode, sondern die periodische Durchforstung. \nDabei werde der Bestand erstmals nach 25-30 Jahren und danach \netwa alle 4 Jahre durchforstet. Dazu würden einzelne Bäume \nherausgeschlagen und aus dem Forstbestand herausgezogen. Weil \ndie Stämme nur parallel zu den Pflanzreihen herausgezogen \nwerden könnten, müsse das Fahrzeug mit der Seilwinde in Höhe \nder jeweiligen Reihe auf dem Weg stehen. Die Stellungnahme des \nGemeinde-Forstamts X. sei in dieser Hinsicht \nunergiebig. Der ihn betreuende Forstberater des Staatlichen \nForstamts Q. , Herr K. , habe ihm bestätigt, dass er \nim östlichen Bereich der Forstfläche die im Wege der \nDurchforstung zu erntenden Baumstämme nicht wegschaffen könne, \nwenn der Weg nicht zur Verfügung stehe. Weil der Beklagte ihm \ndie Nutzung des Weges streitig gemacht habe, lägen in diesem \nBereich bereits abgeerntete Stangen (10 m Länge), die er nicht \nhabe abfahren können. Das Gemeinde-Forstamt X. sei \neine Gemeinschaftseinrichtung der Gemeinden. Dessen \nBescheinigungen besäßen damit die Qualität eines \nParteivorbringens. Sie zeigten keine Bewirtschaftungsform auf, \nbei der auf den Weg verzichtet werden könne. Die Stellungnahme \ndes Staatlichen Forstamts Q. vom 12. Februar 2001 sei \nunergiebig. Sie ändere nichts daran, dass sich Herr K. in \ndem behaupteten Sinne geäußert habe. Herr S. \nunterstelle die Bewirtschaftung in Form eines Kahlschlages, \ndie nicht sachgerecht und damit auch nicht beabsichtigt sei. \nFür die Richtigkeit seiner Behauptung, dass eine sachgerechte \nBewirtschaftung seines Forstgrundstücks nur über den vom \nBeklagten eingezogenen Weg möglich sei, bezieht sich der \nKläger im Schriftsatz vom 29. Januar 2001 auf die richterliche \nInaugenscheinnahme, die Einholung eines \nSachverständigengutachtens und das sachverständige Zeugnis des \nHerrn K. .\n\n17\n\nDie Beteiligten sind durch richterliche Verfügungen vom \n16. Januar 2001 und 20. Februar 2001 darauf hingewiesen \nworden, dass eine Entscheidung im Beschlusswege (§ 130a VwGO) \nin Betracht komme.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen.\n\n19\n\nII.\nDer Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten durch \nBeschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a \nSatz 1 VwGO).\n\n20\n\nDie Berufung hat Erfolg. Der Bescheid des \nFunktionsvorgängers des Beklagten 2. Mai 1997 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 24. Juni 1997 verletzt den \nKläger nicht in eigenen Rechten. Dem Anfechtungsbegehren kann \nsomit unabhängig von der Frage, ob der Bescheid rechtmäßig \nist, nicht entsprochen werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n21\n\nRechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 7 Abs. 1 \nund 2 StrWG NRW. Der Rechtsschutz gegenüber der vollständigen \noder teilweisen Einziehung eines öffentlichen Weges ist \nbeschränkt. Dem Anfechtungsbegehren eines Nichtanliegers steht \n§ 14 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW entgegen. Danach besteht auf die \nAufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Rechtsanspruch. Der \nStraßenbenutzer kann durch den Wegfall oder die Beschränkung \ndes Gemeingebrauchs an einer öffentlichen Straße von \nvorneherein nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt \nsein. Dem Anlieger verschafft § 14 a StrG NRW die Rechtsmacht, \nrechtswidrige Einziehungsverfügungen abzuwehren, nur, soweit \nder Kernbereich des Anliegergebrauchs berührt ist. Der Schutz \ndes Anliegergebrauchs reicht grundsätzlich nur so weit, wie \ndie angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der \nStraße erfordert.\n\n22\n\nBVerwG, Urteil vom 25. Juni 1969 - \nIV C 77.67 -, BVerwGE 32, 222 (225); \nOVG NRW, Beschlüsse vom 29. September \n1999 - 23 A 5749/96 - und vom \n25. Oktober 1999 - 23 A 4398/96 -.\n\n23\n\nDer Kläger ist zwar Anlieger des streitigen Weges, dessen \nÖffentlichkeit der Senat unterstellt. Er ist jedoch nicht auf \nden Weg angewiesen, um sein Forstgrundstück seinem Zweck \nentsprechend nutzen zu können.