{"status":"available","doknr":"OLD302325","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0402.8A2024.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-02","aktenzeichen":"8 A 2024/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Februar 1996 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt die Kosten des \nBerufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am in P. (Bezirk K. ) \ngeborene Kläger (Kläger zu 1. des erstinstanzlichen \nVerfahrens) ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Er verließ zusammen mit seiner Ehefrau \n(Klägerin zu 2. im erstinstanzlichen Verfahren) eigenen \nAngaben zufolge die Türkei am 5. Januar 1992 und reiste auf \ndem Landweg am 8. Januar 1992 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein, wo beide die Gewährung politischen Asyls \nbeantragten.\n\n3\n\nZur Begründung berief sich der Kläger vor der zentralen \nAnlaufstelle für Asylbewerber in K. , bei seiner Anhörung \nvor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) und in einem schriftlichen Statement \nim Wesentlichen darauf, dass er seit 1988 Sympathisant der \nTKP/ML gewesen und für diese Organisation Plakate geklebt und \nFlugblätter verteilt habe. Darüber hinaus sei er vom \nWehrdienst, den er ab August 1989 an verschiedenen Orten habe \nableisten müssen, desertiert, weil man ihn gegen Kurden \neingesetzt habe. Deshalb sei er gesucht worden. Er habe sich \nzuletzt in Istanbul aufgehalten und sei nach der Verhaftung \neines Parteifreundes ausgereist, weil er angenommen habe, dass \ndieser ihn verraten werde. \n\n4\n\nDie Ehefrau des Klägers berief sich im Wesentlichen auf \ndessen Gründe und führte ergänzend an, dass sie aus einer \npolitisch aktiven Familie komme, weil sowohl ihr Onkel als \nauch ihr Vater politisch tätig und sie selbst Sympathisantin \nder TKP/ML gewesen sei. Sie sei aus diesem Grunde und wegen \nder Desertion ihres Mannes häufiger von der Polizei bedrängt \nund unterdrückt worden. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 10. Juli 1992 lehnte das Bundesamt die \nAnträge auf Anerkennung als Asylberechtigte des Klägers und \nseiner Ehefrau ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorlägen und forderte den Kläger und seine Ehefrau \nunter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Der Bescheid \nwurde am 21. August 1992 zugestellt. \n\n6\n\nAm 31. August 1992 haben der Kläger und seine Ehefrau Klage \nerhoben. Zur Begründung hat der Kläger sich auf seinen \nfrüheren Vortrag berufen und darüber hinaus auf exilpolitische \nAktivitäten hingewiesen.\n\n7\n\nDer Kläger und seine Ehefrau haben beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 10. Juli 1992 zu verpflichten, sie \nals Asylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1, \n\n9\n\nhilfsweise,\n\n10\n\ndass Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG vorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat jeweils beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat \nes im Wesentlichen ausgeführt, nicht assimilierten Kurden aus \nsog. sensiblen Gebieten drohe eine politische Verfolgung wegen \nder Gruppenzugehörigkeit aus ethnischen Gründen. Die Ehefrau \ndes Klägers sei nach § 26 AsylVfG als Asylberechtigte \nanzuerkennen. \n\n14\n\nGegen das ihm am 29. März 1996 zugestellte Urteil hat der \nBundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 12. April 1996 \ndie Zulassung der Berufung beantragt, soweit der Kläger zu 1. \ndes erstinstanzlichen Verfahrens betroffen ist. Durch formlos \nübersandten Beschluss vom 17. Juli 1996 hat der Senat die \nBerufung zugelassen. Der Beschluss enthält keinen Hinweis \ndarauf, dass die Berufung innerhalb eines Monats zu begründen \nist. \n\n15\n\nEine Berufungsbegründung hat der Bundesbeauftragte für \nAsylangelegenheiten nicht vorgelegt.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung des Bundesbeauftragten \nfür Asylangelegenheiten \nzurückzuweisen.\n\n18\n\nEr bezieht sich auf seinen bisherigen Vortrag.\n\n19\n\nAuf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am \n2. April 2001 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf \ndie Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, die \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und die Ausländerakte des \nBürgermeisters der Stadt B. G. betreffend den \nKläger und seine Ehefrau. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDer Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, \nobwohl weder die Beklagte noch der Beteiligte erschienen \nwaren, da sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen \nworden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). \n\n22\n\nDie Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten \nist zu verwerfen, da sie unzulässig ist (§ 125 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO). Denn sie ist entgegen § 124 a Abs. 3 Satz 1 bis 4 VwGO \nnicht begründet worden (§ 124 a Abs. 3 Satz 5 VwGO). \n\n23\n\nGemäß § 124 a Abs. 3 Sätze 1 und 4 VwGO muss die Berufung \nbinnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die \nZulassung der Berufung durch Formulierung eines bestimmten \nAntrages sowie Angabe der Berufungsgründe begründet werden. \nDies hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten im \nvorliegenden Fall bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung \nversäumt. Zwar enthielt der Senatsbeschluss vom 17. Juli 1996 \n(Zulassung der Berufung) weder eine Belehrung über die \nNotwendigkeit und Fristgebundenheit einer Berufungsbegründung \nnoch wurde er den Beteiligten förmlich zugestellt. Dies führt \nindes lediglich dazu, dass die Frist des § 124 a Abs. 3 Satz 1 \nVwGO im vorliegenden Fall nicht in Lauf gesetzt wurde.\n\n24\n\nBVerwG, Urteile vom 29. September \n1998 - 9 C 14.98 und 9 C 15.98 -, in \nJURIS veröffentlicht; vgl. auch \nSeibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: \n07/00 Rdnr. 253 f. zu § 124 a; zur \nAnwendbarkeit des § 124 a Abs. 3 VwGO \nim Asylverfahren: BVerwG, Urteil vom \n30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE \n107, 117.\n\n25\n\nAn der Erforderlichkeit einer Berufungsbegründung und - da \neine solche bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht \nvorgelegt worden ist - an der Rechtsfolge des § 124 a Abs. 3 \nSatz 5 VwGO ändert dies nichts. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n27\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302325","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-02/8-a-2024-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302325","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302325","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-02/8-a-2024-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302325","retrieved":"2026-07-09 03:28:09.630967+00:00"}}