\n\n24\n\nDer Senat sieht sich aufgrund des Vorbringens der \nBeteiligten und der von ihnen vorgelegten Bescheinigungen als \nhinreichend sachkundig an, so dass den Beweisanregungen des \nKlägers nicht zu folgen ist. Dass der Kläger von \nwirtschaftlich zumutbaren Bewirtschaftungsformen Gebrauch \nmachen kann, ohne den streitigen Weg benutzen zu müssen, ist \ndurch die Stellungnahme des Staatlichen Forstamts Q. \nvom 14. Oktober 1999 erwiesen. Darin führt Forstamtmann \nS. , dessen Sachkunde und Unparteilichkeit vom Kläger \nnicht in Zweifel gezogen werden, aus, das Flurstück 172 \nerleichtere die Bewirtschaftung des östlichen Teiles des \nWaldgrundstücks erheblich. Im vorliegenden Verfahren \nentscheidend ist jedoch die Feststellung, eine ordnungsgemäße \nBewirtschaftung des gesamten Grundstückes sei auch ohne die \nWegeparzelle möglich. Dies besagt im Hinblick auf die \nSachkunde des Forstamtmanns S. , dass sich der Kläger \nbei der Bewirtschaftung des Grundstücks mit zumutbaren Mitteln \nauf die Betriebserschwernisse einstellen kann, die auftreten, \nwenn der Weg nicht zur Verfügung steht. Forstamtmann \nS. hat seine sachverständige Beurteilung aufgrund \neines Ortstermins getroffen, an dem der Leiter des Gemeinde-\nForstamts X. , Forstdirektor C. , beteiligt \nwar. Dessen Stellungnahmen vom 21. Oktober 1999 und \n15. Februar 2001 sind substantiiert und lassen keinen Zweifel \ndaran, dass das gesamte Forstgrundstück auch ohne den Weg \nausreichend erreichbar ist und bewirtschaftet werden kann. \nDies gilt nicht nur für motormanuelle Arbeiten, sondern auch \nfür das Aufstellen der Fahrzeuge, die benötigt werden, um mit \nSeilwinden das Holz aus dem Wald zu ziehen. An seiner \nStellungnahme vom 21. Oktober 1999 hat Forstdirektor C. \nmit der weiteren Stellungnahme vom 15. Februar 2001 \nfestgehalten. Darin ist in Kenntnis des Schriftsatzes der \nKlägerseite vom 29. Januar 2001 ausgeführt, das \nForstgrundstück sei auch nach einer Einziehung des Weges nach \ndem Stand der forstlichen Technik ausreichend erschlossen. \nDurch diese Bewertung ist die Behauptung im Schriftsatz vom \n29. Januar 2001 entkräftet, der Forstberater K. habe dem \nKläger gegenüber erklärt, er könne nicht nur die bereits \ngelagerten Stangen, sondern auch die in den nächsten Jahren zu \nerntenden Baumstämme nicht wegschaffen, wenn der Weg nicht zur \nVerfügung stehe. Sieht man einmal davon ab, dass nach Angaben \ndes Forstamtmanns S. dem benannten Zeugen - \nBediensteter des Staatlichen Forstamts Q. - die \neigentliche Problematik nicht bekannt war, lässt sich die \nDiskrepanz nur damit erklären, dass der Kläger den Zeugen \nK. mit der von ihm selbst geschaffenen Situation - in \nZugrichtung auf den Weg gelagerte Stangen - konfrontiert hat, \nohne nach Alternativen zu fragen, durch die die vom Kläger \nbeschriebene Zwangslage - Unmöglichkeit, die Stangen \"um die \nEcke zu ziehen\" - aufgelöst werden kann. Die Stellungnahmen \nder Herren C. und S. geben dem Senat die \nGewissheit, dass es ausreichende Alternativen gibt, auf die \nsich der nur im Kernbereich des Anliegergebrauchs geschützte \nKläger verweisen lassen muss.\n\n25\n\nDie Überzeugungskraft der Stellungnahmen des Forstdirektors \nC. leidet nicht daran, dass es sich um den Leiter eines \nkommunalen Zweckverbandes handelt. Dies verleiht seinen \nAusführungen nicht den Charakter eines Parteivorbringens von \nminderem Gewicht.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDie Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit und die \nNichtzulassung der Revision beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO, 132 Abs. 2 VwGO.\n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung unter Änderung der \nerstinstanzlichen Festsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, \n25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Sie folgt den Empfehlungen des \nStreitwertkatalogs (DVBl. 1996, S. 610)\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302316","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-03/11-a-4576-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302316","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302316","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-03/11-a-4576-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302316","retrieved":"2026-07-09 03:28:08.856320+00:00"}}